Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Zurückweisung einer Beschwerde der Marktgemeinde Donnerskirchen betreffend die Aufhebung der Vorschreibung eines Kostenbeitrages für Aufschließungsmaßnahmen mangels Legitimation
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit ihrer auf Art144 B VG gestützten Beschwerde wendet sich die Marktgemeinde Donnerskirchen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 13. März 2025, mit dem der Beschwerde näher bezeichneter Eigentümer eines Grundstückes in der Marktgemeinde Donnerskirchen stattgegeben und die mit Berufungsbescheid des Gemeinderates erfolgte Vorschreibung eines Kostenbeitrages für Aufschließungsmaßnahmen ersatzlos behoben wurde.
2. Die beschwerdeführende Gemeinde behauptet, durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) und auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK, Art47 GRC) verletzt worden zu sein. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und für den Fall der Ablehnung der Beschwerdebehandlung die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof.
3. Die Beschwerde ist unzulässig.
4. Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl VfSlg 11.764/1988, 15.398/1999, 15.733/2000, 17.840/2006, 17.920/2006, 18.442/2008, 19.151/2010, 19.289/2011). Wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen hat (VfSlg 5358/1966, 8746/1980, 14.575/1996, 15.733/2000; VfGH 12.6.2015, E385/2015; 10.6.2016, E427/2016 ua), hat die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder – anders ausgedrückt – es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 Abs1 B VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen (vgl VfGH 20.2.2014, B182/2014; 12.6.2015, E385/2015; 10.6.2016, E427/2016 ua; 12.6.2015, E402/2015; 24.2.2017, E65/2017).
5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die beschwerdeführende Gemeinde – anders als der Gemeinderat als belangte Behörde gemäß §18 VwGVG – keine Partei des vorangegangenen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht. Sie hat daher kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (vgl VfGH 24.11.2017, E1041/2016; 27.6.2017, E1823/2017), dessen Verletzung die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 B VG begründen könnte.
6. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
7. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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