Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist.
… Ob 214/15m ua). Eine amtswegige Ermittlungspflicht des Firmenbuchgerichts im Zwangsstrafverfahren besteht nicht; dieses ist also nicht verpflichtet, Erhebungen zu möglichen Hinderungsgründen anzustellen (RS0069653; 6 Ob 134/11s ua). Vielmehr hat der Vorlagepflichtige im Einspruch die der Erfüllung seiner Offenlegungspflicht entgegenstehenden Hindernisse darzutun (6 Ob …
…und neuerlichen Entscheidung. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht im Hinblick auf die im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren freilich eingeschränkte (vgl dazu RIS Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480; RS0069653) Amtswegigkeit des Verfahrens die aufgezeigten Rechtsfragen mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben haben, ihnen angesichts dieser Rechtslage erheblich erscheinendes Vorbringen zu…
… 29 Abs 2 Z 2 WEG 2002 geltend gemacht habe. 2.2. Die (eingeschränkte; vgl dazu RIS-Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480; RS0069653) Amtswegigkeit im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren wird sich nun in der Rechtsache auf den geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrund erstrecken, aber auch beschränken (vgl 5 Ob 4…
…3 AußStrG). Begründung: 1.1. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren besteht nur eine eingeschränkte Amtswegigkeit (vgl dazu 5 Ob 48/13i; RIS Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480; RS0069653; vgl auch Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 16 Rz 36 ff, insb Rz 40), die sich besonders in Verfahren, in…
…konkrete Dartuung jener Hindernisse, die seiner Ansicht nach der Erfüllung seiner Offenlegungspflicht entgegenstehen (6 Ob 134/11s; 6 Ob 246/07f; RIS Justiz RS0069653; OLG Graz und OLG Innsbruck wie vor). 6.: Schließlich ist den Überlegungen des Rechtsmittels der Inhalt der Einsprüche entgegenzuhalten: Dort wird mit keinem…
…ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab oder betrete rechtliches Neuland. [12] 4.2. Dass sich das Gericht im Hinblick auf die eingeschränkte (vgl RS0083783, RS0029344, RS0069653) Amtswegigkeit im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren auf den geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrund zu beschränken hat, entspricht der Rechtsprechung des Fachsenats (5 Ob 48/13i [ zu §…
…MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Begründung: [1] 1.1. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist die Amtswegigkeit eingeschränkt (RIS Justiz RS0083783; RS0070480; RS0070415; RS0069653; RS0029344). Die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien nicht vorliegt und Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen (RS0083783…
…§ 24 Abs 6 WEG keine Zuständigkeit des Außerstreitrichters. 4. Aufgrund der eingeschränkten Amtswegigkeit im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (RIS Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480; RS0069653) endet die Verpflichtung zur Prüfung des Sachverhalts dort, wo ein Vorbringen der Parteien nicht vorliegt und Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. Der Umstand, dass…
…geltende Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien nicht vorliegt und Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen (RIS Justiz RS0069653 ua). Die Parteien trifft in diesem Verfahren zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht (RIS Justiz RS0070480 [T2]). 5.) Der Umstand, dass ein…
…Verfahren geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet insofern dort ihre Grenze, wo ein Vorbringen der Parteien fehlt und keine Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit bestehen (RS0069653 [T6]; RS0006261 [T17]). [20] Selbst wenn man annimmt, dass der Hinweis auf den Schulwechsel des Sohnes einen ausreichenden Anhaltspunkt für mögliche erhöhte Bedürfnisse begründete und…
…wenn auch abschlägig, zu erledigen (RS0005861; RS0013639 [T8, T10]). [7] 2. Das wohnrechtliche Außerstreitverfahren ist von der – eingeschränkten – Amtswegigkeit getragen ( RS0070480 ; RS0070415 ; RS0069653 ; RS0029344 ). Die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien nicht vorliegt (RS0083783). Grundsätzlich zutreffend halten die Antragsteller dazu fest…
…nicht verpflichtet sind, Erhebungen zu möglichen Hinderungsgründen anzustellen ( G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 24 Rz 109; RIS Justiz RS0069653; OLG Wien 28 R 262/03k). Vielmehr liegt es am Organ selbst, schon im Verfahren erster Instanz die der Erfüllung seiner Offenlegungspflicht…
…zu finden (5 Ob 197/97z; 5 Ob 112/15d). Die (eingeschränkte) Amtswegigkeit im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (RIS Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480; RS0069653; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 16 Rz 36 ff [Rz 49]; Würth / Zingher / Kovanyi aaO § 52 WEG Rz…
…RS0113970). 2. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist die Amtswegigkeit nach der ständigen Rechtsprechung eingeschränkt. Die Parteien trifft eine qualifizierte Behauptungspflicht (RIS Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480; RS0069653). 3. In einem Verfahren nach § 9 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 Z 6 MRG hat nach…
…Verfahren geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung findet dort eine natürliche Grenze, wenn ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt (3 Ob 320/05p; RIS-Justiz RS0069653) und Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen (RIS-Justiz RS0029344). 4. Damit stellt sich die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, die auch der Vater…
…die Gerichte schon aufgrund der (ua) aus §§ 13 Abs 1, 16 AußStrG folgenden (eingeschränkten; vgl dazu RIS Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480; RS0069653) Amtswegigkeit die im Rahmen des geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrundes gewonnene Sachverhaltsgrundlage zu berücksichtigen. Sie können nicht, wie es offenbar dem Erstantragsteller vorschwebt, eine als unrichtig erwiesene…
…haben (RS0070415). Die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien nicht vorliegt und Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen (RS0069653). Die Parteien trifft in diesem Verfahren zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht (RS0070480 [T2]). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es entgegen der…
…Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts dort, wo ein Vorbringen der Parteien nicht vorliegt und Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen (RIS-Justiz RS0029344; RS0005960; RS0069653). Entgegen der Rechtsansicht des Vaters kann allein aus dem bloßen Verstreichen der Zeit seit der angefochtenen Erstentscheidung und der Tatsache, dass es „seit September…
…in Hausmann/Vonkilch , WEG 4 § 31 WEG Rz 20). 3. Die Amtswegigkeit ist im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren eingeschränkt (RIS-Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480; RS0069653). In Verfahren, in denen Abrechnungen oder Kostenpositionen zu überprüfen sind, beschränkt sich die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts auf das von der…
…eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Feststellungen verwehrt. Die Behauptung der mangelnden Leistungsfähigkeit wird erstmals im Revisionsrekurs vorgebracht, sodass insoweit eine unzulässige Neuerung vorliegt (RIS-Justiz RS0069653 [T6], RS0029344). Im Übrigen hängt es jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, ob auch in einer intakten Familie und bei Bedachtnahme auf die konkrete…
…– wie hier – überhaupt nicht vorliegt. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht (RIS-Justiz RS0083783; RS0069653; vgl auch RS0029344, RS0070480). Für die vom Rekursgericht als erforderlich angesehene Klärung der möglichen vertraglichen Grundlage für die durchzusetzenden Schadenersatzansprüche besteht daher weder Anlass noch…
… Ob 214/15m ua). Eine amtswegige Ermittlungspflicht des Firmenbuchgerichtes im Zwangsstrafverfahren besteht nicht; dieses ist also nicht verpflichtet, Erhebungen zu möglichen Hinderungsgründen anzustellen (RS0069653; 6 Ob 246/07f, 6 Ob 134/11s ua). Vielmehr hat der Vorlagepflichtige im Einspruch die der Erfüllung seiner Offenlegungspflicht entgegenstehenden…
Rückverweise