Kein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers als Voraussetzung seiner Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäß Art144 B-VG für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers. Für ein Organ eines Rechtsträgers (Staatsanwaltschaft) kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem VfGH gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 B-VG hergeleitet werden.
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