Spruch
L511 2306059–1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 01.10.2024, Zahl: OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 2 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) festgestellt, dass XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG angehört.
Der Grad der Behinderung beträgt sechzig von Hundert (60 vH).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.10.2023 beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte dazu medizinische Befunde vor (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.6-2.8).
1.2. Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Das Gutachten vom 07.04.2024 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Einbeziehung der vorgelegten aktuellen Befunde erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.18).
1.3. Im weiteren Ermittlungsverfahren legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Gutachten samt aktueller Befunde (AZ 2.10-2.12) vor und das SMS veranlasste ein neuerliches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin. Dieses Gutachten vom 18.08.2024 wurde aufgrund der Aktenlage erstellt, eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers fand nicht statt. Als Ergebnis der Begutachtung wurde erneut ein GdB von 40 vH sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.17.1).
1.4. Mit Bescheid vom 01.10.2024, Zahl: XXXX , wies das SMS den Antrag des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass der GdB 40 vH betrage (AZ 2.14).
Begründend verwies das SMS auf die Ergebnisse des Gutachtens vom 18.08.2024. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Der Beschwerdeführer erfülle mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung nicht. Das Gutachten wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt.
1.5. Mit Schreiben vom 17.10.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid (AZ 2.15).
Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der festgestellte GdB von 40 vH sei aufgrund (ua) seiner Diagnose „ICD-10-Code F33.2 - Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode“ zu niedrig angesetzt, da diese seines Erachtens der Position 03.06.02 der Einschätzungsverordnung zuzuordnen wäre und somit ein Grad der Behinderung von zumindest 50 vH vorläge.
Der Beschwerde war ein aktueller Befund vom 10.10.2024 eines Facharztes für Psychiatrie angeschlossen (AZ 2.16).
1.6. Im Zuge des weitergeführten Ermittlungsverfahrens holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 13.01.2025 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Einbeziehung der Vorgutachten und der vorgelegten aktuellen Befunde erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurden Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein GdB von 60 vH sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.19).
2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 16.01.2025 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.2, 2.1 -2.21]).
2.1. Mit Parteiengehör vom 17.01.2025, zugestellt am 17.01.2025 im elektronischen Rechtsverkehr an das SMS sowie am 20.01.2025 per Rsa an den Beschwerdeführer, übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien das Sachverständigengutachten vom 13.01.2025 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und dem Hinweis, dass das BVwG beabsichtige, sich auf dieses Gutachten zu stützen (OZ 2).
Mit E-Mail vom 21.01.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er gegen das Sachverständigengutachten keine Einwände habe (OZ 3). Das SMS erstattete keine Stellungnahme.
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, in Österreich wohnhaft und stellte am 13.10.2023 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (AZ 2.1, 2.8).
1.2. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden (AZ 2.19):
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 vH.
Führendes Leiden ist das Leiden in Position 1. Das Leiden in Position 2 steigert den Gesamtgrad um eine Stufe, da es das Gesamtbild verschlechtert. Die Leiden in Position 3 und 4 steigern aufgrund von fehlenden funktionellen Wechselwirkungen nicht weiter.
1.3. Keinen Grad der Behinderung erreichen folgende diagnostizierte Gesundheitsschädigungen: Z.n. Dev. Septi nasi-OP 1992, Presbyopie, Pankreaslipom, Rezidiv. Dyspepsie, Z.n. Leistenhernie re., Z.n. TE, Z.n. Septum-OP, Z.n. viraler Meningitis, Z.n. Tumorexstirpation Samenstrang links 12/2024, Steatosis hepatis, Z.n. Umstellungs-Osteotomie bds. bei Coxa valga.
1.4. Eine Nachuntersuchung ist für Jänner 2030 nach Abschluss der Heilungsbewährung vorgesehen.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Psychiatrie und der Allgemeinmedizin vom 13.01.2025 (AZ 2.19); Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 18.08.2024 (AZ 2.17.1); Bescheid des SMS vom 01.10.2024 (AZ 2.14); Beschwerde samt Befundnachreichung vom 17.10.2024 (AZ 2.15, 2.16); Einsicht in das Zentrale Melderegister [ZMR]
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die allgemeinen Feststellungen (Punkt 1.1) ergeben sich aus der Antragstellung, dem Datenstammblatt und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.1, 2.8).
2.2.2. Die festgestellten Funktionseinschränkungen deren Ausmaß, Dauer und medizinische Einschätzung (Punkte 1.2-1.4) ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und der Allgemeinmedizin vom 13.01.2025 (AZ 2.19). Es ist das zeitlich jüngste Gutachten, die darin getroffenen Feststellungen sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei und es berücksichtigt alle vorgelegten Befunde und Vorgutachten (AZ 2.6-2.7, 2.11-2.12, 2.16, 2.17.1-2.18) und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch (vgl. dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Auch die Subsumtion unter die jeweiligen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung ist nachvollziehbar.
Die Erhöhung des GdB auf insgesamt 60 vH ergibt sich aus der Verschlimmerung des Gesamtzustandes. Das Leiden in Position 1 „Neubildung der Prostata“ ist neu hinzugekommen und die Leiden in Position 2 „Depressio“ und 3 „Wirbelsäulenveränderungen“ haben sich verschlechtert und wurden dementsprechend höher bewertet.
2.2.3. Weder der Beschwerdeführer noch das SMS sind den Feststellungen im Gutachten vom 13.01.2025 entgegengetreten. Zumal das Gutachten auch den Kriterien der Rechtsprechung entspricht und auch sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, dass die Beurteilungen im Gutachten nicht richtig wären, legt der erkennende Senat die im Gutachten getroffenen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Die Beschwerde gegen den Bescheid des SMS ist rechtzeitig und zulässig.
3.1.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise:
§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen […].
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) […] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (Z3).
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. [...]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (Teilstrich 1) oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Teilstrich 2).
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
3.2. Stattgabe der Beschwerde
3.2.1. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG vorliegt. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und es liegen auch keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor.
3.2.2. Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra2017/11/0040). Das vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt zum Entscheidungszeitpunkt 60 vH.
3.2.3. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH begünstigte Behinderte sind, sind somit erfüllt, weshalb der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß der Grad der Behinderung sowie die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festzustellen ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BEinstG. Die angewendeten Bestimmungen des BEinstG der Einschätzungsverordnung sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053. Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.