JudikaturOGH

RS0048982 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2024

Beherrschender Grundsatz für die Auswahl des Sachwalters ist das Wohl der behinderten Person. Allerdings ist bei Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen.

Rückverweise