11R27/25h – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende, die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Zwettler Scheruga und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Pensionistin, **, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* B* , geboren am **, derzeit ohne Beschäftigung, **, vertreten durch Mag. Marcus Maché, Rechtsanwalt in Wien, wegen Schenkungsanfechtung (EUR 203.000), hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13.01.2025, GZ **-82.1, den
Beschluss:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit ihrer Klage vom 23.02.2023 begehrt die Klägerin im Hauptbegehren die Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen ihr als Geschenkgeberin und dem Beklagten als Geschenknehmer am 08.09.2020 errichteten Schenkungsvertrages über jeweils einen Neuntel-Anteil an den beiden Liegenschaften EZ D* und EZ E*, je KG **.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte die Klageabweisung.
Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 (verbessert am 29.04.2024) hatte der Beklagte erstmals die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (ON 38 und ON 43). Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 14.05.2024 abgewiesen, weil von einer Mittellosigkeit in Anbetracht eines Kontoguthabens von EUR 31.000,00 und des Umstandes, dass dem Beklagten aufgrund seiner Inhaftierung keine Lebenshaltungskosten entstünden, nicht auszugehen sei (ON 45).
Mit Antrag vom 30.08.2024 (eingelangt am 04.09.2024) beantragte der Beklagte erneut die Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 52). Im Vergleich zum vorherigen Antrag bezifferte er sein Bankguthaben zunächst mit EUR 5.670,00, welches sich per 08.09.2024 auf nur mehr EUR 2.679,90 reduziert hatte (ON 54.1).
Am 27.10.2024 gab der Rechtsvertreter des Beklagten die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt (ON 66). Damals befand sich der Beklagte in Haft und hatte kein Einkommen.
Mit Beschluss vom 12.11.2024 (ON 71.1) wies das Erstgericht den verbesserten Verfahrenshilfeantrag vom 30.08.2024 ab.
Mit Schreiben vom 03.12.2024 (eingelangt am 06.12.2024) (ON 74) beantragte der Beklagte zum dritten Mal die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang mit Ausnahme der Kosten des Kurators.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom (richtig) 13.01.202 5 (ON 82.1) wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Beklagten vom 03.12.2024 (verbessert am 20.12.2024) neuerlich insbesondere mit der Begründung ab, dass der Beklagte immer wieder Vermögensgegenstände verschwiegen habe – insbesondere Gemälde und den Bösendorfer Flügel – welche er erst nach Vorhalt in sein Vermögensverzeichnis aufgenommen habe. Dies führe zu einer Würdigung zu seinem Nachteil. Hinzu komme, dass der Lebenszuschnitt nicht zur Behauptung der Einkommens- und Vermögenslosigkeit passe, sodass für das Gericht der Eindruck entstanden sei, dass es weitere Einnahmequellen/Vermögen geben müsse, die der Beklagte bis dato nicht offengelegt habe.
Dieser Beschluss wurde ua dem vormaligen Rechtsvertreter des Beklagten (mit dem Hinweis auf § 36 Abs 1 ZPO) am 14.01.2025 zugestellt. Die Zustellung an den Beklagten durch Hinterlegung erfolgte am 17.01.2025.
Mit Schriftsatz vom 16.01.2025 (ON 83) gab der Beklagte die Beauftragung und Bevollmächtigung seines neuen Rechtsvertreters bekannt.
Gegen den seinen letzten Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss des Erstgerichts (ON 82.1) richtet sich nun der Rekurs des Beklagten , welchen er mit Schriftsatz vom 28.01.2025 (23:59:27 Uhr) erhob (ON 86), der jedoch lediglich auf den beiliegenden Schriftsatz verwies, ohne inhaltliche Ausführungen zu tätigen. Tatsächlich war dem Rekurs aber kein Schriftsatz angeschlossen. Vielmehr langte ein mit 28.01.2025 datierter und mit „Nachreichung der Beilagen“ bezeichneter Schriftsatz erst am 29.01.2025 (08:41:53 Uhr) bei Gericht mit dem Hinweis ein, dass der Beklagtenvertreter nach Durchsicht des Aktes festgestellt habe, dass offenkundig der gestrigen Rekurs-Eingabe die entsprechenden Beilagen nicht angehängt gewesen seien. Der Beklagtenvertreter ersuche höflichst um Entschuldigung und reiche diese nunmehr beiliegend nach (ON 87.1).
In diesem nachgereichten Schriftsatz bekämpft der Beklagte den Beschluss des Erstgerichts wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahingehend, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Gänze bewilligt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt unter Verweis auf die Einmaligkeit des Rechtsmittels, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Eine Zustellung des Rekurses an den Revisor ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Auch für Verfahrenshilfeangelegenheiten gilt im Rekursverfahren das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0042091; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 72 ZPO [Stand 01.09.2014, rdb.at] Rz 7). Auf die erstmals mit dem Rekurs vorgelegten Urkunden (ON 87.2 bis ON 87.4) war daher nicht Bedacht zu nehmen (vgl § 482 Abs 1 ZPO).
1.Gemäß § 72 Abs 2a ZPO ist ein Rekurs gegen einen Verfahrenshilfebeschluss den Parteien und dem Revisor zur Ermöglichung einer Rekursbeantwortung zuzustellen. Das Erstgericht hat den Rekurs dem Rechtsmittelgericht entgegen dieser Bestimmung ohne vorherige Zustellung an den Revisor vorgelegt. Mangels Berechtigung des Rekurses ist die Zustellung desselben an den Revisor gemäß § 72 Abs 2a ZPO aber entbehrlich (OLG Wien 15 R 155/20d; 15 R 117/15h; 16 R 33/15p uva) und auch nicht im Rekursverfahren nachzuholen, weil sich der Rekurs bereits auf Grundlage des Rekursvorbringens als unberechtigt erweist, ein weiterer Instanzenzug im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung daher nur das Rekursverfahren verlängern würde; das Recht zur Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung ist nicht Selbstzweck (vgl RS0122282; OLG Wien 7 Rs 42/18z; 15 R 109/21s).
2.Wenngleich eine Auflösung eines Vollmachtsverhältnisses im Rechtsstreit mit Anwaltspflicht gemäß § 36 Abs 1 ZPO grundsätzlich erst mit Bekanntgabe eines neuen Vertreters Wirkungen entfaltet, lehnt der Oberste Gerichtshof (auch bei Anwaltspflicht) eine Erstreckung dieser Fiktion der Aufrechterhaltung der Prozessvollmacht auf das Inzidenzverfahren über die beantragte Verfahrenshilfe unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Vorschriften über die Verfahrenshilfe ab. Im Hinblick auf die Ausnahmen von der Anwaltspflicht in Verfahrenshilfeangelegenheiten schlechthin (auch im Rechtsmittelverfahren; § 72 Abs 3 ZPO) fallen Zustellungen von Beschlüssen betreffend die Beigebung eines Verfahrenshelfers daher nicht unter die in § 93 Abs 1 ZPO gebrauchte Wendung „alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen“. Vielmehr sind diese Zustellungen an die Partei selbst vorzunehmen, weil für das Inzidenzverfahren von einer für diesen Bereich erfolgten Aufhebung der Vollmacht auszugehen ist (6 Ob 142/22h).
Das bedeutet, dass der für den Beginn des Laufs der Rekursfrist maßgebliche Zeitpunkt der 17.01.2025 ist. An diesem Tag erfolgte die Zustellung an den Beklagten durch Hinterlegung. Die Rekursfrist endete demnach am 31.01.2025, sodass sowohl der mit Rekurs betitelte leere Schriftsatz des Beklagten vom 28.01.2025 (ON 86) als auch die am Tag darauf erfolgte „Nachreichung der Beilagen“ (ON 87.1) innerhalb der Rekursfrist bei Gericht eingelangt sind.
3.Nach ständiger Rechtsprechung steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (RS0041666, insb [T5, T32, T35, T56]). Dies gilt auch bei einem Anwaltswechsel in der Rechtsmittelfrist (RS0041666 [T24]).
Die Ankündigung, dass Rekursgründe nachgereicht werden, reicht daher wegen der Einmaligkeit der Rechtsmittelbefugnis nicht aus (RS0006674 [T19]). Die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten haben am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nichts geändert (RS0036673).
3.1.Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach ständiger Rechtsprechung für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen dann, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen, diesfalls sind die Rechtsmittelschriftsätze als einheitliches Rechtsmittel anzusehen (RS004166 [T40, T53 und T54]; auch RS0036673 [T6]).
3.2. Im vorliegenden Fall langten der mit „Rekurs“ bezeichnete Schriftsatz des Beklagten am 28.01.2025 (um 23:59:27 Uhr; ON 86) und der zweite mit „Nachreichung der Beilagen“ betitelte am 29.01.2025 (um 08:41:53 Uhr; ON 87.1) ein, somit nicht am selben Tag. Von einer Einheitlichkeit ist demnach nicht auszugehen.
3.3. Da beide Schriftsätze noch innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist einlangten, was zwar grundsätzlich an der Einmaligkeit des Rechtsmittels nichts zu ändern vermag, ist zu prüfen, ob der inhaltsleere und auf den beiliegenden Schriftsatz verweisende Rekurs vom 28.01.2025 (ON 86) einer Verbesserung zugänglich war oder nicht.
3.4. Nach der Rechtsprechung ist der Austausch oder die Verbesserung eines Rechtsmittels nur zulässig, wenn die ursprüngliche Eingabe an einem den Verbesserungsvorschriften unterliegenden Mangel litt, wobei die Verbesserung in diesem Fall auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und ohne Vorliegen eines Verbesserungsauftrags zulässig ist. Lag kein fehlerhaftes Rechtsmittel vor, ist der Austausch einer Rechtsmittelschrift oder das Nachtragen von Rechtsmittelgründen oder weiteren Ausführungen auch innerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist weiterhin unzulässig ( Kodek in Fasching/Konecny³ II/2 § 85 ZPO [Stand 01.07.2016, rdb.at] Rz 141 mwN).
3.5.Eine inhaltliche Verbesserung eines "Rechtsmittels" darf etwa nach ständiger Rechtsprechung nur dann verfügt werden, wenn sich der Schriftsatz nicht in der bloßen Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpft, die Entscheidung zu bekämpfen. Damit soll bei Rechtsmitteln der Gefahr vorgebeugt werden, durch bewusst unvollständige Erhebung des Rechtsmittels (etwa durch die bloße schriftliche Behauptung: "Ich erhebe Berufung") eine Verbesserungsfrist zu erschleichen und damit eine vom österreichischen Zivilprozess grundsätzlich (außer etwa § 461 Abs 2 ZPO) abgelehnte Teilung von Anmeldung des Rechtsmittels und späterer Ausführung desselben in eigener Frist auf diesem Umweg doch erreichen zu können (RS0036478; vgl auch KodekaaO § 85 ZPO Rz 171 mwN).
3.6.Wesentlich ist für die Frage der Zulässigkeit der Verbesserung, ob es Anzeichen für einen Missbrauch im Sinne des Erschleichens eines Verbesserungsauftrags und damit einer Fristverlängerung gibt. Diese Prüfung ist insbesondere deshalb zu verlangen, weil gerade mit der automationsunterstützten Verfassung und Einbringung von Schriftsätzen zahlreiche mögliche Fehlerquellen verbunden sind, weshalb bei im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingaben eine Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit in der Regel ohne jene böse Absicht erfolgt (RS0036478 [T12, auch T16]).
Da diese Beschränkung der gesetzlich vorgesehenen Verbesserungsmöglichkeiten darauf abzielt, prozessuale Vorteile zu verhindern, die durch bewusstes Fehlverhalten bei der Einbringung von Schriftsätzen entstehen könnten, ist grundsätzlich ein Verbesserungsauftrag zu erteilen, wenn nichts darauf hindeutet, dass durch eine bewusst unvollständige Einbringung die Erschleichung eines Verbesserungsauftrags und damit eine Fristverlängerung erreicht werden soll (RS0036478 [T13]).
3.7. Berücksichtigt man nun, dass im konkreten Fall innerhalb offener Rekursfrist in der mit „Rekurs“ bezeichneten und am 28.01.2025 um 23:59:27 Uhr eingelangten ERV-Eingabe „auf den beiliegenden Schriftsatz höflich verwiesen wurde“ (ON 86), dieser Schriftsatz der Eingabe jedoch nicht angeschlossen war, sondern erst Stunden später, nämlich am darauffolgenden Tag um 08:41:53 Uhr und noch immer innerhalb der offenen Rekursfrist mit einer entsprechenden Erklärung ( der Beklagtenvertreter habe nach Durchsicht des Aktes festgestellt [...] ) einlangte, ist in diesem konkreten Fall das Vorliegen etwaiger Anzeichen für einen Missbrauch bzw das Erschleichen einer Verbesserungsfrist zu verneinen und von einer zulässigen Verbesserung der Eingabe vom 28.01.2025 (ON 86) durch die Eingabe vom 29.01.2025 (ON 87.1) auszugehen. Der Rekurs ist demnach inhaltlich zu behandeln.
4.Vorweg ist darauf zu verweisen, dass ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, dann nicht zulässig ist, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt (RS0122115 [T2]). Der Verfahrenshilfeantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein neuerlicher Antrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören (RS0122115 [T3]), und daraus ein Anspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgeleitet werden könnte.
4.1. Als eine maßgebliche Änderung stellt sich die Entlassung des Beklagten aus der Haft dar, die bisher seinen Lebensunterhalt gedeckt hat. Weiters verwies der Beklagte auf eine Antragstellung zur Gewährung der Mindestsicherung, welche laut Rekurs mittlerweile bewilligt wurde. Dass ihm aus der ebenfalls erstmals vorgelegten Saldenaufstellung der SVS, auf die er im Rekurs ohnedies nicht mehr zurückkommt, regelmäßige Belastungen entstünden, gab er nicht an, sodass diese Saldenaufstellung keine Änderung der Verhältnisse bewirkt. Erstmals führte der Beklagte nun auch weiteres Vermögen (Gemälde und einen Klavierflügel) an. Im Ergebnis liegt aber – trotz der geänderten Umstände - kein Grund zur Annahme vor, dass sich die finanzielle Situation des Beklagten im Vergleich zu seinem zweiten Antrag verschlechtert hätte (der Erlös aus der Versicherung war schon anlässlich der zweiten Antragstellung fast zur Gänze verbraucht).
5. Wenn nun das Erstgericht, worauf der Beklagte in seiner Mängelrüge hinweist, eingangs seiner Begründung auf die beiden abweisenden Verfahrenshilfebeschlüsse verwies, so kann dies schon deshalb keinen Verfahrensmangel begründen, weil sie erstens im gegenständlichen Verfahren ergingen und sich zweitens die Zulässigkeit eines weiteren Antrags am Inhalt der Vorentscheidungen zu orientieren hat und darauf somit Bedacht zu nehmen ist.
5.1. Der weiters gerügte Begründungsmangel, wonach sich aus der Würdigung des Erstgerichts (S 4: „ Der Beklagte habe immer wieder Vermögensgegenstände verschwiegen [...]“ ) nicht ableiten lasse, welche Beweise das Erstgericht zum Nachteil des Beklagten gewürdigt habe, haftet der Entscheidung ebenso wenig an.
Das Erstgericht legte nämlich dar, dass es in Anbetracht der seit der Haftentlassung Ende Oktober vorwiegend für Restaurantbesuche getätigten Ausgaben bei gleichzeitiger angeblicher Einkommens- und Vermögenslosigkeit zum Schluss gelangt sei, dass es weitere bisher nicht offengelegte Einnahmequellen bzw weiteres Vermögen geben müsse. Dies ist aufgrund der beträchtlichen Kontoauszahlungen im Zeitraum vom 30.09.2024 bis 06.12.2024 (am 26.10.2024 erfolgte die Haftentlassung) in Höhe von insgesamt EUR 6.145,85 (EUR 3.241,95 großteils für Konsumationen und EUR 2.903,90 an Barbehebungen, nämlich EUR 1.200,00 zwischen 06.11. und 14.11.2024; EUR 900,00 zwischen 18.11. bis 25.11.2024 und EUR 803,90 vom 26.11. bis 02.12.2024) nachvollziehbar, schlüssig und zutreffend. Hinzu kommt noch, dass der Beklagte weder angab, wie er derzeit seinen Lebensbedarf (inklusive Restaurantbesuche) deckt, noch seine Vermögensverhältnisse (Gemälde, Klavierflügel) gleich von Beginn an offenlegte, sondern stets nur reaktiv tätig wurde und letztlich im dritten (!) Antrag erstmals auch diverse Gemälde und einen Klavierflügel angab. Auch diese Umstände sprechen dafür, dass der Beklagte weitere Vermögens- oder Einkommensquellen verschweigt.
6.Die gegen diese - im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht überprüfbare (vgl RS0044018) - Beweiswürdigung des Erstgerichts vorgetragenen Argumente der Beweisrüge können dem nichts Stichhaltiges entgegensetzen.
6.1. Der Beklagte weist darauf hin, dass freischaffende Künstler ihren Lebensunterhalt grundsätzlich durch einzelne Engagements bestreiten würden und kein geregeltes Einkommen hätten. Er selbst habe seit seiner Entlassung aus der Haft (29.08.2022 bis 26.10.2024) keine Aufträge mehr bekommen. Die Deckung seiner laufenden Kosten habe zeitweilig seine Lebensgefährtin, Frau F*, übernommen. Dazu verweist er auf ON 74.4, eine Auflistung von Ausgaben und Einnahmen beginnend ab August 2022 bis zum 10.09.2024, sowie auf die dem Rekurs beigelegten „Hilfsbelege“ betreffend den Zeitraum 29.08.2022 bis 26.10.2024. Zur Rückerstattung der bislang angefallenen Kosten und zur Begleichung der weiteren Kosten habe er seine Lebensversicherung (EUR 46.828,96) auszahlen lassen und an Frau F* EUR 12.428,78 zurückbezahlt. Bei den vom Erstgericht monierten Restaurantbesuchen handle es sich um gemeinsame Essensbestellungen für seine Mutter und deren Pflegerin. Trotz seiner derzeit knappen finanziellen Mittel habe er sich entschieden, sich um die Verpflegung der beiden Damen zu kümmern.
6.2. Die Ausführungen zur Deckung der laufenden Kosten durch die Lebensgefährtin beziehen sich auf den Zeitraum vor seiner Entlassung und nicht auf den für geänderte Verhältnisse (Enthaftung) maßgeblichen Zeitraum danach. Die Ende August 2024, also noch während der Haft getätigte Überweisung von EUR 12.428,78 wurde bereits im antragsabweisenden Beschluss des Erstgerichts vom 12.11.2024 (ON 71.1) berücksichtigt, ist daher nicht neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und stellt keine geeignete Rechtfertigung als Einkommens- und Vermögensquelle zur Abdeckung der beträchtlichen Ausgaben nach der Enthaftung dar. Auch der Betrag aus der Lebensversicherung war schon anlässlich des zweiten Verfahrenshilfeantrags des Beklagten (vgl ON 52, ON 54 und ON 55), somit noch zur Zeit seiner Inhaftierung, fast vollständig aufgebraucht (EUR 2.679,90 per 08.09.2024). Damit kann der Beklagte den begründeten Verdacht des Vorhandenseins weiterer Einkommens- und Vermögensquellen in keiner Weise widerlegen. Noch weniger gelingt ihm dies mit dem Hinweis auf die freiwilligen Übernahme der Verpflegungskosten seiner Mutter und deren Pflegerin, vielmehr erhärtet dies den Verdacht, dass der Beklagte nicht alles offengelegt hat. Die Beweisrüge des Beklagten schlägt daher ebenso fehl.
7. Mit seiner Rechtsrüge verweist der Beklagte auf sekundäre Feststellungsmängel in Bezug auf voraussichtliche Prozessaufwendungen in der Höhe von EUR 34.000,00 und die Nichtzumutbarkeit der Verwertung des 1/9-Anteils an der Liegenschaft in ** sowie der Gemälde „Rückenakt“ von Egon Schiele und „Teich mit Trauerweiden“ von Carl Moll.
7.1.Den Beklagten als Antragsteller trifft die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Seine nur „portionsweise“ erfolgten Angaben zu (weiteren) Vermögenswerten und die sonstigen Umstände (hohe Ausgaben, insbesondere für Restaurants trotz angegebener Einkommens- und Vermögenslosigkeit) sind gemäß § 381 ZPO (iVm § 66 Abs 2 letzter Satz ZPO) zu Lasten des Beklagten dergestalt zu würdigen, dass er eine Bedürftigkeit iSd § 63 Abs 1 ZPO nicht hinreichend untermauert hat. Daran kann auch der Umstand, dass der Beklagte mittlerweile Mindestsicherung in der Höhe von monatlich EUR 1.209,01 bezieht, nichts ändern. Das Erstgericht hat daher zutreffend den dritten Verfahrenshilfeantrag des Beklagten abgewiesen.
7.2. Eine weitere Prüfung im Hinblick auf die voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten und die Veräußerbarkeit der Liegenschaften und das Treffen ergänzender Feststellungen hierzu erübrigt sich somit. Die vermeintliche sekundäre Mangelhaftigkeit liegt nicht vor.
7.3.Nur aus Gründen der Vollständigkeit ist noch darauf zu verweisen, dass der vom Beklagten herangezogene Betrag von EUR 34.000,00 ohnedies nicht relevant wäre, weil darin auch bisherige Verfahrenskosten von EUR 21.778,94 beinhaltet sind, die von der Beurteilung der dem Antragsteller voraussichtlich entstehenden Kosten schon begrifflich ausgenommen und nicht zu berücksichtigen sind (§ 64 Abs 3 S 1 ZPO; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 64 ZPO [Stand 01.09.2014, rdb.at] Rz 32).
Bezüglich der dargelegten voraussichtlichen weiteren Kosten von EUR 12.278,16 ist darauf zu verweisen, dass sich die bisher entstandene Gebühr für die Sachverständige Dr. G* mit insgesamt EUR 3.120,00 beziffert (EUR 1.920,00 für das schriftliche Gutachten und EUR 1.200,00 für die Teilnahme an der Tagsatzung vom 15.05.2024). Diese Kosten wurden von der für ihre Geschäftsunfähigkeit beweisbelasteten Klägerin und nicht vom Beklagten getragen (ON 64). Sollten die Kosten für ein Folgegutachten überhaupt vom Beklagten zu tragen sein, wird mit der Hälfte des Betrags, sohin mit EUR 1.500,00, das Auslangen zu finden sein. Auch die veranschlagten Kosten für eine allfällige Äußerung (Erörterungsantrag) zu einem (Ergänzungs-)Gutachten werden im Sinne der ständigen Rechtsprechung in der Regel nur nach TP2 ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Kapitel 3 [Stand 08.01.2024, rdb.at] Rz 3.65) zu honorieren sein und somit EUR 1.045,86 betragen. Ohne Berücksichtigung der weiteren Sachverständigenkosten hat der Beklagte unter weiterer Berücksichtigung der zwei von ihm veranschlagten Tagsatzungen mit voraussichtlichen Verfahrenskosten von EUR 8.259,72 zu rechnen, bei Hinzurechnung der Sachverständigengebühr mit EUR 9.759,72. Auch der vom Rekurswerber angenommene Betrag von EUR 12.278,16 ist daher zu hoch.
8. Aus den angeführten Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
9.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.