Zurückweisung einer Beschwerde der Marktgemeinde Donnerskirchen betreffend die Aufhebung der Vorschreibung eines Kostenbeitrages für Aufschließungsmaßnahmen mangels Legitimation
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die beschwerdeführende Gemeinde – anders als der Gemeinderat als belangte Behörde gemäß §18 VwGVG – keine Partei des vorangegangenen Verfahrens vor dem LVwG. Sie hat daher kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dessen Verletzung die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 B‑VG begründen könnte.
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