Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei DI (FH) A* , **, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* , **, 2. C* AG **, **, beide vertreten durch Mag. Joachim Pfeiler, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wegen EUR 16.948,-- und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 18.128,--) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14.7.2025, **-57, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 2.297,94 (darin enthalten EUR 382,99 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 27.5.2023 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem die Erstbeklagte mit ihrem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug auf den PKW des Klägers auffuhr, sodass das Fahrzeug des Klägers gegen das vor ihm befindliche Fahrzeug geschleudert wurde.
Der Kläger begehrte zuletzt unter Abzug einer Zahlung der Zweitbeklagten von EUR 2.000,-- Schmerzengeld in Höhe von EUR 13.000,--, Ersatz für seine beim Unfall zerstörte Brille in Höhe von EUR 400,-- sowie Ersatz für die beim Unfall verlorene Kontaktlinse EUR 648,-- und den Ersatz des Sachschadens am Auto in Höhe von (eingeschränkt) EUR 2.600,--. Außerdem seien dem Kläger EUR 300,-- an nicht belegbaren Spesen entstanden. Dazu brachte der Kläger vor, er habe bei dem Unfall Verletzungen des Rückens, der Brust, des Nackens und der Schulter erlitten. Der Kläger sei wegen des Unfalls auch längere Zeit arbeitsunfähig gewesen, leide immer noch an den Schmerzen, insbesondere seit dem Unfall vermehrt an Migräne, die etwa ein bis zweimal im Monat auftrete. Zur Häufung der Migränen sei es aufgrund des Aufpralls gekommen. Spät- und Dauerfolgen seien nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, sondern vielmehr wahrscheinlich, sodass der Kläger auch ein Feststellungsinteresse habe.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und brachten - soweit für das Berufungsverfahren relevant – vor, der Kläger habe eine Halswirbelsäulenzerrung erlitten, wofür ein Schmerzengeld von EUR 2.000,-- angemessen sei. Aus der Verletzung habe sich keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als 14-tägiger Dauer ergeben. Spät- und Dauerfolgen seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Die Brille und die Kontaktlinse seien nicht durch den Unfall zerstört bzw verloren gegangen; falls doch, habe sich der Kläger einen Abzug „neu für alt“ anzurechnen. Die Kontaktlinse sei gar nicht ersatzfähig, weil der Kläger sie ohnehin alle zwei Jahre wechsle und die Linse beim Unfall bereits zwei Jahre alt gewesen sei. Die Generalunkosten seien überhöht. Der Kläger sei nicht angeschnallt gewesen, weshalb ein Mitverschulden eingewendet werde. Der Fahrzeugschaden betrage maximal EUR 2.000,--.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 1.220,-- sA unbekämpft statt und wies das Zahlungsmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab. Ausgehend von den auf Seiten drei bis fünf der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, schloss das Erstgericht, dass das Alleinverschulden am Unfall die Erstbeklagte treffe, weil sie die bremsenden Fahrzeuge vor ihr übersehen habe. Den Kläger treffe kein Mitverschulden, weil er angegurtet gewesen sei. Für die mit den erlittenen Verletzungen verbundenen Schmerzen sei nach den Feststellungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ein Schmerzengeld von EUR 3.000,-- angemessen, worauf die Zweitbeklagte EUR 2.000,-- geleistet habe, sodass dem Kläger weitere EUR 1.000,-- samt Zinsen zuzusprechen gewesen seien. Für die vier Jahre alte Brille mit einem Neuwert von EUR 400,-- sei unter Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schadenersatz von EUR 100,-- angemessen. Für die aus dem Unfall entstandenen Spesen (einige Taxifahrten zu je EUR 20,-- bis EUR 35,-- und Kosten für Schmerzmittel und Magenschutz) sei nach den Feststellungen ein Schadenersatz von EUR 120,-- angemessen. Darüber hinaus sei das Klagebegehren abzuweisen. Der Schaden am Klagsfahrzeug betrage in rechtlicher Hinsicht EUR 2.400,--. Da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert erheblich überstiegen, trete ein wirtschaftlicher Totalschaden ein, sodass dem Kläger der Wiederbeschaffungswert (EUR 2.500,--) abzüglich des Restwerts (EUR 100,--) zu ersetzen sei. Die Zweitbeklagte habe diesen Anspruch durch Zahlungen am 16.10.2023 (EUR 2.000,--) und im Mai 2024 (EUR 400,-- samt sämtlichen Zinsen hieraus) beglichen, sodass dem Kläger daraus nur mehr die bis zur Zahlung der EUR 2.000,-- und aus diesem Betrag aufgelaufenen Zinsen gebührten. Für die Kontaktlinse habe der Kläger mit Rücksicht darauf, dass er diese ohnehin alle zwei Jahre wechsle, die beim Unfall bereits erreicht gewesen seien, keinen Schadenersatzanspruch, denn dieser sei unter Berücksichtigung des Abzugs „neu für alt“ auf Null zu mindern. Die Rechtsfigur „neu für alt“ sei auch bei nur für den individuellen Gebrauch bestimmten Sachen anzuwenden, weil durch die neue Sache eine längere Brauchbarkeit und dadurch ein individuell höherer Wert für den Geschädigten bestehe.
Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens im Umfang von EUR 13.128,-- sA (sodass die Abweisung der Reparaturkosten des Fahrzeugs in Höhe von EUR 2.600,-- unbekämpft blieb) sowie des Feststellungsbegehrens richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im angefochtenen Umfang in eine Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Beweisrüge
Der Kläger bekämpft folgende Feststellungen:
„ Häufigere Migränen des Klägers, die etwa zwei Monate nach dem Unfall begannen, sind nicht auf den Unfall zurückzuführen. Dauerfolgen durch den Unfall sind beim Kläger nicht aufgetreten. Dass er noch Spätfolgen aus dem Unfall erleidet, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. “
Stattdessen begehrt er folgende Feststellungen:
„ Häufigere Migränen des Kläger sind auf den Unfall zurückzuführen. Künftige Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall können nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. “
Richtig weist der Kläger darauf hin, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen auf den Gutachten der Sachverständigen Dr. D* (ON 33) und Dr. e* (ON 48) beruhen. Der Berufungswerber hält der darauf gestützten Beweiswürdigung des Erstgerichts entgegen, dass er bei der Untersuchung durch Dr. D* angegeben habe, seit dem Unfall regelmäßig – etwa einmal wöchentlich – aufgrund von Schmerzen im Schulter- und Rückenbereich aus dem Schlaf zu erwachen und sich zudem die Frequenz seiner bereits vor dem Unfall bestehenden Migräneanfälle deutlich erhöht habe. Während diese vor dem Unfallereignis etwa vierteljährlich aufgetreten seien, leide der Kläger nun ein- bis zweimal monatlich an Migräne. Vor diesem Hintergrund widerspreche es den Erfahrungen des täglichen Lebens und auch den eigenen Angaben des Klägers, wenn der Sachverständige Dr. D* im Ergebnis dennoch davon ausgehe, dass keine Spät- und Dauerfolgen zu erwarten seien. Die vom Kläger angegebenen Beschwerden stünden im Einklang mit den vom Sachverständigen festgestellten unfallkausalen Verletzungen. Die deutlich gesteigerte Häufigkeit von Migräneanfällen sei nicht nur nachvollziehbar, sondern angesichts des Unfallmechanismus auch plausibel. Auch das Gutachten der Sachverständigen Dr. E* sei nicht mit den Angaben des Klägers in Einklang zu bringen, dass er vor dem Unfall an Migräne gelitten habe, jedoch in einem gänzlich anderen Zeitrahmen, und sich erst seit dem Unfall die Häufigkeit der Migräne erhöht habe. Es sei daher lebensnah und nachvollziehbar, dass die Migräne auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sei. Migränen könnten zwar auch stressbedingt ausgelöst werden, der Kläger habe aber nicht unter mehr Stress als vor dem Unfall gelitten. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich das Unfallgeschehen aus einer Primär- sowie einer nachfolgenden Sekundärkollision zusammensetze, wodurch der Kläger erheblichen Beschleunigungs- und Erschütterungskräften ausgesetzt gewesen sei. Angesichts dieses Unfallablaufs könnten mögliche Spät- oder Dauerfolgen nicht ausgeschlossen werden.
Auch der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens ist nach allgemeinen Grundsätzen zu würdigen (2 Ob 208/20g mwN). Der Berufungswerber zeigt in der Berufung keine Unschlüssigkeit dieser Gutachten oder Widersprüchlichkeiten auf. Bei den in der Berufung aufgeworfenen Themen handelt es sich um Fragen, die von einem Sachverständigen zu beantworten sind. Als Sachverständigenfragen können diese daher nicht anhand der klägerischen Angaben gelöst werden. Sie bedürfen vielmehr einer fachkundigen medizinischen Einschätzung. Tatsächlich liegen hier Gutachten zweier Experten vor, die sich in den hier relevanten Punkten in ihrer Einschätzung in Einklang bringen lassen bzw decken und die auch keinen Verstoß gegen die allgemeine Lebenserfahrung erkennen lassen. Der Sachverständige Dr. D* konstatierte, dass abgesehen von der leichten Verletzung der Zerrung der Halswirbelsäule (ON 33, 20) alle darüber hinaus gehenden Beschwerden und Unbilden und auch die angegebene erhöhte Migräneneigung erfahrungsgemäß nicht mehr auf diesen Vorfall zurückzuführen seien, sondern im Zusammenhang mit einem eigenständigen Krankheitsbild stünden. Vorfallskausale Dauerfolgen seien nicht zu objektivieren, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei auch nicht mit vorfallskausalen Spätfolgen zu rechnen (ON 33, 21). Auch die Sachverständige Dr. E* bezog die Angaben des Klägers in ihre fachliche Einschätzung ein. Sie kam aber zum Schluss, dass die gehäuften periodisch auftretenden Kopfschmerzattacken, die mit einer zeitlichen Latenz von zwei Monaten nach dem Unfall aufgetreten seien und weiterhin in einer 14-tägigen bis 2-monatigen Frequenz aufträten, nicht auf das Unfallgeschehen oder die unfallkausal erlittene leichtgradige Zerrung der Halswirbelsäule zurückzuführen seien. Die Verursachung einer Migräne durch eine Halswirbelsäulenzerrung sei aus gutachterlicher Sicht abzulehnen (ON 48, 6).
Mit der in der Berufung wiederholten und vom Kläger bereits in erster Instanz aufgeworfenen Fragestellung der Unfallursächlichkeit der von ihm angegebenen Migränebeschwerden (ON 36 und ON 50) setzten sich beide Sachverständige auch im Rahmen der mündlichen Erörterung ihrer Gutachten auseinander, blieben aber bei ihrer – vom Kläger beanstandeten - Einschätzung. Der Sachverständige Dr. C* führte – für das Berufungsgericht nachvollziehbar - aus, dass unter Heranziehung der konkreten medizinischen Dokumentation ausschließlich von einer unkompliziert ausheilenden Zerrung der Halswirbelsäule auszugehen sei. Nach dem Heilungszeitraum sei wieder ein Zustand wie vor dem Unfall gegeben, sodass das Auftreten weiterer medizinischer Symptome von vorfallskausalen Spätfolgen im Sinne von Schulter- und Rückenschmerzen nicht auf den Vorfall zurückzuführen sei (ON 54.5, 3). Der Zustand im Bereich der Halswirbelsäule habe sechs Wochen nach dem Vorfall wieder jenem entsprochen, der vor dem Vorfall bestanden habe (ON 54.5, 3ff). Die Sachverständige Dr. E* ergänzte ihr Gutachten dahin, dass die Kopfschmerzattacken nach Angaben des Klägers am ehesten einer Migräne ohne Aura zuzuordnen seien. Ein Aufprall gegen den Kopf führe zu keiner Verschlechterung einer bestehenden Migräne: es sei egal, ob mit oder ohne Aura, ein Schlag auf den Kopf sei kein Triggerfaktor für
das Auslösen einer Migräne (ON 54.5, 4). Bei einer Halswirbelsäulenzerrung vom Ausmaß „leichtgradig“ träten Schmerzen im Bereich des Nackens oft mit einer zeitlichen Latenz von Stunden auf, die klinisch oftmals als muskulärer Hartspann objektiviert werden könnten. Diese Art von Nackenverspannung könne ein Auslöser für einen Spannungskopfschmerz oder auch für eine Migräneattacke sein. Die vom Kläger geschilderten Kopfschmerzen seien aber erst mit einer Latenz von über zwei Monaten nach dem Unfall aufgetreten, sodass ein Geschehen in dieser zeitlichen Latenz als unfallsunabhängig zu bewerten sei (ON 54.5, 5).
Konkrete Beweisergebnisse, die nahe legten, dass und weshalb diese gutachterlichen Einschätzungen, die sich ohnedies mit den Angaben des Klägers beschäftigen, nicht richtig sein könnten, führt der Kläger nicht an. Abgesehen davon, dass für die vom Kläger gewünschten Ersatzfeststellungen kein taugliches Beweisergebnis vorliegt, gelingt es dem Kläger daher nicht, Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO).
2. Rechtsrüge
2.1. Der Berufungswerber bemängelt die Ausmessung des Schmerzengeldes in einer Höhe von EUR 3.000,-- als zu gering. Die Argumentation des Klägers, weshalb ein höheres Schmerzengeld angemessen wäre, überzeugt allerdings nicht.
Das Schmerzengeld stellt eine globale Abfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallfolgen dar (vgl RS0031307 ua). Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075). Richtig ist, dass die Schmerzperioden nur eine Bemessungshilfe darstellen, aber keine Berechnungsmethode (RS0122794). Das Erstgericht hat aber ohnedies keine „Berechnung“ vorgenommen, sondern den Betrag von EUR 3.000,-- für angemessen befunden.
Nach den Feststellungen erlitt der Kläger durch den Unfall eine Zerrung der Halswirbelsäule. Er wurde mit der Rettung in die ** gebracht, wo er ambulant behandelt und mit einer Verordnung zur Erstversorgung durch warme Umschläge sowie schmerzstillende Therapie mit Seractil Forte 400mg 2x1, Sirdalud 4mg 1x abends sowie Magenschutz mit Pantoloc 40mg 1x1 entlassen wurde. Er empfand nach dem Unfall einige Wochen lang Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule. Gerafft auf den 24 Stunden Tag litt er durch den Unfall an insgesamt 1 bis 2 Tage an mittelstarken und an 18 bis 21 Tagen an leichten Schmerzen (US 4).
Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass der Kläger „lediglich“ eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt und sich daran auch kein besonders langwieriger Heilungsverlauf anschloss. In einer Gesamtschau der festgestellten Unfallfolgen für den Kläger, insbesondere der dargestellten Verletzung und der einhergehenden Schmerzen sowie auch aufgrund der verneinten Spät- und Dauerfolgen erscheint der vom Erstgericht für berechtigt erachtete Betrag von EUR 3.000,-- auch im Vergleich mit anderen Entscheidungen nicht korrekturbedürftig:
Die vom Kläger angesprochene Entscheidung 7 Ob 83/24t (Zuspruch von EUR 10.000,--) ist mit dem vorliegenden Fall nicht annähernd vergleichbar. Der dortige Kläger erlitt schwerere und zahlreichere Verletzungen, nämlich neben einer Zerrung der Halswirbelsäule überdies eine Schädelprellung und eine Prellung des Rückenmarks mit nachfolgenden sensomotorischen Defiziten im Bereich der ersten drei Finger der linken Hand, die sich in Form einer Bewegungs-, Gefühls- und Wahrnehmungsstörung sowie einer Störung des Temperatursinns äußerten. Überdies kam es zu einer vorübergehenden posttraumatischen Augenbewegungsstörung. Beim dortigen Kläger entwickelte sich eine maladaptive Anpassung mit somatoformer Störung. Das von ihm davor lange Jahre praktizierte Klavierspielen war nicht mehr möglich. Insgesamt litt der dortige Kläger 13 Tage an mittelstarken und 42 Tage an leichten Schmerzen (7 Ob 83/24t [Rz 3 und 26]).
In der vom Kläger für seinen Standpunkt weiters ins Treffen geführten Entscheidung 2 Ob 141/02b nahm die zweite Instanz und der Oberste Gerichtshof zur Angemessenheit des Schmerzengeldes nicht Stellung, vielmehr wurde das Klagebegehren abgewiesen. Welche Schlussfolgerung aus dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall gezogen werden könnte, ist daher nicht erkennbar.
Soweit der Berufungswerber noch die Entscheidung 2 Ob 103/10a anführt, finden sich ebenfalls keine Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zur Höhe des Schmerzengeldes. Nach dem dort referierten Sachverhalt ist das Verletzungsbild und die Dauer der Schmerzperioden aber ebenfalls nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Die dortige Klägerin erlitt ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule nach Erdmann I, eine Prellung des rechten Kniegelenks mit Hämatom und eine Zerrung der linken Schulter, wobei sie als Folge für diese Verletzungen zwei Wochen mittelstarke und acht Wochen leichte Schmerzen zu erdulden hatte, und wegen des erlittenen Schleudertraumas weiterhin in physiotherapeutischer Behandlung steht, um ihre Beschwerden dauerhaft hintanzuhalten (2 Ob 103/10a).
Auch gemessen an sonstigen Entscheidungen erscheint kein höheres Schmerzengeld angebracht. Dies zeigen einerseits Entscheidungen zu Halswirbelsäulenverletzungen, die nur bei einem – hier aber nicht gegebenen - komplexeren Verletzungsbild ein höheres Schmerzengeld nahelegen würden:
So wurde etwa kürzlich in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck, 1 R 87/25s, ein Schmerzengeld von EUR 6.630,-- als angemessen erachtet, wobei auch dort die Verletzungen über eine Zerrung der Halswirbelsäule (bei Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule Grad I bis II) hinausgingen und eine leichtgradige depressive Auslenkung mit Krankheitswert im Sinn einer Anpassungsstörung mit eingeschränkter psychischer Belastbarkeit und (initial) Störungen des Sprechens vorlag, wobei auch die Schmerzperioden (2 Tage mittelstarke und 47 leichte Schmerzen) nicht vergleichbar waren.
In der Entscheidung 1 R 138/24f erachtete das Oberlandesgericht Linz einen Schmerzengeldzuspruch von EUR 6.000,-- als ausreichend, wobei auch diesem Fall ein weitaus komplexeres Verletzungsbild zugrunde lag. Tatsächlich erlitt der dortige Kläger neben einer Zerrung der Halswirbelsäule noch eine Gehirnerschütterung, eine Knieverletzung rechts mit unverschobenen Bruch des äußeren Schienbeinkopfes und einen unverschobenen Bruch des Wadenbeinköpfchens mit Einblutung in den Schleimbeutel vor der Kniescheibe sowie mehrere Abschürfungen. Darüber hinaus kam es zu einen beginnenden Darmdurchbruch im Bereich der linken Dickdarmflexur mit deutlicher Einblutung ins Fettgewebe der Aufhängestruktur des Darms. Mit den Unfallverletzungen und der Behandlung waren insgesamt und gerafft ein Tag starke Schmerzen, 5 Tage mittelstarke Schmerzen und 20 Tage leichte Schmerzen verbunden, bei gewöhnlichem Verlauf werden künftig noch komprimiert 10 Tage leichte Schmerzen entstehen. Aufgrund der beim Unfall erlittenen Knieverletzung könnten auch künftige geringgradige Einschränkungen bei stärkerer Belastung auftreten, Spätfolgen wie zum Beispiel eine verstärkte Arthroseentwicklung im rechten Kniegelenk konnten nicht ausgeschlossen werden. Als Spätfolge der erlittenen Darmverletzung könnte mit einer 10%igen Wahrscheinlichkeit im Laufe des Lebens eine Narbenhernie auftreten.
In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, 16 R 152/05y, wurde bei Prellung der rechten Stirnregion mit Abschürfungen, Zerrung der Halswirbelsäule, Prellung mit Abschürfung der linken Schulter und des rechten Kniegelenks bei 7 Tagen leichten Schmerzen ein Schmerzengeld von (valorisiert auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz RS0031402 [T2, T4]) EUR 1.330,-- zugesprochen (veröff in Danzl , Das Schmerzengeld [online]). Bei Halswirbelsäulenzerrung und akuter psychischer Belastungsreaktion betrug das Schmerzengeld in einer anderen Entscheidung (valorisiert) EUR 1.565,-- (OLG Wien, 16 R 147/03k; veröff in Danzl , Das Schmerzengeld [online]). Ebenfalls in diesem Rahmen fällt etwa die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu 14 R 30/04s, in der bei einer leichten Prellung des linken Schlüsselbeins und einer leichten Zerrung der Halswirbelsäule des Grades I nach Erdmann ein Schmerzengeld von (valorisiert) EUR 2.223,-- zugesprochen wurde (veröff in Danzl , Das Schmerzengeld [online]).
Unter Berücksichtigung dieser Judikate hält sich der durch das Erstgericht ausgemittelte Schmerzengeldbetrag im Rahmen der Zusprüche in vergleichbaren Fällen und liegt damit innerhalb des von § 273 ZPO eingeräumten Ermessensspielraums.
2.2. Der Kläger rügt weiters, dass es sich bei der zu Bruch gegangenen Brille um eine Sonnenbrille handle. Sonnenbrillen, welche deutlich weniger als Lese- oder sonstige optische Brillen getragen würden, hielten nach allgemeiner Lebenserfahrung meist viele Jahre, weshalb der Wert der Sonnenbrille seit dem Kauf vor vier Jahren nicht wesentlich gesunken sei. Erkennbar strebt er einen Zuspruch der begehrten vollen EUR 400,-- an.
Weder wendet sich der Kläger damit gegen die Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht noch erhebt er gegen die Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ durch das Erstgericht infolge eines entsprechenden Einwands der Beklagten rechtliche Einwände.
Tatsächlich hat der Kläger in seinem Vorbringen die zu Bruch gegangene Brille nicht weiter spezifiziert. Entsprechende Angaben in der Parteiaussage können Prozessbehauptungen aber nicht ersetzen (RS0038037; RS0043157). Die nunmehrige Argumentation entfernt sich nicht nur von den Feststellungen, die bloß allgemein von einer „Brille“ sprechen, sondern verstößt auch gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0041965). Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, weshalb eine Sonnenbrille mit der Zeit keine Wertminderung erfahren sollte.
2.3. Das Erstgericht stellte fest, dass der Kläger wegen des Unfalls mehrere Taxifahrten zu Ärzten und zum Klagevertreter absolviert und dafür jeweils ca EUR 20,-- (zum Arzt) bzw EUR 35,-- (zum Klagevertreter) bezahlt habe. Weiters erwuchsen ihm aus dem Unfall nicht näher feststellbare Kosten für die verordneten Medikamente (US 4f).
Der Berufungswerber rügt in diesem Zusammenhang, dass die zugesprochenen Spesen von EUR 120,-- keinesfalls angemessen seien, weil dem Kläger ausgehend vom festgestellten Sachverhalt jedenfalls Spesen in Höhe von EUR 300,-- entstanden seien.
Auch hier wendet sich der Kläger nicht gegen die Anwendung des § 273 ZPO. Tatsächlich brachte der Kläger in erster Instanz zu den Spesen lediglich vor, dass ihm EUR 300,-- „an nicht belegbaren Spesen (Taxikosten Spital, Rechtsanwalt, etc.)“ entstanden seien (ON 1, 3). Damit hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal konkret Medikamentenkosten angesprochen und etwa auch nicht annähernd dargelegt, wie oft welche Fahrten aus welchem Grund notwendig gewesen seien. Das Erstgericht hat dazu nicht im Detail geprüft, welche der nun hier in Rede stehenden Taxifahrten und – nicht näher feststellbaren - Medikamentenkosten, tatsächlich als unfallkausal notwendig anzusehen sind, wozu auch die Feststellungen keine Aussage treffen, sondern stattdessen einen Betrag nach § 273 ZPO ausgemittelt. Wenn es bei dieser Sachlage daher hinsichtlich ihrer Notwendigkeit nicht näher belegte Spesen von EUR 120,-- für berechtigt erkannte, liegt dies in seinem Ermessensspielraum nach § 273 ZPO.
2.4. Als sekundären Feststellungsmangel rügt der Kläger weiters die fehlende Feststellung, dass der Kläger, welcher selbstständig tätig sei, nur etwa eine Woche im Krankenstand gehen hätte können, weil er berufliche Termine in Deutschland absolvieren hätte müssen, jedoch bis in die zweite Julihälfte 2023, sohin etwa sechs Wochen, an Schmerzen gelitten habe. Dazu trägt er vor, dass das Erstgericht diese Feststellung nicht getroffen habe, obwohl im Rahmen des Schmerzengeldes sämtliche Unbill abzugelten sei, und sohin sämtliche Umstände des Einzelfalles relevant seien.
Tatsächlich hat das Erstgericht unter Zugrundelegung des – abschließenden – Schmerzkalküls des gerichtlichen Sachverständigen Feststellungen zu den erlittenen Schmerzen getroffen, die keinen Raum für ergänzende Schmerzperioden, für die im Übrigen auch keine Beweisergebnisse vorlägen, mehr zulassen. Werden nämlich zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T3]). Sekundäre Feststellungsmängel liegen somit nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]). Das ist hier nicht der Fall.
2.5. Der Berufungswerber rügt schließlich noch einen weiteren sekundären Feststellungsmangel. Er vermisst die Feststellung, dass er sich aufgrund der verlorenen Kontaktlinse eine Ersatzlinse besorgen hätte müssen. Dazu trägt der Kläger vor, es sei zwar richtig, dass er sich üblicherweise alle zwei Jahre eine neue Kontaktlinse kaufen müsse, aufgrund des Unfalls und des hierdurch verursachten plötzlichen Verlustes habe er sich jedoch Ersatzlinsen vom Optiker besorgen müssen, weshalb ihm der begehrte Schaden entstanden sei.
Das Erstgericht stellte in diesem Zusammenhang ohnedies fest, dass der Kläger beim Unfall eine Brille und Kontaktlinsen getragen habe. Der Kläger verlor durch den Unfall eine Kontaktlinse, indem sie ihm aus dem Auge geschleudert wurde und er sie danach nicht mehr finden konnte. Die Kontaktlinse war beim Unfall zirka zwei Jahre alt. Eine neue Kontaktlinse in der Qualität der verlorenen würde EUR 648,-- kosten. Die Krankenkasse würde dazu circa EUR 350,-- zuschießen. Üblicherweise kauft sich der Kläger aber alle zwei Jahre ohnehin neue Kontaktlinsen, weil er alle zwei Jahre Anspruch auf den Zuschuss der Krankenkasse hat (US 4).
Das Erstgericht ist damit erkennbar von der Notwendigkeit der Besorgung einer Ersatzlinse ausgegangen. Der Berufungswerber lässt in seiner Argumentation nun aber zum einen die Feststellung außer Acht, dass seine Kontaktlinse beim Unfall schon zwei Jahre alt gewesen sei (US 4), sodass die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603 [T2]). Zum anderen führt die Rechtsrüge nicht nachvollziehbar aus, warum ausgehend von den Feststellungen die Beurteilung des Erstgerichts, dass dem Kläger für die Kontaktlinse deshalb kein Schadenersatzanspruch zustehe, weil er ohnehin alle zwei Jahre die Kontaktlinse wechsle, und der Anspruch unter Berücksichtigung des Abzugs „neu für alt“ auf Null zu mindern sei, unrichtig sein sollte. Auch deshalb liegt keine gesetzmäßige Rechtsrüge vor (RS0043605).
Der unbegründeten Berufung musste damit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstand (zusammenzurechnendes Leistungs- und Feststellungsbegehren: RS0042923) beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger.
Gemäß § 502 Abs 1 ZPO war die Revision nicht zuzulassen. Bloßen Ermessensentscheidungen – wie über die Höhe des Schmerzengeldes – kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042887 [T2]). Auch die Anwendbarkeit und Anwendung des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung (RS0121220 [T1]).
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