Ra 2024/21/0151 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (im Hinblick darauf, dass der Prüfungsmaßstab in Bezug auf den subsidiären Schutz jenem des Refoulementverbots im FPG entspricht) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation kommt ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Das gilt auch für eine im fremdenpolizeilichen Verfahren nach § 52 Abs. 4 FPG erlassene Rückkehrentscheidung und die damit verbundene Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG. Diese eingeschränkte Funktion hat aber aus denselben Erwägungen die mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 oder 5 FPG verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0367).