Ra 2018/17/0026 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Stattgebung - Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz - Die Bezirkshauptmannschaft ordnete mit Bescheid gegenüber den mitbeteiligten Parteien die Beschlagnahme von vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 GSpG an. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß § 50 VwGVG auf und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Dagegen wendet sich die vorliegende Revision der Bezirkshauptmannschaft, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In ihrem Antrag führt die revisionswerbende Partei u.a. aus, dass bei Umsetzung der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts die beschlagnahmten Eingriffsgegenstände wieder ausgefolgt werden müssten und dies eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der revisionswerbenden Partei zu vertretenden öffentlichen Interessen darstelle. Die mitbeteiligten Parteien haben zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Es ist daher nicht zu erkennen, welchen - das Interesse der belangten Behörde übersteigenden - Interessen der mitbeteiligten Parteien eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen würde. Das Risiko, dass im Falle einer Ausfolgung der Geräte unverzüglich mit diesen wieder in das Glücksspielmonopol eingegriffen würde und dass (weitere) Verfahren verzögert oder gar vereitelt würden, stellt somit einen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbende Partei dar.