§ 11 Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11 Schluss- und Übergangsbestimmungen — WTBG
(1) Pflegebewilligungen, die Tagesmüttern/-vätern auf Grund des § 22 Abs. 2 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl. für Wien Nr. 36, geändert durch LGBl. für Wien Nr. 5/1994 und LGBl. für Wien Nr. 44/1998, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach § 3.
(2) Die Betreiber/die Betreiberinnen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bestehenden Kindergruppen haben binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 zu beantragen.
(3) Der Magistrat kann, wenn ausgebildete Tagesmütter/-väter und ausgebildetes Betreuungspersonal nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, auf Antrag bis längstens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Tätigkeit als Tagesmutter/-vater auch ohne Ausbildung und die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal genehmigen.
(4) Trägerinnen bzw. Träger von Kindergruppen haben für jene Standorte, die bereits über eine Bewilligung gemäß § 3 verfügen, das Kinderschutzkonzept gemäß § 1c Abs. 2 und Tagesmütter/-väter, die bereits über eine Bewilligung gemäß § 3 verfügen, den Krisenleitfaden gemäß § 1c Abs. 4 bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erstellen und umzusetzen.