§ 961 Pflichten und Rechte des Verwahrers;
§ 961 Pflichten und Rechte des Verwahrers; — ABGB
§ 961 Pflichten und Rechte des Verwahrers; — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018687
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Hauptpflicht des Verwahrers ist: die ihm anvertraute Sache durch die bestimmte Zeit sorgfältig zu bewahren, und nach Verlauf derselben dem Hinterleger in eben dem Zustande, in welchem er sie übernommen hat, und mit allem Zuwachse zurückzustellen.