Der Landesgesetzgeber überantwortet gem §27 Abs2 NÖ NSchG 2000 der Gemeinde die Wahrung bestimmter Interessen im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren und räumt ihr zu diesem Zweck Parteistellung iSd §8 AVG ein; dieser Umstand allein lässt nicht darauf schließen, dass der Gemeinde eigene subjektive Rechte im vorliegenden Zusammenhang verliehen sind. Das Bestehen solcher Rechte wäre aber Voraussetzung der Beschwerdelegitimation nach Art144 B-VG; die Stellung einer Amts- oder Formalpartei genügt hiefür nicht.
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