JudikaturOGH

RS0034407 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2002

Ist die Leistungspflicht des Schuldners von einer Erklärung des Berechtigten abhängig, beginnt die Verjährungsfrist mit der Möglichkeit bzw Zulässigkeit dieser Erklärung; der Vorbehalt der klagenden Partei, die dem Beklagten gewährten Darlehen samt Zinsen jederzeit durch eine bloße Zahlungsaufforderung fällig zu stellen, läßt daher die vereinbarten Darlehenszinsen jeweils drei Jahre nach der Möglichkeit ihrer Einforderung verjähren. Selbst die Kapitalisierung der Zinsen würde daran - außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses - nichts ändern (HS I/18), das kein Unterschied zwischen gesetzlichen und vertraglich bedungenen Zinsen zu machen ist.

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