Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Bernhard Eigner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* D* , geb. **, **, vertreten durch die Marschall Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen zuletzt EUR 34.028,08 sA, über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 6.833,27) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 27.194,81) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15.7.2025, GZ ** 32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung der klagenden Partei wird teilweise Folge, jener der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert, sodass es einschließlich der bestätigten sowie der unangefochten gebliebenen Teile wie folgt lautet:
„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 31.294,78 zu Recht.
2. Die eingewendete Gegenforderung von EUR 6.833,25 besteht nicht zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen
a. EUR 4.131,65 samt 4 % Zinsen seit 11.3.2021 sowie
b. EUR 27.163,13 samt 4 % Zinsen seit 11.3.2021 bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ ** KG **
zu zahlen.
Die beklagte Partei kann sich von diesen Verpflichtungen bis zum 11.3.2026 befreien, indem sie der klagenden Partei binnen 14 Tagen Sicherstellung über die genannten Beträge leistet.
4. Das auf Zahlung weiterer EUR 2.733,30 samt 4 % Zinsen seit 11.3.2021 gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen.
5. Die Kostenentscheidung bleibt bis zur Rechtskraft der Entscheidung vorbehalten.“
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird dem Gericht erster Instanz nach Rechtskraft der Entscheidung vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der am 11.3.2021 verstorbene E* B* (Erblasser) hinterließ fünf Kinder, darunter die Klägerin (aus erster Ehe) und die Beklagte (aus zweiter Ehe).
Gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau F* B* war der Erblasser Eigentümer in Form einer Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG eines Reihenhauses (**, KG **). Nach dem Tod von F* B* räumte er der Beklagten mit Dienstbarkeitsvertrag vom 24.2.2015 (Beilage ./H) zunächst das lebenslange unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht samt Gartenbenutzung sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot an diesem Wohnungseigentumsobjekt ein. Mit Schenkungsvertrag vom 14.2.2020 übertrug er ihr das Eigentum unter Vorbehalt des lebenslangen, unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts samt Gartenbenutzung und eines Belastungs- und Veräußerungsverbots.
Bis zu seinem Tode lebte der Erblasser gemeinsam mit der Beklagten und deren Familie auf der Liegenschaft, deren (auf den Todeszeitpunkt des Erblassers aufgewertete) Verkehrswert sich auf EUR 327.421,15 belief.
Die Verlassenschaft wurde der Beklagten, die der Erblasser mit Testament vom 26.5.2009 zur Alleinerbin eingesetzt hatte, zu ** des Bezirksgerichts Mödling rechtskräftig eingeantwortet. Nach Abzug der Gerichtsgebühren und der Kosten des Gerichtskommissärs verblieben EUR 28.859,61 an Aktiva, von welchen die Beklagte an alle pflichtteilsberechtigte Kinder des Erblassers - damit auch an die Klägerin - EUR 3.100 auszahlte. Der Erblasser hatte am 16.1.2020 die Stundung des Pflichtteils unter anderem der Klägerin auf fünf Jahre nach seinem Ableben verfügt (Beilage ./19).
Die Klägerin begehrte zuletzt (ON 27) EUR 34.028,08 sA, davon EUR 23.063,17 (nur) bei Exekution in die Liegenschaft, wobei sich die Beklagte von diesen Verpflichtungen bis 11.3.2026 durch Leistung einer Sicherstellung befreien könne. Dem reinen Nachlass von EUR 28.859,61 seien einerseits EUR 15.000, die der Erblasser der Beklagten in Form eines Sparbuchs geschenkt habe, andererseits der Wert der geschenkten Liegenschaftsanteile von EUR 327.421,15 hinzuzurechnen. Die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte habe Anspruch auf 1/10 des sich daraus ergebenden Betrages, was unter Abzug der von der Beklagten bereits geleisteten EUR 3.100 den Klagsbetrag ergebe. Davon hafte die Beklagte für EUR 10.964,90 persönlich; für die restlichen EUR 23.063,17 bestehe eine Sachhaftung mit der Liegenschaft.
Die Beklagte habe keinen Anspruch auf ein Pflegevermächtnis, weil sie ein solches im Verlassenschaftsverfahren nicht geltend gemacht habe. Zudem habe der Erblasser ab April 2016 Pflegegeld der Stufe 1 bezogen und damit eine Zuwendung nach § 677 Abs 1 ABGB erhalten.
Ein Anspruch der Beklagten aus dem Verlassenschaftsverfahren nach ihrer Mutter bestehe nicht, weil sie dort auf sämtliche Ansprüche verzichtet habe, außerdem seien allfällige Ansprüche mittlerweile verjährt. Die Klägerin sei für Ansprüche gegen die Verlassenschaft auch nicht passiv legitimiert.
Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, sie habe sich ständig um die Pflege und Betreuung des Erblassers gekümmert, weshalb ihr ein Pflegevermächtnis in Höhe von EUR 90.720, zumindest aber eine Abgeltung ihrer Pflegetätigkeit von EUR 50.325 gegen die Verlassenschaft zukomme, was den reinen Nachlass und damit die Pflichtteilsansprüche mindere. Die Schenkung der Liegenschaft sei in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt, weshalb keine Hinzu- oder Anrechnung zu erfolgen habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte und ihr Ehemann das Haus mit einem Aufwand von EUR 49.545,56 renoviert hätten. Der auf dem Sparbuch befindliche Betrag sei für die Zahlung der Begräbniskosten verwendet worden.
Die Beklagte habe anlässlich des Ablebens ihrer Mutter mit dem Erblasser eine Vereinbarung getroffen, nach der die Beklagte auf ihre Ansprüche von EUR 27.333 verzichte, der Erblasser sich jedoch verpflichte, diesen Betrag in Raten zu bezahlen. Dabei sei festgehalten worden, dass dieser Betrag im Falle des Ablebens des Erblassers ohne Abzüge ausbezahlt werden sollte. Ein Viertel dieses Betrages, sohin EUR 6.833,35, wende die Beklagte daher als Gegenforderung ein.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit EUR 31.294,78 zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe (Spruchpunkte 1. und 2.). Es verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 4.131,64 sowie von weiteren EUR 23.063,17 bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft, jeweils samt 4 % Zinsen ab 11.3.2021, wobei sich die Beklagte von diesen Verpflichtungen bis zum 11.3.2026 dadurch befreien könne, indem sie der Klägerin Sicherstellung über diese Beträge leiste (Spruchpunkt 3.). Ein Mehrbegehren von EUR 6.833,25 sA wies es ab (Spruchpunkt 4.) und behielt die Kostenentscheidung bis zur Rechtskraft der Entscheidung vor (Spruchpunkt 5.).
Über den eingangs wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt traf es die aus den Urteilsseiten 8 bis 12 ersichtlichen Feststellungen, von denen hervorgehoben wird (bekämpfte Feststellungen sind unterstrichen dargestellt):
Zur Sparbuchschenkung:
Der Erblasser überließ der Beklagten ein Sparbuch mit einem Einlagenstand von EUR 15.000. Über dieses Sparbuch konnten sowohl die Beklagte als auch ihr Gatte verfügen, ihnen war das Losungswort bekannt.
In der Verlassenschaftsabhandlung wurde das Sparbuch mangels Bekanntgabe durch die Beklagte nicht berücksichtigt.
Ob und in welcher Höhe die Beklagte mit dem auf dem Sparbuch vorhandenen Guthaben Kosten der Verlassenschaft beglichen hat, kann nicht festgestellt werden.
Zum Gesundheitszustand des Erblasser und dem Pflegevermächtnis:
Die Beklagte zog im Jahr 2010 beim Erblasser ein. Der Gesundheitszustand des Erblassers war zunächst gut und begann sich erst nach einem im Juni 2014 aufgetre- tenen kleinen kortikalen Infarkt des linken Mediastromge- bietes mit passagerer Dysarthrie und geringer spastischer Hemisymptomatik rechts sowie Schluckbeschwerden zu ver- schlechtern. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er Pflegegeld der Stufe 1. Die Folgen klangen bis November 2014 weitgehend ab, sodass er nicht auf umfassende professionelle Pflege angewiesen war, eine solche jedoch im häuslichen Umfeld benötigte. Der Erblasser fuhr zu dieser Zeit, wenn auch seltener, so doch noch selbst mit dem Auto.
Nach einem Sturz im Dezember 2017 ergaben sich keine weiteren neurologischen Einschränkungen, es waren jedoch regelmäßige Kontrollen erforderlich.
Im Sommer 2019 war der Erblasser zwar bereits körperlich geschwächt, konnte sich jedoch im Haus und Garten frei bewegen, benötigte keine Hilfe beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperpflege, sehr wohl jedoch beim Waschen der Wäsche. Er konnte sich bei Bedarf einfache Fertiggerichte zubereiten. Insbesondere konnte er sein Schlafzimmer im oberen Stock des Hauses selbständig erreichen. Er fuhr jedoch nicht mehr mit dem Auto und benötigte zum Gehen einen Stock.
Aus einem Krankenhausaufenthalt im Dezember 2019 konnte er stabil, jedoch mit deutlich geschwächtem Allge- meinzustand entlassen werden. Ab 2020 bedurfte er zur Fortbewegung eines Rollators. Erst ab September 2020 war er hauptsächlich bettlägrig. Zu keinem Zeitpunkt vor seinem Ableben zeigte er Anzeichen von Demenz oder geistigem Verfall.
Nachdem der Erblasser den Schlaganfall erlitten hatte, bereitete ihm die Beklagte - in der Regel gemeinsam mit dem Essen für sich und ihre Familie - Frühstück, Mittagessen und Abendessen zu oder bereitete einfache Speisen vor, die er sich aufwärmen konnte. Nachdem sich der Zustand des Erblassers im letzten halben Jahr vor seinem Ableben weiter verschlechtert hatte, übte die Beklagte, unterstützt durch ihren Ehegatten, weiterhin die Pflege des zu diesem Zeitpunkt meist bettlägrigen Erblassers aus. Diese umfasste neben den bisher von ihr übernommenen Haushaltstätigkeiten auch die dann vollständige Zubereitung von Speisen, Hilfe bei der Körperpflege und bei Toilettengängen.
Zu den Ansprüchen nach der Mutter der Beklagten:
Nach dem Tod ihrer Mutter verzichtete die Beklagte zugunsten des Erblassers auf ihre Erbansprüche. Der Erb- lasser unterfertigte aus diesem Anlass am 26.8.2009 eine maschinengeschriebene „Vereinbarung“ (Beilage ./15) mit folgenden – wörtlich wiedergegebenen - Inhalt:
»Durch die Verlassenschaftsabhandlung nach dem Tod meiner Gattin F* B*, geb G* wurde meiner Tochter: C* B*, geb. ** Ein Drittel des Erbanteils vom Reihenhaus ** (ohne Grundstück) zugesprochen. Der Verkehrswert (Nach Angabe der Kanzlei H*) ist (ohne Grundstück) EUR 164.000 die Hälfte demnach EUR 82.000 davon ein Drittel ist EUR 27.333. Ich werde nach Möglichkeiten diesen Betrag in Raten an meine Tochter abstatten und verfüge, dass im Falle meines Ablebens, ein eventuell verbliebener Rest dieser Summe von vorhandenen Barmitteln an meine Tochter ohne Abzüge ausbezahlt werden muss.«
Der Erblasser hielt damit die mit seiner Tochter, der Beklagten, getroffene Vereinbarung schriftlich fest, dass die Beklagte zwar zunächst auf ihren Anteil am Erbe nach ihrer Mutter verzichte, er sich jedoch bemühen werde, ihr diesen Anteil in Raten zurückzuzahlen und jedenfalls der nicht beglichene Anteil nach seinem Tod ungeschmälert der Beklagten zukommen solle.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, zur Berechnung des Pflichtteils der Klägerin sei der Verlassenschaft einerseits die Sparbuchschenkung von EUR 15.000, andererseits die Schenkung der Liegenschaftsanteile von EUR 327.421,15 hinzuzurechnen. Hingegen sei der Anspruch der Beklagten gegenüber dem Erblasser als Abgeltung für den Verzicht auf den Pflichtteil nach ihrer Mutter von EUR 27.333 vom reinen Nachlass abzuziehen.
Insgesamt ergebe sich damit eine Pflichtteilsbemessungsgrundlage von EUR 343.947,76 und somit ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin (1/10) von EUR 34.394,78. Abzüglich der von der Beklagten bereits geleisteten EUR 3.100 verbleibe ein restlicher Pflichtteilsanspruch von EUR 31.294,78. Da die Verlassenschaft zur Deckung dieses Pflichtteils nicht ausreiche, hafte die Beklagte der Klägerin mit den zugewendeten Sachen. Der Klägerin stehe neben ihren drei Geschwistern ein Anteil von einem Viertel aus dem reinen Nachlass zuzüglich der Sparbuchschenkung, sohin EUR 4.131,65, zu, wofür die Beklagte persönlich hafte. Für den verbleibenden Pflichtteilsanspruch von EUR 27.163,13 bestehe zwar grundsätzlich eine Sachhaftung mit der Liegenschaft, weil die Klägerin hier jedoch nur EUR 23.063,17 geltend gemacht habe und das Gericht gemäß § 405 ZPO nicht befugt sei, einer Partei etwas zuzusprechen, was diese nicht beantragt habe, sei nur dieser Betrag zuzusprechen und das Mehrbegehren von [rechnerisch richtig: EUR 6.833,26] abzuweisen.
Gegen die Abweisung von EUR 6.833,27 sA richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihr auch diesen Betrag zuzusprechen, hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen den Zuspruch von EUR 27.194,81 sA wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem (sinngemäßen) Antrag, das Urteil in eine vollständige Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise stellt auch sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
In ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die Parteien, der Berufung der jeweils anderen nicht Folge zu geben.
Die Berufung der Klägerin ist teilweise berechtigt, jene der Beklagten ist nicht berechtigt.
I. Zur Berufung der Klägerin:
1. Zur Verfahrensrüge:
1.1. Zutreffend als Verfahrensrüge (vgl RS0041240) rügt die Klägerin zunächst, das Erstgericht habe die Bestimmung des § 405 ZPO unrichtig angewendet, indem es davon ausgegangen sei, die Klägerin habe nur EUR 23.063,17 bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft begehrt, weshalb es ihr auch nicht mehr zusprechen könne. Tatsächlich sei das Begehren auf Sachhaftung nur ein Minus gegenüber dem Begehren auf persönliche Haftung. Da der abgewiesene Betrag in den insgesamt von der Klägerin begehrten EUR 34.028,08 Deckung finde, wäre auch dieser Betrag zuzusprechen gewesen.
Diesem Argument kommt Berechtigung zu:
Ein Geschenknehmer haftet nach § 789 Abs 3 ABGB nur mit der zugewendeten Sache, wenn die Verlassenschaft – wie hier - zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht. Das Klagebegehren hat daher auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten (RS0012943; RS0079874). Nimmt erst das Gericht eine solche Beschränkung vor, liegt darin eine nach § 405 ZPO zulässige Zuerkennung eines Minus (2 Ob 111/21v [9.]; Geroldinger in Kodek/Oberhammer , ZPO ON § 405 Rz 28). Die Sachhaftung stellt nämlich gegenüber der (umfassenden) persönlichen Haftung ein Minus dar, weshalb es kein Verstoß gegen § 405 ZPO ist, wenn das Gericht bei Verurteilung zu einer Geldleistung die Einschränkung auf bestimmtes Exekutionsobjekt anstatt des gesamten Vermögens vornimmt (RS0019068; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 , § 405 Rz 4; Fucik in Fasching/Konecny³ § 405 ZPO Rz 44).
Das bedeutet: Hätte die Klägerin die von ihr zuletzt geforderten EUR 34.028,08 ohne jegliche Einschränkung begehrt, hätte das Erstgericht jenen Teil des Klagebegehrens, für den nur eine Sachhaftung besteht, nicht abweisen dürfen, sondern vielmehr mit der Beschränkung der Exekution in die geschenkte Sache zusprechen müssen. Nichts anderes kann dann aber gelten, wenn die Klägerin wie hier die Beschränkung des Exekutionsgegenstands nur für einen Teil ihrer Forderungen vorgenommen hat, wäre sie sonst doch schlechter gestellt als eine Partei, die eine solche Einschränkung gar nicht vornimmt. Da der insgesamt zuzusprechende Betrag die von der Klägerin zuletzt begehrten EUR 34.028,08 nicht überschreitet, liegt auch kein Verstoß gegen § 405 ZPO vor.
Das Erstgericht hat daher zu Unrecht eine Beschränkung der Sachhaftung angenommen.
1.2. Da sich die Mängelrüge schon aus diesem Grund als berechtigt erweist, war auf die weiters in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des Überraschungsverbots nach § 182a ZPO nicht einzugehen.
1.3. Soweit die Klägerin schließlich vermeint, die Beklagte habe hinsichtlich ihrer Ansprüche gegen den Erblasser aufgrund des Verzichts der Ansprüche nach ihrer Mutter gegenüber der Klägerin nur einen Betrag von EUR 6.833,25 und nicht den vollen Betrag von EUR 27.333 eingewandt, weshalb in der Berücksichtigung des gesamten Betrages ein Verstoß gegen § 405 ZPO liege, so trifft dieser Vorhalt nicht zu: Die Beklagte hat vorgebracht, dass es eine Vereinbarung mit dem Erblasser gegeben habe, nach welcher dieser den Verkehrswert ihres Anteils an der Verlassenschaft nach ihrer Mutter von EUR 27.333 in Raten an sie abzustatten habe und dass dieser Betrag nach seinem Ableben im Falle seines Ablebens ohne Abzüge ausbezahlt werden sollte; dieser Betrag sei jedenfalls im Umfang der Aushaftung pflichtteilsmindernd (ON 3, S 4 f). Sie hat damit den gesamten Betrag, nicht nur den davon auf die Klägerin entfallenden Viertelanteil, als pflichtteilsmindernd eingewendet. Das in der Berufung zitierte Vorbringen (ON 22, S 5) der Beklagten bezieht sich hingegen nur auf die Begründung der – ohnedies nicht berechtigten - Gegenforderung.
Indem es den gesamten Betrag bei der Berechnung der Klagsforderung berücksichtigt hat, hat das Erstgericht daher nicht gegen § 405 ZPO verstoßen.
2. Zur Rechtsrüge:
Mit dieser wendet sich die Klägerin (nur) gegen die Berücksichtigung von EUR 27.333 als Abgeltung für den Verzicht der Beklagten auf die Erbansprüche ihrer Mutter als Passiva der Verlassenschaft. Einerseits hätte eine solche Vereinbarung in Form eines Notariatsaktes errichtet werden müssen, andererseits habe die Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt auf die Forderung verzichtet. Schließlich ergebe sich bei der – eine rechtliche Beurteilung darstellenden – Auslegung der Vereinbarung Beilage ./15 nicht, dass der Beklagten aus der Verlassenschaft nach ihrer Mutter der Betrag von EUR 27.333 zugestanden wäre.
2.1. Das Berufungsvorbringen, die Beklagte habe nach dem Tod ihrer Mutter zugunsten des Antragstellers auf ihre Erbansprüche verzichtet, gibt den festgestellten Sachverhalt nur unvollständig wieder: Nach diesem hat die Beklagte nämlich „zwar zunächst“ auf ihren Anteil am Erbe nach ihrer Mutter verzichtet, der Erblasser werde sich jedoch bemühen, ihr diesen Anteil in Raten zurückzuzahlen und jedenfalls der nicht beglichene Anteil nach seinem Tod „ungeschmälert der Beklagten zukommen“ (US 11 f). Der Anspruch der Beklagten leitet sich damit nicht aus dem erbrechtlichen Anspruch nach ihrer Mutter ab, auf den sie verzichtet hat, sondern aus einer mit dem Erblasser getroffenen Vereinbarung. Auf deren Erfüllung hat die Beklagte jedoch nicht verzichtet.
2.2. Mit der weiteren Argumentation der Klägerin, es handle sich in Wahrheit um eine formpflichtige Schenkung auf den Todesfall, hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 2 Ob 162/25z vom 20.1.2026, der die Klage eines anderen pflichtteilberechtigten Kindes des Erblassers gegen die auch hier Beklagte zugrunde lag, auseinandergesetzt und dazu festgehalten (dortige Rz 20):
Diese Argumentation übergeht den Umstand, dass der Erblasser (als Erbe nach seiner zweiten Ehefrau und damit Schuldner von auf den Nachlass der zweiten Ehefrau bezogenen Pflichtteilsansprüchen) mit der Beklagten (als Pflichtteilsberechtigter nach ihrer Mutter) eine Vereinbarung über die Erfüllung dieses Pflichtteilsanspruchs getroffen hatte. Schon deswegen kann in dieser Vereinbarung keine von Unentgeltlichkeit geprägte (notariatsaktspflichtige) Schenkung auf den Todesfall liegen. Auch die Bezugnahme der Klägerin auf § 781 Abs 2 Z 3 ABGB erschließt sich nicht, weil keine Abfindung für einen dem Erblasser gegenüber abgegebenen Erb- oder Pflichtteilsverzicht zu beurteilen ist.
Diese Begründung greift auch hier, weshalb darauf verwiesen wird.
2.3. Die in der Entscheidung 2 Ob 162/25z weiters ausführlich behandelte Frage, inwieweit eine Hinzurechnung des einem Dritten vom Erblasser eingeräumten Nutzungsrechts an einer hinzuzurechnenden (oder ohnehin in der Verlassenschaft verbliebenen) Liegenschaft stattzufinden hat, wurde in der hier vorliegenden Berufung nicht thematisiert. Bloß der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die dort vom OGH vertretenen Ansicht, eine Hinzurechnung des der Beklagten 2015 eingeräumten (und 2020 aufgrund Konfusion erloschenen) Wohnungsgebrauchsrechts würde im Ergebnis zu einer doppelten Berücksichtigung führen, weil ohnehin der unbelastete Wert der Liegenschaft im Schenkungszeitpunkt (2020) hinzugerechnet worden sei und dieser die maximal hinzuzurechnende Größe darstelle (vgl Kogler , EAnm zu 2 Ob 119/20v, JBl 2022, 304 [310]), auch der Berechnung des Wertes der Schenkung im hier zu beurteilenden Fall entspricht.
2.4. Schließlich vermeint die Klägerin, aus der Auslegung der zwischen der Beklagten und dem Erblasser geschlossenen Vereinbarung ergäbe sich nicht, dass der Beklagten aus der Verlassenschaft ihrer Mutter tatsächlich EUR 27.333 zugestanden wären, weil die Vereinbarung nicht Bezug auf ein vom Gerichtskommissär errichtetes Inventar oder ein Schätzgutachten nehme, sondern nur auf eine „Angabe der Kanzlei H*“. Darauf kommt es jedoch nicht an: Lässt sich – wie hier – eine abweichende Absicht der Parteien nicht feststellen, ist für die Auslegung eines Vertrags gemäß § 914 ABGB allein dessen Wortlaut maßgeblich (5 Ob 144/18i; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 7 § 914 ABGB Rz 5). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung sind beide Parteien davon ausgegangen, dass der Beklagten der darin genannte Betrag zusteht; woraus sie das geschlossen haben, ist letztendlich ohne Relevanz. Keinesfalls ergibt sich aus der Interpretation der Beilage ./15, dass der Beklagten aus der Verlassenschaft nach ihrer Mutter nichts zustehen sollte; im Gegenteil widerspricht ein solches – von der Klägerin offenbar angestrebtes – Auslegungsergebnis diametral dem Inhalt der Urkunde.
2.5. Die Rechtsrüge, die die Frage der Verjährung nicht mehr aufgreift, musste daher erfolglos bleiben.
II. Zur Berufung der Beklagten:
1. Zur Beweisrüge:
Anstelle der oben unterstrichen dargestellten Feststellung begehrt die Beklagte die Ersatzfeststellung:
„ Die Klägerin [gemeint wohl: Die Beklagte] hat von dem Guthaben auf dem Sparbuch von EUR 15.000 die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens beglichen und zwar die Begräbniskosten und sonstigen Kosten für den Erblasser, wie Medikamente und für die Haushaltsführung bezahlt. “
Soweit die Beklagte dazu auf ihre Aussagen in den Verfahren ** und ** jeweils des Landesgerichts Wiener Neustadt verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Erstrichter:innen in diesen Verfahren ihren Aussagen ebenfalls nicht gefolgt sind und ebenso eine im Wesentlichen der nunmehr angefochtenen Feststellung entsprechende Negativfeststellung getroffen haben.
Mit den überzeugenden beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts setzt sich die Berufung hingegen überhaupt nicht auseinander: So vermochte sie keinerlei Belege für die von ihr behaupteten Zahlungen vorzuweisen. Im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte zum Sparbuch gar nichts ausgesagt. Zwar hat sie deponiert, sie habe ihrem Vater immer wieder Medikamente aus der Apotheke mitgebracht und auch andere Einkäufe getätigt (ON 24.2, PS 6), sie hat jedoch nicht behauptet, dass sie diese Ausgaben mit dem auf dem Sparbuch befindlichen Betrag gedeckt hätte. Tatsächlich hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht einmal vorgebracht, sie habe das Sparbuch auch zur Abdeckung sonstiger Kosten des Erblassers verwendet. Vielmehr hat sie ausgeführt, sie habe mit dem Erlös dieses Sparbuches die Begräbnis und Todfallskosten beglichen (ON 22, S 4). Der zweite Teil der begehrten Ersatzfeststellungen ist damit nicht einmal von einem Tatsachenvorbringen gedeckt.
Die begehrte Ersatzfeststellung war daher nicht zu treffen.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Im Rahmen der Rechtsrüge vertritt die Beklagte den Standpunkt, die Schenkung der Liegenschaftsanteile durch den Erblasser sei in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt und daher nicht anrechnungspflichtig.
2.1.1. Gemäß § 784 ABGB sind Schenkungen, die der Verstorbene unter anderem aus sittlicher Pflicht oder aus Gründen des Anstands gemacht hat, weder hinzu- noch anzurechnen, sofern der Verstorbene und der Geschenknehmer nichts anderes vereinbart haben.
Der Begriff „sittliche Pflicht“ ist nicht ausdehnend auszulegen. Eine Schenkung in Entsprechung einer sittlichen Verpflichtung ist daher nur dann anzunehmen, wenn hiezu eine besondere, aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden (RS0012972 [insbes T10]; 2 Ob 224/22p [11]).
Das Vorliegen eines Anrechnungshindernisses hat der Anrechnungspflichtige zu behaupten und zu beweisen (2 Ob 44/20i [3.]; RS0037797 [T68]; Hawel in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 784 Rz 3 [Stand 15.4.2024, rdb.at]).
2.1.2. Selbst in der Berufung bringt die Beklagte jedoch nicht konkret vor, aus welchen Gründen eine solche sittliche Pflicht des Erblassers anzunehmen sei. Soweit sie dazu auf die Feststellungen zum Grund ihres Einzugs in das Haus des Erblassers, zur Kostenbeteiligung ihres Ehemanns an den Betriebskosten und zur unentgeltlichen Erbringung von Pflegeleistungen verweist, so ergeben sich aus diesen weder (außerordentliche) Beistandsleistungen, die über die gesetzlich geschuldeten weit hinausgehen (RS0115477; Welser , Erbrechts-Kommentar § 784 ABGB Rz 7), noch sonstige Umstände, die eine Anrechnungsfreiheit begründen könnten.
2.2. Soweit die Beklagte schließlich auch unter diesem Berufungsgrund die unter II.1. behandelte Feststellung bekämpft, weil diese „den Denkgesetzen widerspreche“, so liegt ein zu einer solchen Anfechtung berechtigender Verstoß gegen Denkgesetze nur dann vor, wenn der Schluss des Richters logisch unmöglich ist ( A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 503 Rz 26; RS0043356). Es ist aber keineswegs logisch unmöglich, dass ein Richter der Aussage einer Partei in manchen Punkten folgt, in anderen hingegen nicht. Vielmehr gehört gerade dies zum Wesen der freien Beweiswürdigung, die jedoch nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten werden kann.
Die Beklagte ist damit auf die Ausführungen zur Beweisrüge oben zu II.1. zu verweisen.
2.3. Auch mit ihrer Rechtsrüge, die auf die eingewendeten Gegenforderungen nicht mehr zurückkommt, dringt die Beklagte daher nicht durch; ihre Berufung musste daher insgesamt erfolglos bleiben.
III. Zum Ergebnis, zur Kostenentscheidung und zum Zulässigkeitsausspruch:
1. Im Ergebnis hat das Erstgericht die Ansprüche der Klägerin richtig berechnet: Aktiva von EUR 28.859,61 zuzüglich Schenkung des Sparbuchs von EUR 15.000 abzüglich EUR 27.333 an Schulden des Erblasser gegenüber der Beklagten ergibt einen Reinnachlass von EUR 16.526,61. Hinzuzurechnen ist die Schenkung der Liegenschaftsanteile an die Beklagte im Wert von EUR 327.421,15, sodass sich eine Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil von EUR 343.947,76 ergibt. Der Klägerin steht davon 1/10, das sind EUR 34.394,78 zu; EUR 3.100 hat sie bereits erhalten, sodass ihr ein Anspruch von EUR 31.294,78 verbleibt; mit diesem Betrag besteht die Klagsforderung – wie bereits das Erstgericht richtig ausgeführt hat - zu Recht.
EUR 4.131,65 davon finden Deckung in der Verlassenschaft (EUR 16.526,61 dividiert vier Pflichtteilsberechtigte); in diesem Umfang war das Ersturteil – unter Korrektur eines geringfügigen Schreib- bzw Rechenfehlers (EUR 4.131,64 statt richtig EUR 4.131,65) – zu bestätigen.
Weitere EUR 27.163,13 (und damit EUR 4.099,96 mehr als vom Erstgericht zugesprochen) hat die Beklagte bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ **, KG ** zu zahlen (siehe Punkt I.1.1.); in diesem Umfang war das Ersturteil abzuändern. Das Mehrbegehren von EUR 2.733,30 war abzuweisen.
2. Hat sich wie hier bereits das Erstgericht die Kostenentscheidung vorbehalten, so dürfen gemäß § 52 Abs 3 Satz 1 ZPO auch die Rechtsmittelgerichte keine Kostenentscheidung treffen, und zwar auch nicht über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ( Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer aaO § 52 Rz 4). Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren hat daher das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache zu entscheiden.
3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil sämtliche auch für dieses Verfahren relevanten Fragen bereits Gegenstand des vom Obersten Gerichtshof zu 2 Ob 162/25z entschiedenen Parallelverfahrens waren, sodass keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO (mehr) vorliegen (vgl RS0112921 [T5]).
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