JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0025 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
20. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ing. G K, vertreten durch Dr. Peter Burgstaller, Dr. Christian Hadeyer, Mag. Dr. Harald Lettner, Mag. Veronika Feichtinger Burgstaller, Mag. Florian Traxlmayr und Mag. Walter Scheinecker, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Jänner 2024, Zl. LVwG 552737/6/Wg, betreffend Entziehung einer Jagdkarte nach dem Oö. Jagdgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 12. Juli 2023 gemäß § 38 Abs. 1 lit. a und § 40 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964 idF LGBl. Nr. 64/2022, die Jagdkarte und sprach aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.

2 Dazu stellte es als Sachverhalt zunächst fest, dass der Revisionswerber Inhaber einer Jagdkarte sei und ihm seine Waffenbesitzkarte und sein Waffenpass bereits rechtskräftig entzogen worden seien.

3 Beim Haus des Revisionswerbers handle es sich um ein alleinstehendes, ca. 200 Jahre altes Forsthaus. Die Fenster sowohl im Erdgeschoß als auch im Obergeschoß seien vergittert. Der Revisionswerber halte Hunde, die auf die Annäherung Fremder reagierten. Das Haus sei durch Tore mit Schlössern versperrt und zusätzlich durch eine Schmutzschleuse gesichert. Auch der Zutritt durch die versperrbare Garage sei durch die Schmutzschleuse gesichert. Letztere könne von innen mit einem Riegel versperrt werden. Nach der Schmutzschleuse sei auch der Wohnbereich versperrbar. Wenn der Revisionswerber das Haus verlasse, werde dieses mittels Schlüsseln abgesperrt.

4Am 2. April 2021 habe in seinem Haus eine waffenrechtliche Überprüfung gemäß § 25 Waffengesetz 1996 (WaffG) stattgefunden, wobei festgestellt worden sei, dass die registrierten Waffen des Revisionswerbers an mehreren Orten im Haus verwahrt gewesen seien. Ein Waffenschrank befinde sich im Wohnzimmer. Dieser bestehe aus Holz, habe zwei Glastüren und sei mit einem Gitter verstärkt. In diesem Schrank hätten sich bei der Kontrolle einige Langwaffen sowie mehrere geladene Pistolen und Revolver befunden. In einem als „Werkstatt“ bezeichneten Raum, rechts neben der Haustüre, seien drei unversperrte Langwaffen vorgefunden worden, die an einem Tisch gelehnt hätten. Zusätzlich sei zahlreiche Munition unversperrt auf dem Tisch gelegen. Außerdem befänden sich in diesem Raum zwei unversperrte Schränke aus Holz, in denen sich Langwaffen und eine große Menge an Munition befunden hätten. Ein ebenfalls dort befindlicher Waffenschrank habe vom Revisionswerber zunächst nicht geöffnet werden können, zumal er den Schlüssel nicht gefunden habe. Der Schlüssel sei schließlich (nach der Aktenlage: durch den kontrollierenden Polizisten) in einem Karton gefunden worden, der direkt auf dem Waffenschrank gestanden sei. Im Obergeschoß des Hauses seien an einer Wand Langwaffen abgestellt gewesen. Dort habe auch eine auf den Revisionswerber registrierte Pumpgun gelehnt, die unversperrt (aber ungeladen) gewesen sei. Im Dachboden, der sich ebenfalls im Obergeschoß befinde, seien zwei Glasvitrinen aufgestellt, in denen sich einige registrierte Revolver befunden hätten. Im Schlafzimmer, das sich ebenfalls im 1. Stock befinde, sei ein geladener Revolver unversperrt im Nachttischkasten gefunden worden.

5Am 14. April 2023 habe beim Revisionswerber eine weitere waffenrechtliche Überprüfung gemäß § 25 WaffG stattgefunden. Bei dieser habe sich ein ähnliches Bild wie schon am 2. April 2021 ergeben. Waffen der Kategorie B und Munition hätten sich in einem unversperrten Tresor befunden. Die Pumpgun sei wiederum unversperrt hinter einem Schrank gewesen. Im Wohnzimmerschrank habe sich insbesondere auch ein Revolver mit der Bezeichnung „Sauer Son Western“ befunden. Im Wohnzimmerschrank habe der Schlüssel gesteckt.

6 Zum Zeitpunkt der waffenrechtlichen Überprüfung am 2. April 2021 seien außer dem Revisionswerber auch seine pflegebedürftige Ehefrau und deren damalige Pflegerin im Haus anwesend gewesen. Aktuell werde keine Pflegekraft in Anspruch genommen. Der Revisionswerber nehme ein bis zweimal in der Woche und darüber hinaus bei Bedarf die Leistungen einer Reinigungsfrau in Anspruch, die zu ihm ins Haus komme. Der Revisionswerber habe die Reinigungsfrau instruiert, nicht auf seine Waffen zuzugreifen. Er erachte die Reinigungsfrau als vertrauenswürdig.

7 Eigenen Angaben zufolge habe der Revisionswerber mittlerweile nach rechtskräftigem Entzug der waffenrechtlichen Urkunden die Pumpgun und alle Faustfeuerwaffen abgegeben. Er sei (so das Verwaltungsgericht weiter im Konjunktiv) nur mehr im Besitz von Langwaffen. Ein großer Teil dieser Langwaffen sei nicht meldepflichtig. Der Schlüssel im Wohnzimmerschrank (Waffenschrank) stecke nur, wenn er anwesend sei. Wenn er nicht anwesend sei, stecke der Schlüssel nicht. Die Raumpflegerin fasse von seinen Waffen und Schränken aber nichts an. Sie sei auch ausdrücklich angewiesen, das zu unterlassen. Sie wisse, welche Räume sie zu putzen habe und welche nicht.

8 In seiner Beweiswürdigung verwies das Verwaltungsgericht zunächst auf die Berichte über die beiden waffenrechtlichen Überprüfungen sowie die Angaben des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht im vorangegangenen waffenrechtlichen und gegenständlichen jagdrechtlichen Verfahren. Die Feststellungen zum Haus des Revisionswerbers seien bereits im waffenrechtlichen Erkenntnis getroffen worden und auch nicht weiter strittig gewesen. Es seien weder ein Lokalaugenschein noch die beantragte Einvernahme der Beamten erforderlich, die die waffenrechtlichen Überprüfungen durchgeführt hätten. Die am (offenbar gemeint:) 2. April 2021 und am 14. April 2023 festgestellte Verwahrung von Schusswaffen und Munition sei in den vorliegenden Polizeiberichten ausreichend dokumentiert und auch nicht strittig. Die weiteren Feststellungen ergäben sich aus den Angaben des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht.

9 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erwog das Verwaltungsgericht, dass trotz der Einleitung des Verfahrens zum Entzug der waffenrechtlichen Urkunden aufgrund der Überprüfung am 2. April 2021 die Verwahrung bei der darauffolgenden waffenrechtlichen Überprüfung am 14. April 2023 wiederum nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Eigenen Angaben zufolge besitze der Revisionswerber nur mehr Langwaffen. Diese würden auch im Wohnzimmerschrank (Waffenschrank) verwahrt. Die Raumpflegerin des Revisionswerbers sei nicht berechtigt, auf die Langwaffen zuzugreifen. Vor dem Hintergrund der waffenrechtlichen Überprüfungen vom 2. April 2021 und vom 14. April 2023 sowie der Angaben des Revisionswerbers sei keine ausreichend sorgfältige Verwahrung, insbesondere des Schlüssels dieses Wohnzimmerschranks und der darin gelagerten Langwaffen, gewährleistet. Die Annahme der belangten Behörde, der Revisionswerber sei nicht als verlässlich im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a Oö. Jagdgesetz anzusehen, sei nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 Zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes stand noch das (mittlerweile außer Kraft) getretene Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964 idF LGBl. Nr. 88/2023, in Geltung. Dessen § 38 Abs. 1 lit. a bestimmte, dass u.a. der Nachweis der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit eine der Voraussetzungen für die Erlangung einer Jagdkarte war. Nach § 40 leg.cit. war die Jagdkarte zu entziehen, wenn bei einem Inhaber einer Jagdkarte der ursprüngliche und noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 leg.cit. nachträglich zum Vorschein gekommen oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist (vgl. insofern inhaltlich unverändert nunmehr § 33 Abs. 1 Z 1 und § 35 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024).

15Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt der Wortlaut des § 38 Abs. 1 lit. a Oö. Jagdgesetz, dass diese Bestimmung auf die für die waffenrechtliche Verlässlichkeit normierten Kriterien im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 WaffG abstellt (vgl. VwGH 1.3.2017, Ra 2017/03/0004, Rn. 12, ähnlich VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0003, Rn. 43).

16 Zu § 38 Abs. 1 lit. a Oö. Jagdgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass im Hinblick auf die spezifischen Schutzzwecke der Jagdgesetze bei der Prognoseentscheidung über die Verwendung und Verwahrung einer Jagdwaffe bereits eine einmalige jedoch gravierendeTathandlung als Verhalten gewertet werden kann, das einen Mangel an Verlässlichkeit aufzeigt, also die Prognoseentscheidung rechtfertigt, der Betroffene werde auch in Zukunft Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren. Dies selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffen durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (vgl. VwGH 3.2.2021, Ra 2020/03/0161, Rn. 13, und 1.3.2017, Ra 2017/03/0004, Rn. 11).

17Die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung iSd § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab; eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdenicht revisibel (vgl. etwa VwGH 14.8.2023, Ra 2023/03/0137, Rn. 17, mwN).

18 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit damit, das Verwaltungsgericht sei von der zuletzt genannten Rechtsprechung abgewichen, weil „beide Voraussetzungen“ nicht vorliegen würden. So habe das Verwaltungsgericht den Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins und Einvernahme der damals einschreitenden Polizeibeamten nicht berücksichtigt. Diese hätten ergeben, dass die Werkstatt versperrt gewesen sei (sodass die drei dort unversperrt verwahrten Langwaffen und Munition keinen Verwahrungsmangel dargestellt hätten) und der Revisionswerber sich bei der Überprüfung im Jahr 2023 im Wohnzimmer befunden habe (sodass der im Wohnzimmerschrank steckende Schlüssel auch keinen Verwahrungsmangel der Langwaffen begründet habe, weil keine Zugriffsmöglichkeit der Raumpflegerin zum Wohnzimmerschrank bestanden habe, bei dem nur in Anwesenheit des Revisionswerbers der Schlüssel stecke).

19Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2022/03/0220, Rn. 12, mwN).

20 Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Ablehnung der genannten Beweisanträge im Rahmen dieser Rechtsprechung gehalten, weil es auf die betreffenden Beweistatsachen im Ergebnis nicht ankommt. Dass der Schlüssel des Waffenschrankes im Wohnzimmer nur steckt, wenn der Revisionswerber anwesend ist, hat das Verwaltungsgericht ohnehin (erkennbar) festgestellt. Warum dies aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Verwahrungsmangel zwingend ausschließen sollte, erklärt die Revision nicht.

21Zwar macht sie in diesem Zusammenhang ein Fehlen von Rechtsprechung zur Frage geltend, „ob die Aufhebung einer Schutzvorkehrung [offenbar gemeint: den Schlüssel in das Schloss zu stecken] bei Anwesenheit des Berechtigten eine Unzuverlässigkeit begründe“. Darauf kommt es fallbezogen aber nicht an, weil das Verwaltungsgericht auf Basis des von ihm festgestellten Sachverhaltes ganz allgemein von einer unzureichenden Verwahrung des Schlüssels des Wohnzimmerschranks (und damit der darin aufbewahrten Waffen) ausgeht, also auch bei Abwesenheit des Revisionswerbers. Dies ist im Hinblick auf die ebenso festgestellte Aufbewahrung des Schlüssels zum weiteren Waffenschrank in der Werkstatt des Revisionswerbers in einem auf diesem Schrank stehenden Karton, wo er selbst durch einen fremden Dritten aufgefunden werden konnte, auch nachvollziehbar (vgl. zu vergleichbaren Situationen beispielsweise VwGH 1.3.2017, Ra 2017/03/0004, Rn. 3 und 13 [frei zugänglicher, wenn auch aus der Ferne nicht erkennbarer Schlüssel an einem Haken neben dem Schrank], und VwGH 22.11.2005, 2005/03/0045 [Schlüssel auf dem mit einer Glasfront versehenen Schrank im Wohnzimmer]).

22Überdies beschränkt sich die Revision darauf, eine sorgfältige Verwahrung allein der Jagdwaffen des Revisionswerbers im Rahmen der beiden waffenrechtlichen Überprüfungen zu argumentieren. Dabei handelt es sich aber nicht um das einzig entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach § 38 Abs. 1 lit. a Oö. Jagdgesetz. Erforderlich ist dazu nach der dargestellten Judikatur vielmehr eine Prognoseentscheidung über die Verwendung und Verwahrung von Jagdwaffen. In eine solche konnte das Verwaltungsgericht daher durchaus auch die in der Revision nicht bestrittenen, wiederholt festgestellten Verwahrungsmängel hinsichtlich anderer Waffen (etwa der Kategorie B) und Munition im gesamten Wohnhaus des Revisionswerbers einfließen lassen (vgl. etwa dazu, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit sich auf die Verwahrung von Waffen schlechthin bezieht, sodass im Rahmen der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte eine festgestellte mangelhafte Verwahrung auch anderer Waffen als Schusswaffen in die Prognose einzufließen hat, VwGH 8.4.2025, Ra 2024/03/0017, Rn. 23 f).

23Soweit sich die Revision darauf stützt, dass sich das Verwaltungsgericht mit seiner „strengen Beurteilung“ (auch inhaltlich) nicht im Rahmen der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bewegt hätte, verabsäumt sie es, die betreffende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abgewichen worden sei, unter Hinweis auf konkret angeführte Entscheidungen zu bezeichnen. Der allgemeine Hinweis, dass die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche, genügt jedenfalls nicht, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 24.2.2021, Ra 2020/03/0126, Rn. 27, mwN).

24Zum weiteren Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte zu prüfen gehabt, ob vom Entzug im Sinne des § 25 Abs. 3 (zweiter Satz) WaffG abzusehen sei, erklärt die Revision weder, warum diese Bestimmung im vorliegenden jagdrechtlichen Verfahren (unmittelbar) anwendbar sein sollte, noch inwiefern deren kumulative Voraussetzungen vorliegen würden (vgl. zu diesen etwa VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0158, Rn. 13, mwN).

25 Im Ergebnis gelingt es der Revision damit nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung der Verwahrung von Waffen durch den Revisionswerber und die darauf gegründete Prognoseentscheidung nicht im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen erfolgt wäre.

26 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. August 2025