Vereinbaren die Parteien, dass Wettbewerbsverstöße nicht sofort eingeklagt, sondern zuerst abgemahnt werden sollen, so führt die Unterlassung der Abmahnung nicht zum Verlust des Klagerechts. Vor Abmahnung des Verletzers liegt jedoch keine Veranlassung der Klage vor; der Kläger wird daher kostenersatzpflichtig, wenn er den Beklagten nicht abgemahnt hat und dieser den Anspruch sofort bei der ersten Tagsatzung anerkannt hat.
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