Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 18.03.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am 09.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Die Lage sei sehr unsicher gewesen, daher sei er in die Türkei geflüchtet. In der Türkei sei der Rassismus gegen die Syrer immer mehr geworden; seine Tochter sei schwerkrank und brauche dringend medizinische Betreuung. Die syrische Regierung würde ihn umbringen, weil er den Militärdienst nicht abgeleistet und Syrien im Alter von 16 Jahren verlassen habe.
2. Am 21.02.2024 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde bzw BFA bezeichnet, die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Dabei legte er zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen dar, dass er den Militärdienst nicht abgeleistet habe und deshalb gesucht werde. Im Jahr 2013 seien sie mit Kanister-Bomben bombardiert worden. Zuerst seien sie Richtung Grenze geflohen, dann in die Türkei. Die syrische Armee würde sie sofort einziehen und an vorderster Front einsetzen. Sie aus dem nördlichen Teil von Aleppo würden als Feinde des Regimes gelten; so gehe man mit ihnen um. Er wisse, dass er wegen des Wehrdienstes gesucht werde.
3. Mit Bescheid des BFA vom 18.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.01.2024 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine für die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids richtet sich die Beschwerde vom 12.04.2024, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer sich dem Wehrdienst entzogen habe und ihm daher vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Er wolle den Wehrdienst nicht leisten, weil er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen. Mit Schriftsatz vom 12.04.2024, eingelangt am 16.04.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I405 zugewiesen.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.01.2025 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I405 abgenommen und am 05.02.2025 der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
6. Am 09.07.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde. Eine Vertreterin bzw ein Vertreter des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehörigkeit ist der Volksgruppe der Araber zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität steht nicht fest.
Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer stammt aus Tall Jiblin (auch: Tal Jbine; Tell Jebin; Tell Jabin), wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und neun Jahre lang die Schule besucht hat. Im Sommer 2013 reiste er in die Türkei aus und arbeitete dort als Schweißer. Über Osteuropa erreichte der Beschwerdeführer schließlich Österreich, wo er nach Rücküberstellung aus Deutschland am 09.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Drei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Syrien. Die Eltern, Brüder und eine Schwester sowie die Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers sind in der Türkei wohnhaft. Eine weitere Schwester lebt im Libanon.
Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist seit 17.05.2024 erwerbstätig.
Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten.
Mit Bescheid des BFA vom 18.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, eine Verfolgung vom syrischen Regime unter Bashar al-Assad zu erfahren oder zum Militärdienst des syrischen Militärs eingezogen zu werden bzw bei dessen Verweigerung Konsequenzen daraus ausgesetzt zu sein. Weiters kann auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion einer Verfolgung zum Opfer fallen würde, weil ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Das Regime unter Bashar al-Assad wurde am 08.12.2024 gestürzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist die syrische Armee inaktiv. Ihre Soldaten wurden außer Dienst gestellt und nach Hause geschickt. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst erfolgen nicht.
Es liegen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernstlich zu befürchtende Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Nationalität, seiner Rasse, seiner politischen oder religiösen Überzeugung oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in seiner Heimatregion vor.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Syrien
1.3.1. Machtverhältnisse:
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). Dies entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt, in dem neben dem syrischen Assad-Regime und den oppositionellen Milizen – wie der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der Syrischen Nationalen Armee (SNA [auch als Freie Syrische Armee – FSA bezeichnet]) und den kurdischen Kampfverbänden der Demokratischen Kräfte Syrien (Syrian Democratic Forces [SDF]) – auch die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah, der Iran, Russland, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten verwickelt waren und im syrischen Kampfgebiet einen Stellvertreterkrieg führten.
Am 27.11.2024 starteten die militante islamistische Gruppe HTS, deren Kontrolle zuvor auf Teile der Gouvernements Idlib und Aleppo beschränkt war, mit ihren verbündeten oppositionellen Gruppierungen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Der HTS und den mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive zunächst die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo, danach, am 05.12.2024 Hama, zwei Tage später Homs. In weiterer Folge gelang es den Rebellen, auch in den Süden Syriens vorzustoßen und die Stadt Daraa, welche 2011 eine zentrale Rolle bei den Aufständen gespielt hatte, einzunehmen. In Al Suwayda übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und konsolidierten die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen bildeten den "Southern Operations Room", um den Aufstand zu konsolidieren und waren die ersten, die in Damaskus ankamen. Zugleich zog sich das syrische Militär aus den Gebieten im Süden zurück. Nachdem die Kräfte der HTS in der Hauptstadt ankamen, zogen sich diese Gruppen nach Daraa zurück. Am 08.12.2024 erklärten die HTS und ihre Koalitionäre verkündeten am 08.12.2024 in Damaskus den Sieg und den Sturz des Assad-Regimes sowie die Befreiung Syriens.
Syriens Präsident Bashar al-Assad floh mit seiner Familie aus Syrien und traf in Moskau ein, wo er Asyl aus "humanitären Gründen" erhielt. Zwischenzeitig stellte Frankreich wegen des Verdachts der Mitschuld an Kriegsverbrechen gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl aus.
Neben der Operation der HTS verkündeten die von der Türkei unterstützten Rebellen der Syrian National Army (SNA) am 30.11.2024 den Start einer Operation im Nordosten der Stadt Aleppo. Sie drangen in den Ort Tal Rifaat vor und übernahmen die Kontrolle der Stadt, ebenso am 09.12.2024 die Stadt Manbidj, die zuvor von der kurdischen Miliz bzw. von den Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert wurden. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, zudem auch einen wichtigen Grenzübergang zum Irak.
Gegenwärtig gestalten sich die Machtverhältnisse in Syrien wie folgt:
Die HTS und ihre Koalition beherrscht die Gouvernements Latakia, Tartus, Rif Dmashq Homs, Damaskus, Teile von Idlib, Aleppo und Deir Ez-Zor sowie von Daraa. Nicht von der HTS und ihrer Koalition beherrscht wird das Gouvernements AS Suwayda. Dieses Gouvernement steht unter Kontrolle der lokalen Machthaber. Die Gouvernements Al Hasakah, Deir Ez-Zor und Ar-Raqqa stehen teilweise unter der Kontrolle kurdischer Kräfte, im Norden zur türkischen Grenze hin kontrollieren türkische Kräfte und ihre Verbündeten Gebiete um Afrin, in den (Sub-)Distrikten Akhtarin, al-Bab, Ghandoura und Jarbulus sowie in den Subdistrikten Tell-Abyad, Ras Al-Ayn. Im Südwesten zu den Golan Höhen hin, kontrolliert Israel einen Landstreifen
1.3.2. Sicherheitslage
Syrien befand sich seit 2011 bis zum Sturz des Machthabers Bashar al-Assad am 08.12.2024 in einem Bürgerkrieg.
Vor dem Sturz von Bashar al-Assad dauerten Kämpfe vor allem in Nordsyrien an, mit sporadischem Beschuss und Luftangriffen durch die Truppen der syrischen Armee, ihrer russischen Verbündeten und iranischer Milizen auf der einen Seite und den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) auf der anderen. Als Reaktion auf die zunehmenden Angriffe startete Hay'at Tahrir al-Sham die Operation "Abschreckung der Aggression" und rückte von Idlib über Aleppo, Hama, Homs und Damaskus vor und stürzte das Assad-Regime innerhalb von 11 Tagen. Syrien war am Ende der ersten Dezemberwoche von der Herrschaft Assads befreit. In Südsyrien dauerte der Konflikt in Daraa zwischen dem zusammenbrechenden Regime und lokalen Gruppen an, von denen sich einige mit dem Regime abfanden, während andere weiterhin Widerstand leisteten.
Für das Jahr 2024 waren die Truppen der syrischen Armee für 446 zivile Todesopfer, die SDF für 132 zivile Todesopfer, der IS für acht zivile Todesopfer, alle Oppositionsfraktionen zusammen für einundzwanzig zivile Todesopfer, die russischen Streitkräfte für 39 zivile Todesopfer, die türkischen Grenzsoldaten für 30 zivile Todesopfer, israelische Luftangriffe für dreizehn zivile Todesopfer und jordanische Grenztruppen für vierzehn zivile Todesopfer verantwortlich. Die Analyse der Daten zeigt, dass 51,84 % der Todesopfer durch identifizierbare Akteure verursacht wurden, während die Täter der restlichen 48,16 % – aufgrund von Morden, Bombenanschlägen und Landminen – unbekannt bleiben.
In ganz Syrien ereigneten sich im Jahr 2024 weiterhin nicht identifizierte Explosionen, mit einem Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren. Hierbei sind 94 Todesopfer durch Explosionen und Sprengsätze, vor allem auf dem Land von Aleppo, insbesondere in Afrin, Al-Bab und Jarablus, sowie in Daraa im Süden dokumentiert, die auf Angriffe verschiedener Akteure zurückzuführen waren, vor allem auf die SDF, deren Sprengstoff oft aus ihren Kontrollgebieten stammt, gefolgt von der syrischen Regierung des gestürzten Präsidenten, die versuchte, die von der Opposition gehaltenen Regionen zu destabilisieren. Auch von Rache getriebene Einzeltaten tragen dazu bei.
Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Morden ging im Jahr 2024 leicht zurückgegangen: 364 registrierte Todesfälle im Vergleich zu 400 im Jahr 2023, 389 im Jahr 2022, 367 im Jahr 2021, 348 im Jahr 2020, 337 im Jahr 2019 und 84 im Jahr 2018.
Landminen sind nach wie vor eine große Bedrohung für die Zivilbevölkerung und forderten im Jahr 2024 141 Todesopfer, verglichen mit 126 im Jahr 2023, 119 im Jahr 2022, 169 im Jahr 2021, 135 im Jahr 2020 und 290 im Jahr 2019. Das Gouvernement Aleppo ist nach wie vor am stärksten von Landminen betroffen. Die Hauptnutzer von Landminen waren im Jahr 2024 die syrische Regierung des gestürzten Präsidenten al-Assad, der IS und die SDF.
Durch den Machtwechsel kam es zu keiner Destabilisierung der Lage im Land.
Die Sicherheitslage hat sich in Syrien laut den Vereinten Nationen stabilisiert.
Es kommt aber weiterhin in Syrien – zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfällen, aktuell insbesondere im Nordosten an der Grenze zur Türkei, wo türkische Kräfte PKK-Ziele in Nord Raqqa bekämpft oder im ländlichen Damaskus durch Luftangriffe Israels und durch militärische Aktivitäten Israels im Bereich nördlich von Quneitra und im Bereich der Gouvernementsgrenzen zwischen Daraa und Quneitra. Diese Angriffe auf Radaranlagen, Kommandozentren und Waffenlager dauerten auch im März 2025 an. Auch kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen durch Autobomben oder durch Beschuss. Ferner ist die Gefahr der Verletzung durch Landminen im ganzen Land – wenn auch in unterschiedlicher Intensität – gegeben. Zudem führen Sicherheitskräfte im Land immer wieder Razzien durch, bei welchen es auch zu Toten kam. Auch kommt es im Land immer wieder zu Protesten, so etwa in Daraa gegen die israelischen Militäraktionen im Gebiet oder die jüngsten bewaffneten Auseinandersetzungen in Latakia zwischen Assad-Anhängern und der HTS und ihren Verbündeten, wobei mehr als 1.300 Menschen getötet wurden, darunter mindestens 830 Angehörige der alawitischen Minderheit. Die Militäraktion gegen Aufständische, die dem gestürzten Präsidenten Assad loyal ergeben waren, ist zwischenzeitig beendet. Hierbei handelte es sich um den heftigsten Gewaltausbruch, den Syrien seit dem Sturz von Bashar Al-Assad erlebt hat.
1.3.3. Neueste Entwicklungen:
1.3.3.1. Politische Entwicklungen
Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Bashar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10.12.2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 01.03.2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am 21.12.2024 ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa. Am 29.12.2024 legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten.
Am 29.01.2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Bashar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament.
Bereits am 17.12.2024 erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden. Am 29.12.2024 teilte Al-Scharaa in einem Interview mit, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens. Am 10.01.2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden. Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt. Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern. AFP berichtete am 08.01.2025, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen.
Am 29.12.2025 wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren.
Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren. Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen.
Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern. Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll. Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Diese Konferenz wurde am 25.02.2025 in Damaskus unter Teilnahme von 600 Personen abgehalten. Das Abschlussdokument fokussierte auf die territoriale Integrität des Landes und seiner Souveränität, verurteilte die Einfälle Israels und forderte dessen Rückzug. Die Stellungnahme zeigte auch die Erlassung einer einstweiligen Verfassung auf, die ein interimistisches Gesetzgebungsorgan vorsieht und den Entwurf einer permanenten Verfassung, welche Freiheit und Menschenrechte verspricht. Außerdem wird die Bedeutung der Menschenrechte hervorgehoben, die Förderung der Teilhabe von Frauen in allen Sektoren und der friedlichen Koexistenz aller Bestandteile der syrischen Gesellschaft und die Pflege einer Kultur des Dialogs innerhalb der syrischen Gesellschaft bei der folgenden nationalen Diskussion.
1.3.3.2. Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)
Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidij ein. Mit 10. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an, und rückten auf die Stadt Kobane vor. Am 11. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidij. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) "Manbij Military Council Forces" vor. Am 17.12.2024 wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. Am 18.12.2024 trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft. Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen. Am 21.12.2024 wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidij getötet. Das Pentagon erklärte am 30.12.2024, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidij anhält. Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidij aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden. Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein. Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidij zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen.
Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA am 18.01.2025 ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf.
Mit 21.01.2025 kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen 12.12.2024 und 18.01.2025 mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon ZivilistInnen, 308 SNA-KämpferInnen und 74 SDF-KämpferInnen.
Am 11.12.2024 übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir Ez-Zor. Im Osten der Provinz Deir Ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert.
1.3.3.3. Israelische Angriffe in Syrien
Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen 07.12.2024 und 11.12.2024 mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt. Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert. In der Nacht vom 14.12.2024 zum 15.12.2024 griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien mit Luftangriffen an. Den Luftangriffen ging einer Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe. Am 20.12.2024 schossen israelische Streitkräfte auf DemonstrantInnen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone. Am 29.12.2024 griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich ZivilistInnen, getötet. Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am 30.12.2024 tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros.
Am 23.01.2025 veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen.
1.3.3.4. Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge)
UNHCR ruft Staaten weiterhin dazu auf, keine syrischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien zwangsweise zurückzuführen (Moratorium on Forced Returns).
Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten in Syrien fordert UNHCR Staaten auf, vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu erlassen (Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syran Applicants for International Protections).
UNHCR ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Schutzstatus infolge eines Wegfalls der Umstände im Herkunftsland derzeit nicht erfüllt sind.
Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am 27.11.2024 und dem 11.12.2024 etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon.
Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am 17.12.2024 über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen.
Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe.
Die UN berichtet, dass es in der Woche vom 23.12.2024 weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-Ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit 30.12.2024 in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder.
Mit 29.12.2024 haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem 27.11.2024 haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen 08.12.2024 und 29.12.2024 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum 29.12.) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%). Seit Anfang Dezember 2024 sind bis 27.02.2025 nach Schätzungen des UNHCR ca 297.300 syrische Staatsangehörige über die Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt. Zuletzt stiegen die Grenzübertritte vom Libanon und von Jordanien nach Syrien
Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am 08.01.2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein.
Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am 30.01.2025 mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum 27. Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel and öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News, 30. Jänner 2025).
1.3.3.5. Sonstiges
Human Rights Watch bestätigt am 16.12.2024 den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus.
Am 18.12.2024 der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Bashar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus.
Am 27.12.2024 töteten Anhänger von Bashar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus.
Am 07.01.2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus.
Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum 7. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen. Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte.
Die Europäische Union hob am 24.02.2025 bestimmte Sanktionen auf, um die demokratische Entwicklung während der politischen Wandlung des Landes zu unterstützen. Unter anderem sind syrische Banken, die staatliche Luftfahrgesellschaft, die Zentralbank und die Erdöl-, Gas- und Stromindustrie von den Sanktionen ausgenommen. Das Waffenembargo bleibt weiterhin bestehen.
Am 29.01.2025 wurde die syrische Baath-Partei, die mit Bashar Al-Assad verbunden war, verboten. Der 08. Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt.
1.3.4. Akteure:
1.3.4.1. Hayat Tahrir al-Scham (HTS)
Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen al-Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS im Jahr 2017 eine zivile Regierung in der Provinz Idlib im Nordwesten Syriens. In Idlib festigte die HTS ihre Autorität, indem sie eine Form von Stabilität bot und gleichzeitig Gewalt einsetzte, um Rivalen und sogar ehemalige Verbündete auszurotten oder zu kooptieren. Die HTS entfernte sich von der ausgeprägten Dschihadistischen Rhetorik, dem Kampf für Religion und der Etablierung einer islamischen Herrschaft in Syrien als Teil eines umfassenden, vernetzten globalen Projekts. Stattdessen übernahm sie ein eher "revolutionäres" und nationalistisches Narrativ und konzentrierte sie sich auf den Sturz des Präsidenten Bashar al-Assad und die "Befreiung" Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein.
1.3.4.2. Syrische Nationalarmee (SNA)
Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen, die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten. Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen. Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte.
Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt.
1.3.4.3. Syrische Demokratische Kräfte (SDF)
Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA. Aufgrund eines Abkommens zwischen der syrischen Übergangsregierung und der kurdischen Führung im Nordosten des Landes soll die SDF in der syrischen Armee aufgehen. Diese Vereinbarung soll bis Ende des Jahres umgesetzt werden. Im Gegenzug sollen die Kurden bestimmte Rechte, wie die offizielle Nutzung der eigenen Sprache, erhalten. Das Abkommen umfasst zudem weitere Punkte, wie die politische Teilhabe aller Syrer unabhängig von ethnischer und religiöser Zugehörigkeit und die Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft als Bevölkerungsgruppe mit vollen Staatsbürgerrechten. Zudem wurde eine sichere Rückkehr aller Vertriebenen vereinbart.
1.3.4.4. Sonstige Gruppierungen
Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein. Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition "Southern Operations Room".
1.3.5. Versorgungslage, humanitäre Lage
Im Jahr 2024 lebten über 90 Prozent der Syrerinnen und Syrer unter der Armutsgrenze. Etwa 12,9 Millionen Menschen – mehr als die Hälfte der Bevölkerung – hatten Schwierigkeiten, Zugang zu ausreichend hochwertigen Nahrungsmitteln zu erhalten, und mindestens 16,7 Millionen Syrer benötigten humanitäre Hilfe, was einem Anstieg von neun Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Dennoch ist die humanitäre Hilfe für Syrien auf den niedrigsten Stand der letzten Jahre gesunken.
Mehr als 12 Jahre Krieg haben die zivile Infrastruktur und Dienstleistungen Syriens dezimiert und den Zugang zu Unterkünften, Gesundheitsversorgung, Elektrizität, Bildung, öffentlichen Verkehrsmitteln, Wasser und sanitären Einrichtungen stark beeinträchtigt. Die Menschen im ganzen Land waren aufgrund der schweren Treibstoffknappheit und der steigenden Lebensmittelpreise in Not geraten. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich die Situation durch die von der Regierung oft willkürlich vorgenommenen Kürzungen bei der Sozialversicherung verschärft.
Vor ihrem Zusammenbruch im Dezember hatte die syrische Regierung weiterhin strenge Beschränkungen für die Lieferung humanitärer Hilfe in den von der Regierung gehaltenen Gebieten Syriens und anderswo im Land verhängt und Hilfsgüter umgeleitet, um ehemalige Oppositionsgebiete zu bestrafen. Das Fehlen ausreichender Sicherheitsvorkehrungen bei der Auftragsvergabe durch UN-Organisationen, die Hilfe in Syrien leisten, hat zu einem ernsthaften Risiko der Finanzierung missbräuchlicher Einrichtungen geführt.
Komplexe und weitreichende Sanktionen, die von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Union und anderen gegen die syrische Regierung, Beamte und verwandte Einrichtungen verhängt wurden, haben die prinzipientreue und unparteiische Bereitstellung humanitärer Hilfe für bedürftige Gemeinden und den Wiederaufbau kritischer Infrastrukturen wie Gesundheits- und Sanitäreinrichtungen behindert.
Laut einer Aussage des Nothilfekoordinators Fletcher im Sicherheitsrat in New York, sei die humanitäre Hilfe für Millionen Menschen sei wieder aufgenommen worden. Es sei jedoch die Einfuhr weiterer Hilfsgüter nötig. Fast 13 Millionen Menschen hätten nicht ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung, und noch mehr benötigten medizinische Hilfe.
1.3.6. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
1.3.6.1. Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst
1.3.6.1.1. Wehrdienst
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben.
1.3.6.1.2. Reservedienst
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden.
1.3.6.1.3. Wehrdienstverweigerung / Desertion
In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Nur Auslandssyrer haben die Möglichkeit durch Bezahlung einer Wehrersatzleistung (Freikauf) den Wehrdienst zu vermeiden.
Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht.
1.3.6.1.4. Aktuelle Entwicklungen
Mit dem Sturz des Assad-Regimes teilte die staatliche syrische Armee den Regierungssoldaten die Beendigung der Regierungszeit Assads mit. Das Armeekommando hat die Soldaten außer Dienst gestellt. Die Soldaten sollten zu Hause bleiben und würden bei Bedarf wieder zum Dienst gerufen. Aktuell finden keine Zwangsrekrutierungen statt. Die syrische Übergangsregierung rekrutiert Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere aus den Reihen der Polizei und des Militärs auf freiwilliger Basis. Interessierte können sich bei Rekrutierungsabteilungen melden, wobei spezifische Anforderungen an Bewerber gestellt werden (zwischen 18 und 22 Jahre alte ledige, gesunde und nicht verletzte Männer). Der Rekrutierungsprozess zu den neuen Militär- und Sicherheitsinstitutionen unterscheidet sich von Gouvernement zu Gouvernement. In fast allen Gouvernements haben Kurse begonnen, die den Eintritt zur Polizei und zu den Sicherheitskräften ermöglichen sollen. Nach einem Bericht von Syria TV soll es in Tartus und Latakia zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein. Dieser Bericht wird von offizieller Seite bestritten.
1.3.6.2. Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien
1.3.6.2.1. Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien"
Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft.
Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbstverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert.
Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden.
Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt.
1.3.6.2.2. Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen
Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig.
Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasaka, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie zB bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa.
1.3.6.2.3. Rekrutierungspraxis
Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird.
1.3.6.2.4. Wehrdienstverweigerung und Desertion
Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht.
Gemäß der von Rojava Information Center (RIC) im Juni 2020 veröffentlichten englischen Übersetzung des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (AANES) wird gemäß dessen Artikel 13 jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gilt als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten hat und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden ist. Namen von Wehrdienstverweigern werden publiziert und zirkulieren in Checkpoints, was die Mobilität von Wehrdienstverweigern einschränkt. Allerdings suchen die Behörden Wehrdienstverweigerer nicht an deren Wohnsitzen, sondern werden vorübergehend festgenommen und zur Ableistung des Wehrdienstes geschickt, wenn sie an einem Checkpoint identifiziert werden. Die Familie des Betroffenen wird hierüber informiert. Die Wehrdienstverweigerung in den Selbstverteidigungskräften basiert oft auf der Furcht, an die Front geschickt zu werden, wobei dies nicht zutrifft, da die Selbstverteidigungskräfte nur Hilfskräfte sind, die nicht im Kampf eingesetzt werden. Es gibt keine Hinweise auf Gewaltanwendung oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, die an Checkpoints angehalten werden. Für den Selbstverteidigungsdienst verweigernde Personen ist das Leben herausfordernd, wenn sie Checkpoints umgehen und auf eine Chance aus dem Land zu fliehen warten. Viele verstecken sich jahrelang. In den arabisch dominierten Gebieten, kann die Wehrdienstverweigerung länger durchgehalten werden, da die Behörden vorsichtig sind, um nicht Spannungen dadurch hervorzurufen, dass sie diejenigen, die ihre Pflicht vernachlässigten, verhaften.
Das Recht bestimmt keinerlei Konsequenzen betreffend Deserteure. Während Wehrdienstverweigerer keine zusätzliche Bestrafung zu erwarten haben, werden Deserteure betreffend ihre Motive, weshalb sie desertiert sind, befragt. Deserteure bevorzugen es, die Region wegen der Befürchtung von Konsequenzen zu verlassen, obwohl Spezifika solcher Konsequenzen unklar bleiben. Periodische Amnestien, wie zB jene vom Mai 2024, werden sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch Deserteure kundgemacht, sofern der Selbstverteidigungsdienst abgeleistet werden. Typischerweise erfüllen junge Männer ihre Verpflichtung zum Selbstverteidigungsdienst während den Perioden stabiler Sicherheitslage in Nord- und Ostsyrien, während sie bei von außen drohenden Sicherheitsrisiken diesen aktiv zu vermeiden suchen.
Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Es liegen keine Informationen vor, wonach Familienmitglieder von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern wegen solchen Familienmitgliedern Schikanen oder anderen Verletzungen ausgesetzt wären.
Es liegen keine Informationen über die Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern als oppositionell oder als Gegner eingestuft würden.
Den Selbstverteidigungsdienst leistende Personen werden dazu eingesetzt, eine ideologische und militärische Ausbildung zu erhalten und um sie nach dieser Ausbildung an Checkpoints oder Straßensperren zu stationieren oder sie in der logistischen Unterstützung für freiwillige Streitkräfte und zur Bewachung von Militärgebäuden einzusetzen. Im Allgemeinen werden Rekruten im Selbstverteidigungsdienst nicht an der Front bzw in aktiven Kampfhandlungen eingesetzt. Es besteht aber ein Risiko, durch Terroranschläge zB bei Straßensperren, verletzt oder getötet zu werden.
Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht.
1.3.6.2.5. Aufschub des Wehrdienstes
Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist.
1.3.6.2.6. Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht"
Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir Ez-Zor und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 01.06.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 02.06.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung.
1.3.6.2.7. Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst
Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt.
Laut mehreren von ACCORD für eine Anfragebeantwortung interviewten Experten gibt es de facto keine Möglichkeit des syrischen Regimes, in den von den SDF kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, obwohl es teilweise Patrouillen des syrischen Regimes in der AANES gibt. Lediglich in jenen Gebieten, die von den Regierungstruppen kontrolliert werden, können die Personen auch rekrutiert werden. Ebenso gibt der Syrienexperte van Wilgenburg an, dass die Kontrollpunkte der syrischen Armee nicht die Befugnis haben, Menschen in den Städten zu kontrollieren, sondern der Abschreckung der Türkei dienen. Dem widerspricht SNHR, das ebenfalls von ACCORD befragt wurde mit der Angabe, dass das syrische Regime an Checkpoints und Kontrollpunkten sehr wohl auf vom Regime gesuchte Wehrpflichtige zugreifen könnte und würde und diese in die von der Regierung kontrollierten Gebiete eskortieren würde.
1.3.6.2.8. Aktuelle Entwicklung
Aufgrund der Änderung der politischen Machtverhältnisse in Syrien durch den Sturz von Bashar al-Assad und der damit zusammenhängenden neuen Situation wurde das Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht nicht geändert und können keine Änderungen in der bestehenden Praxis der Rekrutierung im Gebiet der DAANES festgestellt werden.
1.3.6.3 Rekrutierung durch die HTS:
Es gibt keine verlässlichen Berichte, die eine Zwangsrekrutierung durch HTS belegen. Es ist in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation davon die Rede, dass junge Männer unter sozialem Druck stehen, sich oppositionellen Gruppen anzuschließen. Die HTS hat eine Militärakademie 2021 eingerichtet, um dort Bewerber militärisch auszubilden. Trotz der Einrichtung einer Abteilung für militärische Rekrutierung sind Rekrutierungskampagnen nach diesem Bericht nicht verpflichtend. Die HTS wird von Seiten eines Militärexperten so eingeschätzt, dass die HTS nicht zwangsrekrutiert, weil sie sich auf Elitekämpfer und reguläre Rekruten stützt und mehr auf die Fähigkeiten der Kämpfer und ihren Wunsch, in den Reihen zu dienen und Mitglied zu werden, sich konzentrieren. Aus den aktuellen Berichten gehen keine Rekrutierungskampagnen bzw. Nachtrichten von Zwangsrekrutierung hervor.
1.3.7. Gouvernement Aleppo
Das Gouvernement Aleppo befindet sich im Norden Syriens, angrenzend an das Gouvernement Idlib im Westen, das Gouvernement Hama im Süden und das Gouvernement Raqqa im Osten. Im Norden grenzt es an die Türkei, mit der es eine 221 km lange Grenze teilt. Das Gouvernement ist in acht Distrikte unterteilt: Jebel Sman (wo sich die größte Stadt Aleppo befindet), Afrin, A’zaz (Azaz), Al-Bab, Menbij (Manbij), Jarablus, Ain Al-Arab (Kobane) und As-Safira. Im Gouvernement Aleppo leben ca 4 226 203 Einwohner, ca 1,4 Millionen, darunter 850 000 Binnenvertriebene, hiervon stehen im Norden unter türkischer Kontrolle.
Minderheiten im Gouvernement Aleppo setzen sich auch Christen, Kurden, Armenier und Turkmenen zusammen. Verschiedene nationale und religiöse Gruppen sind in Aleppo präsent. Die kurdische Bevölkerung ist im Gouvernement Aleppo vor allem in der Stadt Aleppo, in den Vororten von Sheikh Maqsoud und Ashrafiya und im Distrikt Afrin präsent. Es wird berichtet, dass die Türkei in Afrin eine demographische Änderung durchgeführt hat, indem die SNA ermächtigt wurde, die kurdischen Einwohner Afrins zum Verlassen dieser Region zu zwingen, während tausende Rebellen mit ihren Familien vom östlichen Ghouta in Afrin angesiedelt wurden, nachdem die Kurden zum Verlassen der Gegend gezwungen und die arabischen Rebellen angesiedelt worden sind.
Während der Jahre des Konfliktes schwankte die Kontrolle über Teile des Gouvernements zwischen der syrischen Armee und Gruppen bewaffneter Regierungsgegner, wobei auch internationale Akteure eine Rolle spielten.
Zuletzt – vor dem Sturz der syrischen Regierung von Bashar al-Assad – war das Gouvernement Aleppo in Gebiete von Gruppen bewaffneter Regierungsgegnern, Gegenden, die die syrische Armee kontrollierte und einzelne Gebiete und Enklaven, die von Der SDF/YPG kontrolliert wurden. Die syrische Armee kontrollierte den Zentralraum und die südlichen Teile des Gouvernements einschließlich der Damaskus Aleppo Autobahn (M5) und deren unmittelbare Umgebung. SDF/YPG hatte die Kontrolle bzw war präsent in der Stadt Aleppo (im Vorort Sheih Maqsoud und Ashrafiya), in der Tall Rifaat Gegend nördlich von Aleppo Stadt und in Manbij sowie in Ain al-Arab (Kobane) im Osten des Gouvernements. Zudem war die lokale kurdische Miliz der Afrin Liberation Forces im Gouvernement Aleppo aktiv. Fremde, mit der syrischen Armee alliierte Akteure umfassten russische und iranische Kräfte, welche eine Militärpräsenz im Gouvernement Aleppo hatten. Russische Kräfte waren in der Stadt Aleppo stationiert, während die syrische Armee und die russischen Kräfte eine gemeinsame Basis a-Jarrah, östlich von Aleppo Stadt unterhielten. Auch in Tall Rifaat Stadt waren russische Kräfte stationiert. In der Gegend von Jabal Azzan, südlich von Aleppo, unterhielt der Iran eine zentrale Militärbasis sowie Drohnenabschussstellen in den Flugbasen Jirah und Kuweires im östlichen Teil des Gouvernements Aleppo. Türkische Kräfte kontrollierten gemeinsam mit bewaffneten Gruppen von Regierungsgegnern in den Gebieten der sog Operation Olive Branch und Operation Euphrates Shield im Norden des Gouvernements Aleppo mit einer hohen Dichte im Nord-Westen und entlang der Grenzräume zwischen den Gouvernements Idlib und Aleppo. Zudem unterhielten türkische Kräfte auch Beobachterstellen entlang den Frontlinien, welche diese Gegenden westlich der Stadt Aleppo teilen und von bewaffneten Gruppen von Regierungsgegnern kontrolliert werden. Türkische Verbündete kontrollierten Gegenden um Tall Rifaat vom Norden her. HTS übernahm Mitte Oktober 2022 die Stadt Afrin und Umgebung von der SNA für zwei Wochen. Im Mai 2023 konnte die territoriale Kontrolle in den Zustand vor der Übernahme durch die HTS zurückgewonnen werden, wobei Afrin und andere angrenzende Gebiete under der Kontrolle von HTS-freundlichen SNA-Fraktionen verblieben. Auch über die Präsenz des IS in diesem Gouvernement wird berichtet.
Ab 27.11.2024 stießen HTS und ihre Verbündeten in das Gouvernement Aleppo vor. Es gelang der HTS und den mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive die Stadt Aleppo zu übernehmen, um von dort in weiterer Folge die Gebiete südliche der Stadt Aleppo in ihre Kontrolle zu bringen. Spätestens seit dem Sturz der syrischen Regierung unter Bashar al-Assad stehen jene Teile des Gouvernements Aleppo von der syrischen Armee kontrolliert wurden, unter der Kontrolle der HTS und ihrer Verbündeten. Aktuell kontrolliert HTS mit ihren Verbündeten die Stadt Aleppo mit Ausnahme der Vororte Sheik Maqsood und Ashrafieh, den Distrikt As-Safira, mit Ausnahme der Städte Deir Hafir und Maskana und deren Umgebung, den Distrikt Maqnbij, abgesehen von kleinen Teilen südöstlich der Stadt Manbij, einen großen Teil des Al-Arima Sub-Distrikts, den südlich von Al Bab gelegenen Teil des Subdistrikts Tadef, Tell Rifaat, den südöstlichen Teil des Subdistrikt Afrin, sowie alle Teile der Gebiete westlich und südlich der Stadt Aleppo. Der überwiegende Teil des Distrikts Afrin, des Distrikts Al-Bab einschließlich der Grenzregionen zur Türkei stehen unter Kontrolle türkischer Kräfte im Rahmen der sog Operationen Olive Branch und Euphrates Shield. Unter Kontrolle kurdischer Kräfte (AANES) stehen die Vororte Sheik Maqsood und Ashrafieh, Teile des südlichen Distrikts Manbij, in denen Städte Deir Hafir und Maskana und deren Umgebung liegen, sowie der Distrikt Ain al-Arab (Kobane).
Das Gouvernement Aleppo war in der Vergangenheit der Spitzenreiter an sicherheitsrelevanten Vorfällen unter allen Gouvernements in Syrien. Solche Vorfälle werden in allen Distrikten des Gouvenements verzeichnet, hiervon die meisten in Jebel Saman, A’zaz und Afrin. Verhältnismäßig wenige Vorfälle ereigneten sich in As-Safira. Zudem ist die Infrastruktur durch Kampfhandlungen stark in Mitleidenschaft gezogen und besteht ein hohes Maß an zerstörten Gebäuden, was einerseits auf Kampfhandlungen, andererseits auf das im Feber 2023 erfolgte Erdbeben zurückzuführen ist.
Vor dem Hintergrund der Gesamtsituation in diesem Gouvernement vertritt EuAA die Auffassung, dass das Ausmaß der Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass substantielle Gründe vorliegen, um anzunehmen, dass eine Zivilperson, die in dieses Gouvernement zurückkehrt, allein aufgrund ihrer Präsenz in diesem Gebiet ein reales Risiko hat, einen ernstlichen Schaden im Sinne von Art 15 (c) der Status-RL zu erleiden.
1.3.8. Grenzübergänge:
Nach dem 08.12.2024 wurden zahlreiche Grenzübergänge von der Türkei nach Syrien, aber auch vom Libanon nach Syrien für Rückkehrer geöffnet. Auch vom Irak kann, etwa über den Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour], der politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [DAANES] ist, Syrien erreicht werden. Der internationale Flugbetrieb von und nach Syrien wurde auch wieder aufgenommen. Es bestehen keine aktuellen Berichte, dass Personen an Grenzübergängen rekrutiert würden.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 sowie in die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten ergänzenden Berichte. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, der Sozialversicherung und dem Strafregister amtswegig eingeholt.
Weiters fand am 09.07.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der Beweis durch Befragung des Beschwerdeführers im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache aufgenommen wurde.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Hinsichtlich der stringenten Angaben des Beschwerdeführers zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit (Erstbefragung am 09.01.2024, AS 1 f; niederschriftliche Einvernahme am 21.02.2024, AS 31; Beschwerde vom 12.04.2024, AS 288) haben sich keine Bedenken ergeben. Da der Beschwerdeführer keine identitätsbekundenden Dokumente – wie Reisepass oder Personalausweis – im Original vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Nachdem der Beschwerdeführer bereits vor dem BFA ausführte, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (Protokoll vom 21.02.2024, AS 30), er auch in der mündlichen Verhandlung das Vorliegen von chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen verneinte (Protokoll vom 09.07.2025, S 3) und gegenteilig lautende Urkunden nicht hervorgekommen sind, war festzustellen, dass er gesund ist. Vom Gesundheitszustand unter Berücksichtigung des erwerbsfähigen Alters war auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schließen, die er durch seine aktuelle Tätigkeit auch unter Beweis stellt.
Seinen Herkunftsort gab der Beschwerdeführer stringent wieder (Protokoll vom 09.01.2024, AS 7; Protokoll vom 21.02.2024, AS 31; Beschwerde vom 12.04.2024, AS 288; Protokoll vom 09.07.2025, S 5). Die Angaben zum neunjährigen Schulbesuch sowie zu seiner Tätigkeit als Schweißer (Protokoll vom 09.01.2024, AS 3; Protokoll vom 21.02.2024, AS 31; Protokoll vom 09.07.2025, S 5) rufen keine Bedenken hervor. Auch seine Ausreise in die Türkei im Sommer 2013 schilderte er stringent (Protokoll vom 09.01.2024, AS 9 f; Protokoll vom 12.02.2024, AS 33; Beschwerde vom 12.04.2024, AS 288). Die vom Beschwerdeführer angeführten durchreisten Länder Osteuropas bis nach Österreich (Protokoll vom 09.01.2024, AS 11) sind aus geographischer Sicht plausibel. Das Datum der Asylantragstellung in Österreich ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll verschriftlicht (Protokoll vom 09.01.2024, AS 3), als auch im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers vermerkt. Seine Rücküberstellung aus Deutschland ist im Erstbefragungsprotokoll ersichtlich (Protokoll vom 09.01.2024, AS 11).
Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Aufenthalts seiner Familienangehörigen (Protokoll vom 09.01.2024, AS 7; Protokoll vom 12.02.2024, AS 32; Protokoll vom 09.07.2025, S 4) waren stringent und rufen keine Bedenken hervor.
Im Auszug aus der staatlichen Grundversorgung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen daraus bezieht. Seinem Sozialversicherungsdatenauszug war zu entnehmen, dass er seit 17.05.2024 einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.
Der Bescheid des BFA vom 18.03.2024, aus dem die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hervorgeht, ist aktenkundig (AS 71 ff).
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Im Zuge seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Die Lage sei sehr unsicher gewesen, daher sei er in die Türkei geflüchtet. Die syrische Regierung würde ihn umbringen, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe (Protokoll vom 09.01.2024, AS 13).
Vor dem BFA führte der Beschwerdeführer aus, dass er Syrien verlassen habe, weil sie im Jahr 2013 mit Kanister-Bomben bombardiert worden seien. Zuerst seien sie Richtung Grenze geflohen, dann in die Türkei. Die syrische Armee würde sie sofort einziehen und an vorderster Front einsetzen. Sie aus dem nördlichen Teil von Aleppo würden als Feinde des Regimes gelten; so gehe man auch mit ihnen um. Er werde wegen des Wehrdienstes gesucht (Protokoll vom 12.02.2024, AS 34).
In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass das Land befreit sei. Es gebe eine neue Regierung, die es aber noch nicht geschafft habe, sich stark zu positionieren und die Menschen zu schützen. Auch seien noch Anhänger des gestürzten Regimes aktiv. Sein Hauptfluchtgrund, der Krieg, sei immer noch gegeben (Protokoll vom 09.07.2025, S 6).
Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gilt festzuhalten wie folgt:
Das Assad-Regime wurde entsprechend den Länderberichten am 08.12.2024 gestürzt und ist die syrische Armee zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv. Ihre Soldaten wurden außer Dienst gestellt und nach Hause geschickt; Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst erfolgen nicht (vgl Punkt II. 1.3.2. und II. 1.3.6.). Es besteht daher für den Beschwerdeführer Falle einer Rückkehr keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, zum Militärdienst des syrischen Assad-Regimes eingezogen zu werden bzw Repressionen aufgrund einer Verweigerung zur Ableistung desselben ausgesetzt zu sein oder aber in Gefahr zu laufen, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde oder Konsequenzen aus der Asylantragstellung drohen würden bzw er zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen gezwungen wäre (Beschwerde vom 12.04.2024, AS 288 und AS 296 ff).
Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht zu werden.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat basieren auf den im Folgenden zu den einzelnen Kapiteln dargestellten aktuellen Quellen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass in seriösen Medien, wie BBC, Tagesschau, Die Presse, die Neue Zürcher Zeitung, Die Zeit udgl, publizierte Berichte glaubhaft sind, zumal derartige Medien bekannt hohe qualitative Standards einhalten und von einer ein einseitiges Bild vermittelnden Berichterstattung nicht auszugehen ist. In nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, wird zwar diplomatische Zurückhaltung geübt, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch erscheinen gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Insgesamt ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die entsprechend zitierten Quellen ein aktuelles, objektives und vollständiges Bild von der aktuellen Situation im Herkunftsstaat wiedergeben.
Am 08.05.2025 publizierte die Staatendokumentation der belangten Behörde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien (Stand 08.05.2025), das mit diesen Quellen in Einklang steht.
2.3.1. Machtverhältnisse:
Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen und zur Sicherheitslage bis zu den Ereignissen Ende November 2024/Anfang Dezember 2024 in Syrien basieren auf den diesbezüglichen Berichten und Feststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, den Berichten der EuAA: Country Guidance: Syria, April 2024, Interim Country Guidance Syria, June 2025, Syria – Country Focus, March 2025 sowie Syria: Targeting of Individuals, September 2022, samt den jeweils dort zitierten Quellen, sowie dem Bericht ecoi.net: Syrian Arab Republic – Information Collection on Developments Regarding the Fall of President Assad, Stand 29.01.2025, und der Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien, Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024. Sie stellen eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs dar und ermöglichen es, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Entwicklung der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Es bestehen keine Zweifel am Zutreffen dieser Quellen, sodass die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.
Die Vorgänge zwischen dem 27.11.2024 bis zum 08.12.2024 ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 sowie aus den nachstehend angeführten Berichten und aus der Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024 sowie des EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 14.07.2025. Aus den Berichten der BBC: What is happening in Syria and why now? vom 08.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o (Zugriff am 14.07.2025), Der Standard: Situation in Syrien: Was wir bisher wissen, vom 08.12.2024, https://www.derstandard.at/consent/tcf/story/3000000248344/situation-in-syrien-was-wir-bisher-wissen (Zugriff am 14.07.2025); ISNI – Italien Institute for International Political Studies: The End of Assad: A New Chapter in Syrian History, vom 08.12.2024, https://www.ispionline.it/en/publication/the-end-of-assad-a-new-chapter-in-syrian-history-193946 (Zugriff am 14.07.2025) geht die Einnahme von Aleppo, Hama und Homs durch die HTS und ihre Verbündeten zweifelsfrei hervor. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Daraa, ergeben sich aus dem Bericht der RUDAW vom 07.12.2024: Syrian rebels announce capturing suthern city of Daraa, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/061220246 (Zugriff am 14.07.2025). Die Feststellungen zu den Vorgängen in Daraa und in Al Suwayda stützen sich auf einen Bericht von Al-Hazeera vom 10.12.2024: Now al-Assad’s regime fell: Key moments in the fall of Syria’s tyrant, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/10/syria, (Zugriff am 14.07.2025) und auf den Bericht der Zeit Online: Syrisches Militär zieht sich aus den Gebieten im Süden zurück, vom 07.12.2024, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-12/syrien-militaer-sueden-daraa-suweida-homs, (Zugriff am 28.02.2024) sowie auf die Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024, samt den dort zitierten Quellen (Seite 3). Aus diesen Berichten ergibt sich, dass die Gouvernements Daraa und Al Suwayda fast vollständig unter Kontrolle lokaler Milizen stehen. Dass diese Gruppen die ersten in Damaskus waren, berichtet The Guardian: Who are the main actors in the fall oft he regime in Syria?, vom 09.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/09/explainer-main-actors-fall-of-regime-syria-rebel-alliance (Zugriff am 29.02.2024). France 24: South Syria fighters reluctant to give up weapons: Spokesman, vom 09.12.2024 (https://www.france24.com/en/live-news/20250108-south-syria-fighters-reluctant-to-give-up-weapons-spokesman (Zugriff am 14.07.2025) berichtete darüber, dass sich die Rebellen aus dem Süden nach der Ankunft der HTS nach Daraa zurückgezogen hätten. Aus dem Bericht der Tagesschau vom 08.12.2024: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html (Zugriff am 28.02.2024), welcher auch durch andere Berichte, zB Zeit-online: Syrien steht vor dem Machtwechsel, vom 16.12.2024, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-12/syrien-rebelen-machtuebernahme-damaskus (Zugriff am 14.07.2025), orf.at: Jubel und Ungewissheit in Syrien, vom 08.12.2024, https://orf.at/stories/3378333/ (Zugriff am 14.07.2025) bestätigt wird, geht unzweifelhaft hervor, dass der bisherige Machthaber und Präsident Bashar Al-Assad gestürzt wurde, mit seiner Familie Syrien verlassen und letztendlich in Russland eingetroffen ist, wo er Asyl aus "humanitären Gründen" erhielt. Die Zeit Online berichtete am 22.01.2025, dass Frankreich gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl erlassen hatte, weil die französische Justiz ihn verdächtigt, ein Mitverschulden an Kriegsverbrechen zu haben (Zeit Online: Frankreich stellt Haftbefehl gegen Assad aus, vom 22.01.2025, https://www.zeit.de/politik/2025-01/syrien-frankreich-baschalr-al-assad-haftbefehl, Zugriff am 14.07.2025). Zugleich belegen diese Berichte, dass die syrischen Rebellen offiziell erklärten, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Aufgrund dieser Berichte, deren Seriosität nicht anzuzweifeln ist, ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die vorgenannnten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
Die Feststellungen zu den Vorgängen in Tal Rifaad und Manbij sowie Deir ez-Zour basieren auch der Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024, samt den dort zitierten Quellen (Seite 3 f).
Die Feststellungen zur aktuellen Machtverteilung in Syrien basieren auf der Einsicht in die im Internet zugängliche Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 14.07.2025) und der Syria Map betreffend die historische Kontrolle in Syrien des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimenia/ap/exploring-historical-control-in-syria.html). Syria Live Map wird von Software-Entwicklern und Journalisten betreut und versteht sich als Informatonsseite, die sich basierend auf einer großen Anzahl von Informationen der faktischen Berichterstattung betreffen eine Vielzahl von Themen, darunter Konflikte, Menschenrechte, Terror, Proteste, Waffeneinsatz, verschrieben hat. Die Quelle wird von führenden Institutionen im Bildungs-, Friedens- und Sicherheitssektor genutzt. Die historische Karte des Carter Center wird von der gemeinnützigen, vom früheren Präsidenten der USA, Jimmy Carter bergründeten The Carter Center unterhalten. Beide Quellen sind bekannt seriös. Nachdem sie übereinstimmend die festgestellte Kontrollsituation in Syrien belegen, besteht kein Grund an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln.
2.3.2. Zur Sicherheitslage
Die Feststellungen zur Situation der Sicherheitslage in Syrien im Jahr 2024 basiert auf dem Bericht des Syrischen Menschenrechtskomitees für das Jahr 2024 vom 23.01.2025, https://www.shrc.org/en/?p=34346, Zugriff am 14.07.2025 sowie jenen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025.
Dass es durch die Umbrüche im Dezember 2024 zu keiner Destabilisierung der Sicherheitslage gekommen ist, ergibt sich aus den Bericht der Tagesschau: Sicherheitslage nach Umsturz in Syrien stabil, vom 11.12.2024, https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/syrien-sicherheit-102.html, Zugriff am 14.07.2025.
Die Feststellung, dass sich in Syrien die Sicherheitslage laut den Vereinten Nationen stabilisiert hat, basiert auf einer Aussage des UNRIC – Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationan (UNRIC: Syrien: Sicherheitslage verbessert – Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://unric.org/de/syrien-sicherheitslage-verbessert-miliionen-menschen-brauchen-humanitaere-hilfe/ (Zugriff am 14.07.2025).
Dass es nach wie vor zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere durch die genannten Militäraktionen kommt, ergibt sich aus der Einsicht in syria live map, https://syria.liveumap.com, Zugriff am 14.07.2025, welche solche Vorfälle tagesaktuell verzeichnet. Zu den jüngsten Entwicklungen EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 14.07.2025, vgl dazu auch Die Tagesschau: Syriens Führung einigt sich mit Kurden, vom 11.03.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-kurden-alawiten-100.html, Zugriff am 14.07.2025. Auch ergibt sich aus der Berichterstattung, zB dem Bericht von AL-Jazeera: Car bomb kills at least 18 women in northern Syria, vom 03.02.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/2/3/car-bomb-kills-at-least-18-women-in-northern-syria, Zugriff am 14.07.2025, die Gefahr der Verletzung durch Autobomben, im konkreten Fall durch eine Autobombe in Manbij, die 18 Frauen und einen Mann, überwiegend landwirtschaftliche Arbeiter, tötete. Aufgrund der Informationen zur sicherheitsrelevanten Vorfällen der syria livemap ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass solche Vorfälle auch aktuell noch vorkommen können. Die Feststellungen zu den jüngsten Auseinandersetzungen zwischen Assad-Anhängen und der HTS basieren auf der Berichterstattung von Kurier: Blutigste Nacht seit Assad-Sturz: Versinkt Syrien wieder im Chaos? vom 08.03.2025, https://kurier.at/politik/ausland/syrien-krieg-alawiten-latakia-hts-terror-russland-iran/403019276, Zugriff am 18.03.2025, 20Minuten: Über 180 Tote bei Kämpfen in Syrien befürchtet, vom 07.03.2025, https//:www.20min.ch/story/latakia-ueber-180-tote-bei-kaempfen-in-syrien-befuerchtet-103296874, Zugriff am 14.07.2025; Die Tagesschau: Die Angst der Alawiten vom 10.03.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-massaker-alawiten-hilferufe-100.html, Zugriff am 14.07.2025. Zum Ende der Kämpfe gegen Assad-Anhänger Dir Tagesschau: Syriens Führung einigt sich mit Kurden vom 11.03.2025, https:// ww.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-kurden-alawiten-100.html, Zugriff am 14.07.2025. Den Berichten zu Syrien (zB UNO Flüchtlingshilfe, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/perspektiven-schaffen/rueckkehr/minen, Zugriff am 14.07.2025; swissinfo.ch: Helfer warnen vor vielen Landminen in Syrien, https://www.swissinfo.ch/ger/helfer-warnen-vor-vielen-landminen-in-syrien/88593987, Zugriff am 14.07.2025) ist auch zu entnehmen, dass im ganzen Land, in manchen Teilen mehr, in manchen weniger, die Gefahr durch Landminen verletzt zu werden real existiert, weshalb auch dies festzustellen war.
2.3.3. Zu den neuesten Entwicklungen:
2.3.3.1. Zu den politischen Entwicklungen
Die Feststellungen zu den jüngsten politischen Entwicklungen basieren auf nachstehenden Quellen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 14.07.2025; Middle East Eye: Mohammed a-Bashir: Who is Syria’s new interim prime minister?, vom 10.12.2024, https://www.middleeasteye.net/news/mohammed-al-bashir-who-syria-new-interim-prime-minister (Zugriff am 14.07.2025), aber auch Al Jaueera: Srian fighters name Mohammed al-Bashir as caretakter prime minister, vom 10.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/10/rebel-backed-mohamed-al-bashir-appointed-syrias-caretaker-prime-minister (Zugriff am 14.07.2025) berichten über die Beauftragung von Mahamed Al-Bashir als Interimspremierminister und Leiter der Überhangsregierung bis zum 01.03.2025. Aufgrund des Berichts des Congressional Research Service: Syria: Regime Change, Transition, and U.S. Policy vom 13.12.2024, https://crsrepotrs.congrss.gov/product/pdf/IN/IN12469 (Zugriff am 14.07.2025) seien einige Regierungsbeamte und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Die Feststellungen zum Außenminister und zum Verteidigungsminister basieren auf einen Bericht der Aljazeera: Syrian authorities appoint HRS figures as foreign, defence ministers vom 21.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/21/syrias-new-rulers-appoint-hts-figures-as-foreign-defence-ministers (Zugriff am 14.07.2025) und zu den Aussichten auf Wahlen und eine neue Verfassung basieren auf dem Bericht der AP: Syria’s de facto leader says it could take up to 4 years to hold elections vom 29.12.2024, https://apnews.com/article/syria-damascus-israel-airstrike-assad-dcf827005877ab76e3fd075252fd3544, Zugriff am 14.07.2025.
Dass Ahmed Al-Sharaa zum Übergangspräsidenten am 29.01.2025 ernannt, die bisherige Verfassung außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst wurde, ist aus dem Bericht der Tagesschau: Al-Scharaa zum syrischen Übergangspräsidenten ernannt, vom 29.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/scharaa-syrien-100.html, Zugriff vom 14.07.2025.
Die Feststellungen betreffend die Auflösung aller Rebellenfraktionen und deren Integration in das Verteidigungsministerium stützt sich auf den Bericht The Guardian: Syrian HTS leader says rebel factions that overthrew Assad will be ‘disbanded’, vom 17.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/17/ahmed-al-sharaa-syria-hts-rebel-group-leader-factions-disbanded, Zugriff vom 14.07.2025). Jene zu den Planungen, auch die kurdischen Streitkräfte in das syrische Verteidigungsministerium aufzunehmen und die Feststellungen zu den diesbezüglichen Gesprächen mit den SDF und den Ergebnissen basieren auf folgenden Berichten: Kurdistan24: Kurdish forces to join Defense Ministry, Kurds integral to Syrian fabric, says Ahmed al-Sharaa, vom 29.12.2024, https://www.hurdistan24.net/en(storiy/817471, Zugriff am 14.07.2025; Shafaq News: SDF leader: We Will Be Part oft he New Syrian Army, vom 10.01.2025, https://shafaq.com/en(World(SDF-leader-We-Will-Be-Part-of-the-New-Syrian-Army, Zugriff am 14.07.2025; Al-Jazeera: Syrian minister rejets Kurdish-led SDF’s proposal for own military bloc, vom 19.01.2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/1/19/syria-defence-minister-rejects-kurdish-led-sdf-proposal-own-military-bloc, Zugriff am 14.07.2025, sowie den Bericht von Middle East Eye: Syria’s new government lists conditions to end rift with Kurdish-led SDF, vom 24.01.2025, https://www.middleeasteye.net/news(syria-lists-coditions-end-rift-sdf, Zugriff am 14.07.2025. Die Feststellungen zur möglichen Integration des Southern Operations Room in das Verteidigungsministerium basiert auf dem Bericht von France24: South Syria fighters reluctant to give up weapons: spokesman, vom 08.01.2025, https://wwwfrance24.com/en/live-news/20250108-south-syria-fighters-reluctant-to-give-up-weapons-spokesman, Zugriff am 14.07.2025.
Aus dem Bericht von France 24: ’Foreign jihadists’ in Syria leader’s pick for army officers: monitor, experts, vom 30.12.2024, https://www.france24.com/en/live-news/20241230-foreign-jihadists-in-syria-leader-s-pick-for-army-officers-monitor-experts, Zugriff am 14.07.2025 geht die neue Besetzung der Armeekommandanten hervor.
Dass sich die neue Regierung zur Wahrung der Rechte von Minderheiten verpflichtet hat, ist dem Bericht The New Arab: Syria govt plans ’expanded’ committee to prepare national dialogue, vom 07.01.2025, https://www.newarab.com/news/syria-govt-plans-expanded-committee-national-dialogue, Zugriff am 14.07.2025, hervor. Zu den Feststellungen der Änderungen des Lehrplanes durch das Bildungsministeriums berichtet BBC News: New Syrian government’s school curriculum changes spark concern, vom 02.01.2025, https://www.bbc.com/news/articles/c1In12056ppo, Zugriff am 14.07.2025.
Die Feststellungen zu den Plänen und zur Konferenz des Nationalen Dialogs am 25.02.2025 und seiner Ergebnisse basieren auf den Berichten: Levant24: Al-Sharaa Outlines Vision for Syria’s Future, vom 29.12.2024, https://levant24.com/news/2024/12/al-sharaa-outlinies-vision-for-syrias-future/, Zugriff am 14.07.2025, Al-Mayadeen: Syrian Christians cannot afford to keep turning the other cheek, vom 23.01.2025, https://english.almayadeen.net/articles/blog/syrian-chritstians-cannot-afford-to-keep-turning-the-other-ch, Zugriff am 14.07.2025) sowie dem UNHCR Flash Update #16, vom 27.02.2025 (www.unhcr.org, Zugriff am 14.07.2025) sowie Levant24: Syria’s National Dialogue Conference concludes with Calls for Unity and Reform vom 25.02.2025, https://levant24.com/news/2025/02/syrias-national-dialogue-vonference-concludes-with-calls-for-unity-and-reform/, Zugriff am 14.07.2025.
2.3.3.2. Kontrolle über die Demokratische Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF)
Die Feststellungen zur Offensive der SNA gegen die SDF und das Gebiet der Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und deren Übernahme von Shahba und Manbisch sowie die Angriffe auf den Staudamm Tableen basieren auf den Bericht von Rudaw: SNA militants attack strategic bridge, dam under Kurdish rule, vom 10.12.2024, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/101220244, Zugriff am 14.07.2025; sowie jene betreffend das Vorrücken der SNA auf Kobane stützt sich auf den Bricht von Al-Monitor: Syria’s Kurds faced with all-out war as Turkey, Sunni allies target Kobani, vom 10.12.2024, https://www.al-monitor.com/originals/2024/12/syrias-kurds-faced-all-out-war-turkey-sunni-allies-target-kobani, Zugriff am 14.07.2025. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Mandbisch ergeben sich aus dem Bericht von SOHR, More than eight years of SDF control of Manbij | US-mediated agreement leads to withdrawal of SDF from Manbij city for the benefit of Turkish-backed factions, vom 11.12.2024, https://www.syriahr.com/en/351144/, Zugriff am 14.07.2025, von Reuters: Ceasefire between Turkey and US-backed rebels extended, State Dept says, vom 17.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/ceasefire-between-turkey-us-backed-rebels-extended-end-this-week-state-dept-says-2024-12-17/, Zugriff am 14.07.2025, sowie von SOHR: Ceasefire agreement enters into force | Invasion into Ain Al-Arab (Kobani) suspended, vom 18.12.2024, https://www.syriahr.com/en/351750/?doing_wp_cron=1741011104.9335680007934570312500, Zugriff am 14.07.2025; jene zu den Vorwürfen der SDF gegen die Türkei und ihre Verbündeten, den Waffenstillstand nicht einzuhalten ergeben sich aus dem Bericht von France24: Thousand stake tot he streets in northeast Syria in support of Kurdish-led force, vom 19.12.2024, https://www.france24.com/en/middle-east/20241219-thousands-take-to-the-streets-in-northeast-syria-in-support-of-kurdish-led-force, Zugriff am 14.07.2025. Dass fünf Kämpfer der SDF am 21.12.2024 bei Angriffen auf Manbidsch getötet wurden, basiert auf dem Bericht von Reuters: Syria’s SDF says five fighters killed in strikes by Turkish-backed forces, vom 21.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-sdf-says-five-fighters-killed-strikes-by-turkish-backed-forces-2024-12-21/, Zugriff am 14.07.2025. Nach einem weiteren Bericht von Reuters: Ceasefire between Turkey and US-backed SDF in northern Syria holding, Pentagon says, vom 30.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/ceasefire-between-turkey-us-backed-sdf-northern-syria-holding-pentagon-says-2024-12-30/, Zugriff am 14.07.2025, erklärte das Pentagon am 30.12.2024, dass die Waffenruhe zwischen der Türkei und den SDF halte. Rudaw: SDF claims Turkey building two military bases near Manbij, vom 30.12.2024, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/301220241, Zugriff am 14.07.2025, berichtet, dass die Türkei zwei Militärbasen und mehrere Militärfahrzeuge sowie Radarsysteme der SDF zerstört habe. Zu den Kämpfen zwischen der Türkei und den SDF in Raqqa und in Hasakah berichtete Kurdistan24: Fresh clashes erupt between Turkish-backed forces, SDF in Syria, vom 30.12.2024, https://www.kurdistan24.net/en/story/817616/fresh-clashes-erupt-between-turkish-backed-forces-sdf-in-syria, Zugriff am 14.07.2025, zu den Zusammenstößen in mehreren Dörfern bei Manbisch The New Arab: Fighting between pro-Turkey SDA, Kurdish-led SDF over two days kills 101, vom 05.01.2025, https://www.newarab.com/news/fighting-between-sna-sdf-over-two-days-kills-least-101, Zugriff am 14.07.2025. Zum Vorwurf der Kriegsverbrechen durch die Türkei und die SNA berichtet HRW, Northeast Syria: Apparent War Creime by Türkiye-Backed Forces, vom 30.01.2025, https://www.hrw.org/news/2025/01/30/northeast-syria-apparent-war-crime-turkiye-backed-forces, Zugriff am 14.07.2025. Die Opferzahlen aufgrund der Zusammenstöße zwischen SNA und SDF basieren auf einem Bericht von The New Arab: Why fighting is raging in north Syria between the Turkish-backed SNA and Kurdish-led SDF, vom 21.01.2025, https://www.newarab.com/analysis/why-fighting-raging-north-syria-between-sna-and-sdf, Zugriff am 14.07.2025; zur Situation in Deir ez-Zour: Al-Jazeera: Fighters who overthrow al-Assad claim control of Syria’s Deir AZ Zor city, vom 11.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/11/syria-fighters-who-overthrew-al-assad-claim-control-of-deir-az-zor, Zugriff am 14.07.2025 und Syria Direct: Protests and SDF defections: Discontent simmers in eastern Deir e-Zor, vom 13.12.2024, https://syriadirect.org/protests-and-sdf-defections-discontent-simmers-in-eastern-deir-e-zor/, Zugriff am 14.07.2025.
2.3.3.3. Israelische Angriffe in Syrien
Die Feststellungen zu den Angriffen der israelischen Luftwaffe und Marine und zur Einrichtung der Pufferzone basieren auf den Berichten der BBC News: Israel seizing on Syria chaos to strike military assets, vom 11.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cdx921zrweo, Zugriff am 14.07.2025. Enab Baladi: Israeli tanks arrive in Quneitra province, vom 10.12.2024, https://english.enabbaladi.net/archives/2024/12/israeli-tanks-arrive-in-quineitra-province/, Zugriff am 14.07.2025 und Reuters: Israel says ist air strrikes destroyed most of Syria’s strategic weapon stockpiles, https://www.reuters.com/world/middle-east/israeli-incursion-into-syria-reaches-25-km-southwest-damascus-security-sources-2024-12-10/, Zugriff am 14.07.2025, berichten über verschiedene arabische Berichte über den Vorstoß Israel ins ländliche Damaskus, was vom Sprecher der israelischen Armee bestritten wurde. Die Feststellungen zur Vorgangsweise Israels im Zusammenhang mit dem Golan basieren auf den Berichten von The Guardian: Israel strikes Syria as Netanyahu approves plan to expand Golan Heights settlement, vom 15.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/15/israel-launches-dozens-of-airstrikes-on-syria-despite-rebel-leader-peace-pledge, Zugriff am 14.07.2025, sowie von BBC News: Israei to expand Golan Heights settlements after fall of Assad, vom 15.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cz6lgln128xo, Zugriff am 14.07.2025. The Guardian: Israeili troops shoot Syrian proteser as forces move beyond buffer zone, vom 21.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/21/israeli-troops-shoot-syrian-protester-as-forces-move-beyond-buffer-zone, Zugriff am 14.07.2025, berichtet, dass Israelische Kampferverbände einen Protestierenden in einer Demonstration gegen die Aktivitäten der Armee in einem Dorf im südlichen Syrien beschossen hätten und Israel hunderte Luftangriffe seit dem 08.12.2024 geflogen wäre und israelische Truppen in der Pufferzone des Golan stünden. Die Feststellungen zum Angriff auf ein Waffendepot bei Adra und dem Vordringen israelischer Kampfverbände in Quneitra ergeben sich aus dem Bericht von Shafaq News: Israeli army advances into sothern Syria’s Quneitra, vom 30.12.2024, https://shafaq.com/en(Wolrd(israeli-army-advances-into-southern-Syria-s-Quneitra, Zugriff am 14.07.2025, und – betreffend die Veröffentlichung von Satellitenbildern, die Bauarbeiten der israelischen Armee in der entmilitarisierten Pufferzone eigen, BBC News: Satellite imagery reveals Israeli military construction in buffer zone with Syria, vom 23.01.2025, https://www.bbc.com/newa/articles/cvgmn3jmm1yo, Zugriff vom 14.07.2025.
2.3.3.4. Stellungnahmen von UN-Organisationen
Die Feststellungen zur Position des UNHCR zur Rückkehr in die Arabische Republic Syrien basieren auf dem Dokument des UNHCR: UNHCR Position on Returns tot he Syrian Arab Republic vom Dezember 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_-_16_dec_2024.pdf, Zugriff am 14.07.2025.
Die Feststellungen zu den Stellungnahmen und Berichten des UNHCR basieren auf folgenden Dokumenten: UNHCR: What dorecent events in Syria mean for Syrian refugees? vom 11.12.2024, https://www.unhcr.org/news/stories/what-do-recent-events-syria-mean-syrian-refugees, Zugriff am 14.07.2025; UN News: Syria faces uncertain future after regime’s collapse amid humanitarian crises, vom 17.12.2024, https://news.un.org/en/story/2024/12/1158311, Zugriff am 14.07.2025; UNICEF: Peace must prevail for Syria’s children, vom 18.12.2024, https://www.unicef.org/press-releases/peace-must-prevail-syrias-children, Zugriff am 14.07.2025; UN News: UN support continues in Syria and Lebanon, vom 30.12.2024, https://news.un.org/en/story/2024/12/1158626, Zugriff am 14.07.2025, UNHCR Response Fachtsheet vom 30.12.2024, UN News: Syria: Hostilities and aid challenges persist across devastated country, vom 30.12.2024, https://news.un.org/en/story/2025/01/1159596, Zugriff am 14.07.2025.
2.3.3.5. Sonstiges
Zur Entdeckung eines Massengrabes im Süden von Damaskus berichtete HRW: Syria: Mass Grave in Damascus Schould be Protected, Investigated, vom 16.12.2024, https://www.hrw.org/news/2024/12/16/syria-mass-grave-damascus-should-be-protected-investigated, Zugriff am 14.07.2025; dazu auch: BBC News: Syria mass graves: Daunting task of searching for and naming the dead, vom 17.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cj90wz8weymo, Zugriff am 14.07.2025.
Der Bericht zum ersten kommerziellen Flug seit dem Sturz von Bashar al-Assad basiert auf dem Bericht von Al-Jazeera: First Syria flight takes off from Damaskus airport since Assad’s downfall, vom 18.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/18/first-syria-flight-takes-off-from-damascus-airport-since-assads-downfall, Zugriff am 14.07.2025.
Die Feststellung zur Tötung von vierzehn Personen durch Assad-Anhänger basiert auf dem Bericht der BBC News: Assad loyalists kill 14 in clash with Syria’s new ruling forces – authorities, vom 27.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c0ew5g3vzreo, Zugriff am 14.07.2025.
Die Feststellung zum ersten internationalen Flug seit dem Sturz von Bashar al-Assad beruht auf dem Bericht von Al-Jazeera: International flights resume at Damascus airport, vom 07.01.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/1/7/international-flights-resume-at-damascus-airport, Zugriff am 14.07.2025.
Die Feststellungen zu den Ausnahmegenehmigungen von den Sanktionen durch die USA beruhen auf folgenden Berichten: Reuters, vom 06.01.2025, und Reuters: vom 07.01.2025.
Über die Feststellungen zur Aufhebung bestimmter Sanktionen durch die EU berichteten Die Tagesschau: EU kündigt Lockerung der Syrien-Sanktionen an, vom 27.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/eu-sanktionen-syrien-102.html, Zugriff am 14.07.2025; Die Presse: EU lockert Sanktionen gegen Syrien: Hoffnung auf „inklusiven politischen Übergang“, vom 24.02.2025, https://www.diepresse.com/19397047/eu-lockert-sanktionen-gegen-syrien-hoffnung-auf-inklusiven-politischen-uebergang, Zugriff am 14.07.2025; Al-Jazeera: EU suspends selsct Syra sanctions to encourage democratic development, vom 24.02.2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/2/24/eu-suspends-select-syria-sanctions-to-encourage-democratic-development, Zugriff am 14.07.2025; orf.at: EU setzt nach Sturz Assads Sanktionen gegen Syrien aus, vom 24.02.2025, https://orf.at/stories/3385838/, Zugriff am 14.07.2025.
Dass die syrische Baat-Partei verboten und der 08.12. zum neuen Nationalfeiertag erklärt wurden, ergibt sich aus den Berichten der Tagesschau: Al Scharaa zum syrischen Übergangspräsidenten ernannt, vom 29.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/scharaa-syrien-100.html, Zugriff am 14.07.2025, aber auch von Al-Jazeera: Syria’s new transition as al-Sharaa is named President, vom 30.01.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/1/30/syrias-new-transition-as-al-sharaa-is-named-president, Zugriff am 14.07.2025.
2.3.4. Akteure:
2.3.4.1. Hayat Tahrir al-Scham (HTS)
Die Feststellungen zur HTS basieren auf den folgenden Berichten: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 14.07.2025; Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 14.07.2025; BBC News: What just happened in Syria and who‘s in charge? vom 09.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o, Zugriff am 14.07.2025; BBC News: Life in Idlib hints at what Syria can expect from rebel rule, vom 18.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c8ew16391rdo, Zugriff am 14.07.2025; BBC News: Syria’s rebel leaders say they’ve broken with their jihadist past – can they be trusted, vom 20.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c2ldj04p0q2o, Zugriff am 14.07.2025, Deutsche Welle: Key players shaping post-Assad Syria, vom 09.12.2024, https://www.dw.com/en/key-players-shaping-post-assad-syria/a-70996286, Zugriff am 14.07.2025.
2.3.4.2. Syrische Nationalarmee (SNA)
Die Feststellungen zur Syrische Nationalarmee (SNA) ergeben sich aus nachstehenden Berichten: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 14.07.2025; Deutsche Welle: Key players shaping post-Assad Syria, vom 09.12.2024, https:// www.dw.com/en/key-players-shaping-post-assad-syria/a-70996286, Zugriff am 14.07.2025, Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 14.07.2025; ARD: Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, vom 08.12.2024, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html, Zugriff am 14.07.2025.
2.3.4.3. Syrische Demokratische Kräfte (SDF)
Die Feststellungen zu den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) basieren auf dem Bericht von Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 14.07.2025, auf dem Bericht: Centre for Documentation and Counter Extremism, vom Juni 2024: Syria Military recruitment in North and East Syria, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 14.07.2025, sowie der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (zB Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2123131.html, Zugriff am 14.07.2025; sowie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 und EuAA, Syria: Country Focus vom März 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 14.07.2025. Zum Abkommen zwischen den kurdischen Kräften und der syrischen Übergangsregierung: Die Tagesschau: Syriens Führung einigt sich mit Kurden, vom 11.03.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-kurden-alawiten-100.html, Zugriff am 14.07.2025.
2.3.4.4. Sonstige Gruppierungen
Zu den sonstigen Gruppierungen berichten das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 sowie EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 14.07.2025; Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 14.07.2025 und The Guardian: Who are the main actors in the fall of the regime in Syria? vom 09.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/09/explainer-main-actors-fall-of-regime-syria-rebel-alliance, Zugriff am 14.07.2025.
2.3.5. Versorgungslage, humanitäre Lage
Die Feststellungen zur Versorgungslage und zur humanitären Lage basiert auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 und dem Bericht von Human Rights Watch: Weltbericht 2025 – Syrien, vom 16.01.2025, https://www.ecoi.net/en(document/2120035.html, Zugriff am 14.07.2025.
Laut einer Aussage des Nothilfekoordinators Fletcher im Sicherheitsrat in New York, sei die humanitäre Hilfe für Millionen Menschen sei wieder aufgenommen worden. Es sei jedoch die Einfuhr weiterer Hilfsgüter nötig. Fast 13 Millionen Menschen hätten nicht ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung, und noch mehr benötigten medizinische Hilfe (UNRIC: Siyrien: Sicherheitslage verbessert – Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://unric.org/de/syrien-sicherheitslage-verbessert-millionen-menschen-brauchen-humanitaere -hilfe/ (Zugriff am 14.07.2025).
2.3.6. Zu den Feststellungen zu Wehr- und Reservedienst
2.3.6.1. Zu den syrischen Streitkräften
Die Feststellungen zu den Regelungen des Wehr- und Reservedienstes sowohl betreffend das syrische Regime als auch die Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025. Aufgrund der aktuellen Berichterstattung sowie auch hinsichtlich der SDF aufgrund der Anfragebeantwortung vom 24.02.2025 ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass diese gesetzlichen Regelungen nach wie vor in Geltung sind.
Aufgrund der Berichte: Der Standard: Was nach der Implosion des Assad-Regimes Kommt, vom 14.12.2024, https://www.derstandard.at/story/3000000249266/was-nach-der-implosion-des-assad-regimes-kommt, Zugriff am 14.07.2025, t-online: Assad muss um seinen Kopf fürchten, vom 07.12.2024, https://www.t-online.de/nachrichten/ausland/internationale-politik/id_100547334/krieg-in-syrien-das-regime-stirbt.html, Zugriff am 14.07.2025, Der Spiegel: Assads Truppen verlassen offenbar ihre Posten, vom 07.12.2024, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-aufstaendische-ruecken-an-damaskus-heran-assads-truppen-verlassen-offenbar-posten-a-3278762d-b4d6-4b90-9047-ee35b6191c27, Zugriff am 14.07.2025; n-tv: Armeekommando stellt Soldaten außer Dienst, https://www.n-tv.de/politik/06-11-Armeekommando-stellt-Soldaten-ausser-Dienst--article25417343.html, Zugriff am 14.07.2025, Tagesspiegel: Bürgerkrieg Syrische Armee: Assads Regierungszeit ist beendet, https://www.tagesspiegel.de/burgerkrieg-syrische-armee-assads-regierungszeit-ist-beendet-12843410.html, Zugriff am 14.07.2025; n-tv: Tausende Assad-Kämpfer im Irak? Syrische Armee stellt Regierungssoldaten frei, https://www.n-tv.de/politik/Syrische-Armee-stellt-Regierungssoldaten-frei-article25417373.html, Zugriff am 14.07.2025, ist zweifelsfrei erwiesen, dass die syrische Armee Regierungssoldaten außer Dienst gestellt hat und keine Rekrutierungen mehr vorgenommen werden. Aufgrund der aktuellen Anfragebeantwortung von ACCORD (ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (zB Yekîneyên Parasa Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] vom 21.03.2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123131.html, Zugriff am 14.07.2025) ergibt sich, dass die syrische Übergangsregierung Freiwillige für Polizei, Sicherheitsdienste und Militär rekrutiert. Mit Ausnahme einer, allerdings nicht bestätigten Quelle betreffend Zwangsrekrutierungen in Latakia und Tartus, ergeben sich keine Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die syrische Übergangsregierung, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass tatsächlich nur Freiwillige aktuell zu Polizei, Sicherheitsdiensten und Militär rekrutiert werden, die bestimmten Anforderungen (ledige Männer im Alter zwischen 18 und 22 Jahren, die gesund und unverletzt sind) entsprechen.
2.3.6.2. Zur Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien
Die Feststellungen zu den Konsequenzen des Fernbleibens vom Selbstverteidigungsdienst basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, auf der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz zu von Rekruten im Rahmen des Selbstverteidigungspflicht an der Fronst, vom 06.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.htm, Zugriff am 14.07.2025, dem RIC – Rojava Information Center: Translation: Law concerning military service in North and East Syria, Juni 2020, https://rojavainformationcenter.com/2020/06/translation-law-concerning-military-service-in-north-and-east-syria/, Zugriff am 14.07.2025, DIS – Danish Immigration Service: Syria: Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf; Zugriff am 14.07.2025¸ Centre for Documentation and Counter Extremism vom Juni 2024: Syria Military recruitment in North and East Syria, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 14.07.2025; NPA – North Press Agency: Selbstverwaltung erlässt Amnestie für Personen, die sich dem Dienst zur Selbstverteidigung entzogen haben [Arabisch] 23. Februar 2022 https://npasyria.com/98024/, Zugriff am 14.07.2025 (RIC, Juni 2020). ACCORD, das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Reseach and Documentation, ist eine Einrichtung des Österreichischen Roten Kreuz, einer Organisation, die für humanitäres Engagement und hohe Seriosität bekannt ist. Die in diesem Bericht dargelegten Fakten stellen die Folgen einer Wehrdienstverweigerung in den Selbstverteidigungskräften in wesentlichen Bereichen anders dar, als das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, welches letztlich ausführt, dass die Folgen der Wehrdienstverweigerung in den Selbstverteidigungskräften im Wesentlichen identisch mit den für die Wehrdienstverweigerung in der syrischen Armee (Anm. vor dem Sturz des Assad-Regimes) geltenden Konsequenzen. Obwohl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien die genannte ACCORD Anfragebeantwortung als Quelle anführt, wird ihr in keiner Weise Rechnung getragen, zumal die grundlegenden Aussagen dieser ACCORD Anfragebeantwortung im Widerspruch zu den diesbezüglichen Aussagen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien stehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nur aufgrund der bekannten Seriosität der Anfragebeantwortungen von ACCORD, sondern auch aufgrund der dort verarbeiteten Quellen zur Auffassung gelangt, dass die diesbezüglichen Feststellungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien unzutreffend und mangelhaft recherchiert sind, sodass das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen zur Wehrdienstverweigerung im Selbstverteidigungsdienst und den damit in Zusammenhang stehenden Fragestellungen der Wahrnehmung von Wehrdienstverweigerern und deren Familien in der Gesellschaft und des Einsatzes von Rekruten an der Front auf den vorgenannten, unbedenklichen und durch keinen aktuellen Bericht widerlegten Quellen stützt. Das Länderinformationsblatt gibt an, dass das Wehrpflichtgesetz von 2014 laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt werde. Diese – nicht weiter belegte – Feststellung kann mit dem rezenten Bericht des Dänischen Centre for Documentation and Counter Extremism vom Juni 2024, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 14.07.2025, nicht in Einklang gebracht werden. Vielmehr widerspricht dieser Bericht explizit Behauptungen, wonach Personen zu den Syrischen Demokratischen Kräften verpflichtet würden. Vielmehr wird ausgeführt, dass die Rekrutierung von Personal mittels Vertrag zwischen dem Einzelnen und den Syrischen Demokratischen Kräften mit einer Standardlaufzeit von 2 Jahren erfolgt. Dieser auf zahlreichen Quellen basierende Bericht ist aufgrund seiner präzisen Feststellungen für das Bundesverwaltungsgericht überzeugend, zumal dieser Bericht aktueller als das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien ist. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht auch davon überzeugt, dass der Wehrdienst in den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) nicht verpflichtend ist und damit sich die Problematik einer Wehrdienstverweigerung gar nicht stellt. Die Feststellungen zu den Konsequenzen der Wehrdienstverweigerung in den Selbstverteidigungskräften basieren auf dem im Juni 2024 publizierten Bericht des Dänischen Centre for Documentation and Counter Extremism, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 14.07.2025 und ergänzend auf der vom 06.09.2023 datierenden ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz zu von Rekruten im Rahmen des Selbstverteidigungspflicht an der Fronst, vom 06.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.htm, Zugriff am 14.07.2025. Dass diese Berichte und ihre verarbeiteten Quellen nicht aktuell sind, wurde weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch ergeben sich aufgrund der seit dem 08.12.2024 publizierten aktuellen Berichte Hinweise auf ein Abgehen von dieser Praxis. Aufgrund der Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens, 24.02.2025 ergeben sich keine Änderungen der bisherigen gesetzlichen und praktischen Handhabung der Rekrutierung junger Menschen zum Selbstverteidigungsdienst.
Die Feststellungen zur Rekrutierungspraxis der SDF ergeben sich aus dem Bericht des Centre for Documentation and Counter Extremism vom Juni 2024: Syria Military Recruitment in North and East Syria, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 14.07.2025, der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (zB Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 14.07.2025; EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 14.07.2025.
Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die diesbezüglichen Feststellungen zutreffen.
2.3.6.3. Zur Rekrutierung durch die HTS
Die Feststellungen zur Rekrutierung durch die HTS beruhen auf den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Syrien: HTS und SIG vom 19.06.2023, Zwangsrekrutierung und Kontrolle in Idlib, vom 17.03.2022, den Berichten von Enab Balasi vom 08.02.2022, "HTS" brings in new blood in ist ranks, https://english.enabbaladi.net/archives/2022/02/hayat-tahrir-al-sham-enlists-new-blood-within-its-ranks, Zugriff am 14.07.2025; Al-Monitor vom 15.02.2021: Hayat Tahrir al-Sham expands recruitment to all of Idlib province, https://www.al-monitro.com/originals/2021/05/hayat-tahrir-al-sham-expands-recruitment-all-idlib-province, Zugriff am 14.07.2025; DIS: Syria Recruitment to Opposition Groups, vom Dezember 2022, https://us.dk/media/5hnh3zyr/syria_-recruitment-to-opposition-groups_tilgaengelig.pdf, Zugriff am 14.07.2025.
2.3.7. Zu den Feststellungen zum Gouvernement Aleppo
Die Feststellungen zu Gouvernement Aleppo stützen sich auf die diesbezüglichen Feststellungen der EuAA in der Country Guidance Syria vom April 2024 (S 122 ff) sowie auf die in der historischen Karte des Konflikts in Syrien, die das Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 28.05.2025) zur Verfügung stellt, und aufgrund der Einsichtnahme in die syria live map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 28.05.2025).
Die von diesem Bericht nicht erfassten Ereignisse des Sturzes des Präsidenten al-Assad und seiner Regierung führten in diesem Gouvernement zu erheblichen Änderungen, wie dies aufgrund der Einsicht in die im Internet verfügbare Karte der Syria live map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 28.05.2025) und aus der historischen Karte des Carter Center zu erkennen ist (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 28.05.2025). Aus den von syria live map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 28.05.2025) täglich aufgezeichneten Vorfällen und Ereignissen betreffend Syrien (News Live, updated on 19/03/2025, 21:46:35, https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 28.05.2025) ergeben sich zahlreiche Hinweise auf sicherheitsrelevante Vorfälle, wie insbesondere Bombardements im Distrikt Manbij oder Kobane, die in den letzten zwei Monaten häufiges Ziel türkischer Luftangriffe waren. Auch aus der jüngsten Berichterstattung lassen sich sicherheitsrelevante Vorfälle, wie Bombardements, Angriffe, Terror udgl ableiten. Der aktuellste Bericht der EuAA (EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 28.05.2025) bestätigt diese Problematik. Vor diesem Hintergrund weisen die Feststellungen der EuAA in der Country Guidance Syria vom April 2024 insofern nach wie vor ausreichende Aktualität auf, als sich die schlechte Lage auch nach dem Sturz der syrischen Regierung unter Präsident al-Assad nicht substantiell und auch nicht nachhaltig verbessert hat. Nach wie vor kämpfen in diesem Gebiet türkische Kräfte um deren Einflussbereich, insbesondere zur Schwächung der SDF. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass diese Feststellungen und auch die Auffassung der EuAA betreffend die Folgen einer Präsenz einer Zivilperson in diesem Gebiet den aktuellen Tatsachen entsprechen.
2.3.8. Grenzübergänge:
Die Feststellungen zur Öffnung der Grenzübergänge und des internationalen Flughafens in Damaskus basieren auf den diesbezüglichen Berichten der Tagesschau vom 09.12.2024: Erdogan will Grenzübergang zu Syrien öffnen, https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-syrien-montag-100.html, Zugriff am 14.07.2025; swissinfo vom 09.12.2024: Erdogan öffnet weiteren Grenzübergang nach Syrien für Flüchtlinge, https://www.swissinfo.ch/ger/erdogan-öffnet-weiteren-grenzübergang-nach-syrien-für-flüchtlinge/88560718, Zugriff am 14.07.2025; TRTDEUTSCH: Türkiye öffnet weiteren Grenzübergang nach Syrien vom 10.12.204, https://www.trtdeutsch.com/news-turkei/turkiye-offnet-weiteren-grenzubergang-nach-syrien-18241788, Zugriff am 14.07.2025; Der Spiegel vom 04.01.2025: Ab Dienstag gegen wieder internationale Flüge nach Damaskus, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-vom-flughafen-damaskus-starten-ab-dienstag-wieder-internationale-fluege-a-e9977a62-fc85-4974-a534-e33991c5d6c3, Zugriff am 14.07.2025; aero Telegraph vom 17.12.2024: Flughafen Damaskus nimmt Betrieb teilweise wieder auf, https://www.aerotelegraph.com/flughafen-damaskus-nimmt-betrieb-teilweise-wieder-auf, Zugriff am 14.07.2025. Keinem der aktuellen Berichte ist zu entnehmen, dass Rekrutierungen zur syrischen Armee oder zu anderen bewaffneten Gruppen beim Grenzübertritt nach Syrien zu befürchten werden. Mangels Aktivität der syrischen Armee ist eine Rekrutierung zum Wehrdienst in der syrischen Armee nicht wahrscheinlich. Aufgrund der diesbezüglichen Feststellungen zum Rekrutierungsverhalten der HTS ist es auch nicht wahrscheinlich, dass eine Rekrutierung zum Dienst in der HTS anlässlich eines Grenzübertritts erfolgt. Ebensowenig bestehen Berichte, wonach kurdische Kräfte Personen anlässlich des Grenzübertritts zum Dienst in den Selbstverteidigungskräften zwingen würden. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass eine Gefahr einer Rekrutierung zum Wehrdienst im Rahmen eines Grenzübertritts nach Syrien nicht ernstlich besteht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gegenständlich wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheids (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) Beschwerde erhoben, weshalb die weiteren Spruchpunkte II. und III., mit denen dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, unberührt bleiben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Nichtzuerkennung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs 1 Z 1 AsylG alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 AsylG ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
3.1.2. Zur Anwendung der Rechtlage auf den gegenständlichen Fall
Seit 08.12.2024 ist das syrische Assad-Regime gestürzt und eine Einberufung zum Militärdienst zum Entscheidungszeitpunkt damit nicht maßgeblich wahrscheinlich; die syrische Armee ist aktuell nicht aktiv und wurden ihre Soldaten nach Hause geschickt. Daher kann von einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK wegen Verweigerung des Militärdienstes und einer allenfalls damit im Zusammenhang stehenden Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das gestürzte syrische Regime nicht ausgegangen werden. Mit dem Fall des Regimes von Bashar al-Assad ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass mit der Leistung des Militärdienstes der Zwang zur Begehung von völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden ist, nicht mehr gegeben.
Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Der Schutz der Beschwerdeführers vor den mit der aktuell schlechten Sicherheitslage und der aktuellen allgemeinen Unsicherheit in Syrien einhergehenden Gefahren wird durch die – dem Beschwerdeführer breits rechtskräftig zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes gewährleistet (vgl diesbezüglich VwG 29.02.20224, Ra 2023/20/0619, mwN).
Zur Position des UNHCR vom 16.12.2024 ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"; vgl zB VwGH 26.11.2024, Ro 2023/14/0001; 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden oder das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219, mwH). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 ua.).
Die Position des UNHCR ist an weltweite Anwender adressiert und lässt dabei – nachvollziehbarerweise – länderspezifische Regelungen im Asylrecht außer Acht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in Österreich die Zuerkennung von internationalem Schutz auf zweierlei Arten erfolgen kann, nämlich einmal in Form des Status des Asylberechtigen, der auf die in der GFK gelisteten Fluchtgründe Bezug nimmt. Daneben besteht auch das Instrument des subsidiären Schutzes, das an die EMRK und die Zusatzprotokolle der Konvention anknüpft und dabei die (generelle Sicherheits-)Lage in einem Staat (mit)berücksichtigt. Die Position des UNHCR unterscheidet in seiner Aussage nicht zwischen dem Status des Asylberechtigten und dem subsidiär Schutzberechtigten, wie das österreichische Asylrecht, sondern stellt ausschließlich generell auf internationalem Schutz ("international protection") ab, dem in Österreich durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Sorge getragen wurde.
Gegenständlich wurde gegen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch keine Beschwerde erhoben, sodass dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen und durch die Verleihung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung die Frage einer Rückkehr nach Syrien nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Selbst ein negativer Ausgang des gegenständlichen Verfahrens ändert sohin den Schutzstatus des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Rückkehr nach Syrien nicht. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und nicht zur Rückkehr nach Syrien verpflichtet. Der Position des UNHCR, die klar darauf gerichtet ist, dass aktuell keine Rückkehr nach Syrien erzwungen wird, ist damit im Falle des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen und ist eine Aberkennung dieses Status angesichts der Länderfeststellungen im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ua eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage und der sonstigen humanitären und sozioökonomischen Lage im Herkunftsstaat eingetreten sein muss, die auch von einer gewissen Dauer und nicht vorübergehend sein muss (vgl zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024, 17.12.2019, Ra 2029/1870391, ua), aktuell nicht durchsetzbar. Nach den vorliegenden Berichten und Einschätzungen kann nach Einschätzung des erkennenden Richters hiervon aktuell keine Rede sein, wie dies auch in der Position des UNHCR deutlich wird.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.