JudikaturOGH

RS0127761 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Mai 2024

Hat ein Anlageberater für die nachteiligen Folgen einer Fehlberatung, die zum Erwerb von dem Anlegerwillen nicht entsprechenden Vermögenswerten geführt hat, schadenersatzrechtlich einzustehen, kann der Anleger jedenfalls dann Geldersatz verlangen, wenn der Berater den Naturalersatz (Ersatz des Erwerbspreises gegen Rückstellung der erworbenen Werte) ablehnt oder Schadenersatz überhaupt verweigert. Ist der rechnerische Schaden nicht bezifferbar ‑ etwa weil der Anleger das Erworbene noch hat ‑, kann er ein auf Feststellung der Geldersatzpflicht gerichtetes Feststellungsbegehren erheben.

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