Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX , vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M. und Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024, Beitragsnummer XXXX , betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrags für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2024:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schreiben vom XXXX .2024 beantragte der Beschwerdeführer (BF) bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags. Daraufhin teilte ihm die OBS GmbH mit Schreiben vom XXXX .2024 mit, dass er nach dem vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Entrichtung des ORF-Beitrags ab XXXX .2024 verpflichtet sei, und forderte ihn auf, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Der BF verwies daraufhin mit seinem E-Mail vom XXXX .2024 auf den bereits erfolgten Schriftverkehr mit der OBS GmbH, insbesondere auf seine Forderung nach einem Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags.
Mit der nunmehr angefochtenen, als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom XXXX .2024 schrieb die OBS GmbH dem BF für den Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 (soweit verfahrensgegenständlich) mit näherer Begründung den ORF-Beitrag von EUR 153 zur Zahlung binnen vier Wochen vor. Die Fertigungsklausel lautet „Mit freundlichen Grüßen ORF-Beitrags Service GmbH“. Der Erledigung ist die Amtssignatur der OBS GmbH beigefügt. Name und Identität der natürlichen Person, die sie genehmigt hat, sind nicht angeführt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX .2024 datierte Beschwerde des BF.
Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schreiben vom XXXX .2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Mit Schreiben vom XXXX .2025 forderte das BVwG die OBS GmbH auf, bekanntzugeben, wer die angefochtene Erledigung genehmigt hat, wie dies dokumentiert wurde, in welcher Form die Genehmigung erfolgte und ob bzw. in welcher Form die dem BF zugestellte Ausfertigung den Namen des Genehmigenden enthält, weil nach der Aktenlage davon auszugehen sei, dass mangels Erkennbarkeit des genehmigenden Organwalters kein Bescheid vorliegt.
Die OBS GmbH gab daraufhin mit Schreiben vom XXXX .2025 bekannt, auf die Abgabe einer Stellungnahme zu verzichten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.
Durch den „Verzicht“ der OBS GmbH auf die Beantwortung der Fragen laut Schreiben vom XXXX .2025 gibt sie zu erkennen, dass sie der entscheidungswesentlichen Feststellung, wonach nicht ersichtlich ist, wer die angefochtene Erledigung genehmigt hat, nicht entgegentritt, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG ist – wie sich aus § 28 Abs 1 VwGVG ergibt - verpflichtet, die Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren amtswegig zu prüfen. Dabei ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn ein Bescheid, auf den sie Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, weil es dann funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0435).
Gemäß § 18 Abs 3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0026). Jede behördliche Erledigung muss demnach einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 8). Es muss einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und andererseits sichergestellt sein, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
Jede Erledigung muss somit von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (siehe VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 03.12.2020, Ro 2020/18/0004, und 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Ein Bescheid, aus dem der Name des Genehmigenden nicht ersichtlich ist, ist absolut nichtig (siehe z.B. VwGH 19.03.2015, 2012/06/0145).
Da aus der angefochtenen Erledigung nicht ersichtlich ist, von wem sie genehmigt wurde und welcher natürlichen Person sie zurechenbar ist, ist sie nach diesen Grundsätzen absolut nichtig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher – soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags richtet - gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Behandlung der gleichzeitig erhobenen Beschwerde gegen die (ebenfalls in der Erledigung vom XXXX .2024 enthaltenen) Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe ist dagegen nicht das BVwG, sondern das Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständig, dem die Beschwerde ebenfalls von der OBS GmbH vorgelegt wurde. Das Verfahren dort wurde zu GZ XXXX geführt und die Beschwerde mit dem Beschluss vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren kann und Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen sind.
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