JudikaturBVwG

W129 2292170-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
25. März 2025

Spruch

W129 2292170-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Wolfgang LACKNER, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Herrenstraße 16, gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Universität Innsbruck vom 20.10.2023, Zl. 260765/22, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2024, Zl. 260765/22, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war von XXXX bis XXXX an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck („LFU“) für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften zugelassen bzw. zur Fortsetzung gemeldet und verfasste im Rahmen dieses Studiums eine Dissertation mit dem Titel XXXX , die mit der Note „Genügend“ beurteilt wurde. Mit Bescheid vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der akademische Grad „Doktor der Rechtswissenschaften“ verliehen.

2. Nach Aufkommen einer Reihe von Plagiatsvorwürfen durch einen bekannten Plagiatsexperten und Journalisten erstattete der Beschwerdeführer am 28.07.2022 eine Selbstanzeige, woraufhin der Universitätsstudienleiter der LFU (im Folgenden: „belangte Behörde“) ein Verfahren nach den §§ 73 und 80 UG einleitete. Im Zuge des behördlichen Verfahrens wurden Sachverständigengutachten von XXXX und XXXX eingeholt.

3. Am 29.06.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung nach Vornahme einer Akteneinsicht am 13.04.2023 eine Stellungnahme ein, in der er unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung auf das Wesentlichste zusammengefasst vorbrachte, dass es lebensfremd wäre anzunehmen, er habe den Erstbeurteiler seiner Dissertation täuschen wollen, da er diesem mehrere Entwürfe der Dissertation übermittelt habe und Textübernahmen für den Erstbeurteiler durch einfache Nachschau im Internet jederzeit überprüfbar gewesen wären. Selbst wenn der Beschwerdeführer abgeschrieben hätte, hätte es sich bei den übernommenen Texten lediglich um deskriptive, in die Beurteilung bereits eingeflossene Teile gehandelt, weshalb es zu keiner schlechteren Benotung gekommen wäre. Zudem habe er in seinem Exposé darauf hingewiesen, dass die Dissertation auf seiner zuvor an der Universität XXXX verfassten Masterthesis mit dem Titel XXXX aufbaue und habe er dem Erstbeurteiler ein Exemplar der Masterthesis übergeben. Es könne daher keine Täuschung vorliegen. Den Gutachtern seien jedenfalls nicht sämtliche für die Beurteilung erforderlichen Dokumente zur Verfügung gestellt worden und seien diese daher zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt. Hinsichtlich des Gutachtens von XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er sämtliche Textstellen, die der Sachverständige verortet habe, wörtlich den zitierten Parteienprogrammen entnommen habe. Die beiden Fälle, in denen die Sachverständige XXXX Textübereinstimmungen verortete, seien vernachlässigbar. Darüber hinaus habe die rechtliche Beurteilung auf Basis der im Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung maßgebenden Rechtslage zu erfolgen; die mangelnde Kennzeichnung übernommener Textstellen sei jedoch im März 2010 kein Aberkennungsgrund gewesen, da die Plagiatsdefinition erst im Jahr 2015 Eingang in das UG gefunden habe. Das Tatbestandsmerkmal „Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen“ sei zudem erst im Jahr 2017 ein gesetzlicher Aberkennungsgrund geworden.

Dem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer ein Privatgutachten von XXXX bei.

4. Mit Bescheid vom 20.10.2023, Zl. 260765/22, zugestellt am selben Tag, erklärte die belangte Behörde die Beurteilung der Dissertation gemäß § 73 Abs 1 Z 2 UG für nichtig (Spruchpunkt I.) und hob den Bescheid vom XXXX gemäß § 89 UG auf und zog ihn ein (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass – von kleineren sprachlichen Überarbeitungen und Aktualisierungen der Daten zu den europäischen Fraktionen sowie kleineren Ergänzungen auf einzelnen wenigen Seiten abgesehen – von insgesamt 172 Seiten Fließtext der Dissertation etwa 53% weitgehend textident zur Masterarbeit des Beschwerdeführers seien und ohne jeglichen Hinweis in die Dissertation übernommen worden seien. Als Rechercheergebnisse ließen sich lediglich Verweise in drei Fußnoten qualifizieren. Nur 10 der insgesamt 67 Einträge im „Verzeichnis der wissenschaftlichen Literatur“ seien im Vergleich zur Masterarbeit neu hinzugefügt worden. Der Erstbeurteiler habe nicht davon ausgehen müssen, dass eine derart weitreichende Übernahme des Textes der Masterarbeit statt einer vertieften Auseinandersetzung mit dem gewählten Dissertationsthema erfolgen würde. Zwar sei es grundsätzlich nicht unzulässig im Rahmen eines Studiums bereits publizierte Arbeiten oder Teile davon in eine wissenschaftliche Arbeit aufzunehmen, jedoch gelte dies nicht für Arbeiten oder deren Teile, die zuvor bereits Gegenstand einer Beurteilung gewesen seien. Die Unzulässigkeit dieses Vorgehens sei für den Beschwerdeführer im Rahmen der Einreichung seiner Dissertation erkennbar gewesen, da er eine eidesstattliche Erklärung unterzeichnet habe, in der er unter anderem versichert habe, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben. Da der Beschwerdeführer sohin wesentliche Teile seiner Dissertation nicht als eigenständige Leistung im Rahmen des Doktoratsstudiums erbracht habe, habe er sich eines unerlaubten Hilfsmittels iSd § 74 Abs 2 UG idF 2010 bzw. des Vortäuschens von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen iSd § 73 Abs 1 Z 2 UG idgF bedient. Da die Dissertation keinerlei Hinweis auf die frühere Masterarbeit enthalte, sei von Täuschungsabsicht auszugehen. Die Beurteilung der Dissertation durch die Übernahme von wesentlichen Teilen der Masterarbeit ohne entsprechenden Hinweis in der Dissertation sei daher erschlichen worden.

5. Mit Schriftsatz vom 16.11.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und monierte darin insbesondere eine Verletzung in seinem subjektiven Recht auf Nichtaufhebung und -einziehung des akademischen Grades, da die Voraussetzungen für eine Aufhebung nicht vorliegen würden sowie im Recht auf Parteiengehör.

Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er in der Dissertationsvereinbarung offengelegt habe, dass seine Dissertation auf seiner Masterarbeit aufbaue; durch diese Offenlegung sei eine Erschleichungsabsicht ausgeschlossen. Zudem gehe aus einem E-Mail vom 05.04.2007 hervor, dass der Beschwerdeführer seine Masterarbeit an den Erstbeurteiler übermittelt habe. Den textlichen Übernahmen aus der Masterarbeit komme daher keine Relevanz zu. Weiters sei an den Tatbestand des Erschleichens ein strenger Maßstab anzulegen und bedürfe es eines vorsätzlichen Verhaltens, das – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – allein aufgrund der Textübernahmen nicht angenommen werden könne. Die Voraussetzungen für die Entziehung des akademischen Titels würden sohin nicht vorliegen. Weiters brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Rechtslage vor wie bereits in der Stellungnahme vom 29.06.2023.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2024, Zl. 260765/22, zugestellt am 19.03.2024, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass sich die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich eines erfolgten Hinweises auf seine Masterarbeit auf das Exposé beziehe, das an das damals von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät verwendete Formular zur „Anmeldung/Vereinbarung einer Dissertation“ angeheftet gewesen sei und die Überschrift „Beabsichtigte Vorgehensweise“ trage. Die darin enthaltene Formulierung „Die Dissertation baut auf meiner Masterthesis auf“ sei jedoch kein geeigneter Hinweis gewesen, dass der Beschwerdeführer den Text der Masterarbeit praktisch zur Gänze übernehmen werde und nur vergleichsweise geringfügig ausbauen würde. Die Dissertation hätte eine viel tiefergehende wissenschaftliche Bearbeitung und Herausarbeitung neuer Ergebnisse erfordert. Das völlige Unterlassen eines Hinweises in der Dissertation auf die Textübernahme der Masterarbeit sei daher als Erschleichungshandlung zu werten.

Zur Verletzung im Recht auf Parteiengehör führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass dieser Verfahrensmangel dadurch saniert sei, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid dargelegt worden sei, der Beschwerdeführer am 13.11.2023 umfassende Akteneinsicht genommen habe und er Gelegenheit gehabt habe, zum Ermittlungsverfahren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen. Zwar sei richtig, dass kein „Selbstplagiat“ existiere, jedoch gehöre es zu den Mindeststandards guter wissenschaftlicher Praxis, in einer wissenschaftlichen Arbeit Inhalte auszuweisen, die zuvor bereits an anderer Stelle publiziert wurden.

7. Der Senat der Universität Innsbruck beschloss in seiner Sitzung am 25.01.2024 von der Erstellung eines Gutachtens abzusehen.

8. Mit Schriftsatz vom 29.03.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde und führte darin sinngemäß und zusammengefasst aus, dass die Tatsache des Aufbaus der Dissertation auf seiner Masterarbeit sowohl Erst- als auch Zweitbeurteiler sowie dem Universitätsstudienleiter bekannt gewesen und daher in die Beurteilung miteingeflossen sei. Auch bei entsprechenden „ausdrücklichen Hinweisen“ wäre es daher bei derselben Note geblieben. Die Masterarbeit sei dem Erstbeurteiler zudem bereits im April 2007 als eine Art „Bewerbungsunterlage“ zur Verfügung gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe daher niemanden vorsätzlich getäuscht. Zudem monierte der Beschwerdeführer diverse Verfahrensmängel, insbesondere eine vorgreifende Beweiswürdigung durch die belangte Behörde.

9. Mit Schreiben vom 14.05.2024, hg eingelangt am 21.05.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

10. Mit Schreiben vom 15.07.2024 (vgl. OZ 2) wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2024 geladen. Diese Verhandlung wurde mit Schriftsatz vom 22.07.2024 (vgl. OZ 3) abberaumt. Mit Schreiben vom 26.07.2024 (vgl. OZ 4) lud das Bundesverwaltungsgericht zu einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2024.

11. Mit Schriftsatz vom 09.09.2024 (vgl. OZ 5) brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er erneut ausführte, dass es keine unübliche Praxis sei, eine Dissertation auf einer Masterthesis aufzubauen und er diesen Umstand in seiner Dissertationsvereinbarung offengelegt habe, weshalb kein Erschleichungsvorsatz vorliegen könne. Zudem wäre dieses Vorgehen erst die „Eintrittskarte“ zur Übernahme einer Betreuung durch den Erstbeurteiler gewesen. Unabhängig davon bestehe eine Sorgfaltspflicht der Prüfer und sei diesen die Möglichkeit offen gestanden, den Mehrwert der Dissertation gegenüber der Masterthesis festzustellen.

12. Am 19.09.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Beurteiler der verfahrensgegenständlichen Dissertation, XXXX (im Folgenden: „Erstbeurteiler“) und XXXX (im Folgenden: „Zweitbeurteiler“), als Zeugen einvernommen und ihnen im Anschluss an ihre Einvernahme der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, ob und wenn ja, inwiefern die Kenntnis der von XXXX befundeten Plagiate die Beurteilung der eingereichten Dissertation des Beschwerdeführers abgeändert hätte.

13. Mit Protokollrüge vom 27.09.2024 (vgl. OZ 7) beantragte die belangte Behörde die Korrektur und Ergänzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2024 um fünf näher genannte Punkte und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab, in der sie darauf hinwies, dass die vom Beschwerdeführer übernommenen Passagen vom Textumfang her 53% der Dissertation und über 80% der wissenschaftlich ausgewerteten Quellen entsprechen würden.

14. Mit Protokollrüge vom 30.09.2024 (vgl. OZ 8) beantragte der Beschwerdeführer die Korrektur und Ergänzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2024 um vier näher genannte Punkte und legte ein weiteres Dokument vor.

15. Mit Parteiengehör vom 01.10.2024 (vgl. OZ 9 und 10) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Protokollrügen zur Niederschrift der Verhandlung vom 19.09.2024 und die Stellungnahmen vom 27.09.2024 (vgl. OZ 7) bzw. 30.09.2024 (vgl. OZ 8) an die jeweils andere Verfahrenspartei und räumte diesen jeweils die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein.

16. Mit Eingabe vom 10.10.2024 übermittelte der Erstbeurteiler die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2024 aufgetragene Stellungnahme (vgl. OZ 12).

17. Mit Schriftsätzen vom 15.10.2024 bzw. 18.10.2024 übermittelten der Beschwerdeführer (vgl. OZ 13) und die belangte Behörde (vgl. OZ 14) jeweils eine Stellungnahme zur Protokollrüge der jeweils anderen Verfahrenspartei (siehe Punkte 11. und 12.).

18. Mit Eingabe vom 23.10.2024 übermittelte der Zweitbeurteiler die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2024 aufgetragene Stellungnahme (vgl. OZ 15).

19. Mit Parteiengehör vom 28.10.2024 (vgl. OZ 16) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die Stellungnahmen des Erst- und Zweitbeurteilers (vgl. OZ 12 und 15) und räumte ihnen die Möglichkeit ein, zu diesen binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

20. Mit Schriftsatz vom 18.11.2024 (vgl. OZ 17) gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er zusammengefasst ausführte, dass er bei der Verwendung fremden Gedankenguts nach bestem Wissen und Gewissen darauf geachtet habe, dieses durch entsprechende Literaturverweise ersichtlich zu machen, auch wenn in einem – näher genannten – Punkt ein Quellenverweis übersehen worden sein könnte. Bereits die belangte Behörde habe festgestellt, dass die „echten“ Plagiate (Textübernahmen aus Wikipedia und/oder Parteiprogrammen, „falsches“ Zitieren aus Sekundärquellen) nicht ausreichend für eine Aberkennung seien, da es sich um rein deskriptive Inhalte handle und den Beurteilern die Schwächen der Dissertation durchaus bewusst gewesen und in die Beurteilung miteinbezogen worden seien. Dies sei auch in Kenntnis bestimmter Textübereinstimmungen geschehen. Hinsichtlich der Stellungnahme des Erstbeurteilers brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese von der belangten Behörde vorgeschrieben worden sei, der Erstbeurteiler sie unreflektiert unterfertigt habe und dieses Vorgehen der belangten Behörde allzu „durchsichtig“ sei. Eine Vergleichsversion von Masterarbeit und Dissertation zeige, dass die von der belangten Behörde behaupteten Prozentsätze hinsichtlich der Textübernahme aus der Meisterarbeit unrichtig seien und lediglich eine Textübereinstimmung von 22,69% gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe daher weder Fremd- noch Eigenplagiate und insbesondere keinen Erschleichungsvorsatz zu vertreten. Der ausdrückliche Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Dissertationsvereinbarung schließe jeden Täuschungsvorsatz aus.

21. Mit Eingabe vom 21.11.2024 (vgl. OZ 18) gab auch die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, in der sie zusammengefasst ausführte, dass bereits Plagiate in geringem Umfang die Beurteilung schmälern würden, da die Dissertation mit „gerade noch Genügend“ bewertet worden sei.

22. Mit Beschluss vom 20.12.2024, Zl. W129 2292170-1/19Z (vgl. OZ 19), gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.09.2024 teilweise statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer war von XXXX bis XXXX an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck („LFU“) für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften zugelassen bzw. zur Fortsetzung gemeldet; mit Bescheid vom XXXX wurde ihm der akademische Grad „Doktor der Rechtswissenschaften“ verliehen.

Im Rahmen dieses Studiums verfasste der Beschwerdeführer eine Dissertation mit dem Titel XXXX . Die Dissertation wurde am XXXX eingereicht und – nachdem sowohl das Erstgutachten von XXXX als auch das Zweitgutachten von XXXX auf „Genügend“ lauteten – mit der Gesamtnote „Genügend“ beurteilt.

1.2. Zu Beginn des Dissertationsprojekts legte der Beschwerdeführer dem Zweitbeurteiler einen ersten Entwurf seines Exposés vor. Im Zuge dessen wies der Zweitbeurteiler den Beschwerdeführer darauf hin, dass das von ihm gewählte Thema einem am Rechtswissenschaftlichen Institut der LFU bereits abgehandelten Thema zu stark glich, da ein Student dazu bereits eine Dissertation verfasst hatte, weshalb der Beschwerdeführer das Exposé überarbeiten musste.

Dem überarbeiteten Exposé, das dem Formular zur „Anmeldung/Vereinbarung einer Dissertation“ vom 21.11.2007 beigefügt war, gab der Beschwerdeführer unter der Überschrift „Beabsichtigte Vorgangsweise“ an: „Die Dissertation baut auf meiner Masterthesis auf, welche ich an der Universität XXXX während der letzten Semester geschrieben habe. Das Thema lautete XXXX . Dieses überarbeitete Exposé erhielt der Zweitbeurteiler nicht.

Auf dem Formular „Einreichung der Dissertation“ versicherte der Beschwerdeführer, dass er die Dissertation selbstständig verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und sich auch sonst keiner unerlaubten Hilfe bedient hat, sowie, dass er die Dissertation bisher weder im In- oder Ausland in irgendeiner Form als Prüfungsarbeit vorgelegt hat, und versah diese Erklärung mit dem Datum XXXX und seiner Unterschrift.

1.3. Im Rahmen des Verfassens der genannten Dissertation übernahm der Beschwerdeführer mehrere Textpassagen aus nichtwissenschaftlichen Internetquellen, allen voran aus Wikipedia, ohne diese Quellen bzw. den Urheber entsprechend kenntlich zu machen bzw. zu zitieren und gab diese Textpassagen als seine eigenen aus. Darüber hinaus entnahm der Beschwerdeführer zumindest sieben Textstellen aus einer wissenschaftlichen Quelle, nämlich der im Jahr 2005 erschienenen politikwissenschaftlichen Dissertation XXXX von XXXX , ohne diese Quelle zu zitieren oder in das Literaturverzeichnis aufzunehmen, wobei er bei einer dieser Textstellen die genannte Quelle durch Angabe eines anderen Autors ( XXXX anstatt XXXX ) verschleierte. Der Beschwerdeführer handelte dabei bewusst und gewollt.

1.4. Weiters verwendete der Beschwerdeführer einen Teil seiner Masterarbeit mit dem Titel XXXX , die er im Rahmen des von ihm an der Universität XXXX im Jahr 2007 absolvierten Masterstudiums der Rechtswissenschaften verfasst hatte, wobei zwischen Dissertation und Masterarbeit des Beschwerdeführers eine Textidentität im Ausmaß von zumindest 22,69 % besteht. Der Beschwerdeführer legte entgegen der am XXXX abgegebenen eidesstattlichen Erklärung an keiner Stelle offen, dass er die Masterarbeit im genannten Ausmaß fast wortident in seine Dissertation übernommen hatte, verwies auf diese nicht im Literaturverzeichnis und setzte auch keine Zitate oder sonstige entsprechende Hinweise. Auch hierbei handelte der Beschwerdeführer bewusst und gewollt.

1.5. Hätten der Erst- und der Zweitbeurteiler von den unter den Punkten 1.3. und 1.4. genannten Umständen Kenntnis gehabt, wäre die Dissertation von diesen mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden.

1.6. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer seine Masterarbeit (analog oder elektronisch) an den Erstbeurteiler übermittelt hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Zulassung und den Fortsetzungsmeldungen des Beschwerdeführers an der LFU, der Verleihung des akademischen Grades „Doktor der Rechtswissenschaften“, der von ihm im Rahmen des Studiums verfassten Dissertation, sowie deren Einreichung und Beurteilung mit der Note „Genügend“ gründen auf den im Verwaltungsakt aufliegenden unbedenklichen Dokumenten und Nachweisen und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein erstes Exposé abändern musste, weil ihn der Zweitbeurteiler darauf hinwies, dass das vom Beschwerdeführer gewählte Thema im Rahmen einer Dissertation eines anderen Studenten bereits abgehandelt worden war, gründet auf den übereinstimmenden und daher glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. OZ 6, S. 5) und des Zweitbeurteilers (vgl. OZ 6, S. 14 f) im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und stehen diese auch in Einklang mit dem vorgelegten E-Mail-Verkehr von Oktober 2007 (vgl. Beilage ./1 zur OZ 6). Die Feststellungen zu den zitierten Passagen aus dem Exposé sowie dem Formular zur Einreichung der Dissertation gründen auf dem im Akt einliegenden Exposé und dem ebenfalls im Akt aufliegenden und vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anmelde- und Einreichungsformular. Dass der Zweitbeurteiler die überarbeitete Version des Exposés nicht vorgelegt bekommen hat, gründet auf dessen glaubwürdiger Aussage im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. OZ 6, S. 16).

2.3. Zur Feststellung betreffend das Vorliegen von Plagiaten aus wissenschaftlichen sowie nichtwissenschaftlichen Quellen:

Die Feststellungen zur Übernahme mehrerer Textpassagen aus sowohl wissenschaftlichen als auch nichtwissenschaftlichen Quellen, ohne diese entsprechend kenntlich zu machen oder zu zitieren und zur Ausgabe dieser Passagen durch den Beschwerdeführer als die eigenen, gründen auf den im Rahmen des behördlichen Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX vom 10.03.2023 (vgl. ON 18) und XXXX vom 10.12.2022 (vgl. ON 14) samt Ergänzung vom 22.08.2023 (vgl. ON 36). Hierzu wird im Einzelnen näher ausgeführt:

XXXX listet in seinem Gutachten auf über 23 Seiten in tabellarischer Form Plagiatsstellen auf, wobei der Beschwerdeführer spezifische Worte oder Formulierungen identisch oder nahezu wörtlich in seine Dissertation übernahm. Weiters konstatiert der Sachverständige in Teil D.I. der Dissertation ein „umfassendes Plagiat“, da der Text „mit geringfügigen Ergänzungen bzw. Auslassungen im weiten Umfang dem Beitrag in Wikipedia“ entspricht. XXXX kommt sodann nachvollziehbar zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer auf über zwölf Seiten der Dissertation gar keinen Beleg der Urheberschaft in Text oder Fußnote angab und auch die Quelle nicht in den Verzeichnissen am Ende seiner Arbeit anführte.

XXXX hält in ihrem Gutachten vom 10.12.2022 fest, dass sich in der Dissertation des Beschwerdeführers verschiedene Plagiate finden, die sowohl nichtwissenschaftliche Internetquellen, als auch wissenschaftliche Quellen betreffen und in der Dissertation nicht erwähnt werden. Die Sachverständige hält hierzu auf mehreren Seiten ihres Gutachtens und unter Anführung von Beispielen fest, dass die auf den Seiten 86 f der Dissertation verwendeten allgemeinen Umschreibungen der dort angeführten Themenbereiche stark einem Eintrag auf Wikipedia entsprechen. Auch in Bezug auf einen weiteren beispielhaft angeführten Textteil legte die Sachverständige anschaulich dar, dass eine offensichtliche textliche Übereinstimmung besteht und Passagen sogar dieselbe rechtliche Ungenauigkeit aufweisen, ohne dass Fußnoten gesetzt worden wären. Darüber hinaus konstatierte XXXX ein weiteres Plagiat aus einer nicht ausgewiesenen, nichtwissenschaftlichen Quelle, nämlich von der Webseite www.das-parlament.de, zu der in der Dissertation ebenfalls jegliche Quellenangabe fehlt.

Weiters stellte die Sachverständige verschiedene Übereinstimmungen mit der im Jahr 2005 erschienen, politikwissenschaftlichen Dissertation von XXXX mit dem Titel XXXX fest und führt hierzu nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer in sieben Fällen Passagen aus der Dissertation XXXX in seine eigene – teilweise wortwörtlich, teils minimal angepasst – übernahm. Weiters legte die Sachverständige schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer einen ebenfalls der Dissertation von XXXX entnommenen Satz in seiner eigenen Dissertation auf Seite 52 mit einer falschen Zitierung („Dietz, S. 1ff“) versah, und führt in der Folge schlüssig und nachvollziehbar die bewusste Verschleierung der eigentlichen Quelle durch den Beschwerdeführer aus.

Sodann kommt die Sachverständige in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss, dass Art und Häufigkeit der textlichen Übereinstimmungen ein bloßes Versehen als Ursache der Plagiate ausschließen, zumal das auf S. 52 der Dissertation des Beschwerdeführers befindliche Plagiat aus der Dissertation von XXXX mit einem falschen Verweis auf DIETZ als Quelle, auf eine bewusste Täuschung schließen lässt.

Hinsichtlich der von XXXX im Privatgutachten vom 28.06.2023 (Beilage ./6 zur Stellungnahme vom 29.06.2023, ON 26) getroffenen Einschätzung, dass der Beschwerdeführer kein Plagiat mit studienrechtlicher Relevanz zu verantworten hätte, weil die Sachverständige XXXX schon vornherein eine mögliche Einstufung als Plagiat verneint habe, da sich der Beschwerdeführer beim Großteil der im Gutachten von XXXX aufgelisteten Übereinstimmungen mit Wikipedia lediglich an den jeweiligen Parteiprogrammen orientiert habe, ist festzuhalten, dass XXXX zwar insofern zuzustimmen ist, als eine gewisse Anzahl an textlichen Übereinstimmungen aus der Tatsache herrührt, dass auch Wikipedia aus Parteiprogrammen zitiert (vgl. S. 17), jedoch übersieht der Privatgutachter, dass XXXX in ihrem Gutachten jene Passagen, die textliche Übereinstimmungen mit dem Parteidokumenten aufweisen, bei ihrer Beurteilung außen vorließ (vgl. ON 14, S. 6) und unabhängig von diesen eine nicht unbeachtliche Anzahl an weiteren textlichen Überstimmungen beispielhaft anführte (vgl. S. 7 ff). In der Folge legte sie plausibel dar, dass bereits diese Plagiate für sich allein genommen zu einer negativen Beurteilung durch den Erst- und Zweitbeurteiler geführt hätten (vgl. den ersten Satz auf S. 15). Zudem hielt bereits XXXX in seinem Gutachten fest, dass „Gerade in Wikipedia verwendete Worte, die sich so nicht im Originaltext der Programme der Europäischen Parteien von 2009 finden, […] teilweise wörtlich übernommen worden [sind]. Dabei sind weder Anführungszeichen gesetzt worden, noch ist Wikipedia als Quelle […] angegeben worden“ (vgl. ON 18, S. 28).

Sofern XXXX in seinem Gutachten weiters ausführt, dass bereits aufgrund der Tatsache, dass eine Auswertung mittels der Plagiatssoftware Turnitin ergeben habe, dass „nur ganz wenige textliche Übereinstimmungen auf den S. 84, 87, 90, 93, 95, 97, 100 und 102“ aufgelistet worden seien (vgl. S. 15 f), die nicht mit Wikipedia in Verbindung stünden, ist festzuhalten, dass in Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar befundete Plagiate durch das bloße Nichterkennen von textlichen Übereinstimmungen mittels einer Plagiaterkennungssoftware nicht negiert werden können.

Wenn der Privatgutachter darüber hinaus den Schluss zieht, dass hinsichtlich der von XXXX in deren Gutachten feststellten teilweise wörtlichen bzw. inhaltlichen Übereinstimmungen der Dissertation des Beschwerdeführers mit Passagen der Dissertation von XXXX wegen der überwiegend deskriptiven Inhalte keine Werkprägung gegeben sei, ist festzuhalten, dass es für das Vorliegen eines Plagiats irrelevant ist, welchen Inhalts der übernommene Text ist; vielmehr ist es hierfür bereits ausreichend, wenn Textpassagen ohne Angabe einer Quelle oder Setzung eines Zitats übernommen werden. Überdies führte die Sachverständige XXXX in ihrer Gutachtensergänzung vom 22.08.2023 nachvollziehbar aus, dass der Privatgutachter XXXX bei seinen Ausführungen übersieht, dass die Tatsache, dass eine rechtlich unpräzise Formulierung aus Wikipedia auch in juristischen Lehrbüchern zu finden ist, das Plagiatsproblem nicht behebt, solange kein entsprechender Literaturverweis erfolgt (vgl. ON 36, S. 2).

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Privatgutachters, wonach es sich bei den Zitierschwächen lediglich um eine methodische Unbeholfenheit handeln würde, ist auf die weitaus schlüssigeren und nachvollziehbareren Ausführungen der Sachverständigen XXXX hinsichtlich des bewussten Vortäuschens einer anderen Quelle zu verweisen (siehe dazu bereits oben), weshalb die Ansicht des Privatgutachters vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden kann. Angemerkt sei auch, dass XXXX eine Übernahme von Textstellen aus der Dissertation von XXXX ohne Quellenangabe durch den Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt (vgl. S. 30).

Zusammengefasst folgt das erkennende Gericht daher den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von XXXX und XXXX in ihren jeweiligen Gutachten.

2.4. Zur Feststellung betreffend die Übernahme des Textes der Masterarbeit in die Dissertation in einem Ausmaß von zumindest 22,69%:

In seiner Stellungnahme vom 18.11.2024 gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er 22,69% des Textes der Masterarbeit in seine Dissertation übernommen hat (vgl. OZ 17, S. 4). Auf das Argument des Beschwerdeführers, dass er in seinem Exposé unter der Überschrift „Beabsichtige Vorgehensweise“ auf eben jenen Umstand hingewiesen habe, nämlich, dass seine Dissertation auf seiner Masterarbeit „aufbaue“, wird in der rechtlichen Beurteilung eingegangen.

Angemerkt sei, dass XXXX in ihrem Gutachten vom 10.12.2022 sowie ihrer Gutachtensergänzung vom 22.08.2023, nachvollziehbar ausführte, dass sich auf vielen Seiten der Dissertation textliche Übereinstimmungen mit der im Jahr 2009 unter dem Titel XXXX im XXXX Verlag publizierten Masterarbeit des Beschwerdeführers befinden, wobei dies zahlreiche und nicht selten seitenlange Teile mit wörtlichen Übereinstimmungen betrifft, einschließlich identischer Fußnoten. Der Beschwerdeführer bestritt hierbei nicht, dass der Text der publizierten Fassung von 2009 mit dem Text der originalen Masterarbeit ident ist, weshalb von einem Minimalwert von 22,69 % auszugehen war.

2.5. Zur Feststellung zur Auswirkung der Plagiate auf die Beurteilung durch den Erst- und Zweitbeurteiler

Der Erstbeurteiler legte in seiner Stellungnahme vom 10.10.2024 unter teilweisem Verweis auf das Gutachten von XXXX nachvollziehbar dar, dass ihm – wenn der Beschwerdeführer seine Quellen korrekt angegeben hätte – sowohl die vielfache Verwendung nichtwissenschaftlicher Quellen, als auch der Dissertation von XXXX aufgefallen wäre, was seine Einschätzung zur Eigenständigkeit und Wissenschaftlichkeit der Leistung negativ beeinflusst hätte. Auch was die Übernahme von „Vorleistungen“ aus der Masterarbeit des Beschwerdeführers in die Dissertation anbelangt, hätte er seine Beurteilung bei Kenntnis dieses Umstandes von „Genügend“ auf „Nicht genügend“ abgeändert (vgl. OZ 12, S. 4).

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass diese Stellungnahme von der belangten Behörde vorgeschrieben worden sei und sie der Erstbeurteiler unreflektiert unterfertigt habe, was sich daran zeige, dass der Erstbeurteiler darin von sich stets in der dritten Person spricht, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht der Fall ist (vgl. die Formulierungen „von mir“ oder die Formulierung „wie ich dies bereits […] versucht habe“ im ersten Satz auf Seite 2 bzw. im zweiten Absatz auf Seite 3). Auch unabhängig davon ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte, die Echtheit der Stellungnahme in Zweifel zu ziehen.

Wenn der Beschwerdeführer weiters ins Treffen führt, dass die Stellungnahme inhaltlich in Widerspruch zu der vom Erstbeurteiler im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussage, dass ein „Selbstplagiat“ nicht dieselbe Härte verdiene wie ein Plagiat einer Fremdquelle (vgl. OZ 6, S. 12), stehe, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Erstbeurteiler bereits in der mündlichen Verhandlung eine Unterscheidung zwischen einem „Selbstplagiat“ und der Wiederverwendung einer bereits eingereichten Arbeit traf (vgl. OZ 6, S. 12 und 13). Diese Aussagen stehen auch mit seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 10.10.2024 in Einklang (vgl. den Textabschnitt unter der Überschrift „Plagiate und »Selbstplagiate«“ auf S. 3), weshalb der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann.

Auch der Zweitbeurteiler führt in seiner Stellungnahme vom 23.10.2023 schlüssig aus, dass dadurch, dass sich der Beschwerdeführer bei Anfertigung seiner Dissertation in großem Maße seiner früher angefertigten Masterarbeit bedient hat, der Wert der Eigenständigkeit und Neuartigkeit noch geringer anzusetzen gewesen wäre und das gleiche für die Verwendung von Fremdplagiaten gilt, die den methodischen Wert der Dissertation schmälern, sowie, dass er in Kenntnis dieser Umstände die Dissertation des Beschwerdeführers keinesfalls mit der Note „Genügend“, sondern nur mit „Nicht genügend“ bewertet hätte.

Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang moniert, dass dem Zweitbeurteiler für eine eingehende Auseinandersetzung die zeitlichen Kapazitäten fehlen würden, was sich daran zeige, dass die Stellungnahme einen Tippfehler ausweise, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein einziger Tippfehler, der jedermann zuweilen unterlaufen kann, für die Ziehung eines derartigen Rückschlusses nicht geeignet ist. Der Zweitbeurteiler gab zudem bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Innovationswert der Dissertation nicht sehr hoch war und die Übernahme von Textstellen aus der Masterarbeit in die Dissertation den wissenschaftlichen Wert der Arbeit weiter geschwächt hätte, die mangelhafte Methodik noch weiter zu hinterfragen gewesen wäre und die Beurteilung sodann negativ ausgefallen wäre (vgl. OZ 6, S. 16). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Zweitbeurteiler sich mit der Frage des Vorliegens allfälliger Fremdplagiate inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, da dem Zweitbeurteiler vom erkennenden Gericht nicht aufgetragen wurde, in einer Stellungnahme allfällige Plagiate festzustellen, sondern eine Stellungnahme abzugeben, inwiefern er zu einem anderen Beurteilungsergebnis gekommen wäre, wenn er von den von XXXX verorteten Plagiaten sowie den Textübernahmen aus der Masterarbeit in die Dissertation gewusst hätte (vgl. OZ 6, S. 17). Unabhängig davon kann dem Argument des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der im vorherigen Absatz zusammengefasst wiedergegeben Stellungnahme, die inhaltlich auch die Auswirkung von (Fremd-)plagiaten auf die Beurteilung thematisiert, nicht gefolgt werden.

Angemerkt sei, dass XXXX in ihrem Gutachten abschließend plausibel festhält, dass allein die mehrfache Verwendung von gänzlich nicht wissenschaftlichen Quellen wie Wikipedia die Einschätzung zur Wissenschaftlichkeit der Leistung des Beschwerdeführers „mit Sicherheit negativ beeinflusst hätte“ und auch die Tatsache, dass ein Teil der vom Beschwerdeführer für sich in Anspruch genommenen Leistung bereits von einem anderen Wissenschaftler erbracht und vorgelegt wurde, die Einschätzung der Beurteiler zur Eigenständigkeit der Leistung „mit Sicherheit negativ beeinflusst“ hätte. Auch in ihrer Gutachtensergänzung vom 22.08.2023, in der die Sachverständige ausdrücklich den Umstand berücksichtigt, dass dem Erstbeurteiler der geplante Aufbau der Dissertation auf der Masterarbeit bekannt war, kommt diese nachvollziehbar zu dem Schluss, dass die Beurteiler die verbleibende, neue Leistung des Beschwerdeführers im Fall der Kenntnis der Wiederverwendung von einer nicht unbeachtlichen Anzahl von Textpassagen aus der Masterarbeit als nicht ausreichend beurteilt hätten. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass nach Ansicht von XXXX in seinem Gutachten die „echten“ Plagiate aus nichtwissenschaftlichen Quellen für eine Aberkennung nicht ausreichend wären, weil es sich bei diesen lediglich um Plagiate rein deskriptiver Inhalte, die den Beurteilern bekannt gewesen und bereits in die Beurteilung miteingeflossen seien, weshalb es zu keiner schlechteren Benotung gekommen wäre, so übersieht der Beschwerdeführer, dass XXXX bei ihrer Einschätzung zur Frage, inwiefern sich die Plagiate auf die Beurteilung durch die Beurteiler der Dissertation auswirken würden, über die von XXXX festgestellten Plagiate hinaus Plagiate aus wissenschaftlichen Quellen (Übernahme von sieben Textstellen aus einer fremden Dissertation) verortete und in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss kommt, dass bereits diese Plagiate allein zu einer negativen Beurteilung durch den Erst- und Zweitbeurteiler geführt hätten (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 2.3.). Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der folgenden Erwägungen umso mehr davon auszugehen, dass die von der Sachverständigen XXXX aufgezeigten Plagiate die Beurteilung der Dissertation sowohl durch den Erst- als auch den Zweitbeurteiler zuungunsten des Beschwerdeführers abgeändert hätten:

Der Erstbeurteiler führte in seinem Ende April 2010 verfassten Erstgutachten zur Dissertation des Beschwerdeführers aus, dass er selten „eine dermaßen unschlüssige und im Grunde nichtssagende Operationalisierung des Untersuchungsgegenstandes einer Dissertation zu beurteilen gehabt“ hat und konstatierte – neben „völlig abwegigen Formulierungen“, „grammatikalisch unsäglichen Ausrutschern“ und „methodische[m] Nonsens“ – eine beim Beschwerdeführer vorliegende „Unfähigkeit […] die Rechtsfragen […] entsprechend aufzuarbeiten“. Weiters äußerte er – neben „Zweifel[n] an der sprachlichen Kompetenz des Dissertanten“ –, dass der Anhang der verfahrensgegenständlichen Dissertation „den Eindruck [erweckt], einer bloß eineinhalbzeilig geschriebenen Dissertation von nur 182 Seiten (!) mehr „Substanz“ bzw. Umfang zu verleihen“ und beurteilt auch das Literaturverzeichnis als „keinesfalls umfassend, ebenso wie auch das Verzeichnis der sonstigen Literatur […] nur ansatzweise überzeugt“. Zusammenfassend kommt der Erstbeurteiler sodann zur abschließenden Bewertung, dass „Die ambitionierte Zielsetzung der gegenständlichen Dissertation […] vom Verfasser derselben nicht einmal ansatzweise durchgehalten werden [konnte]. Er war weder in der Lage, die methodisch gebotene Grenzziehung zwischen juristischen und politischen Aussagen konsistent durchzuziehen, noch konnte er, über seine mehrheitlich deskriptiven Feststellungen hinaus, irgendwelche weiterführenden Aussagen in Bezug auf sein Erkenntnisziel […] machen.“

Auch der Zweitbeurteiler hielt in seinem Zweitgutachten vom 31.05.2010 fest, dass „Ein ganz wesentlicher Teil der Dissertation, nämlich über 100 Seiten, rein beschreibenden Charakter und keinerlei Bezug zu einer rechtswissenschaftlichen Dissertation hat […]“ und „überhaupt kein durchgehender methodischer und gedanklicher Faden erkennbar ist“. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers beschreibt der Zweitbeurteiler als „unsystematisch und oberflächlich“.

Für das erkennende Gericht ergibt sich daher vor diesem Hintergrund – neben der (dies sei angemerkt) aufkommenden Frage, wie die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Dissertation überhaupt positiv ausfallen konnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Erstbeurteilers, dass man sich beim Lesen seines damaligen Gutachtens fragt, „warum es überhaupt positiv ist“; OZ 6, S. 13) –, dass die erfolgte Beurteilung jedenfalls ein „gerade noch Genügend“ darstellt, wie dies sowohl der Erstbeurteiler als auch der Zweitbeurteiler im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch aussagten (vgl. OZ 6, S. 10 bzw. S. 15). In seiner Stellungnahme vom 23.10.2023 führte der Zweitbeurteiler erneut aus, dass sich die Dissertationsschrift des Beschwerdeführers „am unteren Rand einer genügenden Leistung befand“ (vgl. OZ 15). Vor dem Hintergrund, dass die Beurteilung also auf „gerade noch positiv“ lautete, ist umso mehr davon auszugehen, dass die von den Sachverständigen aufgezeigten Plagiate in Zusammenschau mit der Übernahme von zumindest 22,69% des Textes der Masterarbeit in die Dissertation die Beurteilung der Dissertation sowohl durch den Erst- als auch den Zweitbeurteiler zuungunsten des Beschwerdeführers abgeändert hätten.

2.6. Hinsichtlich der behaupteten Übermittlung der Masterarbeit im Vorfeld des Dissertationsprojekts gab der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er dem Erstbeurteiler ein Exemplar seiner Masterarbeit im April 2007 als Hardcopy gegeben habe (vgl. OZ 6, S. 4, dritter und letzter Absatz sowie ON 26, S. 13). Im Beschwerdeschriftsatz vom 16.11.2023 bringt der Beschwerdeführer auf Seite 8 vor, dass er dem Erstbeurteiler die Masterthesis in Volltextform übermittelt habe und legte zum Beweis dafür einen Screenshot aus dem Textverarbeitungsprogramm Microsoft Word zu Dokumentinformationen eines mit „Sehr geehrter Prof“ betitelten Schreibens vor, wobei den Dokumentinformationen sowohl als Erstellungs- als auch als letztes Änderungsdatum der 05.04.2007 zu entnehmen ist (Beilage ./4 zur Beschwerde vom 16.11.2023). In diesem in Word verfassten Dokument schreibt der Beschwerdeführer: „Sehr geehrter XXXX , wie mit Ihrer Sekretärin abgesprochen, sende ich Ihnen hiermit im Anhang meine Magisterarbeit und die entsprechende Benotung von der Universität XXXX .“ Im Widerspruch dazu sagte XXXX im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals aus, dass ihm als Erstbeurteiler nicht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer eine Vorarbeit verfasst habe (vgl. OZ 6, S. 10, 11 und 13) und dass er sich andernfalls die Arbeit sofort kommen hätte lassen und ein anderes Thema vorgeschlagen hätte (S. 13). Auf Vorhalt der Beilage ./4 zur Beschwerde vom 16.11.2023 gab der Zeuge an, dass er dieses Schreiben nie bekommen habe (vgl. OZ 6, S. 13). Zwar wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass es sich hierbei um einen Umstand handelt, der sich im Jahr 2007 – also vor bereits 18 Jahren – zugetragen haben soll, jedoch war aufgrund der sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX sowie aufgrund des Umstandes, dass ein auf dem PC des Beschwerdeführers abgespeicherter Entwurf eines Word-Dokuments keinerlei Aussagekraft hinsichtlich einer tatsächlichen Übermittlung der Masterarbeit an den Erstbeurteiler – sei es als Beilage zu einem postalisch versendeten Brief oder als Anhang zu einer E-Mail – entfalten kann, für das erkennende Gericht nicht feststellbar, ob der Beschwerdeführer dem Erstbeurteiler seine Masterarbeit tatsächlich übermittelt hat, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu ergehen hatte.

2.7. Zum Vorsatz des Beschwerdeführers:

Nach der unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Täuschungsabsicht nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden. Vom erkennenden Gericht wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass es keine unübliche Praxis ist, eine Dissertation auf einer Masterthesis aufzubauen, jedoch ergibt sich aus der Vielzahl an Übernahmen aus sowohl wissenschaftlichen als auch nichtwissenschaftlichen Quellen ohne Angabe einer Quelle oder Setzung eines Zitats, in Zusammenschau mit der Übernahme von zumindest mehr als einem Fünftel des Textes der Masterarbeit in die Dissertation, dass es sich nicht um ein bloßes Versehen gehandelt hat, zumal der Beschwerdeführer vom Erstbeurteiler mehrmals aufgefordert wurde, seine Dissertation zu überarbeiten (vgl. ON 26, S. 14 f; OZ 6, S. 5). Hinzukommt, dass die Sachverständige XXXX in ihrem Gutachten schlüssig darlegte, dass der Beschwerdeführer eine Quelle bewusst zu verschleiern versuchte (s. dazu Punkt 2.3.). In einer Gesamtbetrachtung kann daher nicht mehr – wie vorgebracht – von bloßen Zitierfehlern oder Übersehen von Quellenverweisen ausgegangen werden, sondern ist vorsätzliches Handeln anzunehmen.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass der Umstand, dass er das verfahrensgegenständliche Verfahren selbst im Wege einer Anzeige in Gang gesetzt habe jegliche Täuschungsabsicht ausschließe, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich diese Handlung auf einen Zeitpunkt bezieht, in dem die Dissertation bereits fertiggestellt und eingereicht war, weshalb dieses Vorbringen schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, das im Zeitpunkt des Verfassens der Dissertation gesetzte vorsätzliche wissenschaftliche Fehlverhalten zu entkräften. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass sich ein Plagiatsexperte und Journalist bereits am Vortag der Selbstanzeige an die Pressestelle des XXXX , bei dem der Beschwerdeführer derzeit als XXXX tätig ist, wandte und eine Vielzahl an Plagiaten in der verfahrensgegenständlichen Dissertation in den Raum stellte, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass seine Dissertation ins Blickfeld der Medien geraten und dies eine Untersuchung der Arbeit mit sich bringen würde.

2.8. Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:

§ 73 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), StF: BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lautet auszugsweise wie folgt:

Nichtigerklärung von Beurteilungen

§ 73. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn 1. […] 2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde.

(2) – (3) […]

Dissertationen und künstlerische Dissertationen

§ 83. (1) Im Doktoratsstudium und im kombinierten Master- und Doktoratsstudium ist eine wissenschaftliche oder künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(2) […]. Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen

§ 89. (1) Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere a. – b. […] c. durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG

erschlichen worden ist. […]

(2) […]

§ 2a des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitäts-sicherungsgesetz – HS-QSG), StF: BGBl. I Nr. 74/2011, idgF, lautet auszugsweise wie folgt:

Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb

§ 2a. (1) – (2) […]

(3) Jedenfalls als wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten zu qualifizieren ist, wenn jemand 1. […] 2. unerlaubte Hilfsmittel benützt, wozu auch die missbräuchliche Nutzung von Anwendungen Künstlicher Intelligenz zählt, 3. […] 4. Texte, Ideen oder künstlerische Werke gänzlich oder in Teilen übernimmt und als eigene ausgibt, insbesondere davon umfasst ist, wenn jemand Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, verwendet (Plagiat) oder 5. […]

(4) […]

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein „Erschleichen“ der Beurteilung einer Arbeit anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser der Arbeit davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten (VwGH 27.05.2014, 2011/10/0187; 26.09.2011, 2007/10/0145; 11.12.2009, 2008/10/0088).

Täuschungsabsicht setzt voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (VwGH 27.05.2014, 2011/10/0187, mwN).

Dem Beurteiler ist nicht zuzumuten, die vorgelegte Arbeit mit anderen Arbeiten wortwörtlich zu vergleichen; er kann grundsätzlich auf die intellektuelle Redlichkeit des Dissertanten vertrauen. Der Beurteiler hat aber bei auftauchendem Plagiatsverdacht das Recht und die Pflicht, dem Verdacht nachzugehen, er hat aber nicht die Pflicht, von vornherein mit einem derartigen Verdacht an die Beurteilung jeder Arbeit heranzugehen (VwGH 11.12.2009, 2008/10/0088; 26.06.1996, 93/12/0241).

3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

3.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, jüngst VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026 mwN), weshalb der Ansicht des Beschwerdeführers, dass jene Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation in Geltung gestanden haben, für den verfahrensgegenständlichen Fall zur Anwendung gelangen würden, nicht zu folgen ist und die rechtliche Beurteilung im Folgenden auf Grundlage der unter Punkt 3.1. zitierten Rechtsvorschriften, jeweils in der geltenden Fassung, erfolgt.

3.3.2. Bei der in den Feststellungen detailliert beschriebenen Übernahme von Textpassagen aus wissenschaftlichen sowie nichtwissenschaftlichen Quellen ohne diese entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, handelt es sich um ein wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 4 HS QSG.

Mit der Übernahme von mehr als einem Fünftel des Textes seiner Masterarbeit in die Dissertation ohne Anführung oder Zitierung dieser Quelle im Fließtext oder im Literaturverzeichnis benützte der Beschwerdeführer – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – ein unerlaubtes Hilfsmittels iSd § 2a Abs 3 Z 2 HS-QSG, da er im Zuge der Einreichung seiner Dissertation auf dem entsprechenden Formular unter anderem ausdrücklich versicherte, „andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt“ zu haben.

Mit diesen Verhaltensweisen erschlich sich der Beschwerdeführer den akademischen Grad „Doktor der Rechtswissenschaften“, da er hierbei mit Täuschungsabsicht vorging: Wie beweiswürdigend ausgeführt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus der Vielzahl an Übernahmen aus sowohl wissenschaftlichen als auch nichtwissenschaftlichen Quellen ohne Angabe der Quelle oder Setzung eines Zitats, in Zusammenschau mit der Übernahme von zumindest mehr als einem Fünftel des Textes der Masterarbeit in die Dissertation, dass es sich nicht um ein bloßes Versehen, sondern der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (VwGH 19.12.2005, 2000/12/0051).

Das Plagiieren betraf auch wesentliche Teile der Arbeit, da der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass bei Offenlegung der Fremdleistungen sowie Vornahme eines entsprechenden Hinweises auf die Übernahme von Textpassagen aus seiner Masterarbeit, seine Dissertation nicht positiv beurteilt worden wäre. Was die Übernahme von zumindest 22,67 % des Textes seiner Masterarbeit in die Dissertation anbelangt, musste ihm aufgrund des Umstandes, dass er zu Beginn des Dissertationsprojekts vom Zweitbeurteiler darauf hingewiesen wurde, dass das von ihm gewählte Thema zu stark einem am Rechtswissenschaftlichen Institut der LFU bereits abgehandelten Thema glich und daraufhin sein Exposé überarbeiten musste, umso mehr klar sein, dass seine Dissertation nicht positiv beurteilt worden wäre.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in seinem Exposé offengelegt habe, dass seine Dissertation auf seiner Masterarbeit aufbaue und durch diese Offenlegung eine Täuschungsabsicht ausgeschlossen sei, zumal er die Masterarbeit an den Erstbeurteiler übermittelt habe, ist festzuhalten, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts weder der Erst- noch der Zweitbeurteiler auf Grundlage des im Exposé unter der Überschrift „beabsichtigte Vorgehensweise“ verwendeten Ausdruckes „aufbauen“ zwangsläufig schließen hätten müssen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte zumindest mehr als ein Fünftel des Textes seiner kurz zuvor verfassten Masterarbeit nahezu unverändert und ohne dies in einem Verzeichnis am Ende der Arbeit zu deklarieren in seine Dissertation zu übernehmen (wobei anzumerken ist, dass der Zweitbeurteiler den Feststellungen zufolge das überarbeitete Exposé gar nie vorgelegt bekommen hat). An dieser Beurteilung würde auch eine allfällig erfolgte Vorlage der Masterarbeit an den Erstbeurteiler nichts ändern, da nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Beurteiler nicht zuzumuten ist, die vorgelegte Arbeit mit anderen Arbeiten wortwörtlich zu vergleichen und der Beurteiler auf die intellektuelle Redlichkeit des Dissertanten vertrauen darf.

Sohin erfüllt der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen den Tatbestand des Erschleichens. Die Beurteilung der Dissertation war daher gemäß § 73 Abs 1 Z 2 UG für nichtig zu erklären. In der Folge war der Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades „Doktor der Rechtswissenschaften“ wegen dessen Erschleichens durch schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhaltens iSd § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG gemäß § 89 Abs 1 lit c UG zu widerrufen.

3.3.3. Die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel, wonach er in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden sei, weil ihm im behördlichen Verfahren die Rückmeldungen des Erst- und Zweitbeurteilers zu der Frage, ob ihnen die Textübernahmen aus der Masterarbeit bekannt gewesen seien, sowie die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen XXXX nicht übermittelt worden sei, wurde im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren saniert (VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; 10.09.2015, Ra 2015/09/0056; 25.04.2017, Ra 2016/18/0234; VwGH 05.02.2018, Ra 2017/03/0091), weil der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit hatte, auf diese Stellungnahmen zu replizieren. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer weiters monierten unterlassenen Parteieneinvernahme im Rahmen des behördlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass dieser Verfahrensfehler durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht saniert werden konnte.

3.4. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte sohin nicht erkannt werden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.