JudikaturVfGH

E402/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2015

Die Beschwerdeführerin war als Disziplinaranwältin in das dem bekämpften Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vorangegangene Disziplinarverfahren eingebunden. Als solche war sie gemäß §103 Abs1 BDG 1979 berufen, die "dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren" zu vertreten. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich insbesondere die Pflicht der Disziplinaranwälte, für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben im gesamten Disziplinarverfahren zu sorgen. Als Disziplinaranwältin sind der Beschwerdeführerin somit besondere einfachgesetzliche "Aufgaben" übertragen, subjektive öffentliche Rechte im Disziplinarverfahren, die zur Beschwerdeführung gemäß Art144 B-VG legitimieren würden, lassen sich daraus jedoch nicht ableiten (vgl VfSlg 17220/2004, 19092/2010).

Das mit der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl I 120/2012, eingeführte Recht des Disziplinaranwaltes, Bescheide der Disziplinarkommission mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen und gegen dessen Entscheidungen Revision an den VwGH zu erheben, wird in §103 Abs4 BDG 1979 ausdrücklich auf Art132 Abs5 B-VG bzw Art133 Abs8 B-VG gestützt und das Fehlen subjektiv-öffentlicher Rechte des Disziplinaranwaltes in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage als Begründung angeführt. Im Übrigen ist die vom Gesetzgeber angestrebte Wahrnehmung dienstlicher Interessen im Disziplinarverfahren durch diese - im Gegensatz zur Beschwerdeführung vor dem VfGH - gesetzlich ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie einer Revision an den VwGH hinreichend sichergestellt.

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