JudikaturBVwG

L511 2303593-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2025

Spruch

L511 2303593–1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den ausgestellten Behindertenpass des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 25.06.2024, Zahl: OB XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.06.2024 beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (sowie für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertige die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass), und legte dazu im Verfahren mehrere medizinische Befunde vor (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 6).

1.2. Das SMS zog für die Beurteilung ein im Zuge eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erstelltes Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 24.05.2024 heran, welches aufgrund der Aktenlage ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung der vorgelegten aktuellen Befunde erstattet wurde. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 50 vH sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.18.1).

1.3. Das SMS stellte einen Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH aus, welcher der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 25.06.2024, OB: XXXX übermittelt wurde (AZ 2.8).

Im Begleitschreiben wurde auf die Möglichkeit und die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen und das Gutachten vom 24.05.2024 als Beilage übermittelt (AZ 2.7).

1.4. Mit Schreiben vom 22.07.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid (AZ 2.11, 2.16).

Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe Beschwerden, welche zwar berücksichtigt, jedoch vom Sachverständigen nicht korrekt eingeschätzt bzw. zu niedrig eingestuft worden seien. Der Grad ihrer Behinderung sei höher als 50 vH; dies würden ihre Befunde und die Meinungen unterschiedlicher Ärzte belegen.

Der Beschwerde wurden verschiedene medizinische Unterlagen beigelegt (AZ 2.9-2.10, 2.12-2.15).

1.5. Im Zuge des weitergeführten Ermittlungsverfahrens holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie und der Allgemeinmedizin ein. Diese Gutachten vom 22.11.2024 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung der vorgelegten aktuellen Befunde und unter Berücksichtigung des Vorgutachtens erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und erneut ein GdB von 50 vH sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.19).

2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 28.11.2024 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.3, 2.1 -2.20]).

2.1. Mit Parteiengehör vom 02.12.2024, zugestellt am 03.12.2024 im elektronischen Rechtsverkehr an das SMS sowie am 07.12.2024 per Rsa an die Beschwerdeführerin, übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien das Sachverständigengutachten vom 22.11.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und dem Hinweis, dass das BVwG beabsichtige, sich auf dieses Gutachten zu stützen (OZ 2).

Keine der Verfahrensparteien nahm dazu Stellung.

II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich wohnhaft und stellte am 07.06.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (AZ 2.1, 2.6).

1.2. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden (AZ 2.19):

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 vH.

Führendes Leiden ist das Leiden unter der Position 1 mit 50 vH. Die weiteren Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender funktioneller Wechselwirkungen nicht weiter.

1.3. Keinen Grad der Behinderung erreichen der relative Eisen- und Vitamin-D-Mangel, welche substituiert werden; das geringfügig erhöhte Mikroalbumin im Harn; die Ektasie der Aorta ascendens 40mm; die Hypercholesterinämie und die normochrome Anämie, da keine Funktionseinschränkungen bestehen und keine Therapie durchgeführt wird; sowie die Senk-/Spreizfußdeformität, da es sich um eine kompensierbare Fehlstellung handelt. Keinen Grad der Behinderung erreichen zudem der hochgradige Verdacht auf ein Ekzem der Ohren beidseits, welches mit Lokaltherapie behandelt wird und zu dem kein aktueller Fachbefund vorliegt und die Nephrolithiasis (Double-J-Katheter-Anlage links 02/22), zu der ebenfalls kein aktueller urologischer Fachbefund vorliegt.

1.4. Eine Nachuntersuchung ist für Dezember 2028 vorgesehen.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 24.05.2024 (AZ 2.18.1); Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie und der Allgemeinmedizin vom 22.11.2024 (AZ 2.19); Beschwerde vom 22.07.2024 (AZ 2.11, 2.16); Einsicht in das Zentrale Melderegister [ZMR]

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die allgemeinen Feststellungen (Punkt 1.1) ergeben sich aus der Antragstellung, dem Datenstammblatt und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.1, 2.6).

2.2.2. Die festgestellten Funktionseinschränkungen deren Ausmaß und medizinische Einschätzung sowie deren Dauer und der Gesamtgrad der Behinderung (Punkte 1.2-1.4) ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der der Orthopädie und der Allgemeinmedizin vom 22.11.2024 (AZ 2.19). Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, berücksichtigt das Vorgutachten (AZ 2.18.1) sowie die vorgelegten Befunde (AZ 2.9-2.10; 2.12-2.15) und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch (vgl. dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Auch die Subsumtion unter die jeweiligen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung ist nachvollziehbar.

2.2.3. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme und in der Beschwerde wurde durch Einholung eines neuen Gutachtens vom 22.11.2024 (AZ 2.19), Rechnung getragen. Wie auch das Vorgutachten vom 24.05.2024 (AZ 2.18.1) kommt jedoch auch das aktuelle Gutachten zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein GdB von 50 vH vorliegt. Den Feststellungen dieses Gutachtens ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Zumal das Gutachten den Kriterien der Rechtsprechung entspricht und auch sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, dass die Beurteilungen im Gutachten nicht richtig wären, legt der erkennende Senat die im Gutachten vom 24.05.2024 getroffenen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.

2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Verfahrensgegenständlich wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt, dem gemäß § 45 Abs. 3 BBG Bescheidcharakter zukommt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§§7, 9 VwGVG).

3.1.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise:

§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen […].

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) […] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (Z3).

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. [...]

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (Teilstrich 1) oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Teilstrich 2).

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

3.2. Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des § 1 BBG vorliegt. Sie hat den ordentlichen Wohnsitz in Österreich und stellte am 07.06.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, womit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG erfüllt sind.

3.2.2. Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß § 40 und § 41 Abs. 1 BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra2017/11/0040). Das vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt zum Entscheidungszeitpunkt 50 vH und sie erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist.

3.2.3. Da die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses somit vorliegen, und sich auch der festgestellte Grad der Behinderung als korrekt erweist, erfolgte die Ausstellung des Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 vH durch das SMS korrekt und die Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass ist spruchgemäß abzuweisen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BBG. Die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig. Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004. Zum rechtlichen Interesse an einer Feststellung des Grades der Behinderung VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/0109.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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