Ein Veröffentlichungsbegehren im Sinne des § 25 Abs 3 UWG ist jedenfalls dann, wenn es vom Kläger mit der Klage auf Unterlassung verbunden wird, eine "Nebenforderung" im Sinne des § 500 Abs 2 Satz 1, § 502 Abs 3 Satz 2 ZPO; ein Urteil des Berufungsgerichtes, das die Entscheidung erster Instanz nur in diesem Punkt abändert (oder aufhebt), ist daher bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision als (voll) bestätigend anzusehen.
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