Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Mag. Pinter in der Rechtssache der klagenden Partei A*gesellschaft mbH , FN **, **, gegen die beklagte Partei Dr. B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Alexander Kolrus, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 21.823,21 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 10.274,40) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15.7.2025, **-27, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.433,82 (darin enthalten EUR 238,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat die Beklagte im Verfahren vor dem Bezirksgericht Döbling zu AZ ** sowie diesbezüglich auch in außergerichtlichen Vergleichsgesprächen vertreten. Mit Honorarnote Nr. ** vom 14.5.2021 (Beilage ./M) stellte sie das Honorar für im Zeitraum 25.5.2018 bis 11.5.2021 erbrachte Leistungen in Höhe des Klagebetrags fällig, welches die Beklagte bislang nicht bezahlte.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 21.823,21 sA für anwaltliche Leistungen. Sie habe diese nach dem mit der Beklagten vereinbarten Stundensatz von EUR 300 zuzüglich USt abgerechnet. Der Geschäftsführer der Klägerin Dr. C* habe der Tochter der Beklagten, Mag. D*, die Unterschiede der Abrechnung nach Einheitssatz, Einzelleistungen gemäß RATG und Stundensatz sowie die Unterschiede in der Abrechnung gegenüber dem Mandanten und dem Gegner erklärt und ihr Vollmacht und Honorarvereinbarung zu einem Stundensatz von EUR 300 mitgegeben wie auch per E-Mail übermittelt. Dem Ersuchen um eine grobe Kostenschätzung habe er erwidert, dass eine Abschätzung des Aufwands für den gesamten Rechtsstreit nicht möglich sei, und nochmals die Unterschiede zwischen den Abrechnungsmethoden erklärt und zur Veranschaulichung eine Gerichtskostennote für einen Schriftsatzwechsel und eine einstündige Gerichtsverhandlung übermittelt. Mag. D* habe daraufhin am 11.6.2018 die von der Beklagten ergänzte und unterfertigte erste und letzte Seite der Auftragsbedingungen samt Vollmacht an ihn retourniert. Den von ihm am 3.9.2018 übermittelten Berichtsbrief samt Aufstellung der bis dahin angefallenen Leistungen und Kosten habe die Beklagte ohne Kritik oder Nachfrage hingenommen. Auch danach habe Dr. C* auf wiederholte Nachfrage der Beklagten wie deren Tochter die jeweiligen in Echtzeit vorhandenen Leistungsstände prompt und genau bekannt gegeben. Die Klägerin habe für die Beklagte mit Berufungsurteil vom 10.5.2021 in erster und zweiter Instanz obsiegt, die Beklagte habe sich überschwänglich bedankt. Punkt 8.2 der Honorarvereinbarung verpflichte die Klägerin nicht; das unentgeltliche Tätigwerden für eine Partei sei standeswidrig. Die Beklagte sei nach Überreichen der Honorarnote ohne Zahlung untergetaucht. Weitere Tätigkeiten für sie seien der Klägerin daher unzumutbar gewesen. Die Verbrauchereigenschaft der Beklagten werde bestritten, zumal es im zu vertretenden Gerichtsverfahren um die Aufteilung deren Unternehmens und der im Unternehmen erzielten Gewinne gegangen sei. Sie habe das Verfahren in einem fortgeschrittenen Stadium übernommen. Die Beklagte habe bereits laufend Abrechnungen der Vorvertreter erhalten.
Die Beklagte bestritt und wandte ein, die behauptete Honorarvereinbarung sei unwirksam. Sie sei bei Mandatserteilung Verbraucherin gewesen, die Klägerin habe weder eine Schätzung über den voraussichtlichen Gesamtstundenaufwand abgegeben noch Zwischenabrechnungen gelegt, sondern knapp drei Jahre nach ihrem Tätigwerden erstmals abgerechnet. Da die Klägerin über die Honorarvereinbarung mit einem Stundensatz von netto EUR 300 hinaus keine Angaben gemacht habe, liege nach der Judikatur des EuGH eine missbräuchliche bzw nichtige Vertragsklausel vor. Der Klägerin stehe daher nicht einmal eine angemessene Vergütung zu. Für den Fall des Zurechtbestehens des Anspruchs dem Grunde nach wandte die Beklagte ein, die von der Klägerin erbrachten Leistungen hätten durch Beauftragung eines anderen Vertreters für ein Pauschalhonorar von maximal EUR 6.000 bezogen werden können. Durch das Unterlassen einer gemäß § 5a Abs 1 Z 3 KSchG gebotenen Aufklärung über die zu erwartenden Gesamtkosten habe die Klägerin einen Irrtum ihrerseits veranlasst, weshalb dieser ein über EUR 6.000 hinausgehendes Honorar nicht zustehe. Die bis 19.11.2019 erbrachten Leistungen seien verjährt. Zudem liege keine wirksame Stundenhonorarvereinbarung vor: Sie habe nur die auf den der Klägerin übermittelten Seiten 1 und 4 enthaltenen Bedingungen des Auftrags angenommen, nicht aber die auf den Seiten 2 und 3 angebotene Honorarvereinbarung, zumal ihr die Klägerin zugesichert habe, nur im Fall einer außergerichtlichen Erledigung nach Stundensatz und bei Scheitern einer außergerichtlichen Einigung nach RATG abzurechnen. Der Klägerin stehe, wenn überhaupt, nur eine Entlohnung nach RATG von maximal EUR 6.039,84 zu, die meisten geltend gemachten Leistungen seien vom Einheitssatz gedeckt. Die Vertretungskosten seien außerdem von der damaligen Gegenpartei beglichen worden. Die Klägerin habe einen verbindlichen Schätzungsanschlag bezüglich der Kosten für die außergerichtliche Vertretung erteilt und diesen ohne Warnung beträchtlich überschritten. Ein über EUR 2.880 brutto hinausgehender Honoraranspruch bestehe dafür nicht. Die meisten Leistungen seien zudem nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und der Höhe nach nicht angemessen. Die Klägerin sei überdies nach Punkt 8.2 der Auftragsbedingungen verpflichtet, die Einbringlichmachung des der Beklagten zugesprochenen Kostenersatzes zu versuchen. Die vor Legung der Honorarnote rechtskräftig zugesprochenen Kosten von EUR 9.214,09 wären auch einbringlich gewesen, weshalb dieser Betrag compensando eingewandt wurde.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klageforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zur Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 21.823,21 samt 4 % Zinsen seit 14.5.2021 sowie zum Kostenersatz. Es legte seiner Entscheidung die auf Seiten 5 bis 12 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Schluss, der auf eine Stundensatzvereinbarung von EUR 300 zuzüglich USt und Barauslagen gestützte Honoraranspruch der Klägerin entspreche der getroffenen Vereinbarung, das KSchG sei mangels Nachweises der Verbrauchereigenschaft durch die Beklagte nicht anwendbar. Auch bei Anwendung des KSchG seien die Einwendungen unberechtigt. Eine unterlassene Aufklärung über die zu erwartende Höhe des Honorars gemäß § 5a Abs 1 Z 3 KSchG sei nicht gegeben, weil die - vorliegend erfolgte - Bekanntgabe des Stundensatzes und der Verrechnungseinheit mangels Möglichkeit der Abschätzung der Gesamtkosten genüge und die Beklagte keinem Irrtum unterlegen sei. Die Honorarvereinbarung sei auch im Hinblick auf die EuGH-Judikatur und die sich aus standesrechtlichen Regelungen und Rechtsprechung ergebenden Pflichten zur regelmäßigen und leicht überprüfbaren Abrechnung nicht intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Der Honoraranspruch sei auch nicht teilweise verjährt, weil die Verjährungsfrist des einheitlichen Mandats der Vertretung im Gerichtsverfahren und in außergerichtlichen Vergleichsgesprächen mit Legung der Honorarnote Beilage ./M zu laufen begonnen habe. Der Prozessgegner habe die Verfahrenskosten weder an die Klägerin noch an deren Geschäftsführer bezahlt. Die Beilage ./D enthalte, wenn überhaupt, eine unverbindliche Schätzung. Die Klägerin sei einer allfälligen Verpflichtung zur Kostenwarnung mit E-Mail vom 3.9.2018 samt Anhang Beilage ./K nachgekommen. Die mit Beilage ./M verrechneten Leistungen seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung notwendig gewesen. Die Bestreitung der Angemessenheit der Höhe des Honoraranspruchs sei unsubstantiiert. Die Beklagte habe nicht behauptet, dass die Leistungen schneller zu erbringen gewesen oder innerhalb kürzerer Zeit erbracht worden wären. Die Zeitdauer der einzelnen Positionen erscheine angemessen. Punkt 8.2 der Auftragsbedingungen ändere nichts am Schuldner des Honoraranspruchs. Die Klägerin habe nach den Auftragsbedingungen das Recht gehabt, jederzeit abzurechnen und aufgrund der Nichtzahlung des fällig gestellten Honorars gemäß § 1052 ABGB weitere Leistungen zu verweigern. Sie sei daher nicht zur Einbringung des Kostenersatzes für die Beklagte verpflichtet gewesen, sodass die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die nur hinsichtlich des Teilbetrags von EUR 10.274,40 erhobene Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Teilbetrag von EUR 10.274,40 abzuweisen. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Verfahrensrüge
1. Die Beklagte rügt die Nichteinholung des von ihr beantragten Sachverständigengutachtens und führt aus, es fehle eine konkrete Darstellung der erbrachten Leistungen in der Honorarnote. Sie habe die Angemessenheit sämtlicher Leistungen bestritten, daher hätte der beigezogene Sachverständige aufzeigen können, dass wesentliche behauptete Leistungen nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich bzw der Höhe und dem Umfang nach nicht angemessen gewesen seien. Auf Grundlage des Gutachtens hätte das Erstgericht feststellen können, dass ein erheblicher Teil der in Rechnung gestellten Tätigkeit als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu qualifizieren sei.
1.1. Durch diese allgemein gehaltene Formulierung gelingt es der Berufungswerberin nicht, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels konkret aufzuzeigen. Denn der Berufungswerber muss grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 496 ZPO Rz 35 ff; vgl RS0043039). Welche der verrechneten Leistungen bei Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens als nicht honorierbar zu qualifizieren gewesen wären, ist aber der Berufung nicht zu entnehmen.
1.2. Abgesehen davon brachte die Beklagte im Verfahren erster Instanz zu den einzelnen bestrittenen Leistungen lediglich pauschal vor, ein Stundenhonorar sei nicht wirksam vereinbart, eine Honorierung nach RATG stehe nicht zu, die Leistungen seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsdurchsetzung notwendig gewesen und zudem der Höhe nach nicht angemessen. Tatsachengrundlagen, aus denen sich eine unberechtigte Verrechnung einzelner Leistungen ergibt, brachte sie jedoch nicht vor. Insbesondere erstattete sie kein Vorbringen dahingehend, dass und warum die laut Honorarnote ./M aufgewendete Zeit im Fall des Vorliegens einer – von der Klägerin von Anfang an behaupteten – Stundensatzvereinbarung nicht angemessen gewesen wäre.
Schon angesichts dieses unsubstantiierten Bestreitungsvorbringens war das Erstgericht nicht gehalten, das zum Thema „Feststellung der angemessenen Honorierung“ (Seite 30 in ON 9) beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. Die Frage, welche der verzeichneten Leistungen tatsächlich in welcher Zeit erbracht wurden, erfordert zudem ebenso wenig eine besondere Fachkunde wie die Beantwortung der Frage, was zwischen den Parteien zur Honorierung besprochen wurde.
Zur Beweisrüge
2.1. Die Beklagte bekämpft die Feststellung „Auch danach teilte Dr. C* der Beklagten immer wieder den jeweiligen Kostenstand mit und ersuchte um Zwischenabrechnungen, wobei die Beklagte dies hinauszögerte.“ . Sie begehrt die Ersatzfeststellung „Die klagende Partei hat der beklagten Partei nach der Zwischenabrechnung vom 3.9.2018 bis zur Klagseinbringung keine weiteren Informationen über die Höhe des von der klagenden Partei verzeichneten Honorars gegeben.“ . In eventu: „Es konnte nicht festgestellt werden, dass die klagende Partei der beklagten Partei nach der Zwischenabrechnung vom 3.9.2018 weitere Informationen über die Höhe des von der klagenden Partei verzeichneten Honorars gegeben hat.“
Die Berufung führt aus, die Beweiswürdigung des Erstgerichts, wonach der Geschäftsführer der Klägerin die Ereignisse im Einklang mit den vorgelegten Urkunden geschildert habe, sei widersprüchlich und unschlüssig. Abgesehen von der Honoraraufstellung per 3.9.2018 (Beilage ./K) liege keine Urkunde vor, die die Behauptung des Geschäftsführers der Klägerin, sämtliche Leistungen würden minutiös dokumentiert und er habe regelmäßig über den Honorarstand aufgeklärt, stützen würde. Ab 3.9.2018 seien nur fünf Telefonate mit der Beklagten und drei Verhandlungen ohne ihr Beisein verzeichnet, mit der Zeugin Mag. D* sei nur ein Telefonat belegt. Vielmehr hätten die Beklagte wie die Zeugin Mag. D* ausgesagt, dass die Klägerin nach dem 3.9.2025 weder Zwischenabrechnungen übermittelte noch Honorarstände bekannt gab. Die Höhe des Honorars und der Überblick darüber sei für die Honorarvereinbarung zentral gewesen. Die Ersatzfeststellung mache deutlich, dass die Klägerin ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei und die Transparenzanforderungen an eine rechtsanwaltliche Honorarnote nicht erfüllt habe.
2.1.1. Gemäß § 272 ZPO ist der Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, das heißt an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass er die fragliche Tatsache für wahr hält. Diese Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen („Verhandlungswürdigung“), das heißt dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen ( Rechberger in Rechberger/Klicka 5 § 272 Rz 1).
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (stRsp, RS0043175 [T1]). Allein der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch Raum für andere Feststellungen bieten, ist daher für sich nicht geeignet, schlüssig darzulegen, warum das Erstgericht den ihm im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte.
2.1.2. Das Erstgericht legte in seiner Beweiswürdigung dar, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Gegensatz zur Beklagten einen „durchgehend glaubwürdigen Eindruck“ hinterließ, und begründete dies mit dessen Schilderung der Ereignisse im Einklang mit den Urkunden sowie teils umgehenden Bestätigung des Prozesstandpunkts der Beklagten. Abgesehen von der Honorarnote Beilage ./M liegen für den Zeitraum nach 3.9.2018 zwar keine Urkunden zur aktuellen Honorarhöhe vor. Dies stellt aber keinen Widerspruch zur Aussage des Geschäftsführers der Klägerin dar, sondern bedeutet lediglich, dass die Klägerin die Angaben ihres Geschäftsführers nicht urkundlich belegen konnte.
Laut der Honorarnote Beilage ./M fanden nach der Bekanntgabe des Honorarstands vom 3.9.2018 – zusätzlich zu zahlreichen Briefen an die Beklagte - in etwa sieben- bis zehnmonatigen Intervallen insgesamt fünf Telefonate mit der Beklagten statt. Da im Rahmen dieser Telefonate ausreichend Zeit und Gelegenheit war, der - durch die vielen Briefe bereits vorinformierten - Beklagten Updates zum aktuellen Kostenstand zu geben, ist es auch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin für glaubhaft befand.
Zwar gab der Geschäftsführer der Klägerin die zeitlichen Abläufe der Geschehnisse vor und im Zusammenhang mit der Vollmachtserteilung nicht völlig im Einklang mit den Urkunden wieder. Denn aus den E-Mails Beilagen ./A, ./F, ./G und ./H ergibt sich, dass er die Auftragsbedingungen der Tochter der Beklagten bereits beim Erstgespräch mitgegeben und noch vor dem ersten persönlichen Kennenlernen mit der Beklagten unterfertigt retourniert erhalten hatte. Dass seine Erinnerung an die zeitliche Abfolge der Geschehnisse ab Mai 2018 bei seiner Aussage am 26.3.2025 unscharf war, ist jedoch angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit von weit über sechs Jahren naheliegend, nimmt ihm aber noch keineswegs grundsätzlich die Glaubwürdigkeit, zumal er seine Aussage ohne große Vorbereitung und in freier Wiedergabe seiner Erinnerung abgelegt haben dürfte. Inhaltlich entsprachen seine Schilderungen aber den vorliegenden Urkunden.
Vor allem war für die Beweiswürdigung des Erstgerichts der vom Kläger gewonnene persönliche Eindruck maßgeblich, den die Ausführungen der Beweisrüge nicht zu erschüttern vermochten. Das Erstgericht begründete hier auch überzeugend, warum die Beklagte aufgrund des von dieser gewonnenen Eindrucks „weit weniger“ glaubwürdig war.
2.2. Als Ergebnis einer unrichtigen Beweiswürdigung macht die Beklagte weiters folgende Feststellungen geltend: „Insgesamt erbrachte die Klägerin durch Dr. C* für die Beklagte im Rahmen des Gerichtsverfahrens (samt außergerichtlichen Vergleichsgesprächen) die Leistungen gemäß Honorarnote ./M, welche einen integralen Bestandteil der Feststellungen bildet. Insgesamt hatte die Klägerin durch Dr. C* für diese Leistungen einen Gesamtzeitaufwand von 60 Stunden und 35 Minuten. Die Leistungen gemäß ./M wurden auftragsgemäß erbracht und waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig.“
Stattdessen begehrt sie folgende Ersatzfeststellungen: „Die Parteien vereinbarten für die außergerichtlichen Vergleichsversuche den Stundensatz von EUR 300,00. Die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen scheiterten prompt. Im Hinblick auf die gerichtlichen Leistungen wollte die beklagte Partei zweifelsfrei die für sie kostengünstigste Variante vereinbaren. Dies war auch der klagenden Partei vollkommen klar. Aus diesem Grund stellte sie der beklagten Partei die verschiedenen Abrechnungsvarianten gegenüber. Die klagende Partei pries die Abrechnung nach Stunden ausdrücklich als die fairste und günstigste an. Wörtlich erklärte sie: „Vergleichen Sie nur, was eine Verhandlungsstunde nach Tarif kosten würde.“ Tatsächlich vereinbarten die Parteien im Hinblick auf das Verfahren zu ** sohin konkludent die für die beklagte Partei günstigste Abrechnungsvariante. Nach Abschluss des Verfahrens zu ** stellte sich heraus, dass die Abrechnung nach dem RATG die günstigste Honorarvariante für die beklagte Partei war. Das vereinbarte Honorar für die Leistungen der klagenden Partei im Verfahren zu ** betrug sohin EUR 6.363,00.“
Unrichtig sei die Beweiswürdigung des Erstgerichts, welche die bekämpfte Feststellung allein auf die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin stütze. Die begehrten Ersatzfeststellungen ergäben sich insbesondere aus den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin, er habe für den Fall einer außergerichtlichen Einigung die ihm - fairerer als nach Tarif erschienene - Abrechnung nach Stundensatz vorgeschlagen. Auch die Zeugin D* habe ausgesagt, dass die Vereinbarung eines Stundensatzes ausschließlich im Zusammenhang mit dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung getroffen worden sei. Im Fall des Obsiegens im Gerichtsverfahren sollte der Gegner das Honorar der Klägerin zahlen. Auf Grundlage der Ersatzfeststellung hätte das Erstgericht ein Honorar von maximal EUR 10.274,40 zusprechen dürfen, weil die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zufolge prompt gescheitert seien und die Klägerin für die außergerichtliche Vertretung umgehend die Honoraraufstellung ./K übermittelt habe.
2.2.1. Mit ihren Ausführungen übersieht die Berufungswerberin, dass die begehrten Ersatzfeststellungen teils rechtliche Beurteilung darstellen. Denn was Parteien vereinbarten, somit der konkrete Inhalt der übereinstimmenden Willenserklärungen (Vertragsinhalt), ergibt sich in rechtlicher Beurteilung der Korrespondenzen, Äußerungen und deren Begleitumstände im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss. Die Korrespondenzen über die Gegenüberstellung der Abrechnungsmethoden durch die Klägerin stehen nun ohnehin unbekämpft fest. Insbesondere ist die E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin vom 8.6.2018 mit der Bezeichnung der Abrechnung nach Stundensatz als fairer im Vergleich zum Tarif und der Aufforderung, den Preis für die Verhandlungsstunde nach Tarif mit dem Stundensatz zu vergleichen, Teil des nicht bekämpften Sachverhalts (Seite 9f in ON 27).
2.2.2. Darüber hinaus ist die Berufungswerberin auf die - ebenfalls unbekämpfte - Feststellung zu verweisen, wonach die Beklagte mit der Übermittlung der Lichtbilder der ersten und letzten Seite ihre Zustimmung zu den gesamten Auftragsbedingungen inklusive der Honorarbedingungen erteilen wollte, diese (Vertragsinhalte) verstand und mit der Abrechnung der anwaltlichen Leistungen nach Stundensatz einverstanden war (Seiten 10 unten, 11 oben in ON 27). Die begehrte Ersatzfeststellung, nach welcher die Beklagte für Leistungen im Gerichtsverfahren die kostengünstigste Variante vereinbaren wollte und dies der Klägerin klar war, würde zu einem Widerspruch mit der genannten Feststellung führen und wäre damit der Sachverhalt einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich (vlg RI0100163).
2.2.3. Mit den begehrten Ersatzfeststellungen verstößt die Beklagte zudem gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO, da ein Tatsachenvorbringen zur gewollten, erst nach Abschluss des Verfahrens zu beurteilenden kostengünstigsten Abrechnungsvariante und zum vereinbarten Honorar von EUR 6.363 in erster Instanz nicht erstattet wurde.
2.2.4. Der Beweisrüge ist aber auch inhaltlich nicht zu folgen. Denn die von der Berufungswerberin zur Untermauerung der begehrten Ersatzfeststellungen herangezogene Aussage der Zeugin Mag. D*, nach der der Stundensatz nur für die außergerichtliche Tätigkeit vereinbart war, widerspricht dem von dieser selbst verfassten und der Klägerin übermittelten E-Mail Beilage ./F. Aus diesem ergibt sich die Zustimmung der Beklagten zu den gesamten Auftragsbedingungen. Diese legen in Punkt 2.1. die Geltung für alle - gerichtlichen wie außergerichtlichen - anwaltlichen Tätigkeiten und in Punkt 8.1. eine Abrechnung nach Stundensatz fest, „sofern schriftlich keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde“. Die den Urkunden widersprechenden Angaben der Zeugin bestätigen den vom Erstgericht von dieser gewonnenen Eindruck, wonach diese bemüht gewesen sei, ihre Mutter durch ihre Aussage zu unterstützen.
2.3. Die Ausführungen der Berufungswerberin riefen zusammengefasst keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hervor.
2.4. Da weder der Mängelrüge noch der Tatsachenrüge Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge
3.1. Ausgehend von der Feststellung, wonach die Leistungen laut Honorarnote Beilage ./M zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung notwendig waren, moniert die Berufungswerberin, das Erstgericht habe den Begriff der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung rechtsirrig angewendet. Dieser enthalte eine Aussage über die Transparenz und die Erbringung der Leistungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Die Leistungsaufstellung Beilage ./M sei zu pauschal, welche konkreten Tätigkeiten davon umfasst seien, stehe nicht fest, die verrechneten Leistungen seien nicht nachprüfbar. Die Honorarvereinbarung sei daher nach § 6 Abs 3 KSchG unabhängig von ihrer Verbrauchereigenschaft intransparent und unwirksam. Durch Feststellung einer intransparenten Honorarnote habe das Erstgericht gegen das Transparenzgebot verstoßen, die darauf gestützte rechtliche Beurteilung sei daher unrichtig.
3.1.1. Damit zielt die Berufungswerberin im Ergebnis auf die Ungültigkeit der Stundensatzvereinbarung wegen Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG ab. Das erste Hauptstück des KSchG, dem die genannte Bestimmung angehört, gilt gemäß § 1 Abs 1 KSchG nur für Verbrauchergeschäfte, somit für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
Wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, obliegt es demjenigen, der sich auf den Schutz des KSchG beruft, die Voraussetzungen dafür zu behaupten und zu beweisen. Der Beklagten gelang der Beweis ihrer Verbrauchereigenschaft nicht: Ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Mandatierung der Klägerin nach wie vor das Bäckereiunternehmen „E*“ betrieb, konnte nicht festgestellt werden. Da nicht fest steht, ob die Beklagte die Klägerin nicht im Rahmen ihres Unternehmens mit ihrer Vertretung betreffend die zu ** des Bezirksgerichts Döbling geführte Streitigkeit über das Unternehmen beauftragte, scheidet die Anwendung des KSchG mangels Vorliegens eines Verbrauchergeschäfts aus. Die Beklagte kann sich damit nicht auf § 6 Abs 3 KSchG berufen.
3.1.2. Inwiefern abgesehen davon die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts wegen Verletzung des Transparenzgebots unrichtig wäre, vermag die Berufungswerberin auch nicht aufzuzeigen. Zur Nachvollziehbarkeit der Abrechnung ist auf die Judikatur zu verweisen: Danach ist es schon allgemein Pflicht eines Rechtsanwalts, in angemessener Frist eine vollständige, leicht nachvollziehbare Abrechnung zu legen (RS0118887 [T1]). Die Beklagte erstattete im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen dahingehend, dass bzw inwiefern die Klägerin dieser Verpflichtung mit der Honorarnote Beilage ./M nicht nachgekommen wäre, sie bestritt die einzelnen Leistungen lediglich pauschal. Weitergehender Feststellungen zu den verrechneten Anwaltstätigkeiten bedurfte es daher nicht.
3.2. Weiters führt die Beklagte aus, das Erstgericht sei unrichtig zum Schluss gekommen, dass die Klägerin ihrer allgemeinen Kostenwarnpflicht durch Übermittlung der Dokumentation zum 3.9.2019, Beilage ./K, nachgekommen sei. Eine Leistungsaufstellung in Form einer ex post erstellten Zwischenabrechnung vermöge die Verpflichtung zur rechtzeitigen Kostenwarnung nicht zu ersetzen, zumal der Mandant schon vor dem Entstehen nicht mehr kalkulierbarer Kosten in die Lage versetzt werden solle, sein weiteres Kostenrisiko zu überdenken. Durch die unzutreffende Anwendung der Rechtslage beruhe die Entscheidung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
3.2.1. Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung fordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, wobei von den getroffenen Feststellungen auszugehen ist (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 16).
3.2.2. Der Berufungswerberin gelingt es nicht, die Relevanz des behaupteten Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Kostenwarnung aufzuzeigen. Inwiefern und auf welcher Rechtsgrundlage ein derartiger Verstoß das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung, wonach eine Stundensatzvereinbarung vorliegt und die Klägerin daher zur Zahlung des laut Beilage ./M verzeichneten Honorars verpflichtet ist, beeinflusst hätte, legt sie nicht dar.
3.2.3. Abgesehen davon ist zwar § 1170a Abs 2 ABGB sinngemäß auf die von einem Rechtsanwalt abgegebene „Kostenschätzung“ anzuwenden (RS0125663). Dem Erstgericht ist jedoch beizupflichten, dass eine Anwendung des KSchG ausscheidet und die E-Mail vom 8.6.2018 ausdrücklich keinen verbindlichen Kostenvoranschlag enthält, weil darin wiederholt auf die Nicht-Abschätzbarkeit des tatsächlichen Aufwands hingewiesen wird. Eine allgemeine Kostenwarnpflicht des Rechtsanwalts ist weder den anzuwendenden Bestimmungen der RAO noch jenen des ABGB zu entnehmen. Nach der Judikatur ist ein Rechtsanwalt nicht einmal bei Vorliegen eines Kostenvorschusses analog § 25 Abs 1 GebAG verpflichtet, seinen Mandanten zu warnen, dass seine Honorarforderung den Kostenvorschuss erheblich übersteigen wird (vgl RS0071986 [T2]).
3.3. Als sekundären Feststellungsmangel macht die Beklagte geltend, das Erstgericht habe keine Feststellungen zum prompten Scheitern der Vergleichsverhandlungen, zur folgenden Leistungserbringung ausschließlich im Gerichtsverfahren und zum im Gerichtsverfahren zugesprochenen Kostenersatz von EUR 6.363 netto getroffen. Das verrechnete Honorar stehe in einem groben Missverhältnis zum nach dem RATG gebührenden Honorar für die selben Leistungen und übersteige den nach Abrechnung nach dem RATG gebotenen Wert der Leistung um weit mehr als das Doppelte. Es lägen damit die Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte vor. Darüber hinaus hätte das Erstgericht die Honorarvereinbarung für nichtig erklären müssen, weil sie als rechtsunkundige Partei erkennbar unerfahren in Honorarfragen gewesen sei, die Klägerin diese Unerfahrenheit durch Darstellung der Stundensatzvereinbarung als günstigste Variante ausgenutzt habe und aufgrund des objektiven Missverhältnisses die Tatbestandsvoraussetzungen des Wuchers erfüllt seien.
3.3.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Partei und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
3.3.2. Im Verfahren erster Instanz erstattete die Beklagte aber kein Vorbringen zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Verkürzung über die Hälfte oder des Wuchers. Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
3.4. Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung gebührt als Folgeeingabe ein ERV-Erhöhungsbeitrag von nur EUR 2,60.
5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu beantworten war.
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