Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 31.03.2025 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsbürgers der Demokratischen Republik Kongo, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Heimatstaat einer konkreten Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt sei oder eine solche im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätte. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF bedroht worden sei. Im Falle einer Rückkehr würde der BF auch nicht in eine ausweglose Lage geraten. Maßgebliche Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde nicht feststellen können.
Der BF habe zwar angegeben in seinem Heimatland als Aktivist aktiv gewesen zu sein, die genannte Gruppierung werde jedoch im aktuellen Länderinformationsblatt nicht erwähnt. Die belangte Behörde schloss daraus, der vorgebrachte Sachverhalt sei fingiert. Der vorgelegte Nachweis über eine Betätigung als Aktivist in der Demokratischen Republik Kongo sei lediglich eine Kopie und könne nicht auf die Echtheit hin überprüft werden. Insgesamt erscheine das Fluchtvorbringen des BF der belangten Behörde unglaubwürdig.
Anzumerken ist, dass die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren offensichtlich einem Irrtum in Hinblick auf den Herkunftsstaat des BF unterlag. Der BF gab nämlich im gesamten Verfahren an aus der Demokratischen Republik Kongo zu stammen, die belangte Behörde arbeitete im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens jedoch mit den Länderinformationen zur Republik Kongo (Kongo-Brazzaville).
2. Mit dem am 28.04.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF befürchte im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Verfolgung durch den Staat und die Sicherheitskräfte aufgrund seiner politischen Gesinnung und seiner oppositionellen Einstellung. Es sei allgemein bekannt, dass politische Gegner*innen im Herkunftsland des BF getötet, gefoltert und zu Unrecht inhaftiert würden.
Außerdem sei die Sicherheits- und Versorgungslage in der Demokratischen Republik Kongo katastrophal. Es gäbe kriegerische Auseinandersetzungen mit Rebellen der Gruppierung M23 und laufe der BF bei Rückkehr Gefahr in seinen nach Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden.
Die belangte Behörde habe den BF nur sehr oberflächlich befragt und keine ausreichenden Ermittlungen zur Organisation der „ XXXX “ angestellt. Bei der genannten Organisation handle es sich um einen Teil der NGO „ XXXX “, welche sich für freie Meinungsäußerung und Menschenrechte einsetze. Diese Umstände habe der Rechtsvertreter schon nach kurzer Recherche eruieren können.
Die Behörde habe sich insgesamt nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation des BF befasst. So würden Rückkehrer bereits bei der Einreise Gefahr laufen Opfer von Gewalt, Folter und Inhaftierung zu werden. Außerdem seien die Haftbedingungen im Herkunftsland des BF lebensbedrohlich. Besonders Rückkehrer mit Verbindungen zur oppositionellen Bewegung seien im Fall einer Rückkehr exponiert.
Die belangte Behörde habe zudem die falschen Länderinformationen, nämlich jene zur „Republik Kongo“ anstatt zum tatsächlichen Herkunftsland des BF – der „Demokratischen Republik Kongo“ – verwendet.
Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr jedenfalls aufgrund der schlechten Menschenrechtslage, der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz und der prekären Versorgungslage unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung. Als ehemaliger politischer Gefangener, welcher aus der Haft geflohen sei und sein Heimatland illegal verlassen habe, würde der BF im Fall einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage geraten. Der BF kann auch nicht auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, da diese selbst unter einer angespannten Versorgungslage leide.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten aufgreifen, ihm den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 02.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Ladungen vom 18.09.2025 wurden die belangte Behörde, der BF vertreten durch die BBU GmbH und der Dolmetscher für die französische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 04.11.2025 geladen.
5. Mit Schreiben vom 18.09.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
6. Am 04.11.2025 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters unter Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache sowie nach aufgetretenen Verständigungsschwierigkeiten unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die französische Sprache statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen
II.1.1. Identität und Herkunftsstaat
Der volljährige BF heißt XXXX und wird im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auf internationalen Schutz unter der Verfahrensidentität XXXX geführt. Er wurde am XXXX in XXXX an der Grenze zu Angola in der Demokratischen Republik Kongo geboren. Er ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, Angehöriger der Volksgruppe der Yombe und bekennt sich zum protestantischen Christentum.
Seine Identität steht nicht fest.
Der BF leidet an keiner psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig.
II.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Der BF beherrscht die Sprachen Kikongo, Lingala und Französisch auf dem Niveau der Muttersprachen in Wort und Schrift. Der BF spricht darüber hinaus etwas Russisch, Ukrainisch, Englisch und Deutsch.
Der BF lebte im Herkunftsland zunächst in seinem Geburtsort. Er absolvierte dort sowohl die Grund- als auch die allgemeinbildende höhere Schule.
Anschließend studierte er in der Stadt XXXX Rechtswissenschaften, schloss dieses Studium mit Diplom ab und hielt sich fünf Jahre lange dort auf. Während dieser Zeit wurde der BF von seinen Angehörigen finanziell unterstützt.
Nach seinem Studium lebte der BF wieder in XXXX im Viertel XXXX in der XXXX und absolvierte ab 2015 Praktika in mehreren Rechtsanwaltskanzleien.
Er ließ sich im Jahr 2016 oder 2017 in seinem Heimatland einen Reisepass ausstellen.
II.1.3. Ausreisemodalitäten
Der BF fasste den Entschluss zur Ausreise aus seinem Heimatland im Juli 2018.
Der BF reiste am 10. oder 11.07.2018 von XXXX aus seinem Herkunftsstaat legal unter Verwendung seines Reisepasses in die Ukraine aus. Dort blieb er bis Ende Februar 2022 und stellte 2021 einen Asylantrag. Unmittelbar vor Kriegsausbruch, am 22.02.2022, verließ er XXXX , um fünf Tage später aus der Ukraine auszureisen und nach Polen zu gelangen. Auf dem Weg dorthin verlor er seinen Reisepass. In Polen hielt er sich eine Woche lang bis 05.03.2023 auf, wobei er aufgrund der illegalen Einreise mehr als einen Tag in Haft verbrachte. Anschließend reiste er nach Deutschland weiter, wo er von einer kirchlichen bzw. religiösen Organisation für gut zweieinhalb Monat in XXXX untergebracht wurde.
Spätestens am 26.05.2022 reiste der BF illegal in Österreich ein, wurde bei der Polizeiinspektion XXXX vorstellig und brachte unmittelbar nach Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
II.1.4. Strafrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen bzw. sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
II.1.5. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:
Der BF war in seinem Herkunftsstaat als Menschenrechtsaktivist bei der Bürgerbewegung „ XXXX “ tätig und als solcher zuständig für die Anwerbung Jugendlicher.
Nachdem es zuvor schon anonyme Anrufe und Nachrichten gegen den BF gab, wurde der BF im Zusammenhang mit einem am 31.12.2017 geplanten Protestmarsch entführt und an einem unbekannten Ort festgehalten. Dort wurde er von Mitarbeitern des staatlichen Geheimdienstes geschlagen und gefoltert.
Mithilfe eines Mitarbeiters des staatlichen Geheimdienstes, gelang ihm und drei seiner Freunde Anfang April 2018 die Flucht. Nachdem sie über Nachfrage herausfanden, dass sie sich in einer an die Provinz XXXX angrenzenden Provinz befanden, rief der BF seinen Onkel und wurden die Vier von diesem abgeholt.
Der BF hat die Demokratische Republik Kongo Mitte Juli 2018 aus Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen verlassen, nachdem er nach seiner Flucht aus der „Haft“ gut drei Monate in der Peripherie von XXXX im Verborgenen gelebt hatte und ihm sein Onkel den Reisepass samt dem Visum für die Ukraine brachte.
Im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo droht dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung sowie eine willkürliche Inhaftierung aus politischen Gründen und aufgrund der äußerst schlechten Haftbedingungen eine erniedrigende bzw. unmenschliche Behandlung oder sogar der Tod.
II.1.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Im Folgenden werden die Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Demokratischen Republik Kongo aus dem COI-CMS vom 03.04.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024).
Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024).
Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024).
Die Wahlen fanden unter kritischen Bedingungen statt (bpb 14.12.2023). In- und ausländische Beobachter und Analysten haben berichtet, dass die Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl von zahlreichen logistischen und sicherheitsrelevanten Problemen überschattet worden sind (FH 2024). Mindestens 19 Menschen, darunter zwei Kandidaten, wurden bei Gewalttaten im Zusammenhang mit der Wahl getötet. Mehr als eine Million Bürger konnten sich nicht zur Wahl anmelden, was hauptsächlich auf die Kämpfe zwischen der M23 und der Armee in Nord-Kivu und die Unsicherheit in anderen Landesteilen zurückzuführen war (FH 2024). Die Behörden gingen Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung von Verfahren im Wahlgesetz und Vorwürfen von Betrug und Gewalt nach (USDOS 23.4.2024).
Der Wahlrahmen des Landes gewährleistet in der Praxis keine Transparenz. Die Oppositionsparteien und die Zivilgesellschaft kritisieren die CENI und das Verfassungsgericht wegen mangelnder Unabhängigkeit. Zudem ist auch die CENI von Korruption betroffen. Im Jahr 2019 verhängte das US-Finanzministerium Sanktionen gegen drei CENI-Beamte und warf ihnen vor, den Wahlprozess zu untergraben. Durch die Änderungen des Wahlgesetzes im Juni 2022 wurde die CENI erstmals verpflichtet, alle Ergebnisse außerhalb jedes Wahllokals und jedes Auswertungszentrums, sowie auf ihrer Website zu veröffentlichen, aber die CENI hatte bis zum Jahresende 2023 keine Ergebnisse veröffentlicht (FH 2024).
Dennoch wurden die landesweiten Wahlen als fair, aber nicht frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten bezeichnet (USDOS 23.4.2024).
Klientelismus bleibt ein wichtiges Mittel, um die Macht von Präsident Tshisekedi nachhaltig zu festigen. Staatliche Interessen spielen eine untergeordnete Rolle und werden häufig den eigenen dringenden Prioritäten und Strategien des Präsidenten zum Machterhalt untergeordnet (BS 2024).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt Kinshasa kann es in Zusammenhang mit dem eskalierenden Konflikt im Osten des Landes (siehe Kapitel 3.1.) zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftungen, Straßenblockaden und Plünderungen kommen. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 18.2.2025). In der Vergangenheit kam es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum Einsatz scharfer Munition, es gab Todesopfer, Verletzte und zahlreiche Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens, sowie einer hohen Präsenz bewaffneter Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025).
Bereits in der Vergangenheit kam es vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage, vor allem in den Ostprovinzen, teilweise auch zu gewaltsamen Protesten gegen die UN-Mission MONUSCO. Weitere Ausschreitungen, auch gegenüber NGOs und internationalem Personal, können nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Der UNO-Sicherheitsrat hat den schrittweisen Abzug der Truppen der UN-Friedensmission (MONUSCO) beschlossen. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist somit möglich (EDA 18.2.2025).
Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt Kinshasa zu bewaffneten Angriffen auf den Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in Kinshasa zu Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025).
Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu Plünderungen kommen (EDA 18.2.2025). Kurzfristige Abschaltungen von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich. Es kann zu Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von Kinshasa kommen, vermehrt ab den frühen Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen (EDA 18.2.2025).
Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten. In den Konfliktregionen besteht ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. In mehreren Provinzen sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025).
Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025).
Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025). Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in Kinshasa vor (EDA 18.2.2025).
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Die Rechtsstaatlichkeit war ein wichtiges Versprechen von Präsident Tshisekedi, aber es konnten noch keine Fortschritte verzeichnet werden, obwohl alle Vorkehrungen für eine unabhängige Justiz getroffen worden sind (BS 2024). In der Praxis ist die Justiz nach wie vor überlastet, unterfinanziert (BS 2024) und wird durch politischen Einfluss und Korruption stark beeinträchtigt (BS 2024; vgl. FH 2024). Regierungsbeamte und andere einflussreiche Personen setzten Richter, Staatsanwälte oder Verteidiger häufig unter Druck (USDOS 23.4.2024).
Militärrichter sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung aller Verbrechen zuständig, die von Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte begangen werden, unabhängig davon, ob sie in Ausübung ihrer Pflicht begangen wurden oder nicht. Auch Zivilisten können vor ein Militärgericht gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Zivilisten werden oft vor Militärgerichten angeklagt, die nur schwache Garantien für die Rechte der Angeklagten und schlechte Zeugenschutzmechanismen bieten (FH 2024). Diese Gerichte sind auch der Einflussnahme durch Politiker und hochrangiges Militärpersonal ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Ländliche Gebiete sind auf traditionelle Gerichte angewiesen. Informelle Justizmechanismen sind im ganzen Land verbreitet (FH 2024).
Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren und eine unabhängige Justiz vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift (USDOS 23.4.2024).
Sicherheitsbehörden
Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC) untersteht dem Innenministerium (CIA 13.3.2025).
Der Hauptfokus der Streitkräfte (Forces d'Armees de la Republique Democratique du Congo - FARDC) liegt auf der inneren Sicherheit und der Durchführung von Operationen gegen Rebellen und andere illegale bewaffnete Gruppen. Sie entstand aus den bewaffneten Fraktionen der Kongo-Kriege, die 2003 endeten, und umfasste verschiedene Milizen, paramilitärische Gruppen und Rebellenformationen (CIA 13.3.2025). Die nationale Armee (FARDC) bleibt nach wie vor zersplittert und ist nicht in der Lage, das gesamte Staatsgebiet zu kontrollieren oder verschiedene politische Verpflichtungen zu erfüllen, wie etwa die effektive Eingliederung zahlreicher ehemaliger Rebellengruppen. Die systematische und weit verbreitete Korruption innerhalb der FARDC sowie ihr Mangel an Ausrüstung und andere Probleme behindern weiterhin erheblich ihre Professionalisierung und ihre Bemühungen, die Gewaltanwendung im ganzen Land vollständig zu monopolisieren. Darüber hinaus ist es der FARDC trotz des Führungswechsels und der Verabschiedung eines dringend benötigten Militärplanungsgesetzes nicht gelungen, die erhoffte Erneuerung in Gang zu setzen. Sie leidet nach wie vor unter einer gespaltenen Loyalität des Kommandos und wird häufig der Plünderung von Zivilisten, Vergewaltigungen und verschiedener Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (BS 2024).
Die leistungsfähigste Militärtruppe der Demokratischen Republikanischen Republik, die Republikanische Garde, steht unter der direkten Kontrolle des Präsidenten und wird nicht von der FARDC beaufsichtigt. Sie konzentriert sich weitgehend auf den Schutz des Präsidenten und der Regierungsinstitutionen sowie auf die Durchsetzung der inneren Sicherheit (CIA 13.3.2025).
Die Stabilisierungsmission der UN-Organisation in der DR Kongo (MONUSCO) ist seit 1999 in den zentralen und östlichen Teilen des Landes im Einsatz. Ende 2024 verfügte die MONUSCO über rund 14.000 Mann, und ihr Mandat wurde bis Ende 2025 verlängert. Zur MONUSCO gehört eine Force Intervention Brigade (FIB - drei Infanteriebataillone plus Artillerie und Spezialkräfte), die erste UN-Friedenstruppe überhaupt, die speziell mit der Durchführung gezielter Offensivoperationen beauftragt ist, um Gruppen zu neutralisieren und zu entwaffnen, die als Bedrohung für die staatliche Autorität und die zivile Sicherheit gelten (CIA 13.3.2025). Die MONUSCO scheitert weiterhin in dramatischer Weise daran, ein akzeptables Sicherheitsumfeld zu schaffen (BS 2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet solche Praktiken, es gibt jedoch glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungsbeamte diese anwenden (USDOS 23.4.2024). Zudem gibt es glaubwürdige Berichte darüber, dass die staatlichen Sicherheitskräfte Einzelpersonen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung aussetzen. Ferner kommt es auch zu Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch durch Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024).
Die Straffreiheit für Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte stellt ein Problem dar, obwohl die Regierung begrenzte Fortschritte dabei erzielt hat, die Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen. So hat das Oberste Militärgericht von Kinshasa am 30.3.2023 vier Offiziere der nationalen Polizei wegen Folter verurteilt, die im Jahr 2021 zum Tod eines Häftlings geführt hatte. Die vier Offiziere wurden zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt (USDOS 23.4.2024).
Korruption
Obwohl es Gesetze zur Korruptionsbekämpfung gibt, die Korruptionsbekämpfung nach seinen Angaben eine der obersten Prioritäten des Präsidenten ist und obwohl er in der Folge die Generalinspektion für Finanzen (IGF) wiederbelebt und die Unabhängigkeit der Justiz öffentlich unterstützt hat, bleibt die grassierende Korruption in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen eines der Hauptprobleme im Land (BS 2024). Die Korruption ist endemisch (FH 2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt es nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Durch die Korruption von Beamten auf allen Ebenen und in staatlichen Unternehmen werden den Staatskassen weiterhin jährlich Hunderte von Millionen Dollar entzogen (USDOS 23.4.2024). Auch gewählte Staatsvertreter, die mit der Aufsicht über die Regierung betraut sind, wie z.B. Parlamentarier, gelten in der Regel als korrupt (BS 2024). Weiters kommt es zu Korruption bei den Sicherheitskräften (FH 2024; vgl. BS 2024). Auch die Justiz, insbesondere das Verfassungsgericht, wird als korrupt und politisch manipulierbar angesehen (FH 2024).
Korruptionsbekämpfung: Der Oberste Rechnungshof wurde mit der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Missständen in der öffentlichen Finanzverwaltung beauftragt (USDOS 23.4.2024). Die Agentur für Korruptionsprävention und -bekämpfung, eine Sonderbehörde des Präsidialamtes, ist für die Koordinierung aller mit der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche betrauten staatlichen Stellen, die Durchführung von Ermittlungen mit den vollen Befugnissen der Kriminalpolizei und die Überwachung der Übergabe von Korruptionsfällen an die zuständigen Justizbehörden zuständig. Die Plattform für den Schutz von Hinweisgebern in Afrika stellte 2021 fest, dass die Bilanz der Behörde durchwachsen war und keine sichtbaren Ergebnisse erzielt wurden (USDOS 23.4.2024).
Zudem missachten Behörden regelmäßig gerichtliche Anordnungen. Die im Rahmen des Hohen Rates der Justizverwaltung (High Council of Magistrates) eingerichteten Disziplinarausschüsse entscheiden weiterhin über Fälle von Korruption und Amtsmissbrauch. Zu den Entscheidungen gehörten die Entlassung, Suspendierung oder Verhängung von Geldstrafen gegen Richter und Staatsanwälte (USDOS 23.4.2025). Generell herrscht für öffentliche Amtsträger absolute Straffreiheit (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Wenn ein Regierungsmitglied der Korruption für schuldig befunden wird, kommt die Justiz in der Regel nur teilweise zur Anwendung. Betroffene Beamte werden häufig verhaftet und nach einigen Monaten wieder freigelassen, was in der Regel auf eine direkte Intervention des Präsidialamtes oder seiner engen Verbündeten zurückzuführen ist (BS 2024). Im Jahr 2020 wurde der Stabschef des Präsidenten wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder zu einer 20-jährigen Zwangsarbeit verurteilt. Kamerhe und ein Mitangeklagter wurden jedoch im Juni 2022 vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen. Tshisekedi ernannte Kamerhe bei der Kabinettsumbildung im März 2023 zum stellvertretenden Premierminister und Wirtschaftsminister (FH 2024).
In sozialen Medien wird offen über die systembedingte Korruption und Unsicherheit gesprochen (FH 2024). Nach anderen Angaben zögern Medien und Organisationen der Zivilgesellschaft manchmal, Korruptionsfälle zu melden, weil sie Repressalien befürchten (BS 2024).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen mit unterschiedlichen staatlichen Einschränkungen und untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte, darunter Vertreter des Justizministeriums, des Ministeriums für Menschenrechte und der National Intelligence Agency (ANR), sind in der Regel kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 23.4.2024). NGOs sehen sich jedoch bei ihrer Arbeit mit Hindernissen konfrontiert. Bürgerbewegungen und Interessengruppen, die gegen die fehlende Sicherheit oder die Ineffizienz öffentlicher Dienste demonstrieren, wurden von den Behörden gewaltsam zerschlagen. In Gebieten, die sich im Belagerungszustand befinden, kommt es auch zu Verhaftungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft (FH 2024).
Mitglieder der Sicherheitskräfte töten, schikanieren, schlagen, bedrängen und inhaftieren mitunter willkürlich einheimische Menschenrechtsaktivisten und Mitarbeiter von NGOs, insbesondere wenn NGOs über Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte berichten, Opfer unterstützten oder wenn sie über die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen berichten. Bewaffnete Gruppen haben wiederholt lokale Menschenrechtsverteidiger ins Visier genommen, um sie gewaltsam zu bestrafen, wenn sie sich gegen Missbräuche aussprachen, insbesondere in den östlichen Provinzen des Landes (USDOS 23.4.2024).
Nach zahlreichen Morddrohungen wurde der Menschenrechtsverteidiger Obedi Karafulu, der sich für Landrechte für Bürger eingesetzt hatte, am 19.7.2023 in seinem Haus in Bukombo im Gebiet Rutshuru, in Nord-Kivu, von unbekannten Männern getötet (RO 20.7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Region Bukombo liegt im Häuptlingstum Bwito, wo M23-Rebellen präsent sind (RO 20.7.2023).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die persönliche Sicherheit ist aufgrund von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch Regierungstruppen, bewaffnete Rebellengruppen und Milizen, insbesondere im Osten, prekär (FH 2024). Im Allgemeinen werden die Grundrechte nicht geachtet (BS 2024). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwindenlassen oder Entführungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; unfreiwillige oder erzwungene medizinische oder psychologische Praktiken; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Bestrafung von Familienmitgliedern für angebliche Straftaten eines Verwandten; schwerwiegende Verstöße in Konfliktsituationen, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten, Folter, körperliche Misshandlungen und konfliktbedingte sexuelle Gewalt oder Bestrafung; rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten und die Ausbeutung von Minderjährigen durch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, usw. (USDOS 23.4.2024).
Es kommt häufig zu Verletzungen der Bürgerrechte, insbesondere der Rechte von Frauen in den Kriegsgebieten (Recht auf Leben, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit), die in der Regel von den staatlichen Sicherheitskräften begangen werden (BS 2024). Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigungen und andere körperliche Angriffe, und hochrangige Militärs bleiben bei Verbrechen straffrei (FH 2024). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, vor allem in den vom Konflikt betroffenen Provinzen wie Maniema, Süd-Kivu, Ituri, Tanganjika und Nord-Kivu, sowie bei Operationen gegen bewaffnete Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Obwohl die Militärjustiz einige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich waren, verurteilt hat, bleibt die Straflosigkeit ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024).
Bewaffnete nichtstaatliche Kräfte begehen weiterhin Menschenrechtsverletzungen in den östlichen Provinzen (USDOS 23.4.2024). Rebellen sind regelmäßig an Fällen von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch beteiligt (FH 2024). In Teilen der Provinzen Nord-Kivu und Ituri kommt es weiterhin zu großflächigen Menschenrechtsverletzungen durch die Allied Democratic Forces (ADF), die Bewegung M23 und andere Gruppen (USDOS 23.4.2024). Da die Gerichte nicht ordnungsgemäß funktionieren, bleiben diese Übergriffe weitgehend ungestraft (BS 2024).
Meinungs- und Pressefreiheit
Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung, ihren Beamten oder an Korruption kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Im April 2023 wurde ein neues Pressegesetz erlassen (FH 2024). Am 13.3.2023 wurde das Gesetz zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der Pressefreiheit, der Informations- und Rundfunkfreiheit durch Radio und Fernsehen, die Printmedien und andere Kommunikationsmittel vom Parlament ratifiziert. Das Gesetz schränkt die Definition des Journallistenberufs neu ein und führt neue Anforderungen für den Erhalt eines Berufsausweises der Nationalen Union der kongolesischen Presse ein. Rundfunk- und Fernsehsender erhalten Betriebsgenehmigungen eingeschränkt für zwei Jahre. Ferner wurden auch Online-Medien, Kabelfernsehbetreiber und persönliches mobiles Fernsehen als Medienunternehmen neu eingestuft (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz führt zwar ein „Recht auf Gegendarstellung“ als ausreichende Entschädigung für Verleumdungsklagen ein, erlaubt aber weiterhin Haftstrafen zwischen acht Tagen und einem Jahr für Verurteilungen wegen Verleumdung auszusprechen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz wird zwar von der Zivilgesellschaft als Verbesserung hinsichtlich des Pressegesetzes von 1996 bezeichnet. Trotzdem stößt es auf Kritik, da Journalisten für ihre Arbeit mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht werden können, u.a. für die Verbreitung von „Falschmeldungen“ (FH 2024).
Journalisten werden aufgrund ihrer Berichterstattung häufig Opfer von Gewalt, Belästigung und Einschüchterung durch Sicherheitskräfte, sowohl online als auch offline. Die Straflosigkeit bei solchen Übergriffen aufgrund von Korruption bleibt ein Problem. So zeigte beispielsweise im Juni 2023 ein in den sozialen Medien veröffentlichtes Video, wie ein Offizier des Militärgeheimdienstes in Kinshasa mehrere Journalisten verprügelt und festgenommen hat. Das UN Joint Human Rights Office (UNJHRO) hat berichtet, dass Journalisten und Menschenrechtsverteidiger regelmäßig Opfer willkürlicher Verhaftungen werden. Regierungsbeamte, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu und Ituri, erheben Anklagen, um regierungskritische Personen zum Schweigen zu bringen. Die UNJHRO hat in der ersten Hälfte des Jahres 2023 26 Fälle von Verletzungen des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung dokumentiert (USDOS 23.4.2024). Ferner berichten zivilgesellschaftliche Gruppen von einer zunehmenden Tendenz der Unterdrückung unter der Regierung Tshisekedi. Während des gesamten Wahlkampfs 2023 sahen sich Journalisten Schikanen und Angriffen durch die Behörden und Anhänger politischer Parteien ausgesetzt. In Nord-Kivu befahlen M23-Rebellen einigen Medienunternehmen, ihre redaktionelle Politik zu ändern (FH 2024).
Im März 2023 ratifizierte das Parlament außerdem den Digital Code. Mit dem Gesetz wurden der Nationale Digitalrat und die Behörde für den Schutz personenbezogener Daten als Regulierungsbehörden für den digitalen Sektor geschaffen. Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten für die Verbreitung oder Weitergabe falscher Informationen in sozialen Medien oder elektronischen Kommunikationsnetzen vor (USDOS 24.3.2024).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährt das Recht auf friedliche Versammlung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), doch Regierungsbehörden schränken dieses Recht manchmal ein (USDOS 23.4.2024), wogegen in städtischen Gebieten regelmäßig Demonstrationen stattfinden (FH 2024). Insbesondere in den östlichen Provinzen hindern die Behörden Regierungskritiker daran, dieses Recht auszuüben. Durch den seit Mai 2021 geltende Ausnahmezustand in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu ist die Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Da es zudem Pflicht ist, örtliche Behörden vorab über geplante öffentliche Veranstaltungen zu informieren, nützt die Regierung dies manchmal, um Genehmigungen für Oppositionsparteien oder regierungskritische Gruppen der Zivilgesellschaft zu unterbinden (USDOS 23.4.2024).
Demonstranten riskieren Verhaftungen, Schläge und tödliche Gewalt (FH 2024) durch Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Von Jänner bis Juni 2023 dokumentierte die UNJHRO 14 Fälle von Verstößen gegen die Demonstrations- und Versammlungsfreiheit (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Organisationen der Zivilgesellschaft und NGOs müssen sich bei der Regierung registrieren lassen (USDOS 23.4.2024). Diese Gruppen dürfen keine Einnahmen erzielen und können nur durch Spenden finanziert werden (USDOS 23.4.2024).
Das Registrierungsverfahren ist aufwändig und langwierig. Einige Gruppen, insbesondere aus der Gemeinschaft der sexuellen Minderheiten, berichteten, dass die Regierung ihre Anträge abgelehnt hat. Viele NGOs berichten, dass es selbst bei sorgfältiger Einhaltung des Registrierungsverfahrens oft Jahre dauert, bis sie eine Zertifizierung erhalten haben (USDOS 23.4.2024).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 18.2.2025), hart und lebensbedrohlich aufgrund von Lebensmittelknappheit, extremer Überbelegung, Gewalt unter Gefangenen, körperlicher Misshandlung und unzureichenden sanitären Bedingungen und medizinischer Versorgung (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigungen unter Häftlingen sind weit verbreitet (FH 2024). Die zentralen Gefängniseinrichtungen sind mit rund 200 %, einige sogar mit einer geschätzten Auslastung von mehr als 500 % belegt. Lokale Medien berichten, dass das Justizministerium, das die Gefängnisse beaufsichtigt, oft nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Verpflegung oder medizinische Versorgung der Insassen zu bezahlen. Die Insassen müssen sich stattdessen auf Angehörige, NGOs und kirchliche Gruppen verlassen (USDOS 23.4.2024).
Die Behörden führen nur selten Untersuchungen zu glaubwürdigen Vorwürfen von Misshandlungen durch. Die Regierung gewährte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, MONUSCO und NGOs regelmäßig Zugang zu offiziellen Hafteinrichtungen, die vom Justizministerium unterhalten werden. Der Zugang zu Einrichtungen, die von der Republikanischen Garde, der ANR und militärischen Geheimdiensten betrieben werden, wurde manchmal verweigert. Die Regierung verweigert den Vereinten Nationen den Zugang zu bestimmten Haftanstalten, insbesondere zu militärischen Einrichtungen wie dem Hauptquartier des Militärgeheimdienstes (USDOS 23.4.2024).
Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind an der Tagesordnung, ebenso wie eine lange Untersuchungshaft. Ein Großteil der Gefängnisinsassen besteht aus Untersuchungshäftlingen. Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden oder ihre Grundbedürfnisse zu decken (FH 2024).
Lange Untersuchungshaft, die manchmal Monate oder sogar Jahre andauert, ist ein Problem. Oft werden Personen, die eigentlich vor einen Richter gestellt werden sollten, in einer geheimen Hafteinrichtung festgehalten und bleiben dort viele Monate, so dass ihre Familien sie für tot halten. Die Ineffizienz der Justiz, administrative Hindernisse, Korruption und Personalmangel führen ebenfalls zu Prozessverzögerungen. In vielen Fällen entspricht die Dauer der Untersuchungshaft der Höchststrafe für das mutmaßliche Verbrechen oder übersteigt diese sogar (USDOS 23.4.2024).
Todesstrafe
Im März 2024 kündigte die Regierung an, dass sie das Moratorium für die Todesstrafe nach zwei Jahrzehnten aufheben werde (CLS 2025; vgl. AI 7.1.2025) und Hinrichtungen für eine Reihe von Verbrechen wieder aufnehmen wird (AI 7.1.2025; vgl. 15.3.2024). Trotz der Ankündigungen haben keine Hinrichtungen stattgefunden (CLS 2025).
Die letzten bekannten Hinrichtungen in der DR Kongo fanden im Jahr 2003 statt (AI 15.3.2024). Seitdem die Aufhebung des Moratoriums angekündigt wurde ist die Zahl der Todesurteile durch Militärgerichte sprunghaft angestiegen. Diese Urteile folgen oft unfairen Prozessen, auch gegen mutmaßliche Mitglieder krimineller Banden und bewaffneter Gruppen (AI 7.1.2025).
Aus dem Amnesty Report „Kongo (Demokratische Republik) 2024 vom 29.04.2025 ergeben sich folgende entscheidungsrelevante Feststellungen:
Nach Angaben des Gemeinsamen Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen waren die Regierungstruppen 2024 für die außergerichtliche Hinrichtung von mindestens 250 Menschen verantwortlich.
Demokratieaktivist*innen, Oppositionelle, Menschenrechtler*innen, Umweltschützer*innen und Journalist*innen wurden willkürlich festgenommen und inhaftiert, von der Justiz schikaniert und ins Exil getrieben.
Zahlreiche Aktivist*innen erhoben den Vorwurf, dass in Hafteinrichtungen des ANR Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung seien.
Zahlreiche jugendliche Aktivist*innen befanden sich 2024 weiterhin rechtswidrig in Haft. Unzählige Oppositionsmitglieder, Journalist*innen und andere Personen wurden willkürlich festgenommen, weil sie die Regierung kritisierten oder lediglich ihre legitime Arbeit ausgeübt hatten.
Aus dem Apell von Amnesty International „Vier Aktivisten willkürlich inhaftiert“ geht folgendes hervor:
Vier Jugendaktivisten wurden am 30.12.2017 in Kinshasa festgenommen und sind bis zur Veröffentlichung des Apells am weder einem Gericht vorgeführt worden, noch über den Inhalt der Akten informiert worden. Die Aktivisten sind festgenommen worden, als sie in der Öffentlichkeit eine friedliche Demonstration beworben haben. Die friedliche Demonstration, die vom Laizistischen Koordinierungsausschuss (CLC) der katholischen Kirche organisiert wurde, fand am Tag nach ihrer Festnahme – somit am 31.12.2017 – statt.
Nach ihrer Festnahme wurden die vier Aktivisten in die Polizeiinspektion der Provinz Kinshasa gebracht. Drei der Jugendaktivisten kamen danach in die ANR-Hafteinrichtung in Kinshasa und ein Aktivist in die Miliärgeheimdienst-Hafteinrichtung „Camp Tshatshi“ in Kinshasa.
Die vier Aktivisten sind Mitglieder von XXXX , einer Jugendorganisation, die seit dem verfassungsrechtlichen Mandatsende von Präsident Joseph Kabila im Dezember 2016 dessen Rücktritt fordert.
Immer wieder wurden Menschen während der letzten drei Jahre in der DR Kongo illegal inhaftiert. Damit soll der Protest von Menschenrechtsverteidiger_innen und anderen Aktivist_innen unterdrückt werden.
II.2. Beweiswürdigung
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 31.10.2025. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge.
Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Im erstinstanzlichen Akt finden sich folgende Beweisurkunden:
- Aufenthaltsberechtigungskarte für die Ukraine (s. Aktenseite 51, 165);
- Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises („Certificat de Nationalité“) der Demokratischen Republik Kongo (s. Aktenseite 53, 167);
- Bestätigung der Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens in der Ukraine (s. Aktenseite 55, 171);
- Bestätigung der Mitgliedschaft als aktiver Aktivist („militant actif“) im „ XXXX XXXX “ (s. Aktenseite 133);
- Besuchsbestätigung des XXXX vom 09.01.2025, wonach der BF das Begegnungscafe seit über einem Jahr regelmäßig besuche, um die deutsche Sprache zu erlernen (s. Aktenseite 135);
- Kursbestätigung der Caritas über den Besuch eines Deutschkurses (A1.1) in der Zeit von 03.11. - 05.12.2022 (s. Aktenseite 137);
- Kursbestätigung der Caritas über den Besuch eines Deutschkurses (A1.1) in der Zeit von 12.12.2022. - 06.02.2023 (s. Aktenseite 139);
- Kursbestätigung der Caritas über den Besuch eines Deutschkurses (A1.2) in der Zeit von 20.02. - 31.03.2023 (s. Aktenseite 141);
- Kursbestätigung der Caritas über den Besuch eines Deutschkurses (A1.3) in der Zeit von 02.05. - 06.06.2023 (s. Aktenseite 143);
- Kursbestätigung der Caritas über den Besuch eines Deutschkurses (A1.2) in der Zeit von 13.09. - 18.10.2023 (s. Aktenseite 145);
- Kursbestätigung der Caritas über den Besuch eines Deutschkurses (A1.3) in der Zeit von 17.11. - 20.12.2023 (s. Aktenseite 147);
- Kursbestätigung der Caritas über den Besuch eines Deutschkurses (A2.1) in der Zeit von 16.02. - 20.03.2024 (s. Aktenseite 149);
- Zeugnis Integrationsprüfung Sprachniveau A2 (s. Aktenseite 151ff);
- Zahlungsbestätigung für die Integrationsprüfung A2 (s. Aktenseite 159);
- Diverse Empfehlungsschreiben von Privatpersonen, die dem BF seinen Integrationswillen bescheinigen (s. Aktenseite 161ff);
- Studentenausweis in der Ukraine (s. Aktenseite 169);
- Schreiben des XXXX vom 14.01.2025, wonach der BF an diversen Veranstaltungen im XXXX , dem Haus der Begegnung und Vielfalt teilgenommen, dabei soziale Kontakte geknüpft und seine Deutschkenntnisse verbessert habe (s. Aktenseite 173);
- Bestätigung der BBU GmbH über die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm im Zeitraum 28.07. - 03.08.2022 (s. Aktenseite 175).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF folgende Beweisurkunden vor:
- Referenzschreiben Französischer Verein (Beilage A);
- Bestätigung ehrenamtliche Mitarbeit XXXX (Beilage B);
- Bestätigung Sprachprüfung B1 (nicht bestanden) (Beilage C);
- Urkunde Judoverband (Beilage D);
- Zwei Folder der Stadt XXXX auf denen der BF abgebildet ist (Beilage E);
- Diplome Studium DR Kongo (Beilage F).
Vom erkennenden Gericht wurden außerdem folgende Unterlagen zum Akt genommen:
- Artikel von Amnesty International ,,Vier Aktivisten willkürlich inhaftiert";
- Bericht über die Organisation XXXX von XXXX ;
- XXXX : Urgent Appeal vom 27.02.2018;
- Bericht von Amnesty International vom 29.04.2025.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2.1. Identität und Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 4, Seite 6) und bestätigte der BF diese Angaben im Wesentlichen nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 4). Dass sein Vorname ( XXXX ) nach der Übersetzung der Dokumente „in die Mitte gestellt“ worden sei, ergänzte der BF und ist dies angesichts der vorgelegten Dokumente nachvollziehbar:
Während nämlich die Dokumente aus seinem Heimatstaat (Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises [s. Aktenseite 53, 167], Bestätigung der Mitgliedschaft im „ XXXX XXXX “ [s. Aktenseite 133]) und der Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.05.2022 zur GZ.: XXXX (in der Folge: Aktenvermerk LPD XXXX ; s. Aktenseite 45) von der Reihenfolge Nachname (aus zwei Namen bestehend) und Vorname ausgehen, ist etwa in der Aufenthaltsberechtigungskarte für die Ukraine (s. Aktenseite 51, 165), den Kursbestätigungen der Caritas (s. Aktenseite 137ff), dem Zeugnis Integrationsprüfung Sprachniveau A2 (s. Aktenseite 151ff) und der Bestätigung der BBU GmbH (s. Aktenseite 175) sowie den eingesehenen Registerabfragen der Vorname des BF tatsächlich zwischen die zwei Nachnamen und damit „in die Mitte“ gestellt. Daher war die Feststellung zum Namen des BF entsprechend dieser ergänzenden Angabe in der mündlichen Verhandlung und jene zu seiner Verfahrensidentität entsprechend der im gesamten Verfahren verwendeten Identität und den eingesehenen Registerabfragen zu treffen.
Dass die Identität des BF nicht feststeht, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, da der BF im gesamten Verfahren keine Identitätsdokumente im Original vorlegen konnte. Da der BF auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Reisepass oder ein ähnlich aussagekräftiges Dokument seines Herkunftsstaates im Original vorlegte, schließt sich das Gericht dieser Feststellung an.
Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, gab er bereits im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 3) und bestätigte er dies in der mündlichen Verhandlung, indem er angab, gesund zu sein und eine Arbeit zu suchen (s. VH-P Seite 4, 13).
II.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Die Sprachkenntnisse des BF wurden auf Basis seiner Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt (s. Ersteinvernahme, Niederschrift BFA Seite 8). Die Ersteinvernahme, die Einvernahme vor dem BFA und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden unter Beiziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen für die französische Sprache durchgeführt. Der BF hat seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse somit unter Beweis gestellt. Der BF bestätigte seine Sprachkenntnisse außerdem in der mündlichen Verhandlung und legte zum Nachweis der Deutschkenntnisse das Ergebnis einer knapp nicht bestandenen Prüfung auf dem Niveau B1 vor (s. VH-P Seite 4, Beilage C zum VH-P).
Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich im Wesentlichen auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 5, Seite 9, Seite 12). In der mündlichen Verhandlung gab er, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (betreffend Studium s. Ersteinvernahme, in Bezug auf Praktika s. Niederschrift BFA Seite 8, 12) an, dass er nach Absolvierung der Grundschule und der allgemeinbildenden höheren Schule das rechtswissenschaftliche Studium im Herkunftsstaat bereits abgeschlossen hatte und Praktika in Rechtsanwaltskanzleien absolvierte (s. VH-P Seite 5, Beilage F zum VH-P). Dass er sich 2016 oder 2017 im Herkunftsstaat den Reisepass ausstellen ließ, gab er bereits im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Ersteinvernahme, Niederschrift BFA Seite 5).
II.2.3. Ausreisemodalitäten
Dass der BF den Ausreiseentschluss im Juli 2018 gefasst hat, gab er in der Ersteinvernahme an. Mehr als zweieinhalb Jahre später bestätigte er vor dem BFA den Entschluss im Jahr 2018 (s. Niederschrift BFA Seite 10). Auch in der mündlichen Verhandlung verantwortete er sich nicht anderslautend, als er angab, er habe „überhaupt nichts gemacht“, sondern habe sein Onkel mütterlicherseits alles für ihn organisiert, damit er ausreisen könne. Dieser habe dem BF die Schuldokumente und den Reisepass für die Ausreise in die Ukraine gebracht. Aufgrund der Drohungen und der Organisation der Ausreise durch den Onkel habe sich der BF sehr kurzfristig zur Ausreise entschlossen (s. VH-P Seite 7, 9: „[…] musste ich dann ausreisen.“).
Dass er seinen Herkunftsstaat am 10. oder 11.07.2018 von XXXX aus legal verlassen, in der Ukraine den Asylantrag (erst) im Jahr 2021 gestellt, auf dem Weg nach Polen den Reisepass verloren habe und dann nach einwöchigem Aufenthalt in Polen und zweieinhalb Monaten in Deutschland nach Österreich gelangt sei, gab der BF bereits im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Ersteinvernahme, Niederschrift BFA Seite 4, 6, 9ff). Diese Verantwortung steht im Einklang mit dem vorgelegten, von 25.09.2019 bis 30.06.2023 gültigen ukrainischen Studentenausweis (s. Aktenseite 169: „ XXXX “, „25 вересня 2019“, „30 червня 2023“), der Bestätigung der Anhörung im Asylverfahren in der Ukraine am 01.11.2021 (s. Aktenseite 55, 171) sowie der temporären Aufenthaltsberechtigungskarte für die Ukraine (s. Aktenseite 51, 165). Die legale Ausreise aus dem Heimatland im Juli 2018 in die Ukraine, die Aufenthalte in Polen und später in Deutschland sowie den Umstand, dass er den Reisepass bereits auf dem Weg nach Polen verloren habe, bestätigte der BF in der mündlichen Verhandlung. Dass er einzelne unwesentliche Aspekte, wie etwa die Inhaftierung in Polen mit nunmehr vier bis sechs anstatt zuvor zwei bis drei Tagen geringfügig anders angab bzw. in Bezug auf den Aufenthalt in XXXX anstelle einer „kirchlichen Organisation“ (s. jeweils Ersteinvernahme) von einem „religiösen Verein“ sprach (s. VH-P Seite 7), schadete seiner Glaubwürdigkeit nicht. Insgesamt war zufolge seiner gleichbleibenden Verantwortung im gesamten Verfahren der einwöchige Aufenthalt in Polen und die Unterbringung für mehr als zweieinhalb Monate in Deutschland festzustellen.
Die Einreise Ende Mai 2022 ohne Reisepass, demnach ohne entsprechendes Visum und damit illegal, gab der BF bereits im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Ersteinvernahme; Niederschrift BFA Seite 4, 6). Die Asylantragstellung Ende Mai 2022 ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt.
II.2.4. Strafrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen bzw. sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vorliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
II.2.5. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:
II.2.6.1. Zum Fluchtvorbringen des BF:
Im Zuge der Gesundheitsbefragung einen Tag vor der Ersteinvernahme gab der BF am 26.05.2022 an misshandelt bzw. gefoltert worden zu sein (s. Aktenseite 61).
In der Ersteinvernahme gab der BF an, er sei in seinem Heimatland in der Bürgerbewegung „ XXXX “ aktiv gewesen. Diese Bewegung habe sich für die Rechte der Bevölkerung eingesetzt, für gerechte Behandlung und habe dafür gekämpft, dass alle genug zu essen hätten. Die Regierung sei mit ihnen nicht einverstanden gewesen. Am 26.09.2017 hätten sie sich auf einer Straße mobilisiert, um auch den für 31.12.2017 vorgesehenen Protestmarsch zu organisieren. In der Nacht vom 26. auf den 27. seien sie alle verhaftet und zu einem versteckten Ort außerhalb der Stadt gebracht worden. Dort seien sie geschlagen und gefoltert worden und hätte man versucht sie regierungstreu zu machen. Am 01.04.2018 sei ihm gemeinsam mit einem Kameraden die Flucht gelungen. Sie hätten sich im Wald versteckt. Mit Hilfe seines Onkels, welcher seinen Pass an die ukrainische Botschaft in Angola gesandt hatte, damit der BF ein Visum bekomme, sei es ihm gelungen das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde man ihn einsperren, foltern und töten wollen.
In der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, er habe in seinem Heimatland „politische und soziale Probleme“ gehabt. Über Nachfrage präzisierte er, die Regierung würde es nicht gern sehen, wenn man sich für das Volk einsetze. Der BF sei weder politisch tätig noch Mitglied einer Partei gewesen. Sein Land habe er aufgrund des Aktivismus verlassen. Auf die Frage, weshalb „ XXXX “ im Länderinformationsblatt nicht erwähnt werde, gab der BF an, der Verein sei sehr berühmt „im Kongo“. Er könne sich die Unauffindbarkeit nicht erklären und sei überrascht. Den Aktivismus beschrieb er über Nachfrage damit, dass die Schwäche der Bevölkerung verteidigt worden sei. Aufgrund der Tätigkeit als Aktivist habe er nicht wirklich arbeiten können und habe Praktika in einer Rechtsanwaltskanzlei gemacht. Er habe von 2016-2018 auch Probleme mit der Polizei und im Jahr 2016 oder 2017 Schwierigkeiten bei der Ausstellung des Reisepasses gehabt. Er sei vor Ausstellung viel zu seiner Herkunft und seinen Vorfahren befragt worden und habe „diese Prüfung“ bestehen müssen, um den Reisepass zu erhalten. Mit den Behörden oder Gerichten seines Heimatlandes habe er nie persönlich zu tun gehabt. Der BF sei allerdings ab 26.12.2017 für ungefähr drei Monate in Haft gewesen und sei am 01.04.2018 geflohen, wobei ihnen („uns“) jemand dabei geholfen habe. Den Zeitpunkt seiner Ausreise begründete der BF damit, dass die Bedrohungen mehr geworden seien. Er habe seinen Heimatstaat nicht früher verlassen, da es davor nicht so viele Bedrohungen und Festnahmen gegeben habe. Prinzipiell sei der BF bereit zurückzukehren, wenn seine Sicherheit gewährleistet sei. Über Nachfrage, aus welchem Grund ausgerechnet er bedroht würde, führte er seine aktivistische Tätigkeit („wegen meines Aktivismus“) an. Auf die Frage, was ihm im Falle seiner Rückkehr drohen würde, antwortete der BF, er liebe sein Land, brauche aber Schutz. Die Möglichkeit eines Lebens in einem anderen Teil des Heimatlandes verneinte er unter Verweis darauf, dass er überall verfolgt werden könne (s. Niederschrift BFA Seite 10ff).
Es ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde den BF im erstinstanzlichen Verfahren mit den Länderinformationen zur Republik Kongo, somit nicht zum tatsächlichen Herkunftsstaat des BF konfrontierte. Das Gericht verkennt nicht, dass die Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren knapp und oberflächlich gehalten waren. Aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde dem BF offensichtlich keinen Glauben schenkte und ihm fehlerhafte Länderberichte vorhielt, erscheint es dem erkennenden Gericht jedoch möglich und wahrscheinlich, dass die gesamte Einvernahme vor der belangten Behörde von diesem Irrtum überschattet wurde. Dass der BF in dieser Situation keine detaillierteren Angaben machte und die belangte Behörde auch keine detaillierten Fragen stellte, kann jedoch aus Sicht des Gerichts nicht dem BF zum Nachteil gereichen. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass der BF im Rahmen der Ersteinvernahme detailliert seine Fluchtgründe schilderte und auch in der mündlichen Verhandlung in freier Rede ausführlich, lebensnah und detailreich auf seine Fluchtgeschichte einging. Die kurzen und oberflächlichen Angaben des BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde stehen dazu in krassem Widerspruch und erscheint es dem erkennenden Gericht daher umso wahrscheinlicher, dass dieser Umstand mit den dargestellten Verfahrensmängeln zu tun hatte. Dementsprechend wurden die wenig detaillierten Angaben in der Niederschrift des BFA nicht zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Angaben des BF gewertet.
In der mündlichen Verhandlung gab der BF wiederum an, er sei Menschenrechtsaktivist bei der Bürgerrechtsbewegung namens „ XXXX “ gewesen. Diese Tätigkeit des BF als Aktivist stehe mit den Praktika in den Rechtsanwaltskanzleien in keinem Zusammenhang. Die Bewegung habe sich für die Menschenrechte der Kongolesen eingesetzt, darunter das Recht auf ein gutes Leben, auf Elektrizität, Bildung, ein besseres soziales Leben, das Recht auf Wahlen, Frieden, intakte Straßen und Sicherheit etc. Mit der Politik und den Behörden habe die Bewegung kein gutes Einvernehmen gehabt. Der BF habe XXXX nicht als politische Bewegung, sondern als solche unter Beteiligung aller Bürger, unabhängig vom Bildungsgrad begriffen. Der BF sei bei XXXX mit der Anwerbung Jugendlicher betraut gewesen. Er sei nicht in klimatisierten Räumen gesessen, sondern habe die Menschen auf der Straße sensibilisiert, mobilisiert und ihnen gezeigt, was im Land vor sich gehen würde. Die nach außen sichtbaren Vertreter von XXXX seien „zu Zielscheiben“ geworden. Es habe anonyme Anrufe und Nachrichten am Telefon gegeben, die Drohungen enthalten hätten. Der BF selbst habe beispielsweise Nachrichten erhalten, in denen ihm mitgeteilt worden sei, dass sie ihn kennen und wissen würden, wo er sich genau aufhalte und sie ihm jederzeit etwas hätten antun können. Diese Art von Drohungen seien über einen längeren Zeitraum vorgekommen. Es seien einiger ihrer („unserer“) Freunde gestorben, andere wiederum ins Ausland geflohen. Sie („Wir“) hätten aber ihre Ideologie beibehalten und nicht etwa die ihnen „angebotene Korruption annehmen“ wollen (s. VH-P Seite 5, 8, 11).
Bei den Protesten im Dezember 2017 sei es um alle Anliegen der Bürgerrechtsbewegung „ XXXX “ gegangen, darunter auch Wahlen oder ein besseres Leben. Es habe schon im Vorfeld wöchentliche Protestmärsche im Zusammenhang mit einzelnen Anliegen, etwa intakten öffentlichen Straßen, gegeben. An Universitäten hätten sie Kameraden dazu eingeladen, an der großen Demonstration am 31.12. teilzunehmen (s. VH-P Seite 9).
Der BF sei zusammen mit anderen Freunden entführt und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Sie („Wir“) seien in einem Wald weit weg von der Stadt XXXX verbracht, dort festgehalten, gefoltert und seien „eigenartige Dinge“ mit ihnen gemacht worden. So seien sie sehr früh morgens, gegen drei oder vier Uhr, aufgeweckt worden und hätten nackt in kaltes Wasser steigen müssen. Dann wieder habe man sie in einem Raum gebracht, wo von der Decke Lampen heiß „wie die Sonne“ gestrahlt hätten und sie geraume Zeit dort gelassen worden seien. Manchmal seien sie auch geschlagen worden. Sie seien morgens, mittags und abends gefoltert worden. Je nachdem, wie es die in Zivil gekleideten und maskierten Mitarbeiter des staatlichen Geheimdienstes gewollt hätten. Es seien Geheimdienstmitarbeiter aus anderen Landesteilen gewesen, allerdings habe der BF aufgrund seiner vielen Reisen das Glück gehabt, dass er den Dialekt eines Mannes verstanden habe. Dieser Geheimdienstmitarbeiter habe ihm erklärt, dass sie möglicherweise, wie viele Zivilisten vor Ort, sterben würden. Dieser Mann habe ihnen am nächsten Morgen, dem 01.04.2018, als Wachdienst zur Flucht verholfen. Die Dauer der Inhaftierung konnte der BF nicht mehr genau angeben, es sei jedenfalls „ziemlich lange“ gewesen. Der BF habe nicht gewusst, wo sie sich befunden hätten. Am darauffolgenden Morgen seien die zu viert Geflohenen auf Kinder getroffen, die Kikongo gesprochen hätten. Diese erklärten ihnen, dass sie sich in der an die Provinz XXXX angrenzenden „Provinz Bandundu“ befinden würden. Nachdem ihnen die Kinder den Weg zur Hauptstraße gezeigt hätten, habe der BF seinen Onkel angerufen. Dieser habe den BF und seine Freunde abgeholt und zurück nach XXXX gebracht, wo sich der BF „in der Peripherie von XXXX “ versteckt gehalten bzw. geheim gelebt habe. Er sei überrascht gewesen, als ihm sein Onkel Monate später Schuldokumente und einen Reisepass gebracht habe, damit er in die Ukraine reisen könne. Der Onkel des BF sei früher, nämlich zu Zeiten von Mobutu Sese SEKO, beim Militär gewesen und kenne sich in Sicherheitsbelangen und Informationsbeschaffung sehr gut aus. Der BF sei im Kongo selbst nie auf einer Botschaft gewesen, sondern habe sich versteckt gehalten. Aufgrund der ergangenen Drohungen und der Organisation der Ausreise durch den Onkel habe der BF am 10. oder 11.07.2018 ausreisen müssen. Es hätten aufgrund der Entführung „alle darüber nachgedacht, das Land zu verlassen“ (s. VH-P Seite 8ff).
Der BF gab befragt nach weiteren Verhaftungen in zeitlicher Nähe zu seiner eigenen Verhaftung an, es sei ein Problem der Medien, die Informationen würden meistens nicht stimmen. Es würden zum Beispiel 10 Personen verhaftet werden, die Medien würden jedoch nur von zwei oder drei Personen sprechen. Im betreffenden Zeitraum seien viele insbesondere junge Leute von den Universitäten verhaftet worden, manche seien auch gestorben. In Bezug auf seine Verhaftung gäbe es keine Bestätigung, da es sich nicht um eine offizielle Handlung, sondern um eine Entführung gehandelt habe (s. VH-P Seite 10f).
Bei Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der BF wieder verfolgt und derselben Behandlung ausgesetzt, weil er persönliche eine strenge, gerade Linie verfolge und keinerlei Korruption akzeptiere. Es handle sich um eine Einstellung, die von anderen Leuten in seinem Heimatstaat nicht geteilt werde. Diese würden „Geld einfach akzeptieren“ und finde man sie sogar in Ministerien. Wenn die von ihm geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht bestünden, würde der BF in seinen Herkunftsstaat zurückkehren können (s. VH-P Seite 11).
Der BF schilderte seine Fluchtgeschichte im Kern im gesamten Verfahren gleichlautend. Er gab im Wesentlichen an, er sei von Geheimdienstmitarbeitern im Zusammenhang mit einem Protestmarsch im Dezember 2017 entführt, in einen Wald verbracht und dort geschlagen und gefoltert worden. Dadurch, dass er sich mit einem Geheimdienstmitarbeiter in dessen Dialekt verständigen habe können und dieser ihm und seinen Freunden geholfen habe, sei ihnen Anfang April 2018 die Flucht gelungen. Nach drei Monaten, in denen er sich versteckt gehalten habe, sei er mit der Hilfe seines Onkels – dieser habe das erforderliche Visum eingeholt – aus seinem Heimatland in die Ukraine geflohen, wo er im Jahr 2021 Asyl beantragt habe. Der Kern der Fluchtgeschichte ist somit im gesamten Verfahren derselbe geblieben.
Es wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass der BF etwa in der Ersteinvernahme davon sprach, in der Nacht vom 26. auf den 27.09.2017 verhaftet worden zu sein (s. auch Beschwerde Seite 11, Aktenseite 295), während er in der Einvernahme vor dem BFA eine Verhaftung am 26.12.2017 angab (s. Niederschrift BFA Seite 10). Es wird zudem nicht übersehen, dass der BF in der Ersteinvernahme von der Flucht „mit einem Kameraden“, demgegenüber in der mündlichen Verhandlung von einer Flucht „zu viert“ (s. VH-P Seite 9) sprach. Dabei handelt es sich jedoch um einzelne Worte, aus denen sich lediglich ein Widerspruch im Detail ergibt. Diese Unstimmigkeiten sind unter Umständen auch nur einer unrichtigen bzw. ungenauen Übersetzung geschuldet, sodass seitens des Gerichtes kein Anlass gesehen wird, die Fluchtgeschichte des BF insgesamt als unwahr zu betrachten.
Auch dass der BF in der mündlichen Verhandlung eine „Provinz Bandundu“, aus der er geflüchtet sei, erwähnte, welche aktuell jedoch nicht mehr existiert, ist dem BF insgesamt nicht negativ anzulasten. Diese ehemalige Provinz ist seit mittlerweile mehr als zehn Jahren in die Provinzen Kwilu, Kwango und Mai-Ndombe aufgeteilt. Dennoch maßt sich das Gericht nicht an, das Vorbringen des BF aus diesem Grund als weniger glaubwürdig anzusehen. Es ist nämlich naheliegend, dass der vom BF verwendete Ausdruck im alltäglichen Sprachgebrauch in der Demokratischen Republik Kongo nach wie vor Verwendung findet: Die genannten drei Provinzen wurden 1966 für nahezu fünf Jahrzehnte zur „Provinz Bandundu“ vereinigt (s. LIB Seite 22; https://de.wikipedia.org/wiki/Bandundu_(Provinz)#cite_note-1, abgerufen am 05.12.2025).
Auch haben die bloß geringfügig voneinander abweichenden Angaben des BF betreffend die Einholung des Visums einmal durch den Onkel bei der ukrainischen Botschaft in Angola (s. Ersteinvernahme), ein anderes Mal in der Einvernahme vor dem BFA durch den BF selbst (s. Niederschrift BFA Seite 9: „ich habe […] beantragt“) und schließlich durch den Onkel in der Demokratischen Republik Kongo (s. VH-P Seite 9: „Ich selbst war im Kongo nie auf einer Botschaft, […]. Aufgrund […] der Tatsache, dass mein Onkel bereits Alles für mich organisiert hatte […]“), keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte, zumal der BF seinem Vorbringen nach an der Einholung des besagten Visums nicht beteiligt gewesen sei und in der Einvernahme wiederum nur ein Wort (s. Niederschrift BFA Seite 9: „[…] ein Visum erhalten oder beantragt?“) den Widerspruch allenfalls herbeiführt.
Überdies ist der in der Ersteinvernahme abweichend angegebene Aufenthaltsort nach der Flucht des BF und unmittelbar vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat („[…] im Wald versteckt.“) kein Indiz für die fehlende Glaubhaftigkeit des später berichtigt angegebenen Aufenthaltsortes XXXX (s. Niederschrift BFA Seite 11, VH-P Seite 9). Diesbezüglich ist einerseits darauf zu verweisen, dass die Ersteinvernahme nicht den Zweck der Befragung zu den näheren Fluchtgründen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AsylG 2005) hat und andererseits es sich bei dem in der Ersteinvernahme vom BF angegebenen Aufenthaltsort auch lediglich um einen zwischenzeitlichen Aufenthaltsort gehandelt haben könnte. Somit wäre schlichtweg ein Missverständnis vorgelegen.
Schließlich ist noch zu bemerken, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA (noch) wenig Details preisgab. Die Einvernahme des BF vor dem BFA stand jedoch unter dem Eindruck eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens. Es wurde dem BF nämlich vorgehalten, dass die Leiterin der Amtshandlung im Länderinformationsblatt zur Republik Kongo (dem Nachbarstaat des Herkunftsstaates des BF) keine Informationen zur Bürgerrechtsbewegung XXXX finden könne (s. Niederschrift BFA Seite 12). Abgesehen von der Heranziehung der falschen Länderinformationen, ist das Länderinformationsblatt zum Herkunftsstaat des BF keine hinreichende Grundlage, um sicherzustellen, eine konkrete NGO existiere nicht. Die Demokratische Republik Kongo ist (Stand 2024) ein Land mit 110 Millionen Einwohnern (https://de.wikipedia.org/wiki/Demokratische_Republik_Kongo, abgerufen am 05.12.2025). Das diesbezüglich aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 03.04.2025 umfasst 33 Seiten, sodass es als Basis für einen Vorhalt, eine konkrete NGO existiert nicht, ungeeignet erscheint.
Dem BF ist zugute zu halten, dass seine Fluchtgeschichte reich an Details ist. In der mündlichen Verhandlung schilderte er in freier Rede sein Fluchtvorbringen ausführlich und nachvollziehbar. Er schilderte auch Hintergründe zu bestimmten Aspekten der Fluchtgeschichte. Den Dialekt des ihm helfenden Mitarbeiters des Geheimdienstes habe er verstehen können, da er zuvor viel gereist sei. Die Kinder, die er nach der Flucht getroffen habe, habe er verstehen können, zumal diese ebenso Kikongo in anderem „Akzent“ – sein Dialekt sei Kiyombe – gesprochen hätten. Sein Onkel mütterlicherseits kenne sich betreffend „Sicherheitsbelange und Informationsbeschaffung“ sehr gut aus, da er zu Zeiten des Mobutu Sese Seko (Anmerkung: einem bis 1997, im damals als Zaire bekannten Herkunftsstaat des BF diktatorisch regierenden Präsidenten) beim Militär gewesen sei. Dies sei der Grund gewesen, weshalb der Onkel in der Lage gewesen sei, dem BF einen Reisepass zu beschaffen (s. VH-P Seite 4, 7, 9). Der BF war zudem in der Lage eine Bestätigung der Bürgerrechtsbewegung XXXX vorzulegen und deren Whatsapp-Gruppe auf seinem Handy zu zeigen (s. VH-P Seite 10 bzw. Aktenseite 133).
Außerdem sieht das erkennende Gericht in der Fluchtgeschichte des BF keine Übertreibungen. So schloss er etwa einen Zusammenhang der Tätigkeit als Rechtspraktikant bei einem Anwalt mit dem Aktivismus dezidiert aus (s. VH-P Seite 5). An dieser Stelle wäre es dem BF ein Leichtes gewesen, seine Fluchtgeschichte zu seinen Gunsten auszubauen und etwa eine Hilfstätigkeit für einen Menschenrechtsanwalt als zusätzliches Argument für eine politische Verfolgung seiner Person anzuführen. Auch die Flucht in die Ukraine schilderte er nüchtern und ohne Aufsehen erregende Details: Er sei legal mit dem erforderlichen Visum ausgereist, habe in der Ukraine den vorgelegten Dokumenten zufolge zunächst über einen Aufenthaltstitel und über einen Studentenausweis verfügt. Erst nach einem zweijährigen Aufenthalt habe er dort den Asylantrag eingebracht (s. VH-P Seite 7; s. Aktenseite 51, 165, 169, 171).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich somit das Gesamtbild einer glaubhaft geschilderten Flucht vor Verfolgung aus politischen Gründen. Wenngleich einige unwesentliche Details vom BF vereinzelt im scheinbaren Widerspruch zueinander geschildert wurden, ist der Kern seiner Fluchtgeschichte im gesamten Verfahren derselbe geblieben.
II.2.6.2. Abgleich des Fluchtvorbringens des BF mit der aktuellen Situation in der Demokratischen Republik Kongo:
Vorweg ist anzumerken, dass sich aus den herangezogenen Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass die vom BF erwähnte Organisation „ XXXX “ in der Demokratischen Republik Kongo politisch aktiv ist. Dass der BF selbst Mitglied dieser Organisation ist, ergibt sich neben seinen glaubhaften Angaben aus der Einsicht der Richterin in die WhatsApp-Gruppe „ XXXX “ auf dem Handy des BF, sowie aus den vorgelegten Beweisdokumenten. Der Bericht über die Organisation XXXX von XXXX deckt sich mit der Erzählung des BF. Demzufolge handle es sich dabei um „eine pro-demokratische und zivilgesellschaftliche Bewegung, die sich gegen schlechte Regierungsführung und Menschenrechtsverletzungen” einsetze und die „Achtung der Verfassung der Demokratischen Republik Kongo” fordere. XXXX fördere „die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sowie auf Gedankenfreiheit” und arbeite insbesondere mit Jugendlichen zusammen. Die Bewegung organisiere friedliche Proteste mit Sitzblockaden, Demonstrationen, Debatten und Pressekonferenzen.
In der Demokratischen Republik Kongo töten, schikanieren, schlagen, bedrängen und inhaftieren Mitglieder der Sicherheitskräfte mitunter willkürlich einheimische Menschenrechtsaktivisten und Mitarbeiter von NGOs, insbesondere wenn NGOs über Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte berichten, Opfer unterstützten oder wenn sie über die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen berichten (s. LIB Seite 14).
Die Fluchtgeschichte des BF sowie die oben angeführte Informationen im Länderinformationsblatt betreffend Aktivist:innen decken sich mit den allgemeinen Informationen im Bericht von Amnesty International (im Folgenden: AI) vom 29.04.2025 betreffend die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2024. Die willkürliche Festnahme und Inhaftierung von Aktivist:innen, unfaire Gerichtsverfahren unter anderem auch betreffend Aktivist:innen sowie deren Vertreibung ins Exil werden von AI beanstandet. Zahlreiche jugendliche Aktivist*innen befanden sich 2024 weiterhin rechtswidrig in Haft. Unzählige Oppositionsmitglieder, Journalist*innen und andere Personen wurden willkürlich festgenommen, weil sie die Regierung kritisierten oder lediglich ihre legitime Arbeit ausgeübt hatten.
Wenn der BF also ausführt, einige seiner Freunde seien gestorben, andere seien ins Ausland geflohen (s. VH-P Seite 5, 8, 11), dann deckt sich dieses Vorbringen mit den eben zitierten Berichten.
AI berichtet im Artikel „Vier Aktivisten willkürlich inhaftiert" über die Inhaftierung von vier Aktivist:innen von XXXX am 30.12.2017. Eine von XXXX und anderen Bürgerrechtsbewegungen sowie oppositionellen Gruppen getragene Demonstration hat am 31.12.2017 stattgefunden, wobei es unter anderem bei dieser Demonstration zu willkürlichen Festnahmen, Inhaftierungen, der Verletzung von Dutzenden und der Tötung von mindestens 13 Zivilisten gekommen ist.
Es gibt somit glaubhafte Berichte darüber, dass Mitglieder der Organisation XXXX in zeitlicher Nähe zu der großen, für den 31.12.2017 geplanten, Demonstration inhaftiert worden sind. Auch dies deckt sich zweifelsfrei mit dem Vorbringen des BF.
AI berichtet in dem Appell „Vier Aktivisten willkürlich inhaftiert“ weiters auch darüber, dass drei der vier Aktivisten nach ihrer Festnahme in die ANR-Hafteinrichtung in XXXX und ein Aktivist in die Miliärgeheimdienst-Hafteinrichtung „Camp Tshatshi“ in XXXX verlegt worden seien. Insofern erscheint auch das Vorbringen des BF, der Geheimdienst sei in die Entführung verwickelt gewesen, von den vorliegenden Berichten gedeckt zu sein.
Das Gesetz verbietet Folter und unmenschliche Behandlung, es gibt jedoch glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungsbeamte und staatliche Sicherheitskräfte diese einsetzen. Die Straffreiheit für Misshandlungen durch Sicherheitskräfte stellt ein Problem dar. Die Regierung erzielte nur begrenzt Fortschritte dabei, die Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen (s. LIB Seite 12). Die Behörden führen nur selten Untersuchungen zu glaubwürdigen Vorwürfen von Misshandlungen durch. Die Regierung gewährte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, MONUSCO und NGOs regelmäßig Zugang zu offiziellen Hafteinrichtungen, die vom Justizministerium unterhalten werden. Der Zugang zu Einrichtungen, die von der Republikanischen Garde, der ANR (Anmerkung: Agence nationale de renseignements – dem Geheimdienst in der Demokratischen Republik Kongo) und militärischen Geheimdiensten betrieben werden, wurde manchmal verweigert. Die Regierung verweigert den Vereinten Nationen den Zugang zu bestimmten Haftanstalten, insbesondere zu militärischen Einrichtungen wie dem Hauptquartier des Militärgeheimdienstes (s. LIB Seite 18).
Der BF brachte im gegenständlichen Verfahren vor, von Geheimdienstmitarbeitern gefoltert und geschlagen worden zu sein. Ein gesetzliches Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung, welches aufgrund der seltenen Untersuchungen bei glaubwürdigen Vorwürfen von Misshandlungen und dem zum Teil verweigerten Zugang zu Einrichtungen unter anderem des Geheimdienstes ANR in der Demokratischen Republik Kongo nicht oder zumindest lediglich stark eingeschränkt exekutiert wird, ergibt, dass die Angaben des BF betreffend Folter und der ihm gegenüber ausgeübten Gewalt als glaubhaft anzusehen sind. Ohne eine effektive Kontrolle der Staatsgewalt erscheint es nachvollziehbar, dass staatliche Sicherheitskräfte Folter und Gewalt ausüben, müssen sie doch keine Konsequenzen fürchten. In Zusammenschau mit der bereits oben geschilderten willkürlichen Schikanierung, Inhaftierung und Gewaltausübung von Menschenrechtsaktivisten und NGOs erscheint auch plausibel, dass gerade der BF als Mitglied einer Bürgerrechtsbewegung Ziel der Folter bzw. Gewaltausübung geworden ist.
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter im Allgemeinen nicht. Die Rechtsstaatlichkeit war ein wichtiges Versprechen von Präsident Tshisekedi, aber es konnten noch keine Fortschritte verzeichnet werden, obwohl alle Vorkehrungen für eine unabhängige Justiz getroffen worden sind. In der Praxis ist die Justiz nach wie vor überlastet, unterfinanziert und wird durch politischen Einfluss und Korruption stark beeinträchtigt. Regierungsbeamte und andere einflussreiche Personen setzten Richter, Staatsanwälte oder Verteidiger häufig unter Druck (LIB Seite 10). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren und eine unabhängige Justiz vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift (LIB Seite 10).
Die Haftbedingungen sind prekär, hart und lebensbedrohlich aufgrund von Lebensmittelknappheit, extremer Überbelegung, Gewalt unter Gefangenen, körperlicher Misshandlung und unzureichenden sanitären Bedingungen und medizinischer Versorgung. Vergewaltigungen unter Häftlingen sind weit verbreitet. Die zentralen Gefängniseinrichtungen sind mit rund 200 %, einige sogar mit einer geschätzten Auslastung von mehr als 500 % belegt. Lokale Medien berichten, dass das Justizministerium, das die Gefängnisse beaufsichtigt, oft nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Verpflegung oder medizinische Versorgung der Insassen zu bezahlen. Die Insassen müssen sich stattdessen auf Angehörige, NGOs und kirchliche Gruppen verlassen (s. LIB Seite 18).
Der BF äußerte bereits in seiner Ersteinvernahme die Befürchtungen bei seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo eingesperrt, gefoltert und getötet zu werden. Die Befürchtung des BF willkürlich inhaftiert zu werden ist aufgrund des politischen Einflusses auf die Justiz und der nicht immer fairen und öffentlichen Verfahren in Zusammenschau mit der Schikanierung von Aktivist:innen seitens der Justiz in seinem Herkunftsstaat nicht von der Hand zu weisen. Im Länderinformationsblatt ist nicht dezidiert die Rede davon, dass Strafgefangene gefoltert und getötet werden. Dies ändert allerdings nichts an den als prekär, hart und lebensbedrohlich beschriebenen Haftbedingungen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Befürchtung des BF infolge einer willkürlichen Inhaftierung aus politischen Gründen und anschließend wegen der äußerst schlechten Haftbedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu sein oder sogar zu Tode zu kommen ebenfalls als begründet und objektiv nachvollziehbar.
II.2.6.3. Weitere Gründe für die Beurteilung des Fluchtvorbringens als glaubhaft:
Aus Sicht des erkennenden Gerichts hat der BF sämtliche zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß dargelegt. Wie bereits dargestellt ergaben sich in den Aussagen der BF keine Widersprüche oder Ungereimtheiten in wesentlichen Aspekten. Er konnte sämtliche ihm gestellten Fragen nicht nur sinnvoll und nachvollziehbar, sondern detailreich und mit Hintergrundinformationen beantworten. Den Ausführungen unter Punkt II.2.6.1. kann entnommen werden, dass der BF die für eine Verfolgung seiner Person sprechenden Gründe in sich stimmig und konkret geschildert hat.
Die für eine Verfolgung des BF vorgebrachten Gründe konnten anhand der Informationen im Länderinformationsblatt und der vom Bundesverwaltungsgericht zum Akt genommenen vier Berichte objektiviert werden, wie den Ausführungen unter Punkt II.2.6.2. zu entnehmen ist.
Von der bereits angesprochenen logischen Konsistenz und der fraglos gegebenen raum-zeitlichen Einbettung der Angaben des BF abgesehen, konnten dessen Angaben auch aufgrund seiner lebensnahen Schilderung nachvollzogen werden. Die für das Asylverfahren und den Status eines Asylberechtigten im Grunde genommen nicht relevanten und dennoch offengelegten Informationen – etwa, dass östlich der Provinz XXXX ebenfalls Kikongo in anderem Akzent gesprochen werde oder sein Onkel unter dem diktatorisch regierenden Seko beim Militär gewesen sei (VH-P Seite 9) – sprechen dafür, dass die Fluchtgeschichte des BF glaubhaft ist.
Der BF blieb in seinen Erzählungen zudem nicht bloß bei den mechanisch wiedergegebenen, ausschließlich asylrelevanten Aspekten, sondern schilderte auch seine inneren Vorgänge, etwa als er angab, überrascht gewesen zu sein, nachdem sein Onkel ihm den Reisepass und Schuldokumente gebracht habe und seine Ausreise damit vollständig organisiert gewesen sei. Eindrücklich gab der BF zu Protokoll, dass er nach mehreren Monaten im Versteck ohne weiter zu überlegen noch am selben Tag ausgereist sei, da sein Onkel alles vorbereitet und ihm die Ausreise nahegelegt habe (s. VH-P Seite 9f: „[…] sagte mir, dass ich ausreise würde, […]” „das war eine Überraschung.“).
Der BF berichtete zudem über Umstände, die er selbst nicht verstand und nicht einordnen konnte (s. VH-P Seite 8 „[…] man hat eigenartige Dinge mit uns gemacht. So etwa wurden wir sehr früh morgens, gegen drei oder vier Uhr, aufgeweckt und mussten nackt in kaltes Wasser steigen. Dann wieder brachte man uns in einen Raum wie dieser hier ist, indem von der Decke Lampen strahlten, die so heiß wurden wie die Sonne.“), was ebenfalls nach aussagepsychologischen Kriterien für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF spricht (s. z.B. Hermanutz, Litzcke, Kroll (Hrsg), Strukturierte Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Auflage, 2018, Seite 55ff).
Aufgrund der realitätsnahen, detailreichen, konsistenten und lebensnahen Erzählweise des BF handelt es sich bei den vom BF geschilderten Umstände aus Sicht des Gerichtes um tatsächlich erlebte Geschehnisse und nicht ein im Vorhinein ausgedachtes Gedankenkonstrukt.
Die erkennende Richterin hatte schließlich auch persönlich in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass sich der BF tatsächlich versuchte an Vergangenes zu erinnern und nicht nur eine auswendiggelernte Geschichte erzählte. In der Verhandlung war es notwendig einen Dolmetscherwechsel zu organisieren. Derartiges geht einher mit Gesprächen zwischen Richterin und Rechtsvertreterin, einer Verhandlungsunterbrechung, der Ungewissheit, ob die Verhandlung fortgesetzt werden kann oder vertagt werden muss usw. Derartige „Störungen“ würden eine Person, die versucht ein umfangreiches Konstrukt bloß auf Basis von Gelerntem wiederzugeben verunsichern und zu Fehlern führen. Dass der BF trotz der genannten Umstände, sein Fluchtvorbringen derart nachvollziehbar und detailreich schilderte, spricht aus Sicht der Richterin ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Angaben.
Im Sinne einer Gesamtwürdigung kommt das erkennende Gericht nach Abwägung aller Umstände zum Schluss, dass das Fluchtvorbringen des BF als glaubwürdig erachtet wird und er die Demokratische Republik Kongo aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen verlassen hat.
II.2.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im tatsächlichen Herkunftsstaat des BF ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.
Weder der BF noch die belangte Behörde traten den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren entgegen. In der ersten Instanz hatte der BF zwar keine Gelegenheit zu den Länderinformationen betreffend seinen Herkunftsstaat Stellung zu nehmen, obwohl seine Staatsangehörigkeit offenkundig bekannt war (s. Ersteinvernahme Aktenseite 13; Aktenvermerk LPD XXXX Aktenseite 47; Bescheid S. 1, Aktenseite 183). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erhob er nach der Übermittlung des aktuellen Länderinformationsblattes zu seinem Herkunftsstaat gemeinsam mit der Ladung in der mündlichen Verhandlung keine Einwände (s. VH-P Seite 12).
II.3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Der BF befindet sich unzweifelhaft außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Der BF war Mitglied einer Bürgerrechtsbewegung namens XXXX und damit unzweifelhaft politisch aktiv im Sinne der GFK. Die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung steht mit der politischen Tätigkeit des BF in direktem Zusammenhang und ist daher ein Verfolgungsgrund im Sinne der GFK jedenfalls gegeben.
Die Voraussetzung für wohlbegründete Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400). Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen, sind nicht mehr beachtlich, um die Furcht vor Verfolgung wohlbegründet erscheinen zu lassen (VwGH 10.03.1993, 92/01/0879, 10.03.1994, 94/19/0259).
Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausreise und der Verfolgung ist im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben, hat doch der BF sein Heimatland, nachdem er sich drei Monate lang versteckt hielt, bei erster Gelegenheit verlassen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380).
Dass die Furcht des BF vor staatlicher Verfolgung durch den Geheimdienst wohlbegründet ist, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt und wird daher auf die diesbezügliche Beweiswürdigung in Punkt II.2.6. verwiesen. Die Befürchtungen des BF decken sich sowohl mit den allgemeinen Informationen im Länderinformationsblatt als auch mit den speziellen, in den zum Akt genommenen Berichten enthaltenen Informationen zur Bürgerrechtsbewegung XXXX . Dementsprechend sind die Befürchtungen des BF objektiv nachvollziehbar.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiter ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Der BF brachte unzweifelhaft eine staatliche Verfolgung, konkret durch den Geheimdienst der Demokratischen Republik Kongo, vor. Angesichts der dem BF drohenden willkürlichen Inhaftierung, der drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung und einer etwaigen Todesfolge sind auch die Voraussetzungen der Eingriffsintensität gegeben, sodass eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie vorliegt.
Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; VwGH 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).
Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, 89/16/0069). Dies entspricht auch der sich insbes. aus § 15 AsylG 2005 ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der VwGH als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Die Beurteilung eines Vorbringens als glaubhaft bzw. nicht glaubhaft stellt einen Akt der freien Beweiswürdigung dar (VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005, ob eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, setzt ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus (VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, unter Bezugnahme auf die sich aus Art. 4 StatusRL ergebenden unionsrechtlichen Anforderungen). Im Übrigen hat der VwGH bereits klargestellt, dass die Frage der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN) und sohin im Allgemeinen nicht revisibel ist (VwGH 03.09.2021, Ra 2020/14/0282).
Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.6. dargestellt, erschien das Vorbringen des BF unter Berücksichtigung der oben angeführten Leitlinien in der Judikatur des EGMR und des VwGH glaubhaft und nachvollziehbar, deckt sich mit dem aktuellen Länderbericht und den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen. Dementsprechend können – die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich in Bezug auf kritisch denkende Personen und NGOs, die für Bürger- und Menschenrechte eintreten nicht geändert – die Rückkehrbefürchtungen des BF auch aktuell nachempfunden werden.
Der BF hat die Demokratische Republik Kongo infolgedessen aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen seiner politischen Gesinnung verlassen. Er befindet sich außerhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und ist weder in der Lage noch im Hinblick auf die bestehende Furcht vor Verfolgung gewillt, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. Dem BF ist damit gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberichtigten war außerdem gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der gegenständliche Fall war im Wesentlichen aufgrund der glaubhaften Angaben des BF zu entscheiden. In Bezug auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit stütze sich das erkennende Gericht auf die einheitliche Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte und liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.