Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl Bw Michael Choc, MBA, und MMag. Cornelia Axmann PhD in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **,**, wegen Entziehung von Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits-und Sozialgericht vom 24.7.2025, **-23, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Mit Bescheid vom 16.10.2024 (Beilage ./A) entzog die Beklagte dem Kläger mit Ablauf des Monats November 2024 das Pflegegeld mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld nicht mehr vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger die gegenständliche Klage mit dem Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm über den 30.11.2024 hinaus Pflegegeld im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Es stellte den aus den Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
„[…]
Der festgestellte Pflegebedarf zum Entziehungszeitpunkt betrug 40 Stunden (ON 10). Zu diesem Zeitpunkt bestanden folgende Diagnosen: Zustand nach n. Polytrauma 22.05.2022, Lumboischialgie bei Osteochondrose L5/S1 und Diskusprotrusion, Femoropatellararthrose bds., Varusgonarthrose rechts, Valgusgonarthrose links, Steatosis hepatis mit 1cm Leberzyste, Hammerzehe dig II ped dext.
Aufgrund dieser Diagnosen benötigt der Kläger folgende Hilfestellungen: Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten (10 Stunden), Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände (10 Stunden), Pflege der Leib-und Bettwäsche (10 Stunden), Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (10 Stunden).
Im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung der Pflegestufe 1 ab 01.09.2023 kam es zu einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Klägers durch eine verlängerte Geh-und Stehleistung des Klägers und Stabilisierung des Zustandes des Klägers. Der Knochen des Klägers ist zwar noch nicht zu 100% durchbaut, der Kläger kann aber aufgrund er mit einem Metalls aufgefädelten Fraktur voll auf das Bein steigen und kann das Bein voll belasten.
Der Kläger kann problemlos eine halbe oder dreiviertel Stunde stehen. Er kann auch seine Mahlzeiten selbst zubereiten, das hat sich gebessert und war ihm zum Zeitpunkt der Gewährung nicht möglich.
Aufgrund der verbesserten längeren Stehleistung braucht der Kläger nunmehr auch keine Hilfe mehr beim An-und Auskleiden. Das An- und Auskleiden ist dem Kläger nunmehr wieder problemlos möglich. Der Kläger kann sich auch die Socken ausziehen und die Schuhe anziehen.
Eine Reinigung bei Inkontinenz benötigt der Kläger nicht. “
Rechtlichführte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst aus, dass es sowohl im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des Pflegegelds im Jahr 2022 als auch zum Zeitpunkt der Neubemessung des Pflegegelds im Jahr 2023 zu einer deutlichen Verbesserung der Leidenszustände des Klägers gekommen sei. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt habe der Kläger nunmehr einen monatlichen Pflegebedarf von 40 Stunden. Konkret bestünde ein Pflegebedarf für die Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten (10 Stunden), für die Reinigung der Wohnung und persönlichen Gebrauchsgegenstände (10 Stunden), die Pflege der Leib-und Bettwäsche (10 Stunden) und für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (10 Stunden). Da der Kläger somit keinen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 65 Stunden pro Monat mehr habe, gebühre ihm gemäß § 4 Abs 2 BPGG kein Pflegegeld mehr.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, „mangelnder Festellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zu Punkt I. der Berufung („Unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung“):
Zu diesem Punkt der Berufung ist vorweg festzuhalten, dass der Kläger unzulässigerweise Berufungsgründe vermengt. Er verstößt damit gegen das Gebot, die Berufungsgründe getrennt darzustellen. Dies hat zur Folge, dass allfällige Unklarheiten zu seinen Lasten gehen ( A. Kodek in Rechberger / Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 17; RIS-Justiz RS0041761) und Ausführungen, die nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können, unbeachtet zu bleiben haben ( A. Kodek, aaO; RS0041851).
Der Kläger vermengt hier unzulässigerweise eine Tatsachenrüge (Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung) und eine Rechtsrüge (rechtliche Feststellungsmängel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO sind mittels Rechtsrüge geltend zu machen). Der Kläger behauptet nämlich nicht nur unrichtige, sondern auch unvollständige Tatsachenfeststellungen. Soweit er unvollständige Tatsachenfeststellungen behauptet, rügt er somit rechtliche Feststellungsmängel.
Das Berufungsgericht versucht im Folgenden diese Berufungsausführungen den jeweiligen Berufungsgründen zuzuordnen.
Zur Tatsachenrüge:
Der Kläger bekämpft die im oben auszugsweise wiedergegebenen Sachverhalt fett hervorgehobenen Feststellungen. Stattdessen begehrt er die aus Punkt I. der Berufung ersichtlichen Ersatzfeststellungen.
Die Begründung der Tatsachenrüge lässt sich dahin zusammenfassen, dass das Erstgericht die bekämpften Feststellungen aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. B* getroffen habe, dessen Ausführungen aber widersprüchlich und unrichtig seien.
Diese Tatsachenrüge geht bereits deshalb ins Leere, weil der Kläger entscheidungsrelevante Feststellungen des Erstgerichts unbekämpft gelassen hat, welche den von ihm gewünschten Ersatzfeststellungen und daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen entgegenstehen.
Das Erstgericht hat nämlich unbekämpft unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
„Der festgestellte Pflegebedarf zum Entziehungszeitpunkt betrug 40 Stunden (ON 10).
Zu diesem Zeitpunkt bestanden folgende Diagnosen: Zustand nach n. Polytrauma 22.05.2022, Lumboischialgie bei Osteochondrose L5/S1 und Diskusprotrusion, Femoropatellararthrose bds., Varusgonarthrose rechts, Valgusgonarthrose links, Steatosis hepatis mit 1cm Leberzyste, Hammerzehe dig II ped dext.
Aufgrund dieser Diagnosen benötigt der Kläger folgende Hilfestellungen: Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten (10 Stunden), Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände (10 Stunden), Pflege der Leib-und Bettwäsche (10 Stunden), Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (10 Stunden).“
Ausgehend von diesen unbekämpft gebliebenen Feststellungen benötigt der Kläger zum Entziehungszeitpunkt Hilfestellungen lediglich für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, für die Pflege der Leib-und Bettwäsche und für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Soweit der Kläger im Rahmen seiner Tatsachenrüge Ersatzfeststellungen begehrt, aus denen er einen zusätzlichen Pflegebedarf abzuleiten versucht, geht die Tatsachenrüge somit ins Leere, soweit ihr diese unbekämpft gebliebenen Tatsachenfeststellungen zum Pflegebedarf des Klägers zum Entziehungszeitpunkt entgegenstehen.
Der Vollständigkeit halber wird zur Tatsachenrüge des Klägers auch festgehalten, dass die bekämpften Feststellungen in den wesentlichen Punkten in der gutachterlichen Beurteilung des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen Ing. Dr. B* Deckung finden.
Soweit der Berufungswerber Widersprüchlichkeiten in den beiden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen behauptet, kommt diesen Beanstandungen keine maßgebliche Relevanz zu. Wesentlich ist, dass in der Tagsatzung vom 24.7.2025 – im Beisein des Klagevertreters – eine mündliche Gutachtenserörterung und-ergänzung durch den Sachverständigen erfolgt ist. Im Rahmen dieser Gutachtenserörterung und-ergänzung hat der Sachverständige die Fragen des Klagevertreters nachvollziehbar beantwortet (Näheres dazu siehe Tagsatzungsprotokoll ON 22.3, Seite 3 ff). Überdies ist der Sachverständige dabei auch auf verschiedene, in der Berufung des Klägers angesprochene Punkte eingegangen.
So betonte der Sachverständige beispielsweise, dass es bei der Beinlänge des Klägers nicht erforderlich sei, orthopädisches Schuhwerk zu tragen. Der Kläger könne aufgrund des mit Metall fixierten Beinknochens voll auf das Bein steigen. Der Kläger benötige keine Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten. Der Kläger sei „voll belastbar“, auch am rechten operierten Bein. Er könne problemlos eine halbe oder dreiviertel Stunde stehen. Er könne dann auch seine Mahlzeiten selber zubereiten.
Auch zur Frage eines allfälligen Pflegebedarfs für das „An-und Auskleiden“ nahm der Sachverständige Stellung. Er gab dazu an, dass der Kläger sich bei ihm in der Ordination an-und ausgekleidet habe und dem Kläger dies problemlos möglich gewesen sei.
Auch auf die Frage eines allfälligen Pflegebedarfs betreffend die „Reinigung bei Inkontinenz“ ging der Sachverständige ein und verneinte einen solchen Pflegebedarf (vgl. Tagsatzungsprotokoll ON 22.3, Seite 3 ff).
Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen im Wesentlichen aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung und-ergänzung getroffen. Wie sich aus dem Tagsatzungsprotokoll ON 22.3 ergibt, hatte der anwaltlich vertretene Kläger ausreichend Möglichkeit, in dieser Tagsatzung Fragen an den Sachverständigen zu stellen.
Ausgehend davon ergibt auch eine inhaltliche Prüfung der Tatsachenrüge, dass die bekämpften Feststellungen Deckung in den Angaben des Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenserörterung und-ergänzung in der Tagsatzung vom 24.7.2025 finden. Diese Darlegungen des Sachverständigen erscheinen dem Berufungssenat lebensnah und nachvollziehbar. Im Hinblick darauf kommt der Argumentation des Berufungswerbers, dass die beiden schriftlichen Gutachten in manchen Punkten zueinander in Widerspruch stünden, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Zu den behaupteten rechtlichen Feststellungsmängeln:
Im Hinblick auf die oben angeführten unbekämpft gebliebenen und die vom Kläger mit seiner Tatsachenrüge nicht erfolgreich bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen scheiden auch die von ihm unter Punkt I. der Berufung behaupteten rechtlichen Feststellungsmängel aus.
Zu der in der Berufung formal geltend gemachten Aktenwidrigkeit (vgl Seite 2 der Berufung):
Soweit der Kläger in seiner Berufung formal auch eine Aktenwidrigkeit geltend macht, ist eine solche für das Berufungsgericht nicht ersichtlich, zumal der Kläger in seinem Rechtsmittel inhaltlich eine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Urteils nicht bzw. jedenfalls nicht substanziiert aufzeigt.
Zu Punkt III. der Berufung („Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch unrichtige Beweiswürdigung“):
Der Kläger beanstandet hier zusammengefasst, die gutachterliche Beurteilung des Sachverständigen Dr. B* sei nicht nur in sich unschlüssig, sondern eklatant widersprüchlich. Aufgrund dieser Widersprüche hätte das Erstgericht einen anderen Sachverständigen beiziehen müssen. Außerdem hätte das Erstgericht ein Gutachten eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen einholen müssen.
Die Mängelrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]), und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt (RS0043039 [T3]; stRsp).
Wie sich aus den diesbezüglichen Berufungsausführungen ergibt, hat der Kläger die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels im Sinne der oben dargestellten herrschenden Rechtsprechung nicht aufgezeigt. So führt er nicht aus, welche für ihn günstigen (konkreten) Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts widerlegt hätten werden können, wenn das Erstgericht das von ihm vermisste mängelfreie Verfahren durchgeführt hätte.
Aber auch bei gesetzmäßiger Ausführung der Mängelrüge wäre für den Kläger nichts gewonnen. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers stellt es keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens dar, dass das Erstgericht keinen „anderen Sachverständigen“ beigezogen und auch kein Gutachten eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen eingeholt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich das Gericht im Allgemeinen darauf beschränken, ein Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den besonderen, im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (stRsp: SVSlg 50.106 uva). Die Sachverständigen sind Hilfsorgane des Gerichts, die dem Richter kraft ihrer besonderen Sachkunde die Kenntnis von Erfahrungssätzen vermitteln, daraus Schlussfolgerungen ziehen und zufolge ihrer Sachkenntnisse streiterhebliche Tatsachen erheben (stRsp: SVSlg 50.104 uva). Den Sachverständigen trifft grundsätzlich entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen. In diesem Sinn wird auch judiziert, dass das Gericht sich darauf verlassen kann, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen - wie hier - nicht angeregt oder vorgenommen wird (stRsp: SVSlg 50.079 uva).
Eine Überprüfung der gutachterlichen Beurteilung des Sachverständigen Ing. Dr. B* im Rahmen der in der Tagsatzung vom 24.7.2025 durchgeführten mündlichen Gutachtenserörterung und-ergänzung (Näheres dazu siehe Tagsatzungsprotokoll ON 22.3, Seite 3 ff) nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den besonderen, im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen zeigt, dass seine gutachterliche Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar ist.
Wie bereits zur Tatsachenrüge aufgezeigt wurde, hat der Sachverständige Ing. Dr. B* in der Tagsatzung vom 24.7.2025 im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung und-ergänzung nachvollziehbar aufgezeigt, aufgrund welcher konkreten Überlegungen er zu seiner gutachterlichen Beurteilung gelangt ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht diesen Darlegungen des Sachverständigen bei seinen Feststellungen gefolgt ist.
Da weder der Mängelrüge noch der Tatsachenrüge Berechtigung zukommt und die vom Kläger lediglich formal geltend gemachte Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zu Punkt II. („Mangelnde Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung“) und Punkt IV. der Berufung („Unrichtige rechtliche Beurteilung“):
Diese beiden Punkte werden gemeinsam behandelt, weil rechtliche Feststellungsmängel im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen sind.
Der Kläger führt unter diesen Punkten keine stichhaltigen rechtlichen Argumente ins Treffen, warum die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils unrichtig sein sollte. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine Ausführungen zu den anderen Berufungsgründen zu wiederholen und die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unrichtig zu bezeichnen.
Die Rechtsrüge geht bereits deshalb ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Die bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen, genügt nicht (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 16 mwN; RS0043603). Eine Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies (nachvollziehbar) zu konkretisieren (vgl RS0043603 [T12]; 2 Ob 84/12k). Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteils nicht überprüft werden darf ( A. Kodek aaO mwN).
Die Rechtsrüge erfüllt diese Erfordernisse einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge nicht. Überdies entfernt sie sich unzulässigerweise großteils von den erstgerichtlichen Feststellungen.
Wie bereits zur Tatsachenrüge näher dargelegt wurde, hat das Erstgericht Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage sich klar ergibt, in welchen Bereichen der Kläger Hilfestellungen benötigt und in welchen Bereichen derartige Hilfestellungen nicht erforderlich sind.
Das Erstgericht hat auf Basis seiner Feststellungen auch eine nachvollziehbare und richtige rechtliche Beurteilung angestellt, in der es mit näherer zutreffender Begründung zu einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf des Klägers von 40 Stunden gelangt ist.
Mit dieser rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts setzt sich die Berufung jedoch in ihrer Rechtsrüge (Näheres dazu siehe Punkt IV. der Berufung) nicht auseinander. Dies führt dazu, dass die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt zu beurteilen ist.
Soweit der Berufungswerber rechtliche Feststellungsmängel behauptet, ist die Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil das Erstgericht sämtliche für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen hat. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317).
Der Kläger begehrt unter Punkt II. der Berufung („Mangelnde Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung“) „zusätzliche“ Feststellungen betreffend die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Eine Prüfung dieser Berufungsausführungen zeigt jedoch, dass der Kläger hier in Wahrheit nicht zusätzliche Feststellungen, sondern vom festgestellten Sachverhalt abweichende Feststellungen wünscht.
Auch wenn die Rechtsrüge des Klägers nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, nimmt das Berufungsgericht zu der Rechtsfrage des durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarfs des Klägers klarstellend kurz Stellung:
Soweit der Berufungswerber hinsichtlich der angeführten Hilfsverrichtungen – ohne rechtlich fundierte Begründung – von einem höheren Pflegebedarf als von 10 Stunden monatlich ausgeht, ist ihm zusammengefasst zu erwidern, dass es sich bei dem vom Erstgericht angenommenen Pflegebedarf von jeweils 10 Stunden monatlich für
- die Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten,
- die Reinigung der Wohnung und persönlichen Gebrauchsgegenstände,
- die Pflege der Leib-und Bettwäsche und
- die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn
um verbindliche Pauschalwerte gemäß § 2 Abs 3 EinstV handelt (Näheres dazu siehe Greifeneder / Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 5.246 ff mwN [„Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens“], Rz 5.257 ff mwN [„Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände“], Rz 5.269 ff mwN [„Pflege der Leib-und Bettwäsche“] und Rz 5.290 ff mwN [„Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“]).
Soweit der Kläger unter Punkt II.4. der Berufung Feststellungen dahin begehrt, dass bei ihm eine Hilfestellung durch Motivationsgespräche erforderlich sei, scheiden Feststellungsmängel aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen aus (Näheres dazu siehe oben eingehend zur Tatsachenrüge des Klägers). Auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen ist kein Raum für die Zuerkennung von Pflegebedarf für Motivationsgespräche.
Das Motivationsgespräch wurde durch die EinstV 1999 als neue eigenständige übergreifende Betreuungsleistung definiert. Zielgruppe dieser Regelung sind psychisch oder geistig behinderte Menschen, die aufgrund ihrer motorischen Fähigkeiten zwar in der Lage wären, die lebensnotwendigen Verrichtungen ganz oder teilweise selbst auszuführen, die jedoch oft nicht die Notwendigkeit solcher Handlungen erkennen oder nicht in der Lage sind, diese sinnvoll umzusetzen (Näheres dazu siehe Greifeneder / Liebhart aaO Rz 5.318 ff mwN). Nach den erstgerichtlichen Feststellungen handelt es sich beim Kläger nicht um eine psychisch oder geistig behinderte Person, weshalb auch aus diesem weiteren Grund ein Pflegebedarf für Motivationsgespräche ausscheidet.
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung stand, zumal der Kläger keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erhoben hat und eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann, wobei dieser Grundsatz ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen gilt (RS0043480).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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