Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. **. **. **. A* B* , **, und 2. C* B* , **, beide vertreten durch Mag. Florian Steinwendtner, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 3.196,04 sA, über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 31.10.2025, GZ **-17, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 670,65 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründ e
Zum Aktenzeichen ** wurde seit 06.02.2024 beim Bezirksgericht Neulengbach ein Erwachsenenschutzverfahren für D* B*, geboren am **, (in der Folge: die Betroffene Person) geführt (Anlassverfahren). Am 07.09.2022 hatte der Betroffene seinem Sohn, dem Erstkläger, und seinem Enkel, dem Zweitkläger, (unter anderem) eine Vorsorgevollmacht erteilt, „und zwar jedem für sich alleine“ (Notariatsakt ./A). Diese Vorsorgevollmacht wurde am 09.09.2022 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Am 29.02.2024 wurde der Eintritt des Vorsorgefalls in das ÖZVV eingetragen, womit die Vorsorgevollmachten wirksam wurden.
Mit Beschluss vom 26.03.2024 leitete das Erwachsenenschutzgericht von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Vorsorgevollmacht (nur) des Erstklägers ein und beauftragte den örtlich zuständigen Erwachsenenschutzverein mit der Durchführung einer Abklärung im Sinne des § 4a ErwachsenenschutzvereinsG. Nach Vorliegen dieses Clearingberichts (ON 7 im Anlassakt) und allein gestützt auf dessen Inhalt hob es mit Beschluss vom 19.07.2024 (ON 9 im Anlassakt) die Vorsorgevollmacht des Erstklägers gemäß § 44 AußStrG mit sofortiger Wirkung auf und bestellte den Rechtsanwalt Dr. E* gemäß § 119 AußStrG zum Rechtsbeistand im Verfahren und gemäß § 120 AußStrG zum einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit einem umfassenden Aufgabenbereich. In rechtlicher Hinsicht führte es in diesem Beschluss aus, dass aufgrund der intensiven Streitigkeiten innerhalb des Familienbandes von einer Gefährdung der Interessen des Betroffenen auszugehen sei. Es werde daher von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den bisherigen Vorsorgebevollmächtigten zu entheben und eine familienfremde Person als einstweiligen Erwachsenenvertreter zu bestellen. Der Zweitkläger fand in diesem Beschluss keine Erwähnung. Zugleich verfügte die zuständige Richterin die Eintragung der Beendigung der Vorsorgevollmacht sowie die Eintragung des einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters im ÖZVV. Eine Zustellung des Beschlusses an den Zweitkläger erfolgte nicht. Tatsächlich wurden aber beide Vorsorgevollmachten (die des Erstklägers und die des Zweitklägers) im Register als erloschen eingetragen.
Gegen den Beschluss ON 9 erhob der Betroffene, vertreten durch den Erstkläger (wobei sich dieser auf die [General-]vollmacht vom 07.09.2022 stützte), und dieser wiederum vertreten durch den Klagevertreter, am 07.08.2024 einen Rekurs (ON 11 im Anlassakt = ./C), der auf die Aufhebung des Beschlusses wegen Nichtigkeit, in eventu auf dessen Abänderung dahin, dass der Erstkläger (hilfsweise der Zweitkläger) zum einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, in eventu zum gewählten Erwachsenenvertreter und in eventu zum gesetzlichen Erwachsenenvertreter, bestellt werde, gerichtet war.
Ebenfalls am 07.08.2024 beantragte der Betroffene, vertreten durch den Zweitkläger (wobei sich auch dieser auf die erteilte Vorsorgevollmacht vom 07.09.2022 stützte), und dieser wiederum vertreten durch den Klagevertreter, I. die amtswegige Berichtigung der im ÖZVV erfassten Beendigung und die Aktivierung der Vorsorgevollmacht des Zweitklägers, II. die Zustellung des Beschlusses ON 9 an den Zweitkläger, und erhob 3. einen Rekurs gegen den Beschluss ON 9, der auf Aufhebung wegen Nichtigkeit und Bestätigung des Zweitklägers in seiner Funktion als Vorsorgebevollmächtigter, in eventu auf Abänderung des Beschlusses dahin, dass der Zweitkläger als einstweiliger gerichtlicher (hilfsweise gewählter, hilfsweise gesetzlicher) Erwachsenenvertreter bestellt werde (ON 12 im Anlassakt = ./D).
Am ** verstarb der Betroffene. Das Erwachsenenschutzverfahren wurde mit deklarativem Beschluss vom 06.09.2024 für beendet erklärt. Das Rekursgericht wies (ua) die Rekurse der Kläger infolge des Ablebens des Betroffenen mangels Beschwer als unzulässig zurück (Rekursentscheidung des Landesgerichts St. Pölten zu 23 R 342/24b = ON 20 im Anlassakt).
Der Klagevertreter stellte dem Erstkläger für dessen Rechtsvertretung im Zusammenhang mit der Erhebung des Rekurses einen Betrag von 2.092,56 Euro (Honorarnote FS-24/99 ./H) und dem Zweitkläger einen Betrag von 1.103,48 Euro (Honorarnote FS-24/100 ./J), jeweils auf Basis einer Stundensatzabrechnung, in Rechnung.
Mit vorliegender Amtshaftungsklage begehren nun die Kläger den Ersatz dieser Anwaltskosten in Höhe von gesamt 3.196,04 Euro samt Zinsen mit dem wesentlichen Vorbringen, diese Kosten seien ihnen infolge unvertretbarer Rechtsansicht des Gerichts im Erwachsenenschutzverfahren entstanden. Es habe die ihnen erteilten und im ÖZVV eingetragenen Vorsorgevollmachten für den Betroffenen zu Unrecht aufgehoben, insbesondere jene des Erstklägers. Obwohl der Zweitkläger in diesem Beschluss keinerlei Erwähnung gefunden habe, sei auch seine Vorsorgevollmacht aufgehoben und dies im ÖZVV registriert worden. Das Anlassgericht sei seinen amtswegigen Nachforschungspflichten nicht nachgekommen, es habe entsprechende Ermittlungen unterlassen. Deshalb sei es in unvertretbarer Rechtsansicht von Gründen für eine Aufhebung der Vorsorgevollmacht(en) ausgegangen. Daher habe sich der Betroffene, vertreten durch die Kläger, gezwungen gesehen, Rekurs gegen den Beschluss ON 9 zu erheben, um den rechtmäßigen Zustand – die Beendigung der einstweiligen Erwachsenenvertretung und die Wiedereinsetzung der Kläger als Vorsorgebevollmächtigte - wiederherzustellen. Die Kläger hätten die Kosten der Rekurse selbst getragen, da dem Betroffenen aufgrund der Bestellung des einstweiligen Erwachsenenvertreters und der bestehenden Vollmacht jede Verfügungsmöglichkeit über seine finanziellen Mittel entzogen gewesen sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und entgegnete im Wesentlichen, dass dem genannten Beschluss des Anlassverfahrens keine unvertretbare Rechtsansicht zugrunde liege, weshalb auch ein Ersatzanspruch der Kläger nicht bestehe. Es habe seinen Beschluss eingehend begründet und dabei insbesondere auf mehrere gerichtliche Verfahren sowie familiäre Streitigkeiten des Betroffenen hingewiesen, in die der Erstkläger maßgeblich involviert gewesen sei. Diese Umstände habe das Gericht seiner Entscheidung, die Vorsorgevollmachten aufzuheben, zugrunde gelegt. Damit habe es lediglich von seiner gesetzlich eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, eine bestehende Vertretungsform – hier die Vorsorgevollmachten – unverzüglich und mit sofortiger Wirkung aufzuheben, um eine Gefährdung des Wohls des Betroffenen zu vermeiden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen, die eingangs gekürzt wiedergegeben wurden und die im Berufungsverfahren nicht mehr strittig sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Sachverhalt verwiesen.
In rechtlicher Hinsicht begründete das Erstgericht die Klageabweisung damit, dass der Rekurs des Betroffenen infolge der gerichtlichen Beendigung der Vorsorgevollmacht des Erstklägers schon mangels einer Vertretungsbefugnis nicht zweckentsprechend gewesen und daher der Kostenaufwand auch nicht ersatzfähig sei. Außerdem diene sowohl der § 246 Abs 3 Z 1 ABGB, der die Beendigung einer Vorsorgevollmacht ermögliche, als auch der § 120 AußStrG, der bei drohendem erheblichen Nachteil die Bestellung eines einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters auch ohne vorherige Erstanhörung vorsehe, ausschließlich dem Schutz der Interessen der betroffenen Person und sollten dessen Wohl vor nachteiligen Vertretungshandlungen bewahren. Dies zeige sich schon daran, dass dem Vorsorgebevollmächtigten kein eigenes Rechtsmittelrecht gegen die Beendigung seiner Vollmacht oder gegen die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zustehe. Damit stellten die von den Klägern geltend gemachten Schäden bloß mittelbare Schäden dar, die außerhalb des Schutzzwecks der übertretenen Norm liegen, und daher nicht ersatzfähig seien. Ein Fall einer bloßen Schadensverlagerung aus dem von den Klägern geltend gemachten Grund, nämlich dass der Betroffene über seine finanziellen Mittel nicht habe verfügen können, liege nicht vor.
Der Zweitkläger sei im Beschluss ON 9 gar nicht erwähnt worden, sodass dessen Vorsorgevollmacht auch gar nicht beendet worden sei. Sein Rekurs sei daher nicht zweckentsprechend gewesen. Welche der geltend gemachten Kosten anteilig auf den insoweit sachgerechten Antrag auf Berichtigung der Eintragung im ÖZVV entfielen, sei nach den Feststellungen allerdings nicht abgrenzbar, was zu Lasten des Zweitklägers gehe.
Aber auch inhaltlich sei die Rechtsansicht des Erwachsenenschutzgerichts, aufgrund der innerfamiliären Konflikte, an welchen der Erstkläger maßgeblich beteiligt gewesen sei, sei auf eine zumindest potenzielle Interessenkollision mit den Belangen des Betroffenen zu schließen, und daher eine mögliche Gefährdung der Interessen des Betroffenen anzunehmen, jedenfalls vertretbar. Auch, dass im Hinblick auf § 120 Abs 2 AußStrG von der vorherigen Erstanhörung des Betroffenen in Anbetracht der dringlichen Empfehlung des Clearingberichts abgesehen worden sei, sei vertretbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Abänderungsantrag, der Klage „nach Verfahrensergänzung“ stattzugeben, und einem hilfsweise erhobenen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.Eine „Verfahrensergänzung“ im Rahmen des Berufungsverfahrens, wie von den Berufungswerbern beantragt (Berufung S 10), ist nur im Rahmen des § 480 Abs 1 ZPO vorgesehen. Ob eine Berufungsverhandlung erforderlich ist, steht im Ermessen des Berufungsgerichts (RS0126298; RS0127242). Mangels Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache erachtet das Berufungsgericht die Anberaumung einer Berufungsverhandlung für nicht erforderlich. Es wird daher in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.
2. Zur Verfahrensrüge:
2.1 Als Verfahrensmangel machen die Berufungswerber geltend, dass das Erstgericht von der von ihnen beantragten Zeugeneinvernahme der Richterin des Anlassverfahrens Mag. F* abgesehen hat. Die Zeugin hätte wesentliche Angaben zu den Themen der unterlassenen Erstanhörung, weshalb beide Vorsorgevollmachten aufgehoben wurden, und auch welche Überlegungen zu der Entscheidung geführt hätten, machen können. Durch diese Angaben wäre ersichtlich gewesen, dass die Beschlussfassung lediglich aufgrund der Angaben, die die Tochter des Betroffenen gegenüber dem Erwachsenenschutzverein gemacht haben dürfte, erfolgt sei. Außerdem wäre ersichtlich gewesen, dass es bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt eines Richters zu weiteren Erhebungen hätte kommen müssen.
Diese Verfahrensrüge ist allerdings nicht gesetzmäßigausgeführt, weil die Berufungswerber (im Punkt 1. ihrer Berufung „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“) verabsäumen, jene für die Entscheidung wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu nennen, die sie glauben, durch das übergangene Beweismittel widerlegen zu können, wie es die gesetzmäßige Ausführung dieses Berufungsgrundes erfordern würde. In der Verfahrensrüge muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).
2.2 Die in der Berufung sowohl unter Punkt 2. („Feststellungsmängel“) als auch unter Punkt 4. („Sekundäre Feststellungsmängel“) begehrten (ergänzenden) Konstatierungen beinhalten kein entscheidungserhebliches Tatsachensubstrat, das vom festgestellten Sachverhalt abweichen würde.
Dass sich der kritisierte Beschluss ON 9 „allein“ auf den vom Erwachsenenschutzverein erstellten Clearingbericht stützte, stellte das Erstgericht ohnehin fest (Urteil S 4). Es ist aber auch festgestellt, dass sich der Clearingbericht seinerseits auf ein persönliches Gespräch mit dem Betroffenen, ein Telefonat mit dem Erstkläger und ein Telefonat mit dessen Schwester stützte (Urteil S 4). Weiters wurde – wenn auch disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - festgestellt, dass die Pflegschaftsrichterin vor der Beschlussfassung keine Erstanhörung des Betroffenen durchführte (Urteil S 11 dritter Absatz). Auch folgt aus den Feststellungen (im Umkehrschluss) ohnehin, dass keine weiteren Anhörungen erfolgt sind. Dass bzw welche gelinderen Mittel als die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom Erstgericht „zu prüfen“ gewesen wären, erklärt die Berufung nicht. Ein solches Vorbringen (soweit es sich nicht ohnehin nur um rechtliche Überlegungen handelt) wurde zudem in erster Instanz - insbesondere beim Beweisthema für die beantragte Zeugeneinvernahme - nicht erstattet, sodass den diesbezüglichen Berufungsausführungen auch das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO (vgl RS0041965) entgegensteht.
Bei den von der Berufung gewünschten „Feststellungen“ handelt es sich in Wahrheit größtenteils um rechtliche Schlussfolgerungen. Die Frage, ob ausgehend von den konkreten Umständen weitere gerichtliche Erhebungen seitens der Richterin geboten gewesen wären und ob (auch in zeitlicher Hinsicht) eine Erstanhörung des Betroffenen oder eine Anhörung weiterer Familienangehöriger geboten gewesen wäre, sind der rechtlichen Beurteilung zugehörig und stellen keine feststellungsfähigen Tatsachen dar, sodass sie mittels Verfahrensrüge nicht zu bekämpfen sind.
2.3 Einen Erörterungsmangel wollen die Berufungswerber darin erblicken, dass das Erstgericht – ohne dies mit den Parteien in erster Instanz erörtert zu haben – erstmals im Urteil die völlig überraschende Ansicht vertreten habe, dass die begehrten Rekurskosten auf die einzelnen Anträge im Rechtsmittel aufzugliedern gewesen wären. Hätte das Erstgericht dies erörtert, hätten die Kläger vorgebracht, dass eine Aufteilung der Kosten auf einzelne Teile bzw Anträge im Rekurs nicht möglich gewesen sei, und es zweckmäßig und erforderlich gewesen sei, dass der Zweitkläger alles Mögliche unternehme, um die Rechtslage zu bereinigen, wofür als Beweismittel die Parteieneinvernahme sowie die Einvernahme der Zeugin Mag. F* beantragt worden wäre (Berufung S 5).
Auch bei der Beurteilung, ob die verzeichneten Kosten auf die einzelnen Bestandteile des Schriftsatzes aufzugliedern gewesen wären, handelt es sich bei genauer Betrachtung um eine rechtliche Beurteilung, die einer Verfahrensrüge nicht zugänglich ist. Darauf wird im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge zurückzukommen sein.
3. Zur Beweisrüge
3.1 In ihrer Beweisrüge bekämpfen die Kläger die Negativfeststellung des Erstgerichts, dass nicht festgestellt werden könne, ob und gegebenenfalls welcher Anteil der in der Honorarnote (… = ./J) verzeichneten Leistungen dem Antrag auf Berichtigung zuzurechnen seien (Urteil S 6 vorletzter Absatz).
Sie stellen dieser Feststellung aber keine (positive) gegenteilige Ersatzfeststellung, etwa welche Kosten einem Berichtigungsantrag zuzurechnen gewesen wären, gegenüber, sondern begehren nur den Entfall der unrichtigen Feststellung, wodurch die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßigausgeführt ist (vgl RS0041835 [T3]). Soweit die Berufungswerber darauf hinweisen, dass in Beilage ./K (Leistungsaufstellung Einzelleistung nach RATG) höhere Beträge angeführt seien, als in der genannten Honorarnote selbst, hilft dies nicht weiter, weil auch diesem Beweismittel nicht entnommen werden kann, welche Kosten auf einen Berichtigungsantrag entfallen würden.
Gänzlich verwirrend sind in diesem Zusammenhang im übrigen die Berufungsausführungen, dass „die Nichtfeststellung wesentlich“ sei und „dem Vorbringen der Parteien“ entspreche, und „daher eine überschießende Feststellung“ vorliege (Berufung S 6 Mitte).
3.2Mangels Ausführung einer gesetzmäßigen Tatsachen- bzw Verfahrensrüge ist von den erstgerichtlichen Feststellungen auszugehen und sind diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (§ 498 Abs 1 ZPO).
4. Zur Rechtsrüge
Zunächst ist festzuhalten, dass das Erstgericht das angefochtene Urteil auf zwei die Abweisung selbständig tragende Begründungen stützte.
4.1 Das Berufungsgericht geht zuerst auf die rechtliche Beurteilung der Vertretbarkeit der im Anlassverfahren vertretenen Rechtsansicht ein.
4.2Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt vermag die Berufung nicht aufzuzeigen, dass dem Erstgericht bei dieser rechtlichen Beurteilung ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Das Berufungsgericht billigt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (Urteil S 7 - 12), insbesondere in der Vertretbarkeitsfrage und hält die Berufungsausführungen für nicht stichhältig. Es kann daher zunächst auf die vom Erstgericht dargelegten Entscheidungsgründe verwiesen werden, und es reicht aus, auf die im Lichte der Berufung als wesentlich erscheinenden Punkte begründend einzugehen (§ 500a ZPO; vgl RS0043312, RS0043603).
4.3Das Gericht hat die Beendigung der Vorsorgevollmacht anzuordnen und erforderlichenfalls einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen, „wenn der Vertreter nicht oder pflichtwidrig tätig wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert“ (§ 246 Abs 3 Z 1 ABGB). Jede Beendigung der Vorsorgevollmacht nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Wohl der betroffenen Person sie erfordert (3 Ob 167/24s Rz 20 mwN). Das Erwachsenenschutzgericht hat sicherzustellen, dass die Handlungen des Bevollmächtigten keine Nachteile für die betroffene Person nach sich ziehen und ihr Wohl nicht gefährdet ist. Dabei ist nicht ausschließlich auf materielle Gesichtspunkte abzustellen, sondern es ist auch auf die Befindlichkeit und den psychischen Zustand der betroffenen Person abzustellen ( Traarin Großes ABGB 38 § 246 E 20).
Unter die Generalklausel des Wohles der betroffenen Person fällt nach der Judikatur etwa, dass ein Vertreter nicht die erforderliche Eignung besitzt (8 Ob 54/24k); dass dieser mit der Vertretung – wenn auch schuldlos - überfordert ist (1 Ob 33/25x mwN; vgl RS0123430 [T2]); oder wenn ein Interessenskonflikt besteht (RS0117813 [T15]) bzw eine objektive erhebliche Interessenkollision vorliegt (RS0117813 [T14]) und die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Interessen des Betroffenen besteht (vgl RS0048982 [T1]). Auch (nachträglich) auftretende Interessenkollisionen oder innerfamiliäre Konflikte können Anlass für eine Beendigung einer Vertretungsbefugnis sein (8 Ob 54/24k).
Nach der Judikatur bedarf es dazu auf Sachverhaltsebene einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage im Sinne eines verwertbaren Tatsachensubstrats (7 Ob 49/20m), also konkreter Feststellungen über objektive und plausibel begründende Umstände, die über Mutmaßungen und Andeutungen hinausgehen (vgl Traarin Großes ABGB 38§ 246 E 34 bis E 36). Bei bestehenden Hinweisen auf Interessengegensätze reicht bereits eine mögliche Interessenkollision - sofern sie auch nur wahrscheinlich ist - aus, um der Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen (RS0048982 [T11]); gleiches muss für die Eignung als Vorsorgebevollmächtigter gelten.
4.4 Nach den Feststellungen wurde das Erwachsenenschutzverfahren vom zuständigen Verfahrensrichter im Rahmen eines beim Bezirksgericht Neulengbach anhängigen Räumungsverfahrens (**), in welchem der Betroffene seine Tochter auf Räumung des Grundstücks ** in ** klagte, von Amts wegen angeregt. Zuvor hatte die Tochter des Betroffenen gegen ihren Bruder (dem Erstkläger) eine Räumungsklage betreffend die Wohnung in **, eingebracht. Ein weiteres Verfahren war zwischen den Geschwistern beim Bezirksgericht Döbling anhängig. Der Erstkläger beabsichtigte zudem, eine Strafanzeige gegen seine Schwester wegen der Unterdrückung eines Testaments und eine Klage auf dessen Herausgabe einzubringen. Diesen Verfahren lagen seit längerem schwelende Familienstreitigkeiten zugrunde, in welche der Betroffene und seine Ehefrau, deren Kinder, der Erstkläger und dessen Schwester, sowie deren Ehemann involviert waren/sind. Zuletzt hat der Erstkläger versucht, den Kontakt seiner Schwester zum Betroffenen zu unterbinden und drohte zur Erreichung dieses Zwecks dem G* mit gerichtlichen Schritten.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts waren diese im Anlassverfahren getroffenen Feststellungen ausreichend konkret, sodass Umstände vorlagen, aus denen – vertretbar - darauf geschlossen werden konnte, den bisher vorsorgebevollmächtigten Erstkläger zum Wohle des Betroffenen nicht als geeignet anzusehen, insbesondere ob seiner Involvierung in innerfamiliäre Streitigkeiten, die bereits zu mehreren Gerichtsverfahren geführt haben. Auch der objektivierte Umstand, dass er zuletzt versuchte, den Kontakt des Betroffenen zu seiner Tochter im G* zu unterbinden, stand fest.
Die im Anlassbeschluss ON 9 festgestellte Sachverhaltsgrundlage ging damit über bloße Mutmaßungen und Andeutungen hinaus. Sie legte objektive Anhaltspunkte dar, die im Sinne der vorstehend zusammengefassten Judikatur plausibel begründet darauf schließen ließen, dass der Eintritt einer Interessenkollision zumindest möglich und sogar im Sinne der anzustellenden Zukunftsprognose wahrscheinlich erscheint. Denn es ist nachvollziehbar, dass unter den gegebenen Umständen die Interessen des Betroffenen, die der Erstkläger als dessen Vorsorgebevollmächtigter zu wahren hatte, mit den eigenen Interessen – etwa im Rahmen der innerhalb der Familie geführten Gerichtsprozesse – in Konflikt geraten werden. Das Erstgericht hat es daher zu Recht als (zumindest) vertretbar angesehen, dass das Erwachsenenschutzgericht davon ausging, dass unter den gegebenen Umständen das Wohl des Betroffenen die Beendigung der Vorsorgevollmacht (des Erstklägers) erforderte.
4.5 Aber auch die Einschätzung des Erstgerichts, die Rechtsansicht des Erwachsenenschutzgerichts, es habe vor der Beschlussfassung von einer Erstanhörung des Betroffenen absehen können, sei vertretbar, ist nicht zu beanstanden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beendigung der Vorsorgevollmacht nach § 246 Abs 3 Z 1 ABGB an sich weder eines Abklärungsverfahrens (Clearing) noch einer Erstanhörung bedarf; beides ist nur im Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters gesetzlich vorgesehen (§ 120 AußStrG). Ist aber eine gerichtliche Entscheidung nach § 246 Abs 3 Z 1 ABGB in einem Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (§§ 117 ff AußStrG) gleichsam „eingebettet“, weil in diesem Verfahren als Vorfrage etwa geprüft werden muss, ob ein Vorsorgebevollmächtigter nicht oder pflichtwidrig tätig wurde, oder sonst das Wohl der betroffenen Person die Beendigung der Vorsorgevollmacht erfordert - wie hier -, dann gelten die dafür erlassenen Vorschriften ( Weitzenböck in Schwimann/Kodek(Hrsg), ABGB Praxiskommentar 5.01(2025) § 246 ABGB Rz 10).
Nach § 120 Abs 2 kann ein einstweiliger Erwachsenenvertreter erst nach Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein und Durchführung der Erstanhörung bestellt werden, es sei denn, dass sonst ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für die betroffene Person zu befürchten ist. Dabei handelt es sich lediglich um einen gesteigerten Grad der Dringlichkeit, durch den der in Bezug auf die Erforderlichkeit der Erwachsenenvertreterbestellung geringere Informationsstand des Gerichts vor der Erstanhörung ausgeglichen werden soll ( Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3 § 120 Rz 13).
Im Anlassverfahren erfolgte vor der Beschlussfassung eine Befassung des Erwachsenenschutzvereins, aber keine Erstanhörung durch die Pflegschaftsrichterin. Im Clearingbericht des Erwachsenenschutzvereins ON 7 erfolgte eine Empfehlung für die Beendigung der Vorsorgevollmacht und für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Rechtsbeistand im Verfahren und für die im Beschluss genannten dringenden Angelegenheiten. Aufgrund der Familienkonflikte sei eine Interessenkollision gegeben und daher eine familienfremde Person zur Wahrung des Wohls des Betroffenen zu bestellen; da es sich auch um gerichtsanhängige Verfahren handle, sei ein Rechtsanwalt zu bestellen.
Zwar erfolgte im Beschluss ON 9 keine weitergehende Begründung dahingehend, warum von der Durchführung einer Erstanhörung abgesehen wurde, bzw weswegen ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für den Betroffenen zu befürchten sei. Das Erwachsenenschutzgericht wies diesbezüglich aber schon auf die „Dringlichkeit der Angelegenheit“ und „drohende Nachteile für den Betroffenen“ hin (Beschluss ON 9 des Anlassakts = ./E S 3 f).
Die Berufung vermag nicht konkret aufzuzeigen, warum die Beschlussfassung ohne vorherige Erstanhörung unvertretbar sein sollte. Im Amtshaftungsprozess löst nicht jede „bloße“ Unrichtigkeit einer hoheitlich getroffenen Entscheidung eine Schadenersatzpflicht aus. Nicht jede Rechtsansicht, auch wenn diese von einer höheren Instanz nicht gebilligt wurde, ist schon als rechtswidrig und schuldhaft anzusehen. Daher ist in einem Amtshaftungsprozess nach ständiger Rechtsprechung nicht (wie in einem Rechtsmittelverfahren) zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung oder das zu beurteilende Organverhalten richtig war, sondern ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Nur die Abweichung von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung, die nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, ist regelmäßig als Verschulden anzusehen (vgl RS0049951 [T2, T3, T4, T6, T9]).
Aus dem Anlassbeschluss erkennt man, dass sich das Pflegschaftsgericht mit der verfahrensrechtlichen Frage des § 120 Abs 2 ABGB auseinandergesetzt hat und von der dort eingeräumten Möglichkeit der Beschlussfassung ohne vorherige Erstanhörung Gebrauch machte. Dies kann nicht als unvertretbar angesehen werden, nur weil die Begründung dafür eher kurz ausgefallen ist. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass der Betroffene jedenfalls vom Erwachsenenschutzverein im Rahmen des Abklärungsverfahrens, und von dem Richter des Räumungsverfahrens, der das Erwachsenenschutzverfahren aufgrund der Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen angeregt hat, persönlich angehört worden ist, sodass dadurch der Zweck der Erstanhörung zumindest teilweise erfüllt wurde.
Auch die rechtliche Beurteilung der Unterlassung einer Erstanhörung ist jedenfalls nicht unvertretbar und somit aus Sicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
4.6Darauf, dass der Ausspruch nach § 44 AußStrG (vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit) unvertretbar unrichtig gewesen sei, stützten sich die hier in Rede stehenden Rekurse nicht, sodass es diesbezüglich schon an einer Kausalität der begehrten Rekurskosten mangeln muss.
4.7 Soweit die Berufungswerber im Punkt „4. Sekundärer Feststellungsmangel“ ihrer Berufung die Unterlassung relevanter „Feststellungen“ behaupten, wurde darauf schon eingegangen. Es darf auf die obigen Ausführungen (vgl Punkt 2.2 dieser Entscheidung) verwiesen werden. Auch in diesem Punkt wird keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts aufgezeigt.
4.8 Da das Klagebegehren schon daran scheitern musste, dass das Erstgericht zutreffend die Vertretbarkeit des Beschlusses des Pfleschaftsgerichts im Erwachsenenschutzverfahren bejahte, muss auf die weiteren Berufungsausführungen nicht mehr eingegangen werden.
5. Soweit es hier - offensichtlich aufgrund eines Irrtums - dazu gekommen ist, dass auch die Vorsorgevollmacht des Zweitklägers, die im Beschluss – offensichtlich auch irrtümlich - gar nicht erwähnt wurde, aus dem ÖZVV gelöscht wurde, ist der Beurteilung des Erstgerichts darin zuzustimmen, dass die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden könne, welcher Anteil der verzeichneten Leistungen einem Antrag auf Berichtigung des ÖZVV zuzurechnen sei, zu seinen Lasten gehe. Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine Aufschlüsselung der Kosten dahingehend, welche Kosten auf einen ex ante als zweckentsprechend zu beurteilenden Berichtigungsantrag (etwa nach den AHK) entfallen würden, nicht möglich gewesen sein sollte. Daran musste der Ersatzanspruch für den vom Zweitkläger beauftragten „Rekurs“ scheitern, was das Erstgericht ebenso zutreffend erkannt hat.
6. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
7.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
8.Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO (Entscheidungsgegenstand nicht über 5.000,- Euro) jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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