JudikaturVwGH

Ro 2019/01/0009 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2019

Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2015/18/0026, im Zusammenhang mit näher zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs, mwN; vgl. inhaltsgleich zu der bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 28.3.2019, Ra 2019/14/0106, mwN).

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