Ra 2024/21/0151 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es ist einem Fremden verwehrt, eine Feststellung, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 50 FPG unzulässig sei, zu begehren. Über das Thema dieser Feststellung ist ohnehin und ausschließlich im Verfahren über einen - vom Fremden zu stellenden - Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Demnach kommt in einer Konstellation wie der vorliegenden eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG bezogen auf Abschiebungshindernisse nach § 50 FPG betreffend den Herkunftsstaat von vornherein nicht in Betracht.