Der von der Beschwerdeführerin behauptete Verstoß gegen Art6 EMRK kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie durch die Entscheidung einer Disziplinarkommission, einen Rücklegungsbeschluss iSd §151 ÄrzteG zu fassen, also eben gerade nicht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beschließen, nicht in ihrer Rechtssphäre betroffen ist; ihr wurde auch nicht rechtswidrig die Parteistellung verweigert.
Vertretbare Annahme, dass im vorliegenden Fall auch noch keine eine Parteistellung begründende Verfolgungshandlung gesetzt wurde.
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge auf Nichtigerklärung des Verfahrens, auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Zustellung des den Rücklegungsbeschluss aufhebenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark richtet.
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