Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht erkennt durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Viktorin und den Kommerzialrat Anibas in der Rechtssache des Klägers Univ.Doz. Dr. A* , **, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, wider die Beklagte B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 21.431,13 samt Zinsen, über die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse EUR 18.356,73) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30.6.2025, ** 17, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe
[1] Die Beklagte beriet und vertrat den Kläger über längere Zeit in steuerlichen Angelegenheiten. Mit Bescheid vom 30.10.2024 belastete das Finanzamt Österreich den Kläger für eine Einkommensteuernachforderung von EUR 278.414,00 betreffend das Jahr 2021 mit Anspruchszinsen für den Zeitraum 1.10.2022 bis 13.10.2024 in Höhe von EUR 29.193,93 . Grund für diese Einkommensteuernachforderung war der Zufluss einer Dividende der Schweizer Gesellschaft C* GmbH im Jahr 2021.
[2] Am 17.1.2021 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er eine Ausschüttung aus seiner Beteiligung an der C* GmbH erhalten würde. Der Kläger schrieb dazu weiter: „ Dabei wurden 35% lokale Steuer einbehalten die im Rahmen des DS teilweise zurückgefordert werden können. Bitte um Info zum Procedere“ . Am 22.1.2021 (./C) informierte die Beklagte den Kläger per E-Mail detailliert zum weiteren Prozedere der Rückerstattung der einbehaltenen Schweizer Quellensteuer von 35% auf 15% und darüber, dass die verbleibenden 15% im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2021 auf die österreichische Steuerschuld angerechnet würden. Über die Möglichkeit der Leistung einer Einkommensteuervorauszahlung informierte die Beklagte den Kläger dabei nicht.
Die Beklagte war mit der steuerlichen Abwicklung dieser Dividendenzahlung aus der Schweiz beauftragt und beantragte für den Kläger die Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer. Am 7.12.2021 informierte der Kläger die Beklagte, dass die Rückerstattung erfolgt sei.
[3] Im ersten Halbjahr 2023 bereitete die Beklagte die Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 2021 vor. Der Kläger übergab der Beklagten zu diesem Zweck die relevanten Unterlagen in physischen Aktenordnern sowie nach Rückfrage der Beklagten zu einigen Rechnungen noch weitere Unterlagen am 13.4.2023. Die Bankbestätigung über die Dividendenausschüttung der C* GmbH war darin nicht enthalten. Am 21.9.2023 übermittelte die Beklagte dem Kläger die auf Basis dieser erhaltenen Unterlagen erstellte Einkommensteuererklärung im Entwurf mit der abschließenden Bitte um „ kritische Durchsicht und im Falle [seines] Einverständnisses um Rückübermittlung der unterzeichneten Unterlagen “. Am 24.9.2023 retournierte der Kläger die Steuererklärung an die Beklagte und gab die Einreichung frei. Weder der Kläger noch die Beklagte thematisierten bis dahin im Zuge der Erstellung der Steuererklärung für 2021 die in diesem Veranlagungsjahr zugeflossene Dividende der C* GmbH. Am 26.9.2023 übermittelte die Beklagte die Einkommensteuererklärung 2021 des Klägers an das Finanzamt.
[4] Am 24.10.2023 langte ein Ergänzungsersuchen des Finanzamts zur Einkommensteuererklärung 2021 ein, in dem ua folgende Rückfrage gestellt wurde: " Dem FAÖ liegen für das Jahr 2021 Kapitalabflussmeldungen der D* AG in Höhe von EUR 8.405.888 und der E* AG in Höhe von EUR 445.472 vor. Da die Beträge in den offengelegten Besteuerungsgrundlagen der letzten Jahre nicht Deckung finden, wird um Aufklärung der Mittelherkunft ersucht “. Am 24.11.2023 übersandte die Beklagte dem Kläger dieses Ergänzungsersuchen mit der Bitte um Stellungnahme. Am 6.12.2023 (./9) antwortete der Kläger darauf: " Die Mittel kommen aus einer Dividende der C* (Ihnen bekannt) und einem Darlehen der F* Stiftung. Was ich nicht verstehe: die Banken haben eine Zufluss der den Ursprung der mittel darlegt, warum wird danach gefragt? […] ". Am 10.10.2024 übermittelte die Beklagte dem Kläger die Beantwortung des Ergänzungsersuchens im Entwurf. Zum gegenständlichen Dividendenthema führte die Beklagte aus: " […] In Bezug auf den Dividendenzufluss aus der C* GmbH im Januar 2021 hat sich ergeben, dass dieser irrtümlich nicht in der eingereichten Steuererklärung 2021 erfasst wurde. Daher sollte im Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsersuchens eine berichtigte Steuererklärung 2021 eingereicht werden in der diese Einkünfte deklariert werden. Die entsprechenden Unterlagen befindet sich anbei. Wir ersuchen um Unterfertigung der Formulare zur berichtigten Steuererklärung 2021 und ersuchen um Retournierung als pdf-Scan. Bei erklärungsgemäßer Veranlagung 2021 resultiert nunmehr eine Nachforderung iHv EUR 278.414. Die Dividende aus der C* GmbH unterliegt in Österreich der Besteuerung zum Sondersteuersatz von 27,50%, wobei Schweizer Quellensteuer im Ausmaß von 15% angerechnet wird. Im Ergebnis unterliegt die Dividende daher in Höhe von 12,50% der Bruttodividende in Österreich der Besteuerung. Zur Vermeidung weiterer Zinsen auf die Nachforderung empfehlen wir nach Möglichkeit vorab eine Einzahlung auf das Abgabenkonto vorzunehmen. Die Bankdaten hierfür lauten: […] Verwendungszweck: StNr **, E 1-12/2021; Betrag: EUR 278.414,00" .
Am 30.10.2024 wurde die Einkommensteuer für die Dividende sowie die eingangs genannten Anspruchszinsen festgesetzt. Der Kläger forderte die Beklagte am 25.3.2025 auf, ihm den nach Abzug von Honorarnoten verbleibenden Schaden von EUR 21.431,13 bis längstens 31.3.2025 zu ersetzen.
[5] Am 6.4.2016 hatte die Beklagte ein Angebot an den Kläger zur Erbringung von steuerlichen Beratungsleistungen gerichtet, das auszugsweise lautete (./18):"Die Steuerberatung und Vertretung umfasst die Beantwortung von laufenden steuerlichen Anfragen, Korrespondenz mit den Abgabenbehörden, Bescheidkontrolle, Unterstützung bei Betriebsprüfungen und die Ausarbeitung steuerlicher Stellungnahmen und Gutachten. […] Für unsere Leistungen finden die beiliegenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe" Anwendung. Wir weisen darauf hin, dass gem § 8 Abs 1 und 2 dieser „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ eine Haftung nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung der übernommenen Verpflichtungen besteht und die Ersatzpflicht im Falle grober Fahrlässigkeit über die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gern § 11 WTBG, BGBl I 58/1999 (EUR 72.673) hinaus auf das Zehnfache dieser Mindestversicherungssumme begrenzt ist […]. "
Diesem Schreiben waren die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2011) angehängt, die in Punkt 8 auszugsweise lauten (./18): "8. Haftung; (1) Der Berufsberechtigte haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen. (2) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des Berufsberechtigten höchstens das zehnfache der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) in der jeweils geltenden Fassung […]. " Am 24.4.2016 unterfertigte der Kläger die Einverständniserklärung (./18): " Den Ihnen erteilten Auftrag gemäß dem obigen Auftragsschreiben bestätige ich. Die beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und stimme Ihnen zu, einschließlich der dort vorgesehenen Haftungsbeschränkung. […] "
Der Kläger ist Mediziner. Er besitzt eigene Unternehmen und war im Jahr 2021 in einem seiner Unternehmen angestellt. Daneben verrechnete er auf Honorarnotenbasis für wissenschaftliche Leistungen Honorare an Dritte. Auch erwirtschaftete er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger ist Begünstigter bei einer Privatstiftung sowie Stifter und Begünstigter einer anderen Privatstiftung. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger den Auftrag an die Beklagte, die steuerliche Abwicklung der Dividendenzahlung der C* GmbH zu besorgen, als Verbraucher und Privatperson erteilte.
Der Kläger inkassierte vor 2021 als natürliche Person keine Dividende aus dem Ausland, insbesondere nicht aus der Beteiligung aus der C* GmbH. Der Kläger rechnete zwar damit, dass von Seiten der österreichischen Finanzbehörden eine Nachforderung aus der Dividende 2021 kommen würde. Er wusste jedoch nicht, dass diese im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2021 zu deklarieren gewesen wäre und dass diese beiden Vorgänge – Rückerstattung der Quellensteuer und Einkommensteuererklärung – zusammenhängen. Er fragte auch nicht bei der Beklagten nach, sondern verließ sich darauf, dass diese ihn darauf hinweisen werde. In der Vergangenheit hatte die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, wenn Einkommensteuervorauszahlungen geleistet werden konnten, um Anspruchszinsen zu vermeiden.
Hätte die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass er sich bei Vorauszahlung des berechneten Einkommensteuerbetrags aus der Dividende Anspruchszinsen ersparen würde, hätte der Kläger diesen Betrag rechtzeitig einbezahlt und wären diese Zinsen nicht festgesetzt worden.
Vor Beginn der Erstellung der Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 2021 ab April 2021 erfolgte weder eine Urgenz des Klägers, dass die Steuererklärung früher gemacht werden möge, noch urgierte die Beklagte die Übersendung der Unterlagen für die Erstellung der Einkommensteuererklärung davor. Den Zeitpunkt der Übergabe der Unterlagen wählte der Kläger selbst. Im E-Mail vom 21.9.2023 führte die Beklagte ua aus, „ […] Die Steuernachzahlungen belaufen sich daher in Summe auf EUR 3.092,29. Auf Ihrem Abgabenkonto befindet sich aktuell ein Guthaben iHv EUR 5.002,74. Daher ist keine Einzahlung auf das Abgabenkonto erforderlich. […] " Der Grund dafür, dass das Ergänzungsersuchen gegenüber dem Finanzamt aus Oktober 2023 erst im Oktober 2024 beantwortet wurde, ist, dass die Beklagte hinsichtlich der anderen, nicht die Dividende betreffenden Themen noch weitere Informationen aus der Sphäre des Klägers einholen musste.
[7] Zwischen den Jahren 2021 und 2024 erwarb der Kläger eine Liegenschaft, die er einerseits aus der Dividende der C* GmbH und andererseits aus einem Kredit der F* Privatstiftung, deren Begünstigter er ist, finanzierte. Nicht festgestellt werden konnte, welcher Zinssatz zwischen der F* Privatstiftung und dem Kläger für die Gewährung des Darlehens vereinbart wurde.
Einen Werktag nach Übermittlung des E-Mails der Beklagten am 10.10.2024 leistete der Kläger die ihm beklagtenseits empfohlene Einkommensteuervorauszahlung von EUR 278.414 an das Finanzamt. Der gesamte Betrag betraf die Versteuerung der Dividendenausschüttung der C* GmbH aus dem Jahr 2021. Das Geld entnahm er seinem Girokonto, für das er für Girokonten übliche, der Höhe nach nicht feststellbare Zinsen erhielt.
Der Verbraucherpreisindex 2020 betrug im Oktober 2022 115,6 und im Oktober 2024 124,0. Die Veränderung beläuft sich auf 7,3%.
Nicht festgestellt werden konnte, dass die Veranlagung in Fonds mit Staatsanleihen Erträge in Höhe der vom Finanzamt vorgeschriebenen Anspruchszinsen erwirtschaftet hätte. Nicht festgestellt werden konnte, dass die durchschnittliche Verzinsung fremdüblicher Kredite im Zeitraum Oktober 2022 bis Oktober 2024 4,5% p.a. betragen hätte.
Der Kläger begehrte mit Klage vom 11.4.2025 EUR 21.431,13 samt Zinsen und brachte zusammengefasst vor, er habe das Mandat an die Beklagte als Privatmann und Verbraucher erteilt. Sie sei mit der korrekten steuerlichen Abwicklung der Dividendenzahlung aus der Schweiz beauftragt gewesen. Ihr sei im Jänner 2021 bekannt gewesen, dass sich aus der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 aufgrund der Dividendenausschüttung von CHF 2,4 Millionen eine Nachzahlung ergeben werde. Hätte die Beklagte die Einkommensteuererklärung für 2021 fristgerecht bis 30.9.2022 eingereicht, wären keine Anspruchszinsen entstanden. Der Beklagten seien die Dividendenzahlung und deren Einlangen bekannt gewesen. Sie habe die ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht vollständig berücksichtigt. Der Kläger habe darauf vertrauen können, dass die seit Jahren für ihn tätige Wirtschaftsprüfungskanzlei die Einkommensteuererklärung 2021 vollständig vorbereite, sodass er mit einer kursorischen Prüfung des Auslangen finden könne. Die Freigabe der Einreichung ändere nichts daran, dass die Beklagte es verabsäumt habe, den Kläger rechtzeitig zur Vermeidung von Anspruchszinsen zumindest zur Vornahme einer Einkommensteuervorauszahlung von 12,5% auf die aus der Schweiz erhaltene Dividende anzuleiten. Es gehöre zur Pflicht einer ständigen steuerlichen Vertretung, die voraussichtlichen Steuerverbindlichkeiten für den Kläger im Blick zu behalten und ihn rechtzeitig zur Vermeidung unnötiger Anspruchszinsen auch auf die Möglichkeit der Vorabeinzahlung auf die voraussichtliche Abgabennachforderungen des Abgabenkontos hinzuweisen. Das habe die Beklagte sonst auch immer getan.
Die Einschränkung der Haftung auf leichte Fahrlässigkeit sei gröblich benachteiligend und damit gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam, weil es sich um eine Hauptleistungspflicht gehandelt habe.
Den Kläger treffe kein Mitverschulden. Ebenso wenig müsse er sich einen Vorteil in Form einer Zinsersparnis anrechnen lassen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und brachte soweit im Berufungsverfahren noch relevant vor, die vom Kläger zum Erstellungszeitpunkt der Einkommensteuererklärung zur Verfügung gestellten Unterlagen seien unvollständig gewesen. Der Kläger habe nicht auf die im Jänner 2021 erfolgte Schweizer Dividendenzahlung oder deren fehlende Berücksichtigung hingewiesen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, diese Tatsache in Evidenz zu halten, damit sei sie auch nicht beauftragt worden.
Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Pflichten hafte. Auf Punkt 8 Abs 1 der vereinbarten AAB 2011 werde verwiesen. Weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit lägen vor.
Dem Kläger sei selbst mangelnde Sorgfalt und damit ein Mitverschulden vorzuwerfen. Er sei Unternehmer und mit steuerlichen Pflichten unter Möglichkeit einer Einkommensteuervorauszahlung bestens vertraut. Der Kläger habe auch gewusst, dass es Anspruchszinsen gebe, und in der Vergangenheit von dieser Verzinsung auch bereits Gebrauch gemacht.
Durch die spätere Zahlung der Einkommensteuer von EUR 278.414 habe der Kläger einen finanziellen Vorteil in Form eines Zins- oder Liquiditätsvorteils gehabt. Diesen Vorteil müsse er sich anrechnen lassen, sodass im Ergebnis ein geringerer Schaden eingetreten sei. Der Verbraucherpreisindex habe im Oktober 2022 115,6 und im Oktober 2024 124,0 betragen. Die Veränderung belaufe sich auf 7,3%.
Mit dem angefochtenen Urteil erachtete das Erstgericht ( 1 .) die Klagsforderung als mit EUR 21.431,13 und ( 2 .) die Gegenforderung als mit EUR 3.074,40 zu Recht bestehend, verpflichtete ( 3 .) die Beklagte zur Zahlung von EUR 18.356,73 samt 4% Zinsen seit 1.4.2025, wies ( 4 .) das Mehrbegehren von EUR 3.074,40 samt Zinsen sowie ein Zinsenmehrbegehren ab und verpflichtete ( 5 .) die Beklagte zum Ersatz der Verfahrenskosten.
Es ging vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und erachtete in rechtlicher Hinsicht, es wäre für die Beklagte als sachverständige Steuerberatungsgesellschaft im Sinne des § 1299 ABGB geboten gewesen, den Kläger auf die Möglichkeit der Vorauszahlung der voraussichtlich entstehenden Einkommenssteuerbelastung aus der Dividende im Jahr 2021 hinzuweisen, damit dieser entscheiden könne, ob er die Steuern sofort zahle und damit Zinsen vermeide, oder die Zinsen auf sich nehme. Der Hinweis der Beklagten in ./C [vom 22.1.2021], erster Absatz, letzter Satz [ die verbleibenden 15% werden im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2021 auf die österreichische Steuerschuld angerechnet ], erfülle diese Anforderungen nicht. Die Beklagte als Schädigerin treffe die Beweislast sowohl für mangelndes Verschulden als auch gemäß § 1298 Abs 2 ABGB für mangelnde grobe Fahrlässigkeit. Dies sei der Beklagten nicht gelungen. Der Hinweis auf die Möglichkeit, Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu leisten, um Anspruchszinsen zu vermeiden, sei deshalb eine der Kernaufgaben eines Steuerberaters, weil das Unterlassen der Vorauszahlung unmittelbare finanzielle Folgen für den Kläger als Klienten mit sich bringe. Das rechtswidrige und grob schuldhafte Verhalten der Beklagten sei auch kausal für den Schaden im Vermögen des Klägers.
Es sei eine subjektiv konkrete Schadensberechnung geboten. Der Kläger müsse sich den behaupteten inflationsbedingten Wertverlust des Geldes von 7,3% nicht anrechnen lassen, weil im Vermögen des Klägers kein Vorteil in Höhe der Inflationsrate realisiert worden sei. Dasselbe gelte hinsichtlich des ins Treffen geführten Fonds mit Staatsanleihen, weil deren Zinshöhe nicht feststellbar gewesen sei.
Zwar könne man bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung bei Vornahme des Gesamtvermögensvergleichs mittels der Differenzmethode nicht außer Acht lassen, dass sich der Kläger durch die spätere Zahlung der Steuern etwas erspart habe. Die Beklagte [ ON 14.4, S 10] behaupte eine durchschnittliche [Kredit]Verzinsung von 4,5% per anno für den Zeitraum, in dem Anspruchszinsen vorgeschrieben worden seien, eine Verzinsung in dieser Höhe sei aber nicht feststellbar gewesen. Eine Festsetzung des Vorteils des Klägers im Wege der richterlichen Schätzung gemäß § 273 Abs 1 ZPO scheitere daran, dass hier der Beweis über den streitigen Betrag (Vorteil) nichtgar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen sei, sodass die Voraussetzungen des § 273 Abs 1 ZPO nicht vorlägen.
Gegen dieses Urteil richtet sich, soweit damit der Klage stattgegeben wurde, die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass die Klage zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1Durch die Verpflichtung zur Zahlung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) hat der Kläger einen Schaden erlitten (vgl 3 Ob 136/21b [9]; allgemein vgl RS0022518; RS0022568). Weshalb diese Zahlungspflicht für den Kläger nicht mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein sollte, begründet die Berufung (S 4) nicht weiter.
1.2Jeder, der eine besondere Tätigkeit ausübt, hat auch dafür einzustehen, dass er die nötigen Fähigkeiten hat (RS0026557). Sachverständiger ist jeder, der eine Tätigkeit ausübt, für die besondere Fähigkeiten notwendig sind (RS0026557 [T2]). § 1299 ABGB gilt für alle Berufe und Geschäfte, die eine besondere Sachkenntnis und Anstrengung erfordern (RS0026514 [T10]). Der vom Sachverständigen dabei einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (RS0026541).
Steuerberater sind – ebenso wie Rechtsanwälte – Sachverständige im Sinn des § 1299 ABGB und unterliegen somit einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab (RS0037133). Den Steuerberater treffen für seinen Mandanten Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten. Diese reichen so weit, als für den Steuerberater aus einem Fehlverhalten der Eintritt eines Schadens für seinen Mandanten bei gewöhnlichem Lauf der Dinge vorhersehbar ist (7 Ob 121/13i; 6 Ob 82/99y; RS0026584 [T14]).
Die Beklagte war (auch) mit der steuerlichen Abwicklung der Dividendenzahlung aus der Schweiz beauftragt (US 2 [5]). Weshalb es nicht zu den „originären“ Aufgaben eines Steuerberaters gehören sollte, seinen Klienten darüber aufzuklären, dass ohne Vorauszahlung der Einkommensteuer aus einer Dividende gegenüber der Finanzbehörde Anspruchszinsen zu seinen Lasten fällig werden würden, ist mit dem „relativ geringen“ Zinssatz für Anspruchszinsen (Berufung S 3) nicht begründbar, sieht doch die Beklagte selbst die Kernaufgaben des Steuerberaters durchaus zutreffend auch in der steuerlichen Gestaltung "und Optimierung“. Auch dass der Gesetzgeber – so die Beklagte – die Anspruchszinsen nicht als Sanktion sieht, ist nicht erheblich.
1.3Aufgrund des Sorgfaltsmaßstabs des § 1299 ABGB ist ein Steuerberater dann verpflichtet, die ihm vom Klienten erteilten Informationen und übergebenen Belege in Zweifel zu ziehen, wenn er für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeiterhebliche Anhaltspunkte hat; es ist dann ein Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der mitgeteilten Tatsachen nicht mehr gerechtfertigt (vgl [zur Anwaltshaftung] RS0026628 [T2, T3, T7]; vgl auch RS0106940 [T3]; 5 Ob 62/24i [19]). Dies hat seine Grundlage darin, dass - wie erwähnt - die den Steuerberater treffende Auskunfts- und Fürsorgepflicht jedenfalls so weit reicht, als für den Steuerberater aus seinem Fehlverhalten der Eintritt eines Schadens für den Mandanten bei gewöhnlichem Lauf der Dinge vorhersehbar ist (RS0026584 [T14]; RS0026258 [T2]; 5 Ob 62/24i [18]). Gerade dem für einen Mandanten jahrelang - wie hier seit rund fünf Jahren - tätigen Steuerberater obliegt nach gefestigter Rechtsprechung im Hinblick auf diese Tätigkeit eine besondere Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflicht gegenüber seinem Mandanten (RS0037133; 5 Ob 62/24i [18] mwN). Hier ergaben sich – aufgrund der Mitteilung des Klägers an die Beklagte vom 17.1.2021 über die Erwartung einer Ausschüttung seiner Beteiligung an der Schweizer GmbH, der Korrespondenz darüber vom 22.1.2021, der Beauftragung der Beklagten mit der steuerlichen Abwicklung der Dividendenzahlung und der von ihr für den Kläger beantragten Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer (US 2) – erhebliche Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der vom Kläger der Beklagten 2023 übergebenen Unterlagen für die Einkommensteuererklärung für 2021 (welche die Bankbestätigung über die Dividendenausschüttung der GmbH nicht enthielten), sodass ein Vertrauen auf die Vollständigkeit der Unterlagen nicht mehr gerechtfertigt war; dies umso weniger, als die Beklagte – pflichtgemäß – in der Vergangenheit durchaus darauf hingewiesen hatte, wenn Einkommensteuervorauszahlungen geleistet werden konnten, um Anspruchszinsen zu vermeiden.
1.4Zwar dürfen die Auskunfts- und Fürsorgepflichten des Steuerberaters nicht überspannt werden; es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben (RS0026584). Eine solche Überspannung könnte allerdings in der Forderung nach einer Aufklärung des Klägers über die Möglichkeit und allenfalls Gebotenheit einer Einkommensteuervorauszahlung zur Vermeidung des vorhersehbaren Schadens in Form von Anspruchszinsen in wie hier beträchtlicher Höhe nicht gesehen werden; bei einer solchen Aufklärung – welche die Beklagte dem Kläger in der Vergangenheit ohnehin regelmäßig zukommen hatte lassen – handelte es sich auch nicht um eine "lückenlose Überwachung jeder denkbaren steuerlichen Nebenfolge" (Berufung S 4), muss doch der Umstand, dass Folge einer verspäteten Zahlung von Steuern ein unmittelbarer Nachteil durch Entstehen einer Forderung auf Anspruchszinsen ist, zum Standardwissen der Steuerberater gezählt werden.
Die Berufung kann auch nicht darlegen, wodurch das Unterlassen dieser Aufklärung für die Beklagte insofern entschuldbar sein sollte, als ein solches Fehlverhalten zu Lasten des Klienten gelegentlich auch einem sorgfältigen Steuerberater passieren hätte können (mit Hinweis auf RS0022528). Das Berufungsgericht stimmt hier insofern dem Erstgericht zu, als dieses eine grobe Fahrlässigkeit darin erblickt, dass das Unterlassen der Vorauszahlung auf die Einkommensteuer unmittelbare finanzielle Folgen für den Kläger mit sich brachte; dies ist hier auch angesichts der beachtlichen absoluten Höhe der Anspruchszinsen von EUR 29.193,93 nicht zu beanstanden. Zutreffend führt der Kläger aus, die Beklagte habe ihn nicht nur nicht auf die Möglichkeit von Einkommensteuervorauszahlungen zur Vermeidung von Anspruchszinsen hingewiesen, sondern auch nicht erkannt, dass die Dividendenzahlung der GmbH in der Einkommensteuererklärung 2021 zu berücksichtigen gewesen wäre.
1.5 Ein Mitverschulden im Sinne einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten ist dem Kläger nicht vorzuwerfen. Feststellungsfremd geht die Beklagte hier davon aus, der Kläger sei „mit dem Konzept der Einkommensteuervorauszahlung und der Existenz von Anspruchszinsen bestens vertraut" gewesen, was dem Sachverhalt nicht zu entnehmen ist; dass die Beklagte den Kläger in der Vergangenheit auf die Möglichkeit von Einkommensteuervorauszahlungen zur Vermeidung von Anspruchszinsen hingewiesen hatte (US 7), musste es dem Kläger gerade nicht nahelegen, sich bei jedem der Beklagten bekannt gegebenen Einkommen (etwa wie hier Dividenden) von sich aus nach einer solchen Möglichkeit zu erkundigen. Letztendlich zielt die Argumentation der Beklagten, der Kläger habe, weil er bei ihr nicht nachgefragt gehabt habe, eine – ins Gewicht fallende – Obliegenheit verletzt, auf eine Umkehr der der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten in eine (ständige) Erkundigungspflicht des Klägers ab; dies gilt auch für die Übermittlung des Ergänzungsersuchens des Finanzamts am 24.11.2023 (Berufung S 8).
1.6 Im Zusammenhang mit der hier gebotenen subjektiv-konkreten Schadensberechnung argumentiert die Beklagte (Berufung 4.), der Kläger habe zwar auf die Steuerzahlung aus 2022 im Jahr 2024 Anspruchszinsen zahlen müssen, das Geld habe aber aufgrund der Inflation in diesen zwei Jahren 7,3 % an Kaufkraft verloren, wodurch dem Kläger in seinem konkreten Vermögen gar kein bzw nur ein geringerer Schaden als behauptet entstanden sei. Das Geld (Steuerzahlung von EUR 278.414), das der Kläger später gezahlt habe, sei (dann) nämlich real weniger wert gewesen als das Geld vor zwei Jahren, weshalb der Kläger aufgrund der späteren Zahlung wirtschaftlich bessergestellt gewesen sei. Die Inflationsrate von 7,3 %, nämlich EUR 20.324,22, sei ein zu Lasten des Klägers zu berücksichtigender Vorteil.
Dies könnte allenfalls dann zu prüfen sein, wenn der Kläger zur Zeit der möglichen Zahlung (2022) den nicht als Steuer abgeführten Betrag tatsächlich zur Anschaffung eines Gutes – im weitesten Sinne – aufgewendet und damit die damals höhere „Kaufkraft“ ausgenützt hätte, weil sich nur dann der damals höhere und später (2024) durch die Inflation geringere Geldwert im Vermögen des Klägers auch niedergeschlagen hätte. Zu einer solchen - durch die Unterlassung der Aufklärung seitens der Beklagten kausalen - Vorteilsausgleichung hat die Beklagte aber kein Tatsachenvorbringen erstattet; eine solcher Vorteil ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Darauf, der Kläger habe sich aufgrund der späteren Zahlung der Steuerschuld eigene Kreditzinszahlungen an die F* Privatstiftung erspart, weil dann, wenn er die Steuerschuld früher bezahlt hätte, (mangels Barmittel) eine höhere Kreditaufnahme bei der Privatstiftung notwendig gewesen wäre, stützt sich die Beklagte – zu Recht angesichts der Nichtfeststellbarkeit der durchschnittlichen Verzinsung fremdüblicher Kredite im Zeitraum 10/2022-10/2024 – im Berufungsverfahren nicht mehr.
2.1Einen Verfahrensmangel erblickt die Beklagte darin, das Erstgericht hätte den anzurechnenden Betrag der festgestellten Girokontozinsen als Vorteil nach freier Überzeugung gemäß § 273 Abs 1 ZPO festsetzen müssen. Stattdessen habe es hinsichtlich der Vorteilsanrechnung zu Unrecht eine Beweislastentscheidung wegen Unbeweisbarkeit der Höhe des anzurechnenden Vorteils des Klägers getroffen. Nach richtiger Ansicht lasse sich der Beweis über die Höhe der üblichen Girokontozinsen mit den der Beklagten zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder zumindest nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbringen, sodass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO gegeben seien.
2.2 Die Beklagte hatte dazu allein vorgebracht, der Kläger habe durch die spätere Zahlung der Einkommensteuer von EUR 278.414,00 einen finanziellen Vorteil, und zwar einen "Zins- oder Liquiditätsvorteil" gehabt. Er habe zwischenzeitig frei über das Geld verfügen und zB das Geld verzinst anlegen oder zur Investition oder Schuldentilgung verwenden oder Kredite überhaupt erst später in Anspruch nehmen können. Diesen Vorteil müsse er sich anrechnen lassen, sodass im Ergebnis ein entsprechend geringerer Schaden eingetreten sei (ON 8, 2.d).
2.3Dass der Kläger den genannten Betrag überhaupt auf einem Girokonto gebucht gehabt hatte, dass dieses in einer bestimmten Höhe verzinst gewesen wäre und (insbesondere) dass sich der Kläger dadurch gegenüber der früheren Steuerzahlung einen konkreten - von der Beklagten allenfalls begründet geschätzten - Betrag erspart hätte, hat die Beklagte weder nach der Einvernahme des Klägers (ON 14) vorgebracht, noch unternimmt sie dies in ihrer Berufung. Die Feststellung eines Betrages, welchen der Kläger durch das Belassen des Geldes auf seinem Girokonto lukriert hatte, war dem Erstgericht schon deshalb verwehrt, weil es damit überschießende Feststellungen getroffen hätte, die im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten (RS0037972 [T7, T18]). Im Übrigen hat die Beklagte Beweismittel für die Höhe "üblicher Girokontozinsen" nicht genannt, aber auch nicht vorgebracht, das Antreten eines solchen Beweises sei ihr unmöglich; Beweismittel als Grundlage für eine Festsetzung nach § 273 Abs 1 ZPO könnten ohne weiteres in der Vorlage von Bankauskünften oder -angeboten zum Abschluss eines Girokontos liegen, ohne dass es einer "allgemein zugänglichen Datenbank über marktübliche Girokontozinsen" (Berufung S 12) bedürfte. Schließlich war die Beklagte auch nicht gehindert, im Zuge der Parteieneinvernahme des Klägers (ON 14.4, S 5, S 8) diesen zur damaligen Höhe der Zinsen auf seinem Girokonto zu befragen (§ 184 Abs 1 ZPO).
3. Der Berufung war damit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO; richtige Bemessungsgrundlage ist das Berufungsinteresse von EUR 18.356,73.
Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO zuzulassen, weil bisher keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliegt, ob ein Steuerberater durch Unterlassen des Hinweises auf die Möglichkeit der Vermeidung von Anspruchszinsen nach § 205 BAO (durch eine Einkommensteuervorauszahlung) eine grob schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber seinem Klienten begeht.
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