Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Bernhard Eigner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Marschall Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen 62.599,92 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juli 2025, GZ 15 R 4/25f-51, womit in Folge Berufungen beider Streitteile das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Oktober 2024, GZ 60 Cg 12/24f-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
II. Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.355,90 EUR (darin enthalten 392,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der 2021 verstorbene Erblasser hinterließ fünf Kinder, darunter den Kläger (aus erster Ehe) und die Beklagte (aus zweiter Ehe). Die Verlassenschaft wurde der Beklagten als testamentarischer Alleinerbin eingeantwortet. Der reine Nachlass belief sich auf 28.895,61 EUR.
[2] Der Erblasser war gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau Eigentümer in Form einer Eigentümerpartnerschaft (§ 13 WEG) eines Reihenhauses. Im Verlassenschaftsverfahren nach ihrer Mutter verzichtete die Beklagte „auf ihre Erbansprüche“ (erkennbar gemeint: auf die sofortige Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche), weil der Erblasser die Pflichtteilsansprüche der Beklagten nicht auszahlen konnte. Daher vereinbarten der Erblasser und die Beklagte, dass ein Betrag von 27.333 EUR – was einem Drittel des Werts des halben Mindestanteils entsprach – bei Ableben des Erblassers an die Beklagte „ausbezahlt“ werden sollte. Damit war gemeint, dass der Pflichtteilsanspruch der Beklagten nach ihrer Mutter bei Ableben des Erblassers mit 27.333 EUR „mitberücksichtigt“ werden sollte.
[3] Die Beklagte zog bereits 2010 „zum wechselseitigen Vorteil“ in das (nunmehr im alleinigen Eigentum des Erblassers stehende) Reihenhaus ein und übernahm nach ihrem Einzug die Führung des gemeinsamen Haushalts mit dem Erblasser, für den sie kochte und putzte. 2013 zog auch der spätere Ehemann der Beklagten ein. Zuletzt wohnte der Erblasser gemeinsam mit der Beklagten, deren Ehemann und deren beiden Kindern im Reihenhaus.
[4] Im Februar 2015 räumte der Erblasser der Beklagten ohne finanzielle Gegenleistung ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht am Reihenhaus samt Gartenbenützung sowie ein Belastungs und Veräußerungsverbot ein.
[5] Mit Schenkungsvertrag vom Februar 2020 übertrug der Erblasser sein Eigentum am Reihenhaus der Beklagten, wobei er sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht samt Gartenbenützung sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einräumen ließ. Der (auf den Todeszeitpunkt des Erblassers aufgewertete) Wert des (unbelasteten) Liegenschaftsanteils belief sich auf 327.421,15 EUR.
[6] Der Erblasser übergab der Beklagten und deren Ehemann im Jahr 2020 ein Sparbuch mit einem Einlagenstand von 15.000 EUR. „Ob und in welcher Höhe die Beklagte mit dem auf dem Sparbuch vorhandenen Guthaben Kosten der Verlassenschaft beglichen hat, kann nicht festgestellt werden.“
[7] Der Kläger erhielt vorprozessual eine Abschlagszahlung von 3.100 EUR auf seinen Pflichtteil.
[8] Der Kläger begehrte unter Zugrundelegung einer Pflichtteilsquote von 1/10 die Zahlung eines Pflichtteils von 62.599,92 EUR. Dem Reinnachlass seien die Schenkung eines Sparbuchs von 15.000 EUR und der Liegenschaftsanteile sowie der Wert des der Beklagten 2015 eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts hinzuzurechnen.
[9] Die Beklagte wendete ein, dass ihr der Erblasser das Wohnrecht im Jahr 2015 aus sittlicher Pflicht eingeräumt habe, weil sie sich ständig um seine Pflege und Betreuung bemüht habe. Das Sparbuch habe sie für Begräbnis- und andere Todfallskosten verwendet. Die Beklagte habe eine Forderung gegen den Nachlass von 27.333 EUR, die den Reinnachlass mindere.
[10] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 31.294,78 EUR sA (teils bei sonstiger Exekution nur in die geschenkte Liegenschaft) statt und wies ein Mehrbegehren von 31.305,14 EUR sA ab.
[11] Die zwischen dem Erblasser und der Beklagten getroffene Vereinbarung über die Abgeltung des Pflichtteils der Beklagten nach ihrer Mutter sei als erst mit dem Tod des Erblassers fällig gewordene Schuld des Erblassers gegenüber der Beklagten zu qualifizieren. Es sei daher vom festgestellten Reinnachlass ein weiterer Abzug von 27.333 EUR vorzunehmen. Der Verlassenschaft hinzuzurechnen sei die Schenkung der Liegenschaftsanteile und des Sparbuchs, nicht aber die Einräumung des Wohnrechts. Zweck der Hinzu- und Anrechnung sei es, die Pflichtteilsberechtigten so zu stellen, als wäre die Sache noch im Nachlass. Zwar habe die Beklagte durch die Einräumung des Wohnrechts im Jahr 2015 einen wirtschaftlichen Vorteil gehabt. Die zwischen 2015 und 2020 erfolgte Nutzung der Liegenschaft durch die Beklagte sei aber nicht zum Nachteil der Pflichtteilsberechtigten, zu deren Gunsten ohnehin der (lastenfreie) Wert des Liegenschaftsanteils hinzugerechnet werde. Im Ergebnis würden die Pflichtteilsberechtigten so gestellt, als wäre die Liegenschaft unbelastet in die Verlassenschaft gefallen.
[12] Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
[13] Die außerordentlichen Revisionen des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits streben jeweils die Abänderung im Sinn der gänzlichen Stattgebung bzw Abweisung des Klagebegehrens an. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
[14] Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung , der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
[15] Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist damit zurückzuweisen .
[16] Die außerordentliche Revision des Klägers ist hingegen zulässig , weil die Rechtsprechung zur Hinzurechnung von vom Erblasser eingeräumten Nutzungsrechten einer Präzisierung bedarf; sie ist aber nicht berechtigt .
I. Zur Revision der Beklagten
[17] 1. Das Berufungsgericht ist in nicht korrekturbedürftiger Auslegung des Vorbringens der Beklagten (zur Einzelfallbezogenheit dieser Frage vgl RS0042828 ) davon ausgegangen, dass diese im Hinblick auf die Schenkung der Liegenschaft an sie im Jahr 2020 kein erstinstanzliches Vorbringen zum Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach § 784 ABGB erstattet habe und insoweit eine Neuerung vorliege. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der erfolgten Hinzurechnung der Liegenschaftsschenkung zeigt die Beklagte mit ihren Ausführungen daher nicht auf.
[18] 2. Soweit sich die Beklagte gegen die Hinzurechnung des ihr geschenkten Sparbuchs mit einem Einlagenstand von 15.000 EUR wendet, bekämpft sie in Wahrheit unzulässigerweise die vom Erstgericht zu diesem Tatsachenkomplex getroffenen Feststellungen.
[19] 3. Die außerordentliche Revision der Beklagten war damit insgesamt zurückzuweisen.
II. Zur Revision des Klägers
[20] 1. Soweit sich der Kläger gegen den Abzug der gegen den Erblasser bestehenden Forderung der Beklagten von der Pflichtteilsbemessungsgrundlage wendet, erschöpfen sich seine Ausführungen in der Behauptung, es handle sich in Wahrheit um eine formpflichtige Schenkung auf den Todesfall. Diese Argumentation übergeht den Umstand, dass der Erblasser (als Erbe nach seiner zweiten Ehefrau und damit Schuldner von auf den Nachlass der zweiten Ehefrau bezogenen Pflichtteilsansprüchen) mit der Beklagten (als Pflichtteilsberechtigter nach ihrer Mutter) eine Vereinbarung über die Erfüllung dieses Pflichtteilsanspruchs getroffen hatte. Schon deswegen kann in dieser Vereinbarung keine von Unentgeltlichkeit geprägte (notariatsaktspflichtige) Schenkung auf den Todesfall liegen. Auch die Bezugnahme des Klägers auf § 781 Abs 2 Z 3 ABGB erschließt sich nicht, weil keine Abfindung für einen dem Erblasser gegenüber abgegebenen Erb- oder Pflichtteilsverzicht zu beurteilen ist.
[21] 2. Einer näheren Prüfung bedarf aber die Frage der Hinzurechnung des der Beklagten im Jahr 2015 eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts.
[22] Der Kläger argumentiert unter Hinweis auf die Entscheidung 2 Ob 28/25v, dass die ohne gleichzeitige Schenkung der Liegenschaft erfolgte Einräumung einer Dienstbarkeit eine die Beklagte begünstigende unentgeltliche Zuwendung darstelle und daher nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB hinzuzurechnen sei.
[23] 3. Zur Hinzurechnung der Schenkung einer Liegenschaft durch den Erblasser und deren Bewertung vertritt der Senat zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 in gefestigter Judikatur folgende Grundsätze:
[24] 3.1. Die Hinzurechnung von Schenkungen soll (immerhin, aber doch nur) dazu führen, dass Pflichtteilsberechtigte so stehen, wie sie stünden, wenn die Schenkung – also die nach der Wertung des Gesetzes „pflichtteilswidrige“ Verfügung – unterblieben und die Sache daher noch im Nachlass wäre. Die Hinzurechnung (also das Wegdenken der pflichtteilswidrigen Verfügung) soll auch nach neuem Recht verhindern, dass ein Pflichtteilsberechtigter durch eine Zuwendung zu Lebzeiten schlechter steht, als wenn der Erblasser über die betroffene Sache erst von Todes wegen verfügt hätte (zuletzt 2 Ob 8/25b [Rz 28]; 2 Ob 51/25a [Rz 19]).
[25] 3.2. Ausgehend von diesem Zweck des Hinzurechnungsrechts ist der Wert einer vom Erblasser bei der Übergabe einer Liegenschaft vorbehaltenen lebenslangen Personaldienstbarkeit bei der Bewertung der Liegenschaft für die Bemessung des Pflichtteils außer Ansatz zu lassen, obwohl diese Belastung auf den Zeitpunkt des Empfangs bezogen den Liegenschaftswert erheblich vermindert hat. Dieses Ergebnis wird damit begründet, dass bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit (auch nach dem ErbRÄG 2015) maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die Belastung weggefallen sein wird ( RS0133183; vgl zum alten Erbrecht RS0012946).
[26] Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft sind bei deren Hinzurechnung zum Nachlass (§ 781 ABGB) nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen (RS0133516).
[27] 4. Auf diesen Prämissen aufbauend hat keine Hinzurechnung des einem Dritten vom Erblasser eingeräumten Nutzungsrechts an einer ohnehin hinzuzurechnenden Liegenschaft im Hinblick auf den der Lebenszeit des Erblassers entsprechenden Zeitraum stattzufinden (so im Ergebnis bereits 2 Ob 119/20v [Rz 54 ff]).
[28] 4.1. Ausgangspunkt der Pflichtteilsberechnung ist der reine Nachlass, dem zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten allenfalls Schenkungen des Erblassers iSd §§ 781 ff ABGB rechnerisch hinzuzurechnen sind, um diese so zu stellen, wie sie stünden, wenn die Schenkung – also die nach der Wertung des Gesetzes „pflichtteilswidrige“ Verfügung – unterblieben und die Sache daher noch im Nachlass wäre.
[29] Behält der Erblasser das Eigentum an der Liegenschaft, räumt aber einem Dritten ein Nutzungsrecht an dieser Liegenschaft ein, hat die Ausmittlung von Pflichtteilsansprüchen am Wert der Liegenschaft im Todeszeitpunkt anzusetzen. Es ist also der Bewertung der Verkehrswert der Liegenschaft nach dem LBG zugrunde zu legen, der dem in § 305 ABGB genannten „ordentlichen und gemeinen Preis“ entspricht ( 2 Ob 150/16x [Punkt 2.6. mwN]). Im Ergebnis wäre damit der Verkehrswert der Liegenschaft zum Todeszeitpunkt unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Nutzungsrechts des Dritten (bewertet nach der verbliebenen Lebenserwartung des Dritten) Ausgangspunkt der Pflichtteilsberechnung.
[30] Vergleichbares gilt für den Fall, dass der Erblasser die Liegenschaft verschenkt und einem Dritten ein Nutzungsrecht daran einräumt. Die vom Erblasser verschenkte Liegenschaft ist in einem ersten Schritt mit dem unbelasteten Wert hinzuzurechnen, im zweiten Schritt nach § 788 ABGB aufzuindizieren und im dritten Schritt um den beim Tod des Erblassers noch bestehenden, auf Basis der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelten Wert des Nutzungsrechts eines Dritten zu reduzieren.
[31] 4.2. Ausgehend davon wirkt sich die Einräumung des Nutzungsrechts an einer Liegenschaft durch den Erblasser zu dessen Lebzeiten mangels daraus resultierender Minderung des für die Pflichtteilsberechnung relevanten (ohnehin vorhandenen oder hinzuzurechnenden) Vermögens auf die (übrigen) Pflichtteilsberechtigten nicht nachteilig aus. Da damit im Ergebnis kein werthaltiges Recht aus dem Vermögen des Erblassers ausscheidet, bedarf es keiner Hinzurechnung des zu Lebzeiten des Erblassers ausgeübten Nutzungsrechts des Dritten zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten.
[32] Vielmehr würde eine auf die Lebenszeit des Erblassers bezogene Hinzurechnung des Nutzungsrechts des Dritten im Ergebnis zu einer im Pflichtteilsrecht zu vermeidenden doppelten Hinzurechnung führen (vgl dazu jüngst 2 Ob 51/25a [Rz 26]) . Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Erblasser dem Dritten das Nutzungsrecht bloß faktisch oder in einer rechtlich gesicherten Form (etwa als Wohnungsgebrauchsrecht) eingeräumt hat, weil in beiden Fällen gleichermaßen eine doppelte Hinzurechnung erfolgen würde. Dass der Erblasser im Anlassfall zuerst ein Nutzungsrecht einräumte und die Liegenschaft erst Jahre später dem Nutzungsberechtigten schenkte, macht keinen entscheidenden Unterschied.
[33] 4.3. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Erbe nach § 536 Abs 1 ABGB erst mit dem Tod des Erblassers das Erbrecht erwirbt und vor diesem Zeitpunkt auch kein abgeschwächtes Recht in Form einer Anwartschaft hat. Ganz Vergleichbares gilt für das Pflichtteilsrecht (vgl jüngst 6 Ob 176/24m [Rz 15]). Spiegelbildlich haben daher mangels gesicherter Rechtsposition weder der Erbe noch der Pflichtteilsberechtigte ein Anrecht auf eine besonders effiziente oder gewinnbringende Vermögensverwaltung durch den Erblasser, sodass fiktiv entgangene Mietzinse nach Ansicht des Senats regelmäßig – und insbesondere im hier vorliegenden Fall, dass auch der Erblasser selbst das vom Nutzungsrecht erfasste Objekt bewohnt – keine taugliche Grundlage für eine Pflichtteilsbemessung sind.
[34] Der Entscheidung 2 Ob 28/25v lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, weil der Senat dort keine Vorgaben gemacht hat, im Hinblick auf welchen Zeitraum (auch bis zum Tod des Erblassers oder erst danach) eine Hinzurechnung des dem Dritten eingeräumten Nutzungsrechts in Betracht kommt.
4.4. Als Zwischenergebnis folgt:
[35] Eine Hinzurechnung des einem Dritten vom Erblasser eingeräumten Nutzungsrechts an einer hinzuzurechnenden (oder ohnehin in der Verlassenschaft verbliebenen) Liegenschaft findet im Hinblick auf den der Lebenszeit des Erblassers entsprechenden Zeitraum nicht statt.
[36] 5. Im vorliegenden Fall hat der Erblasser das Nutzungsrecht im Jahr 2015 der Beklagten und späteren Geschenknehmerin selbst eingeräumt. Das ändert aber nichts daran, dass eine Hinzurechnung des der Beklagten 2015 eingeräumten (und 2020 aufgrund Konfusion erloschenen) Wohnungsgebrauchsrechts im Ergebnis zu einer doppelten Berücksichtigung führen würde, weil ohnehin der unbelastete Wert der Liegenschaft im Schenkungszeitpunkt (2020) hinzugerechnet wurde und dieser die maximal hinzuzurechnende Größe darstellt (vgl Kogler , EAnm zu 2 Ob 119/20v, JBl 2022, 304 [310]). Die Frage einer allfälligen Anrechenbarkeit des zu Lebzeiten des Erblassers ausgeübten Nutzungsrechts kann im Anlassfall dahinstehen.
[37] 6. Der Revision war damit nicht Folge zu geben.
[38] 7. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren beruht auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden