Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, **, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Dr. C* D* , **, vertreten durch Steiner-Satovitsch Rechtsanwälte GesBR in Baden wegen EUR 180.000,- sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17.12.2025, GZ **-32, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.201,32 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten EUR 700,22 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründ e
Der Beklagte war Alleineigentümer der Liegenschaft EZ E* KG F* mit der Adresse **, samt der darauf befindlichen historischen Villa.
Der Kläger war Alleineigentümer der an die Liegenschaft des Beklagten angrenzenden Liegenschaft EZ G* KG F* mit der Adresse **, auf der sich ein überschüttetes Garagengebäude befindet.
Beide Streitteile beabsichtigten bereits im Jahr 2021 ihre jeweils angrenzenden Liegenschaften zu veräußern. Zunächst erteilten sie jeweils dem Makler H* einen gesonderten Vermittlungsauftrag zum Verkauf ihrer Liegenschaften. In diesem (schlichten) Vermittlungsauftrag vereinbarte der Kläger mit dem Immobilienmakler sein Grundstück zunächst um einen Kaufpreis von 1,6 Mio Euro anzubieten. In einem weiteren Alleinvermittlungsauftrag vereinbarte der Kläger mit dem Immobilienmakler einen Kaufpreis von 1,66 Mio Euro. Dieser Immobilienmakler bot die Liegenschaften des Klägers und des Beklagten im Jahr 2021 zu einem Gesamtkaufpreis von 5,4 Mio Euro an.
Im Mai 2022 sprach der Makler I* der J* GmbH den Beklagten an, ob er noch Interesse hätte, seine Liegenschaft zu verkaufen. Daraufhin schlossen der Beklagte und der Makler am 15.5.2022 einen befristeten Alleinvermittlungsauftrag, der einen angebotenen Kaufpreis von 3,8 Mio Euro für die Beklagtenliegenschaft beinhaltete. Der Kläger teilte dem Makler mit, dass auch er seine Liegenschaft zum Verkauf anbieten könne, wobei er ihm immer nur einen Kaufpreiswunsch von 1,6 Mio Euro kommunizierte. In weiterer Folge erstellte der Immobilienmakler ein Exposee über beide Liegenschaften zu einem Gesamtkaufpreis von 5,4 Mio Euro.
K* L*, der Geschäftsführer der späteren Käuferin M* L* GmbH, übermittelte nach Durchführung zweier Besichtigungen zunächst ein Angebot, in welchem er die beiden Liegenschaften getrennt anführte und einen Gesamtkaufpreis von 5 Mio Euro für beide Liegenschaften bot. Außerdem erhielt der Beklagte ein „Kaufanbot“ von L* hinsichtlich beider Liegenschaften, welches keinen Kaufpreis, aber eine Befristung bis 12.08.2022, 12:00 Uhr, enthielt.
Am 11.8.2022 übermittelte L* per Mail ein unterfertigtes Kaufanbot betreffend der Beklagtenliegenschaft zum Kaufpreis von 3,8 Mio Euro. Weiters wurde darin festgehalten: „… gemäß der gestrigen Besprechung mit Herrn B*, werde ich nach Übermittlung seiner noch fehlenden Unterlagen auch das Kaufanbot an ihn zu seinen Kaufpreisvorstellungen stellen“ .
Am 17.8.2022 übermittelte der Rechtsvertreter des Klägers an den Rechtsvertreter des Beklagten ein Schreiben, in welchem er eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen für den Fall eines gemeinsamen Verkaufs ihrer Liegenschaften (befristet bis 22.8.2022) vorschlug, wonach ua der Kaufpreis für das Klagsgrundstück zumindest 1,856 Mio Euro betragen müsse, der Kläger für eine Zahlung von 30.000,- Euro auf ein zu seinen Gunsten eingetragenes Vorkaufsrecht verzichten würde, und der Beklagte den Kläger für alle Ansprüche Dritter betreffend die Klagsliegenschaft schad- und klaglos zu halten habe.
Am 19.8.2022 trafen der Kläger und der Beklagte bei der auf der Liegenschaft des Klägers befindlichen Garage aufeinander. Der Beklagte beabsichtigte den Kläger auf das soeben skizzierte Schreiben seines Anwalts anzusprechen. Es erfolgte sodann ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten.
Am 19.8.2022 nach diesem Gespräch schrieb der Kläger an den Beklagten folgende WhatsApp-Nachricht: „das verzichten vorkauf ist aber ned dabei, das soll er dann später mit mir ausmachen!!!“
Am 8.9.2022 nahm der Beklagte das „verbindliche Kaufanbot“ des K* L* für die Beklagtenliegenschaft zu einem Kaufpreis von 3,8 Mio Euro an. Darin wurde unter Punkt VII. ua festgehalten, dass sich der Käufer an dieses Angebot bis 15.09.2022, 12:Ο0 Uhr, gebunden halte. Er halte sich überdies an dieses Anbot nur dann gebunden, sofern bis zum genannten Termin eine Annahmeerklärung des Eigentümers zu EZ E*, KG F*, BLNR 1 + 2 + 3 [somit des Klägers; Anmerkung des Berufungsgerichts ] vorliege.
Am 15.08.2022 übermittelte L* dem Kläger ein Anbot für den Kauf dessen Liegenschaft zu einem Preis von 1,6 Mio Euro.
Am 17.11.2022 unterfertigten der Beklagte und die Käuferin M* L* GesmbH den notariell beglaubigten Kaufvertrag betreffend der Beklagtenliegenschaft mit einem Kaufpreis von 3,8 Mio Euro.
Am 27.12.2022 unterfertigten der Kläger und die M* L* GesmbH den notariell beglaubigten Kaufvertrag betreffend der Klagsliegenschaft mit einem Kaufpreis von 1,6 Mio Euro.
K* L* wollte die Liegenschaften der Parteien gemeinsam erwerben. Da er es nicht schaffte, die Parteien zu einer gemeinsamen Unterschrift zu bewegen, stellte er zunächst ein verbindliches Kaufanbot an den Beklagten. Dies deshalb, da er die Befürchtung hatte, dass der Kauf nicht zustande kommt, und er sich zunächst die Liegenschaft des Beklagten sichern wollte, „bevor er gar nichts habe“ und sich dann dem Liegenschaftskauf des Klägers widmen wollte.
Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung von 180.000,- Euro zuzüglich 4 % Zinsen pa seit 10.4.2023. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, der Beklagte habe ihm gegenüber am 9.8.2022 behauptet, dass sich der Kaufinteressent bereit erklärt habe, beide Liegenschaften um einen Gesamtkaufpreis von 4,9 Mio Euro zu erwerben; wovon ein Betrag von 3,3 Mio Euro auf die Liegenschaft des Beklagten entfalle, und der Kläger für seine Liegenschaft einen Betrag in Höhe von 1,6 Mio Euro erhalten solle. Bei einem Gespräch zwischen dem Kläger und L* am 12.8.2022 habe sich herausgestellt, dass dieser dem Beklagten einen Gesamtkaufpreis für beide Liegeschaften von 5,4 Mio Euro - sohin um 500.000,- Euro mehr - angeboten habe. Vor diesem Hintergrund sei seitens des Klägers das Anwaltsschreiben vom 17.8.2022 ergangen, mit welchem er mitteilte, dass jedenfalls ein Kaufpreis von 1,856 Mio Euro für seine Liegenschaft zu zahlen sei.
Am 19.8.2022 sei es zwischen den Streitteilen zu einem Treffen gekommen und es sei mündlich vereinbart worden, dass ihm der Beklagte eine (Ausgleichs-)zahlung in Höhe von 180.000,- Euro leisten müsse, wenn der Kläger im Gegenzug seine Liegenschaft um 1,6 Mio Euro an L* verkaufe.
Entsprechend dieser Vereinbarung sei Ende des Jahres der Verkauf beider Liegenschaften an die Käuferin um 5,4 Mio Euro erfolgt. Dabei habe der Kaufpreis für die Liegenschaft des Klägers „nur“ 1,6 Mio Euro betragen. Der Beklagte sei mit Aufforderungsschreiben vom 10.3.2023 zur Zahlung der vereinbarten Ausgleichszahlung aufgefordert worden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und entgegnete zusammengefasst, ein gleichzeitiger Verkauf der beiden angrenzenden Liegenschaften sei aufgrund deren Lage für beide Seiten zweckmäßig gewesen, jedoch hätte der Beklagte seine Liegenschaft auch alleine verkauft, sofern sich kein Käufer für beide Liegenschaften gefunden hätte. Dies hätte auch für den Kläger gegolten. Es habe zu keinem Zeitpunkt mit dem Kläger einen „Pakt“ gegeben, die beiden Liegenschaften gemeinsam zu verkaufen. Der Kläger habe an den Makler einen Vermittlungsauftrag (mündlich) erteilt; der Wunschpreis von 1,6 Mio Euro sei seitens des Klägers auch gegenüber dem Makler ausdrücklich bestätigt worden. Aufgrund einer Ortsabwesenheit des Maklers habe der Beklagte mit dem Kaufinteressenten Besichtigungen durchgeführt. Dieser habe gesonderte Verkaufsgespräche über die jeweiligen Liegenschaften geführt. Am 6.8.2022 habe er zunächst für beide Liegenschaften 5 Mio Euro angeboten. Der Kläger habe stets einen Verkaufspreis von 1,6 Mio Euro gefordert und der Beklagte habe von L* gewusst, dass der Kläger diesen Betrag auch erhalten werde. Daher habe er versucht, den Kläger zu beruhigen und habe ihm gegenüber bekräftigt, dass er diesen Betrag erhalten solle. Wenn er diesen Wunschkaufpreis nicht erhalten sollte, würde er ihm die Differenz aufzahlen. Dies habe er dem Kläger auch bereits zugesichert, als der Kaufinteressent zunächst ein Angebot über lediglich 5 Mio Euro für beide Liegenschaften gelegt habe. Der Beklagte habe in keiner Weise zugesichert 180.000,- Euro an den Kläger zu bezahlen; ebenso wenig habe er dies mit den Worten „Deal“ und einem Handschlag bekräftigt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es traf die auf den Seiten 2 sowie 10 bis 18 der Urteilsausfertigung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen, die eingangs gekürzt wiedergegeben wurden, soweit sie nun im Berufungsverfahren nicht mehr strittig sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diesen Sachverhalt verwiesen werden.
Hinsichtlich des genauen Inhalts des zwischen den Streitteilen am 19.8.2022 geführten Gesprächs traf das Erstgericht eine Negativfeststellung ( F1a ). Auch, dass der Beklagte dem Kläger bei diesem Gespräch eine Zahlung von 180.000,- Euro angeboten und der Kläger dieses Anbot mit den Worten „Deal“ und einem Handschlag angenommen habe bzw, dass sich die Parteien auf die Zahlung dieses (oder eines sonstigen Betrags) geeinigt hätten ( F2 ), konnte es nicht feststellen. Diese Negativfeststellungen werden nun vom Kläger in der Berufung zentral bekämpft.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahingehend, dass dem Kläger der Nachweis einer Vereinbarung, des von ihm behaupteten Inhalts nicht gelungen sei. Die Negativfeststellungen gingen zu seinen Lasten. Der Rechtsgrund für die behauptete Ausgleichszahlung sei im übrigen nicht erkennbar, da zwei gesonderte Kaufvereinbarungen mit dem Käufer getroffen worden seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben, und einem hilfsweise erhobenen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge:
1.1 Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger zunächst, das Erstgericht habe Beweismittel, nämlich die Aussage der Zeugin N* O* und den Inhalt des Aktenvermerks vom 31.10.2022 (Beilage ./R) in keiner Weise im Urteil berücksichtigt. Dies stelle einen offenkundigen Gerichtsfehler dar. Bei Berücksichtigung dieser Beweismittel hätte das Erstgericht – in Gesamtschau mit den sonstigen Verfahrensergebnissen – zum Schluss kommen müssen, dass die behauptete Vereinbarung zwischen den Streitteilen zustande gekommen sei.
1.2Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049).
Eine Mangelhaftigkeit setzt damit einen Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz voraus.
Worin hier ein erstinstanzlicher Verfahrensverstoß verwirklicht worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Wenn das Erstgericht nicht alle Beweismittel berücksichtigt oder erwähnt, liegt darin kein Verfahrensmangel, solange die Beweiswürdigung an sich schlüssig, nachvollziehbar und überprüfbar ist. Das Gericht ist nämlich nicht verpflichtet, sich mit allen denkbaren Erwägungen auseinanderzusetzen, sondern muss nur die maßgebenden Umstände und Erwägungen angeben. Es muss erkennbar sein, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder solche Feststellungen nicht treffen zu können (vgl RS0040165 [T1]). Wenn wesentliche Verfahrensergebnisse gar nicht berücksichtigt wurden, liegt eine mangelhafte Beweiswürdigung vor, die aber im Rahmen der Beweisrüge zu behandeln ist.
In Wahrheit wendet sich der Berufungswerber damit – allerdings unter einem unzutreffenden Berufungsgrund – gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung. Darauf wird im Rahmen der Behandlung der – ohnehin umfangreich ausgeführten - Tatsachenrüge eingegangen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bringt der Berufungswerber damit nicht zur Darstellung.
2. Zur Beweisrüge
2.1 Formal bekämpft der Kläger folgende Feststellungen:
„Es erfolgte sodann ein Gespräch zwischen Kläger und Beklagten, wobei der genaue Inhalt nicht mehr festgestellt werden kann. Neben dem Kläger und dem Beklagten waren auch P*, der ein Fahrzeug des Beklagten gekauft hatte und den Typenschein vom Beklagten holen wollte, in der Nähe der beiden Parteien bei diesem Gespräch. Ebenfalls in der Nähe der beiden Parteien bei diesem Gespräch befand sich Q* O*, ein Geschäftspartner des Klägers.“ ( F1, Urteil S 14 f)
„ Dass der Beklagte dem Kläger die geforderte Zahlung von € 180.000,-- anbot und fragte, ob sie damit einen „Deal“ hätten (Angebot) kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger dieses Anbot mit den Worten „Deal“ annahm und die Parteien eine solche Abmachung mit Handschlag (Annahme) besiegelten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien sich über eine Zahlung des Beklagten an den Kläger in Höhe der € 180.000,-- oder einen sonstigen Betrag einigten.“ ( F2 , Urteil S 15).
Der Kläger begehrt anstelle dieser Feststellungen folgende Ersatzfeststellungen (Berufung S 27):
„Es erfolgte sodann ein Gespräch zwischen Kläger und Beklagten, in dem der Beklagte dem Kläger die geforderte Zahlung von € 180.000,-- anbot und fragte, ob sie damit einen „Deal“ hätten. Der Kläger nahm dieses Anbot mit den Worten „Deal“ an und die Parteien besiegelten diese Abmachung mit Handschlag. Die Parteien einigten sich damit über eine Zahlung des Beklagten an den Kläger in Höhe der € 180.000,--.
In der Nähe der beiden Parteien bei diesem Gespräch befand sich Q* O*, ein Geschäftspartner des Klägers. Herr P* war bei diesem Treffen nicht anwesend."
Bei genauerer Betrachtung läuft diese Beweisrüge also darauf hinaus, die Feststellungen zum Gespräch der Streitteile vom 19.8.2022 folgenden Inhalts zu bekämpfen (und jeweils gegenteilige Ersatzfeststellungen zu begehren):
a ) dass der genaue Inhalt dieses Gesprächs nicht (mehr) festgestellt werden kann ( F1a ), und
b ) dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte dem Kläger eine Zahlung von 180.000,- Euro (oder einen anderen Betrag) angeboten, und der Kläger dies angenommen („Deal“, Handschlag) hat ( F2 ), und
c) dass P* bei diesem Gespräch der Parteien in der Nähe gewesen ist ( F1b ).
Im übrigen widersprechen nämlich die geforderten Ersatzfeststellungen den bekämpften Feststellungen nicht.
2.2 Zu c): Dass P* beim genannten Gespräch zwischen den Streitteilen in der Nähe gewesen ist ( F1b), ist kein Umstand, der für die rechtliche Beurteilung relevant wäre. Es handelt sich um eine bloße Hilfstatsache, einen sogenannten Kontrollbeweis (vgl zB RS0040246 uva), der nur für die Beweiswürdigung des Erstgerichts (hinsichtlich eines rechtserheblichen Umstands) Relevanz zukommt.
Das Erstgericht gründete die Feststellung (erkennbar; [die Zitate bei den bekämpften Feststellungen sind offensichtlich nicht zutreffend]) auf die Aussagen des Beklagten (Protokoll ON 19 S 29 ff und ON 28 S 27 f) und des Zeugen P* (Protokoll ON 19 S 45 ff und ON 28 S 23 ff) und führte dazu aus, dass es (und warum es) den Eindruck hatte, dass der Zeuge bezüglich seiner Anwesenheit die Wahrheit aussagte (Urteil S 19).
Die im Zusammenhang damit angestellten spekulativen Erwägungen des Berufungswerbers sind nicht geeignet, begründete Bedenken dagegen zu wecken. Entgegen der Meinung des Klägers erachtet das Berufungsgericht die Beweiswürdigung durchaus als schlüssig. Auch auf die Argumente, der Zeuge P* habe bei seinen Aussagen vor Gericht mehrfach unrichtig ausgesagt, ist das Erstgericht bereits eingegangen (Urteil S 19). Dieser Versuch, die Aussage des Zeugen über seine Anwesenheit damit zu erschüttern, dass er zu irrelevanten Themen (etwa zu seiner Aufenthaltshäufigkeit in ** und seinen „Bekanntheitsgrad“ mit dem Beklagten) angeblich widersprechende Angaben machte, gelang dem Kläger nicht. Außerdem könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass er auch bezüglich seiner Anwesenheit beim Gespräch bewusst die Unwahrheit gesagt haben soll. Es ist vielmehr dem Erstgericht darin beizupflichten, dass es kaum vorstellbar ist, dass der Zeuge, wenn er damals wirklich nicht im Auto anwesend gewesen sein sollte, diesbezüglich eine bewusste Falschaussage vor Gericht – mit dem damit verbundenen Risiko einer strafrechtlichen Konsequenz - machen sollte, die – abgesehen von der unangenehmen Einvernahmesituation vor Gericht - noch dazu nicht einmal besonders förderlich für den Prozessstandpunkt des Beklagten ist. Die in der Berufung ausführlichst dargelegten rein spekulativen Behauptungen überzeugen jedenfalls im Hinblick auf eine vom Zeugen P* diesbezüglich verfolgte Motivlage in keiner Weise.
Zu bemerken bleibt, dass selbst wenn die Hilfstatsache im Sinn der diesbezüglich geforderten Ersatzfeststellung geändert werden würde, also festgestellt würde, dass P* beim Gespräch nicht in der Nähe der Parteien anwesend gewesen wäre, sich für die Beweiswürdigung nichts Entscheidendes ändern würde, da dieser Zeuge zum Gesprächsinhalt ohnehin keine relevanten Wahrnehmungen wiedergeben konnte und das Erstgericht diesbezüglich gezwungen war, andere Beweisergebnisse heranzuziehen.
Die Beweisrüge bleibt somit zur Feststellung F1b ohne Erfolg .
2.3 Zu a) und b) : Auf die Beweiswürdigung zu den beiden (Negativ-)Feststellungen, dass der genaue Inhalt des Gesprächs nicht mehr festgestellt werden kann ( F1a ), und, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte dem Kläger eine Zahlung von 180.000,- Euro (oder einen anderen Betrag) angeboten , und der Kläger dies angenommen („Deal“, Handschlag) habe ( F2 ), wird – entsprechend den Ausführungen in der Berufung (besonders weitwendig auf S 7 bis S 27) – gemeinsam eingegangen:
2.4 Zunächst ist auszuführen, dass nach dem im Zivilprozessrecht geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigungdas Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht (§ 272 Abs 1 ZPO). Ein Beweis ist dann erbracht, wenn der Richter die Überzeugung vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen erlangt hat. Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit (stRsp RS0110701). Bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist der Richter frei, dh er ist an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Der Richter hat nach bestem Wissen und Gewissen, auf Grund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass er die fraglichen Tatsachen für wahr hält ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 272 ZPO Rz 1). Dabei schreibt das Gesetz dem Richter die Wertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht vor, sondern überlässt sie vielmehr seiner persönlicher Überzeugung. Damit gehört es zum Wesen einer freien richterlichen Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 4f, Rz 11).
Ihre Grenze findet die freie richterliche Beweiswürdigung in der in § 272 Abs 3 ZPO normierten Begründungspflicht. Eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung hat die tatsächlich aufgenommenen Beweise einer Bewertung zu unterziehen (1 Ob 297/98b = RS0111146). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichts (nur) daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und eine schlüssige Würdigung der Beweisergebnisse vorgenommen wurde ( Klauser/Kodek ZPO 18 § 467 E 40/4).
Hier ist ferner zu bedenken, dass das Regelbeweismaß der ZPO jenes der hohen Wahrscheinlichkeit ist (RS0110701 ua) und somit eine Tatsache nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Beweisverfahrens hinreichend gesicherte Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern. Führt das Beweisverfahren hinsichtlich bestimmter Tatfragen nicht zur geforderten Überzeugung des Gerichts, verbleibt letztlich nur das Mittel der Negativfeststellung, um zum Ausdruck zu bringen, dass der notwendige rechtserzeugende Sachverhalt nicht ausreichend erwiesen (‚non liquet‘) ist. Erst dann greifen die Beweislastregeln ein (vgl RS0039903, RS0039872 [T3] ua).
2.5Zunächst ist auf die eingehende Beweiswürdigung des Erstgerichts (Urteil S 18 - 23) zu verweisen (§ 500a ZPO).
Zwar sind die Beweiszitate des Erstgerichts bei der Negativfeststellung F2 offensichtlich nicht korrekt; das Erstgericht führte aber zur Beweiswürdigung sehr umfangreich und konkret (Urteil Seiten 18 bis 23) aus, dass und warum die Aussagen sowohl der Parteien als auch der Zeugen (mit Ausnahme des Zeugen P*) widersprüchlich waren. Es hielt an mehreren Stellen detailliert fest, dass es und warum es im Beweisverfahren den Eindruck gewonnen hat, dass sich die Zeugen mit den Parteien abgesprochen haben. Es kam letztlich zum Schluss, dass am 19.8.2022 zwar eine Einigung der Parteien (welcher Art auch immer) vorgelegen habe, allerdings seien im Zweifel zum Inhalt dieser Vereinbarung Negativfeststellungen zu treffen gewesen.
Diese Beweiswürdigung wird vom Berufungswerber als unhaltbar, grob mangelhaft und unvollständig bezeichnet; sie sei beliebig und weder logisch nachvollziehbar noch widerspruchsfrei, und auch nicht anhand konkreter Beweisergebnisse überprüfbar.
Da der Kläger hier Negativ feststellungen bekämpft, muss er darlegen, dass die Beweisergebnisse – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – sehr wohl ausgereicht hätten, um zu der von ihm nun gewünschten positiven Ersatzfeststellung – hinsichtlich der Parteienvereinbarung - zu gelangen. Erst wenn seine Beweisrüge stichhaltige Bedenken dagegen ins Treffen führt, dass die Beweisergebnisse die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit für die von ihm behauptete Parteienvereinbarung nicht rechtfertigen konnten, kann ihr ein Erfolg beschieden sein.
2.6 Die Erstrichterin hat in wirklich sehr umfassender Weise Beweis erhoben und nicht nur die für die rechtliche Subsumtion notwendigen Feststellungen getroffen, sondern auch sehr aufwendig die einvernommenen Personen befragt und eine Vielzahl an Hilfstatsachen erhoben, um ihre Beweiswürdigung mit relevantem Substrat zu füllen. Es wird dieser Beweiswürdigung des Erstgerichts in keiner Weise gerecht, wenn sie in der Berufung damit kritisiert wird, es seien bloß Leerformeln bzw Leerfloskeln benutzt worden (Berufung S 10, 15, 16, 28, 31).
Das Erstgericht begründete die angefochtene Negativfeststellung mit den einander widersprechenden Aussagen der beiden Parteien, von denen keine glaubhafter gewirkt habe, als die andere.
Die in der Berufung hervorgebrachten Argumente überzeugen das Berufungsgericht nicht:
2.7 Warum es die Aussage des Zeugen Q* O* , der die Darstellung des Klägers im wesentlichen bestätigt hat, nicht als überzeugend angesehen hat, begründete das Erstgericht besonders eingehend. Dabei befasste es sich auch detailliert mit den jeweils getätigten Aussagen und den beigebrachten Urkunden.
In diesem Zusammenhang ist es unrichtig, dass das Erstgericht nicht erklärt habe, warum die Aussagen des Zeugen O* und des Klägers abgesprochen gewirkt hätten, hat es doch dazu ausgeführt, dass die Aussagen „bis ins Detail“, etwa darüber, „wo wer stand usw“, abgesprochen und insgesamt sehr konstruiert gewirkt hätten; auch hätten beide auffällig das Wort „Deal“ verwendet, wohingegen der Beklagte dieses Wort nicht derart benutzt habe.
Die vom Berufungswerber aufgestellte Regel, dass, wenn Aussagen übereinstimmten, grundsätzlich davon auszugehen wäre, – sofern keine deutlichen Gegengründe vorlägen – dass diese Behauptungen richtig seien, kann nicht als allgemein gültig zugrunde gelegt werden; sie würde im übrigen hier genauso für die Aussagen der Beklagtenseite, etwa jene des Beklagten, seiner Ehefrau (Zeugin R* D*) und des Zeugen P* gelten müssen.
Dass nun der Kläger versucht diese Übereinstimmungen anderweitig zu erklären, ist verständlich und es mag dafür vielleicht tatsächlich (auch) andere Gründe geben. Es reicht aber für eine erfolgreiche Beweisrüge nicht aus, bloß auf einzelne für den eigenen Prozessstandpunkt günstige Beweisergebnisse zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken müssen ( Klauser/Kodek, JN – ZPO 18§ 467 ZPO E 40/5).
Die vom Berufungswerber nun hervorgehobenen Umstände, etwa dass der Zeuge O* nur ein Geschäftspartner des Klägers (und kein Freund oder Familienangehöriger) sei, oder dass er sich nicht mehr an das genaue Datum des Treffens erinnern habe können, sprechen nicht – jedenfalls nicht zwingend - gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Welchen Wert den Beweisergebnissen zukommt, entscheidet der Richter eben nach seiner freien persönlichen Entscheidung; es gibt für die Wahrheitsfindung keine starren Beweisregeln. Decken sich etwa Beweisaussagen, dann kann das eben in dem einen Fall vom Gericht „als abgesprochen“ gewertet werden, und in einem anderen Fall als Zeichen eines gewissen Wahrheitsgehalts. Es kommt immer auf die schlüssige Darlegung der diesbezüglichen Gründe an.
2.8 Freilich kann dem Kläger nicht abgesprochen werden, dass der Inhalt der im zeitlichen Zusammenhang des strittigen Gesprächs erstellten Schreiben des Klagevertreters ./B, des Beklagtenvertreters ./C und der WhatsApp-Nachricht ./Q seinen Prozessstandpunkt unterstützen kann. Das Erstgericht hat aber ohnehin zugestanden, dass sich (insbesondere aus ./C) ergebe, dass auch aus Sicht des Beklagten eine mündliche Einigung erzielt worden wäre. Der tatsächliche Inhalt der Einigung, insbesondere dass es zu der vom Kläger behaupteten Vereinbarung einer Ausgleichszahlung gekommen sei, ergibt sich aber auch aus diesen Urkunden nicht, und schon gar nicht zwingend.
2.9 Das Erstgericht befasste sich – entgegen der Kritik in der Berufung - auch mit der Zeugenaussage des K* L* (Urteil S 22), der aber ohnehin keine direkten Wahrnehmungen zum Beweisthema hatte.
2.10 Dass die Zeugin N* O*in der Aufzählung der Beweismittel (Urteil S 10) fehlt, begründet schon deshalb keine „Unvollständigkeit“ der Beweiswürdigung (Berufung S 24), weil diese Aufzählung kein zwingender Urteilsbestandteil ist (vgl § 417 ZPO) und die zugelassenen Beweise ohnehin aus dem Akteninhalt ersichtlich sind.
„Freie“ Beweiswürdigung bedeutet freilich nicht „völlig ungebunden“; die richterliche Begründung muss mit dem Akteninhalt korrespondieren, schlüssig, also mit Denkgesetzen und Logik übereinstimmend und rational begründet sein. Das bedeutet aber nicht, dass das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auf jedes einzelne Beweisergebnis eingehen und dabei alle nur denkbaren Überlegungen anstellen müsste (vgl RS0040165, RS0040180).
Es begründet daher auch keine Bedenken oder Zweifel, dass das Erstgericht die genannte Zeugin bzw den von ihr angefertigten Aktenvermerk ./R im Rahmen der Beweiswürdigung inhaltlich nicht ausdrücklich erwähnte. Entgegen der Berufung erwähnte zudem das Erstgericht den Aktenvermerk (über dessen Inhalt hinausgehend, kam auch der Aussage der genannten Zeugin kein besonderer Beweiswert zu) an besagter Stelle (Urteil S 18) schon, sodass es nicht zutrifft, dass es diesen vollständig übergangen hätte. Der Aktenvermerk gibt allerdings auch nur wieder, was der Zeuge O* „Monate später“ über Bitte des Klägers über das Gespräch festhalten sollte bzw festhielt. Ausgehend davon, dass die Aussage des O* mit dem Kläger nach Ansicht des Erstgerichts abgesprochen wirkte, kann folglich auch diesem Aktenvermerk (und der Aussage der genannten Zeugin) nicht mehr Glaubwürdigkeit zukommen, als dem Zeugen selbst.
2.11 Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt auch der beweiswürdigenden und am Zweck orientierten Erwägung des Erstgerichts Überzeugung zu, dass die behauptete Vereinbarung schon deshalb nicht nachvollziehbar sei, weil nicht erklärbar sei, warum nicht der Kaufpreis für den Kläger um 180.000,- Euro erhöht und jener für den Beklagten entsprechend gesenkt worden ist.
Auch der vom Kläger selbst angeführte Hintergrund der Vereinbarung, nämlich, dass er aufgrund des vom Beklagten zunächst kommunizierten Kaufpreises von 3,3 Mio Euro davon ausgegangen sei, dass sich der Beklagte 500.000,- Euro „schwarz“ zueignen habe wollen, und die davon ausgehenden Rechenüberlegungen (Hälfte von 500.000,- Euro zuzüglich 6.000,- Euro Anwaltskosten des Klägers = 256.000,- Euro; abzüglich 30 % ImmoESt) überzeugen letztlich nicht. Schließlich hat sich herausgestellt – jedenfalls ist dies unbekämpft festgestellt -, dass das erste Kaufanbot L*s einen Gesamtkaufpreis von nur 5 Mio Euro ausgewiesen hatte (./7; Urteil S 11 f). Letzten Endes wurden aber – unstrittig – insgesamt 5,4 Mio Euro vereinbart und bezahlt (Beilagen ./11, ./18). Der Verdacht, dass sich der Beklagte mit 500.000,- Euro bereichern habe wollen, hat sich damit nicht bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist zwar die im Anwaltsschreiben ./B genannte Summe (1,856 Mio Euro) nachvollziehbar, nicht aber, warum der Beklagte am besagten Tag eine Vereinbarung mit dem Kläger eingehen sollte, ihm 180.000,- Euro „als Ausgleich“ (wofür?) „schwarz“ zu bezahlen, weil es vorausgesetzt hätte, dass er selbst eine entsprechende Schwarzgeldzahlung erhalten würde, was aber nicht festgestellt ist. Auch die Erklärung des Klägers, der Beklagte habe immer das Gefühl haben wollen, gewonnen zu haben (Protokoll ON 19.3 S 18), kann diesbezüglich nicht überzeugen.
Selbst der Umstand, dass der Beklagte grundsätzlich bereit gewesen wäre, dem Kläger etwas zu bezahlen (wie er selbst zugestand) spricht nicht (zwingend) für die vom Kläger behauptete Vereinbarungskonstruktion, hat er diesen Vorschlag (nach seinen Angaben) doch offensichtlich – und das ist durchaus gut nachvollziehbar - nur für den Fall gemacht, dass der Kläger die von ihm von Anfang an geforderten 1,6 Mio Euro nicht bekommen sollte. Auch dies konnte schlüssig damit begründet werden, dass der erste Kaufanbotsentwurf L*s eben nur 5 Mio ausgewiesen hatte (Beilage ./7).
2.12 Die vom Kläger zuletzt noch relevierten Mangelhaftigkeiten der Urteilsfassung (Berufung S 26), sind allesamt mit Schreib- und/oder Diktatfehlern erklärbar, und taugen nicht dafür, die erstgerichtliche Beweiswürdigung anzugreifen.
2.13 Insgesamt ist es somit nachvollziehbar, dass das Erstgericht nicht (im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit) davon überzeugt war, dass die vom Kläger behauptete Vereinbarung Inhalt des von den Parteien am 19.8.2022 geführten Gesprächs war, sodass es dazu Negativfeststellungen treffen musste.
Damit vermögen die von der Berufung gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung vorgebrachten Argumente nicht zu überzeugen, sodass die bekämpften (Negativ-)Feststellungen F1a und F2 übernommen werden.
3.1 Der Kläger bekämpft auch noch folgende (Negativ-)Feststellung: „ Ob der Beklagte einen Teil des Kaufpreises als ‚Schwarzgeldzahlung‘ erhalten wollte und er wollte, dass dieser Betrag nicht im Kaufvertrag aufscheint, kann nicht festgestellt werden.“ ( F3 , Urteil S 17 f)
Er strebt folgende Ersatzfeststellung an: „Der Beklagte wollte einen Teil des Kaufpreises, konkret EUR 500.000,-, als ‚Schwarzgeldzahlung‘ erhalten und wollte, dass dieser Betrag nicht im Kaufvertrag aufscheint.“ (Berufung S 31)
3.2 Das Erstgericht gründete die Negtivfeststellung im wesentlichen darauf, dass zwar neben dem Kläger, auch der Zeuge O*, der Zeuge L* und die Zeugin S* etwas zu Schwarzgeldforderungen des Beklagten aussagten; da aber der Beklagte dies ebenso glaubhaft verneinte, habe es im Zweifel eine Negativfeststellung zu treffen gehabt (Urteil S 22).
Soweit der Revisionswerber nun dagegen ins Treffen führt, dass insgesamt fünf Personen etwas zu den vom Beklagten geforderten 500.000,- Euro als Schwarzgeld ausgesagt haben, ist zu sagen, dass der Zeuge O* und die Zeugin B* ihre diesbezüglichen Angaben nur vom Hörensagen machen konnten, da ihnen dies vom Kläger so mitgeteilt wurde. Richtig ist, dass der Zeuge L* und dessen Lebensgefährtin S* die anfängliche Schwarzgeldforderung des Beklagten in ihren Aussagen bestätigten (Protokoll ON 28 S 7 f, S 13). Der Beklagte bestritt dies (Protokoll ON 19 S 29 ff, insb S 35 u S 37).
3.3 Allerdings ist der Umstand, ob der Beklagte (anfänglich, also beim ersten oder zweiten Gespräch Anfang August) einen Teil des Kaufpreises als Schwarzgeldzahlung erhalten wollte oder nicht, für die rechtliche Beurteilung gänzlich irrelevant. Es handelt sich dabei um eine bloße Hilfstatsache, die auf die Entscheidung nicht von Einfluss ist. Da somit die bekämpfte Feststellung zur abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht relevant ist, muss auf sie nicht weiter eingegangen werden. Sie wird vom Berufungsgericht nicht übernommen .
4.1 Zusammenfassend gelingt es dem Kläger nicht, Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen hervorzurufen. Das Berufungsgericht übernimmt diese daher – mit Ausnahme der zuletzt genannten irrelevanten Negativfeststellung F3- als Ergebnis einer unbedenklichen und schlüssigen Beweiswürdigung (§ 498 Abs 1 ZPO).
4.2 Eine Rechtsrüge enthält die Berufung nicht; die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist daher nicht weiter zu überprüfen.
4.3 Der Berufung kommt somit kein Erfolg zu.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrensberuht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
6.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO), weil der Oberste Gerichtshof ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen (in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO) tätig wird (RS0123663 [T2]). Solche Rechtsfragen waren hier jedoch nicht zu beantworten, weil (inhaltlich) ausschließlich eine Beweisrüge erhoben wurde. Weder ein hier nicht beanstandeter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (RS0043111, RS0074223), noch eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann in der Revision nachgetragen werden (RS0043573).
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