W274 2243175-1/13E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Philipp Miller, Heinrichsgasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 28.04.2021, GZ D124.2423, Mitbeteiligte XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, hier wegen Rückziehung der Datenschutzbeschwerde, den
B E S C H L U S S:
Der Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.04.2021 wird infolge Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde vom 22.04.2020 durch XXXX ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Mit Datenschutzbeschwerde vom 22.04.2020 wandte sich XXXX (Mitbeteiligte im Verfahren vor dem BVwG, MB) an die Datenschutzbehörde mit dem Vorbringen, XXXX (Beschwerdeführerin vor dem BVwG, BF) habe einen Chatverlauf zwischen der MB und der BF dem Ex-Freund der MB weitergeschickt und die MB hierdurch im ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt.
Die BF bestritt eine Geheimhaltungspflichtverletzung.
Mit Bescheid vom 28.04.2021 gab die Datenschutzbehörde der Beschwerde statt und stellte fest, die BF habe die MB dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie deren Daten an einen Dritten unrechtmäßig offengelegt habe.
Einer Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid gab das BVwG mit Beschluss vom 06.12.2021 Folge, behob den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurück.
Über außerordentliche Revision der belangten Behörde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.06.2024 diesen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Am 31.07.2024 wurde durch das BVwG eine mündliche Verhandlung für 23.09.2024 anberaumt, um die die Parteien und den Zeugen XXXX zu vernehmen.
Am 20.08.2024 langte beim BVwG ein E-Mail der Datenschutzbehörde vom 19.08.2024 ein, mit dem ein Schreiben zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG weitergeleitet wird.
Das Schreiben umfasst folgenden E-Mailverkehr:
E-Mail der MB vom 09.04.2024 an die DSB, in dem diese ausführt:
„Ich möchte das Verfahren einstellen, wenn das möglich ist. Es ist beim VwGH zu einer außerordentlichen Revision. Können Sie mir sagen, wie ich dieses Verfahren einstellen kann?“
Mit E-Mail vom 09.04.2024 teilte die DSB der MB mit:
„Ist Ihr Schreiben vom 09.04.2024 dahingehend zu verstehen, dass Sie damit auch Ihre ursprünglich bei der DSB eingebrachte Beschwerde zurückziehen möchten?“
Dieses E-Mail beantworte die MB mit E-Mail vom 18.08.2024 wie folgt:
„Ja, genau. Ich möchte meine Beschwerde zurückziehen oder zumindest das Urteil vom BVGH anerkennen.“
Daraus folgt:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung eines Antrages ist eine empfangs- aber nicht annahmebedürftige prozessuale Willenserklärung, die mit dem Einlagen bei der zuständigen Behörde wirksam wird. Die Zurückziehung eines Antrages bewirkt „automatisch“ das Ende des damit eingeleiteten Verfahrens und führt somit zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Stand 01.01.2014, Rz 41, rdb).
Eine nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides abgegebene Erklärung ist wirkungslos. Die Wirkung einer Zurückziehung hängt nicht davon ab, in welcher Instanz über den Antrag abgesprochen wurde, sondern allein, ob noch ein Antrag unerledigt (anhängig) ist. Wird die Unabänderlichkeit eines Bescheides dadurch beseitigt, dass dagegen eine zulässige und fristgerechte Berufung erhoben wird, sind sowohl der verfahrenseinleitende als auch der Berufungsantrag offen.
Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren somit einzustellen. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässig und muss zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides durch Beschluss gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG führen (wie oben, Rz 42).
In der Rechtsform des Beschlusses wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei Zurückweisung der Beschwerde und grundsätzlich bei Einstellung des Verfahrens beendet (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG², § 31, Anm. 3).
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).
Die MB hat Ihre Datenschutzbeschwerde nunmehr im Stadium der (nach Behebung des ersten Beschlusses des BVwG neuerlichen) Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG zurückgezogen, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen war.
Da aufgrund der dargestellten Konstellation nicht mehr über eine Beschwerde (meritorisch) zu entscheiden ist und überdies der Einstellungsbeschluss nach Antragszurückziehung nicht konstitutiv ist, bedarf es hiezu auch keiner Senatsentscheidung nach § 27 DSG.
Die Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die getroffene Entscheidung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgt, die auch nicht uneinheitlich ist.
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