JudikaturVfGH

E931/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2025
Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde des Rektorats einer Universität sowie der Universität selbst mangels Legitimation

Zur Beschwerdelegitimation von Organen einer Universität gemäß Art144 B‑VG hat der VfGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass Organe einer Universität mangels Möglichkeit der Verletzung (eigener) subjektiver Rechte nicht dazu legitimiert sind, (im eigenen Namen) eine Beschwerde nach Art144 B‑VG an den VfGH zu erheben.

Es besteht keine sonstige verfassungsgesetzliche Bestimmung, die den Organen einer Universität unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH einräumt oder dem einfachen (Materien-)Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt. Eine Befugnis zur Erhebung einer "Organbeschwerde", wie sie das Gesetz den Organen einer Universität in §45 Abs7 UG auf Basis der Ermächtigung des Art132 Abs4 B‑VG für eine (Amts‑)Beschwerde an das BVwG und in §46 Abs4 UG auf Basis der Ermächtigung des Art133 Abs8 B‑VG für eine (Amts-)Revision an den VwGH einräumt, hat der Gesetzgeber für das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht vorgesehen; er wäre dazu nach der Rsp des VfGH auch nicht ermächtigt.

Das Fehlen einer Befugnis der Universitätsorgane zur Erhebung einer "Organbeschwerde" an den VfGH bedeutet nicht, dass die Universität selbst, soweit sie durch den Bescheid der Aufsichtsbehörde bzw die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in subjektiven Rechten betroffen sein kann, nicht zur Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B‑VG legitimiert wäre. Der VfGH hat die Beschwerdemöglichkeit nach Art144 B‑VG für Universitäten, vertreten durch das Rektorat, grundsätzlich bejaht.

Die Universität hat (selbst) gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid des BMBWF keine Beschwerde an das BVwG erhoben. Die Universität war daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem BVwG nicht als Partei beteiligt. Da die für die Beschwerdelegitimation nach Art144 B‑VG maßgebende Möglichkeit, durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in ihrer Rechtssphäre verletzt zu sein, nur vorliegen kann, wenn der beschwerdeführenden Partei bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellung einer Partei zugekommen ist, ist auch die Universität, vertreten durch das Rektorat, nicht zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH gemäß Art144 B‑VG legitimiert.

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