JudikaturVfGH

E385/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2015

In §106 BDG 1979 ist die Parteistellung im Disziplinarverfahren taxativ geregelt und auf den Beschuldigten und den Disziplinaranwalt beschränkt. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kommt zudem der belangten Behörde, im vorliegenden Fall somit der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, die das bekämpfte Disziplinarerkenntnis erlassen hat, Parteistellung zu (vgl §18 VwGVG). Eine Parteistellung der Österreichischen Post AG oder des Personalamtes beim Vorstand der Österreichischen Post AG als oberster Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten (vgl §17 Abs2 PoststrukturG) ist hingegen nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht aus den allgemeinen Grundsätzen des §8 AVG und §3 DVG iVm §105 BDG 1979 ableiten.

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