Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, IT-Techniker, **, vertreten durch Mag.Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* D* (vormals: B*), geboren am **, Mechatronikerin, **, vertreten durch Dr. Claus Hofmann, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 35.000 s.A über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15.7.2025, GZ: **-32, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Parteien lernten sich im November 2007 kennen. Die Beklagte arbeitete damals als Callgirl für ein Escort-Service und lernte den Kläger als Kunden kennen. 2008 verliebten sich die Streitteile und planten eine gemeinsame Zukunft aufzubauen. Die Beklagte wollte aber aus finanziellen Gründen noch eine Zeit lang weiter als Escortgirl arbeiten, zuletzt in E*. Im April 2009 wurde die Beklagte verhaftet und nach F* überstellt. Ihr wurden Prostitution, Geldwäsche und Menschenhandel vorgeworfen, die sie als Komplizin ihres ebenfalls angeklagten Ex-Mannes verübt hätte. Der Kläger organisierte Anwälte für die Beklagte und unterstützte sie in der Untersuchungshaft auch mit Geldsendungen. Die Beklagte wurde nach mehrmonatiger Haft entlassen.
Der Kläger wollte die Beklagte heiraten. Er bot ihr an, zu ihm nach G* zu ziehen. Der Beklagte, die aus Rumänien stammt, war es damals – im Juni 2010 – ein Anliegen, eine Wohnung in Rumänien in der Nähe ihrer Familie zu haben, als Absicherung für den Fall, dass die Ehe mit dem Kläger scheitere. Sie wollte sonst nicht nach Österreich kommen und kommunizierte das auch dem Kläger. In drei Tranchen überwies bzw. übergab der Kläger im November und Dezember 2010 insgesamt EUR 35.000 an die Mutter der Beklagten zum erklärten Zweck, das Geld der Beklagten zu schenken.
In der Klage vom 15.4.2024 (ON 1, verbessert mit ON 3) widerrief der Kläger die Schenkung undbegehrte die Rückzahlung der EUR 35.000. Die Beklagte habe dem Kläger vorgetäuscht, mit dem vom Kläger dafür gegebenen Geld wie besprochen in Rumänien um EUR 35.000 eine Wohnung erworben zu haben. Tatsächlich habe die Beklagte den Kaufpreis zweckwidrig verwendet und dies erst im Mai 2021 dem Kläger gestanden. Der Kläger stützte sich auch auf Irrtum (Motivirrtum) sowie hinsichtlich des Widerrufs der Schenkung „auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere die im ABGB angeführten Gründe“ (ON 20). Schließlich brachte er vor (ON 26.4), dass „die Schenkung damals unter der ausdrücklichen Bedingung des Ankaufs einer Wohnung durch die Beklagte erfolgt sei, diese Bedingung sei in der Folge nicht erfüllt worden, die Rückforderung des Schenkungsbetrages werde daher auch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt.“
Die Beklagte bestritt und wandte – soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz - ein, dass die Schenkung an keine Auflage gebunden gewesen sei. Es gebe keinen Grund für einen Schenkungswiderruf. Der Anspruch sei außerdem verjährt. Die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung lägen nicht vor, der Kläger sei nicht in Irrtum geführt worden, weil sich die Beklagte erst nach der Übergabe der Gelder entschlossen habe, das Geld anders zu verwenden.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz. Es ging von dem auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung festgestellten Sachverhalt aus, der eingangs gekürzt wiedergegeben ist und auf den im Übrigen verwiesen wird. Rechtlich führte es aus, dass die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf nach den §§ 947 ff ABGB nicht vorliegen würden. Auch die Irrtumsanfechtung scheitere. Der beweisbelastete Kläger habe den Nachweis der Kausalität für seinen allfälligen Motivirrtum nicht erbracht, weil nicht feststehe, dass die Schenkung unterblieben wäre, hätte der Kläger gewusst, dass der in Aussicht genommene Ankauf der Wohnung entgegen der ursprünglichen Absicht doch nicht umgesetzt werden würde.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Nichtigkeit:
Nichtig soll das erstinstanzliche Urteil deshalb sein, weil es mit sich selbst im Widerspruch stehe. Der Berufungswerber macht damit den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend. Dieser Fall ist allerdings nur dann gegeben, wenn für die Entscheidung konkrete Gründe fehlen und nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Eine (allfällig) bloß mangelhafte (im Sinn von widersprüchliche) Begründung bildet keine Nichtigkeit (stRsp; RIS-Justiz RS0042206). Der dahingehende Vorwurf des Klägers ist auch nicht berechtigt. Die Frage, ob ein oder welches Motiv hinter einem Rechtsgeschäft steht, ist nicht gleichzusetzen mit der Frage, ob ein solches Motiv auch kausal für den Abschluss des Rechtsgeschäftes war.
2.1. Eine Mangelhaftigkeit will der Kläger darin sehen, dass das Erstgericht vor der Urteilsfällung zu keinem Zeitpunkt Zweifel am Vorliegen des Nachweises der Kausalität des Schenkungsmotivs geäußert habe. Es verstoße durch seine überraschende Rechtsansicht gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung und die Manuduktionspflicht.
2.2.Gemäß § 182a S 2 ZPO darf das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Diese Prozessleitungspflicht geht aber nicht so weit, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweisaufnahmen es Glauben schenken werde und welchen nicht, und dass es in diesem Zusammenhang zur Stellung neuer Beweisanträge anzuleiten hätte (RS0036869, RS0037403).
Die Berufung des Klägers lässt auch völlig offen, welche weiteren Beweisanträge im Fall einer Vorgangsweise des Erstgerichts, wie sie nunmehr eingefordert wird, gestellt oder welche Tatsachen behauptet worden wären (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 ZPO Rz 37).
Die Verfahrensrüge hat daher keinen Erfolg.
3.1. In der Beweisrüge bekämpft der Kläger folgende Feststellungen:
„Motiv des Klägers für die Schenkung war, die Beklagte zur Aufnahme einer Beziehung mit ihm in Österreich und auch zu einer Heirat zu bewegen, indem er ihren diesen Wunsch erfüllt. Die Schenkung sollte nach der Vorstellung des Klägers, der Beklagten für den Fall des Scheiterns der Beziehung die von dieser gewünschte Absicherung verschaffen....“
„Ob der Kläger der Beklagten den Betrag auch geschenkt hätte oder ob er davon Abstand genommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte später entgegen der damals bestehenden Absicht die Wohnung nicht ankaufen werde, steht nicht fest. “
Er begehrt folgende Ersatzfeststellung:
„ Hätte der Kläger gewusst, dass die Beklagte den geschenkten Betrag nicht für den Ankauf der Wohnung verwenden würde, hätte der Kläger den Betrag keinesfalls geschenkt. Der geschenkte Betrag diente ausschließlich dem Erwerb einer Wohnung. Die Schenkung diente nicht dazu, die Beklagte zum Eingehen der Ehe zu bewegen .“
Dies sei aus seiner Aussage unverkennbar hervorgegangen und vom Zeugen H* bestätigt worden. Das Erstgericht habe seine, also die Angaben des Klägers, als glaubwürdig und nachvollziehbar gewertet.
3.2.Eingangs ist festzuhalten, dass es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass sich das Erstgericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175 [T1]). Bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Richterin frei und an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Sie hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund ihrer Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass sie als Richterin die fragliche Tatsache für wahr hält. Dieses Überzeugungsbild hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen, das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen ( Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 6). Dementsprechend hat das Rechtsmittelgericht die Beweiswürdigung (nur) darauf zu untersuchen, ob die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung eingehalten wurden.
3.3. Die von der Berufung gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts vorgebrachten Bedenken sind nicht überzeugend. Der Berufungswerber hebt hervor, dass die Erstrichterin die Angaben des Klägers für glaubwürdig erachtete. Er übergeht dabei aber, dass dieser glaubwürdige Eindruck vor allem im Gegensatz zu dem Eindruck steht, den die Beklagte vermittelt hat. Die Erstrichterin arbeitete in ihrer Beweiswürdigung heraus, warum sie die Angabe des Klägers, dass er der Beklagten den Betrag nicht geschenkt hätte, wenn er gewusst hätte, dass sie keine Wohnung damit kauft, nicht in ausreichenden Ausmaß überzeugt hat. Sie führt dazu nachvollziehbar aus, dass unter Berücksichtigung aller Umstände offenbar das Motiv, die Beklagte zur Heirat zu bewegen, im Vordergrund stand und nicht der Zweck der Ankauf der Wohnung. Wenn die Erstrichterin diese Annahme dadurch untermauert sieht, dass der Kläger über zehn Jahre hindurch nie irgendwelche Nachweise über den Ankauf der Wohnung einforderte oder diese besichtigen wollte, handelt es sich um eine lebensnahe und damit nachvollziehbare Betrachtung. Anders als die Berufung zu suggerieren versucht, stützt die Erstrichterin die Feststellung daher nicht nur „auf mittelbare Wahrnehmungen des Zeugen I*“.
3.4. Die Aussagen der Zeugen H* und I*, auf die der Berufungswerber hinweist, hat die Erstrichterin ebenfalls berücksichtigt. Beide gaben an, dass das Geld der Anschaffung einer Wohnung in Rumänien dienen sollte. Davon ging das Erstgericht ohnehin aus (Urteil Seite 4), davon zu unterscheiden ist allerdings das innere Motiv, das den Kläger dazu bewog, der Beklagten Geld zu schenken und die Frage nach der Relevanz dieses Motivs. Dazu ist aus den Aussagen der Zeugen nichts zu gewinnen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Erstrichterin eine Negativfeststellung traf, letztlich also die Frage der Kausalität offen ließ, was angesichts der Beweisergebnisse unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht nur vertretbar, sondern naheliegend ist.
4.Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als das Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren, mangelfreien Beweiswürdigung und legt sie seiner Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
5.1. Zur Rechtsrüge:
5.2.Der Kläger bringt in seiner Berufung (erstmals) vor, dass sich die Beklagte einer Anschlussunterschlagung gemäß § 134 Abs 2 StGB strafbar gemacht habe und daher einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gemäß § 948 ABGB stattzugeben sei.
5.2.Dass das Erstgericht dazu Feststellungen unterließ – laut Berufung etwa „Feststellungen zu einem allfälligen Aneignungs-und Bereicherungsvorsatz der Beklagten sowie allgemein sämtliche erforderliche Feststellungen für die Überprüfung der Strafbarkeit des Verhaltens der Beklagten“ - liegt in erster Linie daran, dass der Kläger dazu in erster Instanz kein Vorbringen erstattet hat (RS0053317 [T2]). Davon hat den Kläger auch die Leerformel nicht entbunden, das Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund zu stützen (RS0037591). Schließlich führt der Kläger auch in der Rechtsrüge nicht aus, welche ergänzenden Feststellungen das Erstgericht zu treffen gehabt hätte. Einen sekundären Feststellungsmangel zeigt er insgesamt nicht auf.
5.3. Zu guter Letzt kritisiert der Kläger die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass nach den Feststellungen der dafür beweisbelastete Kläger den Nachweis der Kausalität nicht erbracht habe, weil nicht feststehe, dass die Schenkung unterblieben wäre, hätte der Kläger gewusst, dass der in Aussicht genommene Ankauf der Wohnung später entgegen der ursprünglichen Absicht doch nicht umgesetzt werden würde.
5.4.Schenkungsverträge können nach ständiger Rechtsprechung auch aufgrund anderer Instrumentarien als der taxativ im Gesetz geregelten Widerrufsgründe (§ 946ff ABGB) wegfallen, vor allem durch Anfechtung wegen Willensmängeln, nicht zuletzt wegen eines Motivirrtums (§ 901 letzter Satz ABGB; vgl 1 Ob 551/94). Dabei ist – wie bei jeder Irrtumsanfechtung - vorweg stets zu klären, ob der Irrtum für das Geschäft kausal war, also ob ohne den Irrtum das Geschäft nicht bzw anders abgeschlossen worden wäre. Die Beweislast für die Kausalität trifft den Anfechtenden (vgl 1 Ob 520/91).
Soweit der Kläger auf seiner Irrtumseinrede beharrt, übergeht er die vom Erstgericht getroffene - negative - Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob der Kläger der Beklagten den Betrag auch geschenkt hätte oder ob er davon Abstand genommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte später entgegen der damals bestehenden Absicht die Wohnung nicht ankaufen werde. Der ihm oblegene Beweis, dass er das Geld der Beklagten nicht geschenkt hätte, hätte er gewusst, dass damit keine Wohnung angeschafft wird, sein Irrtum demnach wesentlich (§ 871 ABGB) oder doch wenigstens erheblich (§ 872 ABGB) war, ist damit misslungen. Der Irrtumseinrede kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, die Prüfung weiterer Tatbestandsvoraussetzungen der Irrtumsanfechtung erübrigt sich daher.
Im übrigen macht ein Motivirrtum eine Schenkung nur dann anfechtbar, wenn nur die Fehlvorstellung und kein anderer Umstand sonst (auch) für den Abschluss ursächlich war (4 Ob 606/88, 1 Ob 2342/96k). Auch dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen, weil nach den erstgerichtlichen Feststellungen „Motiv des Klägers für die Schenkung war, die Beklagte zur Aufnahme einer Beziehung mit ihm in Österreich und auch zu einer Heirat zu bewegen“ (Urteil Seite 4).
5.5.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es sich vorliegend auch nicht um eine Schenkung unter einer Auflage handelt - worauf der Kläger in der Berufung ohnehin nicht mehr ausdrücklich zurückkommt. Unter einer Auflage wird eine einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird (RS0012650). Dabei sind auch Schenkungsverträge nach den §§ 914 f ABGB auszulegen; es gilt die Vertrauenstheorie (RS0037212, RS0017778). Bei der Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien ist ausgehend vom Wortlaut die Absicht der Parteien unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung sowie des Verhaltens und der Erklärungen der Parteien, gemessen am Empfängerhorizont, heranzuziehen (vgl RS0107851; RS0044358).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass es ein Anliegen der Beklagten selbst war, eine Wohnung in Rumänien in der Nähe ihrer Familie zu haben, und nicht der Wunsch des Klägers. Wäre es die Absicht des Klägers gewesen der Beklagten eine Wohnung (und keinen Geldbetrag) zu schenken, hätte er dies tun können. Nach den Feststellungen wollte er aber in erster Linie dem Wunsch der Klägerin nachkommen, um sie zur Heirat zu bewegen; und nicht umgekehrt sie zu einem Verhalten (Wohnungskauf) verpflichten. Das von der Beklagten erkannte Anliegen des Klägers, sie, ihrem Wunsch entsprechend, mit einer Wohnung für den Fall des Scheiterns der Beziehung abzusichern, ist daher unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (RS0017802 [T1, T19, T20, T24]) nicht als rechtlich bindende Anordnung zu verstehen.
6. Der Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
7.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
8.Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Weder vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (RS0042963, RS0106371) noch Fragen der Beweiswürdigung (RS0043371) können an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.Fragen der Vertragsauslegung hängen typisch von den Umständen des Einzelfalls ab und begründen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0042936, RS0042776).
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