Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 84 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. März 2026, GZ **-10.6, nach der am 7. Juli 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes sowie im Beisein der Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner und in Anwesenheit des Angeklagten, dessen Verteidigers MMMag. Alfred Krenn, LL.M. sowie des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Dietmar Krammer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* – abweichend von der Anklage (vgl ON 4) - des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Darüber hinaus wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 (zu ergänzen: iVm § 366 Abs 2) StPO verhalten, dem Privatbeteiligten B* einen Betrag von 1.130 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit seinem Mehrbegehren wurde der Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 17. August 2025 in **, B* am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine an sich schwere Körperverletzung zugefügt, indem er dem Genannten im Zuge eines Fußballspieles ohne Aussicht auf einen Ballgewinn, unvermittelt mit dem rechten Ellbogen ins Gesicht schlug, wodurch B* eine Kieferwinkelfraktur rechtsseitig erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete die Tatrichterin keinen besonderen Umstand erschwerend, mildernd demgegenüber den ordentlichen Lebenswandel. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen zog sie ins Kalkül, dass „die gegenständliche Verletzung im Rahmen eines Fußballspieles entstanden ist, bei welchem grundsätzlich eine höhere Toleranzgrenze für allfällige Verletzungsfolgen anzunehmen ist und der Angeklagte zudem bereits eine Reaktion auf sein Fehlverhalten in Form einer Sperre für zumindest drei Meisterschaftsspiele vom C* erhalten hat“ (US 10). Angesichts des bisher ordentlichen Lebenswandels ging das Erstgericht davon aus, dass die bloße Androhung der Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe genügen werde, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und es auch nicht aus allgemein-prohibitiven Gründen der Vollstreckung der Strafe bedürfe, um andere von der Begehung gleichgelagerter Taten abzuhalten. Ein diversionelles Vorgehen schloss es aufgrund der fehlenden Verantwortungsübernahme aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig, mit umfassenden Anfechtungsziel - auch hinsichtlich des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche - angemeldete (ON 11) und fristgerecht wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 12.2).
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach. Schließlich knüpft eine gegen den Ausspruch über die Strafe erhobene Berufung am Schuldspruch logisch an und folgt dessen Bekämpfung systematisch nach (vgl Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Der zunächst zu behandelnden Berufung wegen Nichtigkeit kommt – wie bereits von der Oberstaatsanwaltschaft zutreffend aufgezeigt - keine Berechtigung zu.
Gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO kritisiert der Berufungswerber die Abweisung (ON 10.5, 45) seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 10.5, 43 f) einer „Videoanalyse zum Beweis dafür, dass das Opfer linker Hand von Angeklagtenseite auf der linken Gesichts-/Kopfhälfte entsprechend aufgelaufen [sei] und sich hierdurch entsprechend die Verletzung in weiterer Folge ergeben [habe], was man eben nur durch eine Videosequenzanalyse konkret hier analysieren [könne] und dann auch konkret [sehe]“, wobei er begründend weiters ausführte, dass „man am Video ganz eindeutig [sehe], der Angeklagte [ändere] die Richtung, was auch von mehreren Zeugen bestätigt [würde] und es [sei] physikalisch gar nicht möglich, so wie hier das Opfer [behaupte], dass er mit dem rechten Ellbogen getroffen worden wäre“ und werde diese Sequenzanalyse deshalb beantragt, „dass man hier sequenzhaft, eventuell auch unter Heranziehung der einzelnen Bilder (sind 24 Bilder zusammengeschoben), hier unter Einzelauswertung der Bilder, dass man genau [sehe], dass linker Hand sich alles abgespielt [habe] und nicht so, wie seitens der Angeklagte (gemeint wohl: Anklage) behauptet, hier durch einen Ellbogenstoß etwas verursacht worden wäre“.
Zielt ein Antrag auf Beweisaufnahme ab, muss diesem neben Beweismittel und Beweisthema stets zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld-oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). Zudem ist für die Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrags stets die Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und sind sämtliche hiebei ins Treffen geführte Gründe maßgebend, wogegen erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Umstände keinerlei Berücksichtigung finden können (RIS-Justiz RS0099618; RS0099117; vgl auch Mayerhofer, StPO 6 § 281 Z 4 E 82 bis 85). Bei der Überprüfung dieses Rechtsmittelvorbringens ist daher der Inhalt des Verhandlungsprotokolls zugrunde zu legen ( Ratz,aaO Rz 312). Darüber hinaus ist darauf abzustellen, ob der unter Beweis zu stellende tatsächliche Umstand mit Blick auf die dem Erstgericht im Antragszeitpunkt bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage ist, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen. Mit anderen Worten muss bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten sein (RIS-Justiz RS0116987; RS0107445; OGH 12 Os 25/09g; Ratz, aaO Rz 341).
Abstellend auf diese Prämissen wurden durch die Abweisung des Beweisantrags Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verkürzt. Denn die darin aufgrund eigener Beweiserwägungen angenommene alternative Geschehensvariante bleibt mit Blick auf die übereinstimmenden Angaben des Opfers sowie des Zeugens und Mitspielers D*, die - teils in Zeitlupe und Vergrößerung - zur Verfügung stehenden Videoaufnahmen des Tatgeschehens (ON 3; im Besonderen ON 3.3 [00:17]) sowie die Lichtbilder zeigend die Größenverhältnisse des Angeklagten und des Opfers (ON 10.3 und ON 10.4), letztlich Spekulation, konnte doch die Behauptung des Berufungswerbers, die Verletzung des B* sei durch einen Zusammenstoß der beiden Köpfe verursacht worden, abgesehen von seiner Aussage, die das Erstgericht als unglaubwürdige Schutzbehauptung einstufte (vgl US 4 ff), durch keinerlei sonstige aktenkundige Beweisergebnisse gestützt werden, sodass der Antrag nicht darlegt, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse und somit auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielt (RIS-Justiz RS0118123, RS0099453 [T1]).
Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet (vgl RIS-Justiz RS0099547).
Die Kritik des Berufungswerbers, wonach sich die Feststellung, dass das Verhalten des Angeklagten als Tätlichkeit im Sinne der Fußballregel Nr 12 der FIFA-Regeln zu qualifizieren sei, als „aktenwidrig“ iSd § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO erweise, weil sich derartiges aus dem Akteninhalt nicht ergebe, gehe daraus doch bloß hervor, dass es zu einer Sperre gekommen sei, nicht jedoch auf welcher konkreten Tatsachengrundlage diese beruht habe, verfehlt den aus Z 5 fünfter Fall eröffneten Anfechtungsrahmen, spricht sie damit doch kein Fehlzitat einer Urkunde oder eines Protokollinhalts an (RIS-Justiz RS0099547 [T1, T6, T9, T18], RS0099431 [T14 und T15]; Ratz, aaO § 281 Rz 465, 468), und übersieht zudem, dass das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Einordnung als derartigen Regelverstoß vielmehr selbst vornahm (US 3 iVm US 10).
Die Berufung wegen Nichtigkeit verschlägt daher.
Der Behandlung der Schuldberufung ist voranzustellen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem aus der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang, zu prüfen (RIS-Justiz RS0098314). Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungsgewissens zu erfolgen, wobei nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse durch das Gericht zu Tatsachenfeststellungen berechtigen ( Lendl, WK-StPO § 258 Rz 25 f). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut das nichts zur Sache. Das Gericht ist nämlich im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen keineswegs gehalten, sich (durchwegs) die für den Angeklagten günstigere bzw günstigste der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen, es kann sich jede Meinung bilden, die den Gesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht. Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich die Erstrichterin mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden und dessen Verantwortung verworfen hat (RIS-Justiz RS0098336 [T1]; Mayerhofer, aaO § 258 E 45, E 65). Denn auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie die Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darstellung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (vgl RIS-Justiz RS0104976).
Gemessen an diesen Prämissen geht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft - auch die Schuldberufung ins Leere, stellt der Berufungswerber doch bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen an und strebt unter eigenständiger Interpretation des Tatvideos sowie seiner Verantwortung für ihn günstigere Schlussfolgerungen an. Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte nach erschöpfender Beweisaufnahme und mit ausführlicher Begründung unter Einbeziehung des vom Angeklagten und den Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie unter ausführlicher und nachvollziehbarer Würdigung der Tatvideos überzeugend dar, wie sie zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Konstatierungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangte und weshalb sie den Ausführungen des Angeklagten, der von einem Zusammenstoß der Köpfe sprach und einen Schlag mit dem Ellbogen bestritt, keinen, hingegen jenen der Zeugen B* und D* Glauben schenkte (US 4 ff).
Dabei konnte sich das Erstgericht zum objektiven Geschehensablauf auf die Angaben der genannten Zeugen (ON 2.7, 4 f, ON 10.5, 18 ff [B*]; ON 2.6, 3, ON 10.5, 11 ff [D*]), die von Beginn an von einem Ellbogenschlag des Angeklagten in das Gesicht des Zeugen B* zu berichten wussten, die damit in Einklang stehenden, teils in Zeitlupe und Vergrößerung zur Verfügung stehenden Videoaufnahmen des Tatgeschehens (ON 3, im Besonderen ON 3.3 [ab 00:17]) sowie zu den Verletzungen des Zeugen B* – neben dessen Angaben (ON 2.7, 4; ON 10.5, 22 ff) - auf die Verletzungsanzeige des E* (ON 2.10) stützen.
Auch mit Blick auf die das Tatgeschehen zeigenden Videoaufnahmen, die das Erstgericht detailliert analysierte, indem es nicht nur das Hochreißen des Arms des Angeklagten als deutliche Schlagbewegung ausmachte, sondern auch das unmittelbar daran anschließende Schleudern des Kopfes des Zeugen B* zur Seite, ebenso wie den folgenden Fall des Opfers zu Boden, als dessen Folge betrachtete, während es einen Zusammenstoß der Köpfe ausschließen konnte, weil zwischen diesen vielmehr stets ein Abstand und auch ferner kein – im Falle eines Zusammenprallens aber zu erwartender - Gleichgewichtsbruch beim Angeklagten auszumachen war (US 4 ff), legte die Tatrichterin sehr überzeugend dar, weshalb sie den - ebenso ein derartiges Szenario beschreibenden – Angaben der Zeugen B* und D* folgend, von einem vom Angeklagten geführten Ellbogenschlag gegen das Gesicht des Zeugen B* ausging. Dabei führte sie nachvollziehbar auch die Größenverhältnisse zwischen dem Angeklagten und dem Opfer sowie die eine Schlagbewegung andeutende Nachstellung in der Hauptverhandlung ins Treffen, aus der eine Übereinstimmung zwischen der Höhe des hochgestreckten Ellbogens des Angeklagten und jener des Kiefers des Opfers hervorging (US 6; ON 10.3 und ON 10.4). Ferner berücksichtigte sie auch mit plausibler Begründung das Verhalten des Zeugen D*, der den Angeklagten sogleich zur Rede stellte, nachdem das Opfer zur Boden gegangen war (US 4). In ebenso nicht zu beanstandender Weise ging das Erstgericht im Zeitpunkt des konstatierten Ellbogenschlags mit Blick auf das Spielgeschehen, insbesondere die Lokalisierung des – als hohe Flanke zum rechten Spielrand abgespielten - Balls gegenüber der Position des Angeklagten und des Opfers in der Mitte des Platzes (vgl ON 3.1 [ab 0:09]; ON 3.2 [ab 0:05]; ON 3.3 [ab 00:04]) von keiner Aussicht auf einen Ballgewinn aus.
Detailliert setzte sich das Erstgericht auch mit den Angaben des Angeklagten auseinander, stellte diese den Ausführungen sämtlicher Zeugen sowie den Videoaufnahmen gegenüber und legte mit nicht zu beanstandender Begründung überzeugend dar, weshalb es diese für nicht glaubwürdig hielt und als Schutzbehauptung einordnete (US 4 ff).
Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite deduzierte das Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Wenn der Berufungswerber betreffend der Feststellungen zum Ellbogenschlag des Angeklagten sowie jener bezüglich der fehlenden Aussicht auf einen Ballgewinn auf seine diesen entgegenstehende Verantwortung verweist, die auch mit Blick auf die Videoaufzeichnungen sowie die Größenverhältnisse „keineswegs“ bzw „nicht zwingend“ ausgeschlossenen werden könne, ferner ausführt, dass der Zusammenstoß der Köpfe ein logisches Szenario „wäre“ und die (sogar) akustische (vgl ON 10.5, 12 und 16) Wahrnehmungen beinhaltenden Angaben des Zeugen D* mit bloßen Mutmaßungen zu entkräften versucht, gelingt es ihm nicht Zweifel an der vorbildlichen Beweiswürdigung der Erstrichterin zu wecken, stellt doch selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ – wie eingangs dargelegt - keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die für den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Soweit der Berufungswerber ferner die Feststellungen zur konstatierten Tätlichkeit iSd Fußballregel Nr 12 der FIFA-Regeln kritisiert, weil „keinerlei Beweis darüber aufgenommen worden [sei], welcher konkreten Entscheidungsgrundlage der niederösterreichische Fußballverband seiner Sperrentscheidung zugrunde gelegt [habe]“, übersieht er, dass das Erstgericht - entgegen dem Monitum in der Berufung – nicht „bloß das Ergebnis einer verbandsinternen Entscheidung“ übernommen hat, sondern eigene - im Übrigen rechtliche – Erwägungen zu einem Verstoß gegen die FIFA 12 Regel angestellt hat, dessen Bejahung mit Blick auf das konstatierte Verhalten des Angeklagten keinen Bedenken begegnet. Dass der Schiedsrichter nicht mit einer roten Karte wegen einer Tätlichkeit reagiert hatte, vermag daran keine Änderung herbeizuführen, ist doch unstrittig, dass – (erst) nach Vorlage des Videos – eine Sperre erfolgte, die – wie selbst vom Angeklagten eingeräumt (vgl ON 10.5, 29) – mit dem inkriminierten Vorfall in Zusammenhang zu bringen war. Letztlich besteht aber für das Strafgericht ohnedies keinerlei rechtliche Bindung an die Art der Ahnung durch den (das konkrete Tatgeschehen mit Blick auf das zunächst erfolgte Vorteilgeben [vgl ON 3.3: ab 00:07] und der erst späteren Ahnung mit einer gelben Karte offenbar nur unzureichend beobachtenden) Schiedsrichter, weshalb das Erstgericht – zutreffend – eigenständige Erwägungen hiezu anstellte.
Da auch das Rechtsmittelgericht bei seiner im Rahmen der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage keine Zweifel hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Auch der Berufung in der Sanktionsfrage kommt keine Berechtigung zu.
Deren Behandlung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und – entgegen dem Berufungsvorbringen – auch angemessen gewichtet.
Demgegenüber gelingt es dem Berufungswerber nicht, weitere Milderungsgründe oder sonstige für ihn sprechende Umstände aufzuzeigen, hat die Tatrichterin doch den Umstand, dass sich der gegenständliche Sachverhalt im Zuge eines Fußballspiels ereignete und zudem bereits verbandsrechtliche Konsequenzen in Form von Spielsperren des Angeklagten nach sich zog, ohnedies zu dessen Gunsten berücksichtigt (vgl US 10).
Bei Abwägung der besonderen Strafzumessungsparameter, der allgemeinen im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Überlegungen, und spezial-und generalpräventiver Aspekte ist angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, die nicht einmal ein Viertel des Strafrahmens ausschöpfende und überdies bedingt nachgesehene Sanktion der personalen Täterschuld und dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen und einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Einer diversionellen Erledigung stehen wie das Erstgericht zutreffend ausführt, die völlig fehlende Verantwortungsübernahme des Angeklagten und somit spezialpräventive Gründe entgegen.
Letztlich ist auch die – nicht ausgeführte - Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht im Recht.
Deren Behandlung ist vorauszuschicken, dass einer durch eine strafbare Handlung am Körper verletzten Person über Verlangen ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen ist (§ 1325 ABGB). Nach ständiger Rechtsprechung stellen die in der Praxis herangezogenen Schmerzengeldsätze nach Schmerztagen (zuletzt im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien 120 Euro am Tag für leichte, 240 Euro für mittlere und 360 Euro für schwere Schmerzen [vgl Hartl, Schmerzengeldsätze in Österreich, RZ 2025, 27]) keine Berechnungsmethode dar, sondern lediglich eine Berechnungshilfe. Vielmehr ist das Schmerzengeld grundsätzlich mit einem Globalbetrag festzusetzen (RIS-Justiz RS0031415, RS0031191), wobei die Bemessung gemäß § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere der körperlichen und seelischen Schmerzen des Verletzten sowie der Art und der Schwere der Verletzungsfolgen nach freier Überzeugung des Gerichts zu erfolgen hat ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 273 ZPO E 35 mwN).
Mit Blick auf die konkrete, auch durch eine Verletzungsanzeige (ON 2.10) belegte Verletzung des B*, der für sechs Wochen keine feste Nahrung zu sich nehmen konnte und in dieser Zeit auch Schmerzen, welche den Einsatz von Schmerzmitteln erforderlich machten, verspürte (US 3; ON 10.5, 22 ff), ist der Zuspruch von Schmerzengeld in Höhe von 1.130 Euro nicht zu beanstanden.
Der Berufung des Angeklagten war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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