(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 5 Millionen (Anm. 1) Euro Bilanzsumme;
2. 10 Millionen (Anm. 2) Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
(1a) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 350.000 Euro (Anm. 3) Bilanzsumme;
2. 700.000 Euro (Anm. 4) Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 20 Millionen Euro (Anm. 5) Bilanzsumme;
2. 40 Millionen Euro (Anm. 6) Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.
(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1) gilt stets als große Kapitalgesellschaft.
(4) Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz) treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise nicht mehr überschritten werden. Im Falle der Neugründung und Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung oder Spaltung) außer bei einer rechtsformwechselnden Umwandlung treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Größenmerkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umgründung vorliegen; dies gilt auch bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes, wenn die Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden.
(4a) Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen (§ 189a Z 6) sind, haben die Schwellenwerte nach den Abs. 1 bis 2 auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen.
(5) Eine Personengesellschaft im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2 unterliegt hinsichtlich der in den §§ 222 bis 227, § 229 Abs. 1 bis 3, §§ 231 bis 243c und §§ 268 bis 285 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Dies gilt bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und d auch für die Einrichtung eines Aufsichtsrates sowie eines Prüfungsausschusses. Die Einordnung in die Größenklassen nach Abs. 1 bis 4a, 6 und 7 erfolgt nach den maßgeblichen Kennzahlen der Personengesellschaft selbst.
(6) Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs.
(7) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, in Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung an Stelle der in Abs. 1 bis 2 angeführten Merkmale andere Zahlen festzusetzen.
(__________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 6,25 Millionen Euro
Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 12,5 Millionen Euro
Anm. 3: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 450.000 Euro
Anm. 4: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 900.000 Euro
Anm. 5: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 25 Millionen Euro
Anm. 6: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 50 Millionen Euro)
Rückverweise
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 221 Umschreibung
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 5 Millionen (Anm. 1) Euro Bilanzsumme; 2. 10 Millionen (Anm. 2) Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag; 3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer. (1a)…
§ 279 Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung
…Für die Offenlegung kleiner und mittelgroßer Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1 und Abs. 2) und mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) gilt Folgendes: 1. Die offenzulegende Bilanz…
Art. 17 (Anm.: aus BGBl. Nr. 304/1996, zu den §§ 13, 198, 199, 201, 203, 204, 207, 208, 210, 211, 221, 223, 224, 225, 226, 228, 229, 231, 232, 233, 235, 236, 237, 238, 240, 242, 243, 244, 246, 248, 252, 257, 258, 265, 266, 268, 271, 273, 277, 278, 279, 280, 280a, 282 und 283, dRGBl. S 219/1897)
…aus Umgründungen, die in Geschäftsjahren gebildet worden sind, die vor dem 1. Jänner 1992 geendet haben. (4) Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 31. Dezember 1996 vorangehenden Abschlußstichtagen…
§ 229 Eigenkapital
…werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß gebildet worden sind. (4) Aktiengesellschaften und große Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 3) haben gemäß den folgenden Abs. 5 bis 7 gebundene Rücklagen auszuweisen, die aus der gebundenen Kapitalrücklage und der gesetzlichen Rücklage bestehen…
CBCR-VG · CBCR-Veröffentlichungsgesetz
§ 5 Berichtspflichten für Tochtergesellschaften von obersten Mutterunternehmen
…1) Die Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) oder einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Gesellschaft, die von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert wird, das nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats…
§ 14 Strafbestimmung
…13 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder unrichtig abgeben. (3) Der Strafrahmen für die Ordnungsstrafe nach Abs. 2 reicht bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) Gesellschaft, bei einer Zweigniederlassung und bei einem Abschlussprüfer bis 20 000 Euro, bei einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB…
ERV 2021 · Elektronischer Rechtsverkehr
§ 12 Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 UGB
…1) Die einreichenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den §§ 277 bis 281 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), dRGBl. S 219/1897, die Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie die Geburtsdaten derjenigen Personen anzuführen, die diese Unterlage aufgestellt haben und für…
UGB-Formblatt-V
§ 1
…Offenlegung folgender Unterlagen von Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB, für die im Sinne des § 221 Abs. 5 UGB die Vorschriften einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten, in Papierform genügt die Verwendung folgender Formblätter: 1. Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Personengesellschaft…
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 118 Auskunftsbescheid
…überschreiten, d) 10 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag nach § 221 Abs. 1 Z 2 UGB überschreiten, e) 20 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag nach § …
GStG · Gedenkstättengesetz
§ 14 Arbeitsprogramm und Budget
…Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht vorzulegen. (4) Der Jahresabschluss ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, zu erstellen. Dafür ist die Bundesanstalt wie eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 1 UGB…
BGVO · Bilanzgliederungsverordnung
Anl. 2
…dem Verkauf von Grundstücken des Umlaufvermögens; h) übrige; 2. aktivierte Eigenleistungen; 3. sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 221 Abs. 1 UGB sind, folgende Beträge aufgliedern müssen: a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen; b) Erträge aus der Auflösung…
EWIVG · EWIV-Ausführungsgesetz
Art. 1 § 7 Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses
…Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 5 UGB ist nicht anzuwenden.…
ReO · Restrukturierungsordnung
§ 29 Gläubigerklassen
…Unternehmen (KMU), so ist er nicht verpflichtet, Gläubigerklassen zu bilden. Ein KMU ist ein Schuldner jeder Rechtsform, der zwei der drei Größenmerkmale des § 221 Abs. 1 UGB nicht überschreitet.…
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 64a § 64a
…mehrerer Städte bzw. Gemeinden stehen – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten –, einen Jahresabschluss nach den §§ 222 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897 idF BGBl. I Nr. 63/2019, erstellen sowie die Eigenkapitalquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer nach den §§…
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 47 Beschränkung der Entschädigungspflicht
… 2018 betraut sind und e) Forderungsberechtigten, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (§ 244 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018 innehaben, wobei Beteiligungen, die…
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 68a § 68a
…mehrerer Gemeinden stehen – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten – einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den §§ 222 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897 idF BGBl. I Nr. 63/2019, erstellen sowie die Eigenkapitalquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer nach den §§…