JudikaturOGH

RS0127330 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 2012

Es liegt am Einspruchswerber selbst, schon im Einspruch die der Erfüllung seiner Offenlegungspflicht entgegenstehenden Hindernisse darzutun. § 283 Abs 1 UGB setzt für eine zwingende Bestrafung lediglich das Verstreichen der Offenlegungspflicht von neun Monaten voraus.

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