(1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.
(1a) Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.
(2) Werden zu einer Amtshandlung mehrerer Sachverständige zugezogen, so hat jeder von ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern.
Rückverweise
GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
Art. 7 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2014, zu § 25, BGBl. Nr. 136/1975)
…Art. 7 (Anm.: richtig: Art. 6) (§ 25 Abs. 1a und 3 GebAG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf Aufträge anzuwenden…
Art. 17 § 20 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 25, BGBl. Nr. 136/1975)
…§ 25 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erteilt werden.…
GEG · Gerichtliches Einbringungsgesetz
§ 3 Kostenvorschuss
…Hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß zu erwarten ist, daß die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen die Höhe des erlegten Kostenvorschusses übersteigen wird (§ 25 Abs. 1a GebAG), so soll das Gericht die Anordnung des Kostenvorschusses nachträglich ergänzen.…
StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz
§ 5 Referate und Gruppen
…ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten. Gleiches gilt für jene Fälle, in denen die Kostenschätzung des im Ermittlungsverfahren in Aussicht genommenen oder bereits bestellten (§ 25 Abs. 1a GebAG) Sachverständigen einen Betrag von 10 000 Euro übersteigt. (6) Die Zusammenfassung von Referaten in Gruppen und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung…