BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M., und Mag. Silke TODOR-KOSTIC, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der ORF-Beitrags Service GmbH vom 02.12.2024 zur Beitragsnummer XXXX betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrags für den Zeitraum Jänner bis Mai 2024:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Schreiben vom 19.03.2024 beantragte der Beschwerdeführer (BF) bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags. Daraufhin teilte ihm die OBS GmbH mit Schreiben vom 16.07.2024 mit, dass er nach dem vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Entrichtung des ORF-Beitrags ab 01.01.2024 verpflichtet sei, und forderte ihn auf, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Der BF erstattete keine Stellungnahme.
Mit der nunmehr angefochtenen, als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 02.12.2024 schrieb die OBS GmbH dem BF für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.05.2024 (soweit verfahrensgegenständlich) mit näherer
Begründung den ORF-Beitrag von EUR 76,50 zur Zahlung binnen vier Wochen vor. Die Fertigungsklausel lautet „Mit freundlichen Grüßen ORF-Beitrags Service GmbH“. Der Erledigung ist die Amtssignatur der OBS GmbH beigefügt. Name und Identität der natürlichen Person, die sie genehmigt hat, sind nicht angeführt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 30.12.2024 datierte Beschwerde des BF.
Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schreiben vom 29.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Mit Schreiben vom 15.10.2025 forderte das BVwG die OBS GmbH auf, bekanntzugeben, wer die angefochtene Erledigung genehmigt hat, wie dies dokumentiert wurde, in welcher Form die Genehmigung erfolgte und ob bzw. in welcher Form die dem BF zugestellte Ausfertigung den Namen des Genehmigenden enthält, weil nach der Aktenlage davon auszugehen sei, dass mangels Erkennbarkeit des genehmigenden Organwalters kein Bescheid vorliegt.
Die OBS GmbH gab daraufhin mit Schreiben vom 28.10.2025 bekannt, auf die Abgabe einer Stellungnahme zu verzichten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.
Durch den „Verzicht“ der OBS GmbH auf die Beantwortung der Fragen laut Schreiben vom 28.10.2025 gibt sie zu erkennen, dass sie der entscheidungswesentlichen Feststellung, wonach nicht angegeben ist, wer die angefochtene Erledigung genehmigt hat, nicht entgegentritt, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG ist – wie sich aus § 28 Abs 1 VwGVG ergibt - verpflichtet, die Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren amtswegig zu prüfen. Dabei ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn ein Bescheid, auf den sie Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, weil es dann funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0435).
Gemäß § 18 Abs 3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0026). Jede behördliche Erledigung muss demnach einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 8). Es muss einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und andererseits sichergestellt sein, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
Jede Erledigung muss somit von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 03.12.2020, Ro 2020/18/0004, und 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Ein Bescheid, aus dem der Name des Genehmigenden nicht ersichtlich ist, ist absolut nichtig (siehe z.B. VwGH 19.03.2015, 2012/06/0145).
Da aus der angefochtenen Erledigung nicht ersichtlich ist, von wem sie genehmigt wurde und welcher natürlichen Person sie zurechenbar ist, ist sie nach diesen Grundsätzen absolut nichtig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher – soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags richtet - gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Behandlung der gleichzeitig erhobenen Beschwerde gegen die (ebenfalls in der Erledigung vom 02.12.2024 enthaltenen) Vorschreibung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand ist dagegen nicht das BVwG, sondern das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig, dem die Beschwerde ebenfalls von der OBS GmbH vorgelegt wurde. Das Verfahren dort wurde zu GZ XXXX geführt.
Eine mündliche Verhandlung entfällt aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren kann und Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen sind.
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