JudikaturVwGH

Ra 2015/18/0026 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2015

Auch wenn ein Asylwerber aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für internationale militärische Truppen nach den auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 Bezug nehmenden Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zwar zu einem Personenkreis gehört, bei dem möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann, hat die Prüfung, ob dies tatsächlich der Fall ist - auch nach der Empfehlung des UNHCR in den zitierten Richtlinien - je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (Hinweis B vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, u.a.).

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