JudikaturVwGH

Ra 2017/03/0004 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2017

Der Tatbestand des § 38 Abs 1 lit a OÖ JagdG 1964 hängt nicht mit der nach § 12 WaffG 1996 zu entscheidenden Rechtsfrage zusammen. Schon der Wortlaut dieser jagdrechtlichen Norm zeigt, dass diese Bestimmung nicht auf die für ein Waffenverbot nach § 12 WaffG 1996 aufgestellten (weiter gehenden, vgl etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063), sondern auf die für die waffenrechtliche Verlässlichkeit normierten Kriterien iSd § 8 Abs 1 Z 1 und 2 WaffG 1996 abstellt. Aus der von einer zur Vollziehung des WaffG 1996 zuständigen Behörde oder einem VwG getroffenen Beurteilung, dass nach § 12 WaffG 1996 kein Waffenverbot zu verhängen sei, ergibt sich daher nicht, dass die Verlässlichkeit nach § 38 Abs 1 lit a OÖ JagdG 1964 gegeben ist (vgl dazu VwGH vom 16. Februar 2016, Ra 2016/03/0022, und wiederum VwGH vom 30. Juni 2011, 2011/03/0072).

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