Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Leonhard Zauner, MLS (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. a Helga Hartmair (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Ganzert&Partner Rechtsanwälte OG in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. April 2026, Cgs*-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Bescheid vom 2. 6. 2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 23. 1. 2025 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass auch kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bestehe.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage zusammengefasst, die Beklagte zur Gewährung einer unbefristeten, hilfsweise einer befristeten Invaliditätspension zu verpflichten, in eventu den Anspruch des Klägers auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation als zu Recht bestehend festzustellen. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in der Lage, seiner zuletzt überwiegend ausgeübten Tätigkeit als Reifenmonteur bzw einem allenfalls zumutbaren Verweisungsberuf nachzugehen und daher als invalid anzusehen.
Die Beklagtebeantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, das bei ihr durchgeführte Verfahren habe ergeben, dass der Kläger im Beobachtungszeitraum gemäß § 255 Abs 2 ASVG nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen sei, und dass er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht außer Stande sei, durch eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihm auch zumutbare Tätigkeit wenigstens die gesetzliche Lohnhälfte zu erzielen. Da Invalidität weder derzeit vorliege noch in absehbarer Zeit vorliegen werde, bestehe weder Anspruch auf Invaliditätspension noch ein solcher auf Zuerkennung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei jene Feststellungen, auf welche die Berufung im Rahmen der Ausführung der Tatsachenrüge Bezug nimmt, kursiv dargestellt werden:
[...]
Der Kläger leidet [...] an psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch Alkoholabusus und an Luftröhrenwandverdickung […], an prominenter Knorpelspange, an unklarer Oxygenationsstörung, an ventilatorischer Verteilungsstörung, an COPD I (leichte chronisch obstruktive Lungenerkrankung), Emphysembläschen OL rechts, an Nikotinkrankheit, an Adipositas, an verstärkter Müdigkeit nach einer vermutlichen COVID-19-Erkrankung 11/2020, an hypertonen Blutdruckwerten und an Leberverfettung. Die beim Kläger bestehende Atemnot ist multifaktoriell bedingt. Neben der oben erwähnten COPD findet sich als Mitursache auch das deutliche Übergewicht; auch die Alkoholkrankheit mit etwas reduziertem Allgemeinzustand und die vermehrte Müdigkeit seit der vermeintlichen COVID-19-Infektion tragen zur Atemnot bei.
Aufgrund dieser Beschwerden sind dem Kläger nur noch das Tragen bis 5 kg und das Heben bis 10 kg halbzeitig, sonst nur mehr das Tragen bis 2,5 kg und das Heben bis 5 kg zumutbar. Arbeiten sind im Sitzen, Gehen und Stehen möglich. Haltungswechsel sind nicht notwendig.
Der Kläger ist […] in der Lage, Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck zu erledigen. Arbeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck sind nicht möglich. Arbeiten mit durchgehend besonderem Zeitdruck sind nicht möglich. Akkordarbeit, Nacht- oder Schichtarbeit sind ebenso nicht möglich.
Beim Kläger konnten keine kognitiven Einschränkungen festgestellt werden; es bestehen keine situationsbedingten Einschränkungen. Ein Arbeitsantritt ohne Alkoholeinfluss ist für den Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit dann zu bewältigen, wenn er hierfür seine maximale Willenskraft aufbietet.
Es bestehen Einschränkungen der Tages- und Wochenarbeitszeit auf 5 Stunden pro Tag und 30 Stunden pro Woche. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs. Eine Wohnsitzverlegung und ein Wochenpendeln sind dem Kläger möglich.
Es sind [erkennbar gemeint:] mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig wiederkehrende, leidensbedingte Krankenstände von ein bis zwei Wochen im Jahr zu erwarten.
Eine Verbesserung des Leistungskalküls kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Zur Besserung des Leistungskalküls ist neben dem regelmäßigen Besuch eines Facharztes der regelmäßige Besuch einer Selbsthilfegruppe möglich und zumutbar. Die notwendige Dispositions- und Diskretionsfähigkeit zur Einhaltung dieser Maßnahmen ist gegeben. Ebenso könnte eine konsequente Gewichtsreduktion zu einer Verbesserung des Leistungskalküls führen und ist zumutbar.
[...]
Da bei dem Kläger aus psychiatrischer Sicht keine abnorme Persönlichkeitsstruktur vorliegt, die zu einer gänzlich unbeherrschbaren Sucht führen würde, ist die Steuerungsfähigkeit prinzipiell erhalten. Es ist ihm demnach unter Aufbringung seiner gesamten Willenskraft medizinisch möglich, sein Trinkverhalten so zu modifizieren, dass er einen Arbeitsantritt nüchtern bewerkstelligen und eine Arbeitszeit von zumindest fünf Stunden ohne alkoholbedingte Beeinträchtigung bewältigen kann. Das medizinische Substrat erlaubt dem Kläger bei entsprechender Willensanstrengung eine alkoholfreie Arbeitsleistung.
[...]
In der rechtlichen Beurteilungging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, dass zugunsten des Klägers kein Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 1, 2 ASVG bestehe. Da ihm bei entsprechender Willensanstrengung eine alkoholfreie Arbeitsleistung und sohin die Verrichtung leichter Arbeiten im Ausmaß von 30 Wochenstunden möglich sei, sei er noch zur Erzielung der gesetzlichen Lohnhälfte in der Lage. Auch vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest sechs Monaten bestehe nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der unbefristeten, hilfsweise der auf zwei Jahre befristeten Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1. 2. 2025; wiederum hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge:
1.Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge erfordert insbesondere die Angabe, dass eine konkrete, bestimmt bezeichnete Feststellung bekämpft wird, sowie die Angabe der an deren Stelle angestrebten anderen Tatsachenfeststellung. Dementsprechend muss zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung auch ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) in dem Sinne bestehen, dass die eine Feststellung die andere ausschließt und diese Feststellungen daher in einem Austausch- bzw Alternativverhältnis zueinander stehen (vgl RS0041835 [insb T4, T5]; RI0100145; Kodek in Klicka/Koller 6§ 471 ZPO Rz 15). Wird hingegen nicht der Austausch einer vom Gericht getroffenen Feststellung gegen eine dazu alternativ gewünschte Feststellung gewünscht, sondern vielmehr eine darüber hinaus gehende, die bereits vorhandenen Sachverhaltsfeststellungen erweiternde bzw ergänzende Feststellung begehrt, dann wäre dies als sekundärer Feststellungsmangel im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen und sind die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen daher der Rechtsrüge zuzuordnen (vgl insb OLG Innsbruck 3 R 9/23g; RS0043603 [T7], RS0043304 [T5, T6], RS0042319 [T1], RS0043322; Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 156).
2. Vorliegend nimmt die Berufung in ihrem der Ausführung der Tatsachenrüge gewidmeten Teil zwar auf jene erstgerichtlichen Feststellungen (inhaltlich) Bezug, laut denen der Kläger bei Aufbieten seiner maximalen Willenskraft mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Bewältigung eines Arbeitsantritts ohne Alkoholeinfluss und sodann zur Bewältigung des in den Feststellungen festgehaltenen Arbeitszeitausmaßes in der Lage ist. Die Berufung bringt jedoch nicht zum Ausdruck, dass sie diese Feststellungen als inhaltlich unrichtig bekämpft, und führt auch keine Feststellungen an, die an deren Stelle ersatzweise und im Austausch gegen die angesprochenen Feststellungen zu treffen wären. Vielmehr strebt die Berufung (auch ausdrücklich vorgetragen:) lediglich „zusätzlich“ eine (ebenso ausdrücklich:) „ergänzende“ Feststellung des Inhalts, der Kläger sei „dazu“ (erkennbar gemeint: zu Arbeitsantritt und Arbeitsverrichtung ohne Alkoholeinfluss) „faktisch aufgrund seines derzeit gelebten Konsums“ nicht in der Lage und daher „für einen Arbeitgeber ohne Toleranz nicht tragbar“, sowie damit inhaltlich korrespondierend die weitere Feststellung an, dass der Kläger aufgrund seines Alkoholismus am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einordenbar sei, es sei denn, ein Restalkoholspiegel werde seitens des Arbeitgebers toleriert.
3. Thema der vom Erstgericht getroffenen und in der Berufung angesprochenen Feststellungen ist - wie auch aus den deren Grundlage bildenden (vgl US 3) Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen (ON 14, 2 f iVm ON 6, 21 f und 27) eindeutig hervorgeht - die aus medizinischer Sicht objektiv gegebene Fähigkeit des Klägers, unter Aufbringung seiner maximalen bzw gesamten Willenskraft sein Trinkverhalten so zu modifizieren, dass er den Arbeitsantritt ohne Alkoholeinfluss bewältigen und auch eine Arbeitsleistung über ein tägliches Arbeitszeitausmaß von zumindest fünf Stunden ohne alkoholbedingte Beeinträchtigungen erbringen kann. Demgegenüber haben die von der Berufung („zusätzlich“ bzw „ergänzend“) angestrebten Sachverhaltsannahmen nicht die Frage der aus medizinisch-psychiatrischer Sicht objektiv gegebenen Fähigkeit des Klägers zu einer entsprechenden willentlichen Gestaltung seines Konsumverhaltens und damit zur Gewährleistung eines von alkoholbedingten Beeinträchtigungen freien Arbeitsantritts und Arbeitszeitausmaßes zum Gegenstand, sondern bloß das vom Kläger ungeachtet dieser Fähigkeit im Rahmen seines Alkoholismus faktisch gesetzte subjektive Trinkverhalten samt den einer Einordenbarkeit am Arbeitsmarkt abträglichen, von einem Arbeitgeber nicht tolerierten Folgen eines solchen faktischen Konsumverhaltens. Letzterer Sinngehalt der solcherart von der Berufung gewünschten Feststellungen erschließt sich auch eindeutig aus den diesbezüglichen Berufungsausführungen selbst, zumal diese den angestrebten Feststellungen lediglich einen Aussagegehalt (nur) betreffend die Folgen des („derzeit“) „gelebten Alkoholkonsums“ unterlegen und zudem auf die einschlägigen Passagen im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen verweisen, aus denen insgesamt und zusammengefasst hervorgeht, dass dem Kläger nach dem gegebenen medizinischen Substrat bei entsprechender Willensanstrengung zwar eine alkoholfreie - und sohin eine spezifische Toleranz des Arbeitgebers gar nicht voraussetzende - Arbeitsleistung sehr wohl möglich ist, er aber derzeit diese Fähigkeit (bloß) faktisch nicht umsetzt und daher (bloß) unter diesen solcherart faktisch geschaffenen Rahmenbedingungen nur bei diesbezüglicher Toleranz des Arbeitgebers einordenbar ist (ON 14, 2 f iVm ON 6, 27).
4. Damit führt die Berufung den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung in Ermangelung des hierfür erforderlichen Austausch- bzw Alternativverhältnisses zwischen einer bekämpften und der gewünschten Feststellung nicht gesetzmäßig aus. Vielmehr ist die in diesem Rahmen zum Ausdruck gebrachte Rüge des Fehlens bestimmter weiterer Tatsachenfeststellungen als Geltendmachung des Bestehens von sekundären Feststellungsmängeln zu deuten und sohin dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (vgl RS0041911, RS0041851, RS0041768), weshalb hierauf bei der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen ist.
II. Zur Rechtsrüge:
5. Mit ihren unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgetragenen und diesem Rechtsmittelgrund zuordenbaren (vgl oben 2. ff) Ausführungen bringt die Berufung insgesamt den Rechtsstandpunkt zum Ausdruck, dass schon die - für einen Arbeitgeber ohne Toleranz nicht tragbaren - Auswirkungen des vom Kläger derzeit faktisch gelebten Alkoholkonsums zusammengefasst dessen Einsetzbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen und damit in einer einen Anspruch auf zumindest befristete Pensionsgewährung bewirkenden Weise Invalidität des Klägers begründen. In diesem Sinne sieht die Berufung erkennbar (vgl wiederum oben 2. ff) eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Unterbleiben von („zusätzlichen“ bzw „ergänzenden“) Feststellungen darüber, dass der derzeit gelebte Alkoholkonsum des Klägers faktisch einen Arbeitsantritt und eine Arbeitsverrichtung ohne Alkoholeinfluss nicht zulasse und er daher mangels diesbezüglicher Toleranz eines Arbeitgebers nicht am Arbeitsmarkt einsetzbar sei.
6. Hierzu ist wie folgt zu erwägen:
7. Da beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit das Risiko einer körperlich oder geistig bedingten Leistungsminderung ausgeglichen wird, setzt die Annahme von Invalidität oder Berufsunfähigkeit voraus, dass der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten, sohin dessen Gesundheitszustand, kausal für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit ist. Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten und damit für die Beurteilung des Vorliegens von Invalidität oder Berufsunfähigkeit sind daher die aus dem körperlichen oder geistigen Zustand des Versicherten in medizinischer Hinsicht resultierenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bzw des Leistungskalküls. Die Beurteilung, ob ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit besteht, hat sohin auf der Grundlage des medizinischen (ärztlichen) Leistungskalküls zu erfolgen, da sich die Arbeitsfähigkeit im Bereich des Rechts der Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ausschließlich an der gesundheitlichen Eignung des Versicherten für eine berufliche Tätigkeit misst (vgl zB RS0084399, RS0084895 [insb T4]; Födermayr/Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 255 ASVG Rz 21, 24 [Stand 1. 3. 2020, rdb.at]; Sonntag in Sonntag 17§ 255 ASVG Rz 16). Hingegen führen Umstände, die nicht durch den Gesundheitszustand bedingt sind, als bloß persönliche Momente nicht zur Invalidität oder Berufsunfähigkeit (vgl zB 10 ObS 179/00x, 10 ObS 347/00b; RS0084895, RS0085050 [insb T6, T8], RS0085017, RS0107503;
8.1. Dementsprechend muss daher auch ein Alkoholkonsum bzw Alkoholmissbrauch, soll er bei der Prüfung der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit relevant sein, im medizinischen Leistungskalkül seinen Niederschlag finden (10 ObS 179/00x). Überhaupt ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Invalidität oder Berufsunfähigkeit im Hinblick auf einen gegebenen Alkoholabusus danach zu unterscheiden, ob der Fall eines bei Aufbieten wenn auch großer Anstrengung bzw Willenskraft noch beherrschbaren Alkoholismus vorliegt, oder ob der Alkoholabusus bereits zu einer abnormen Persönlichkeitsstruktur und zu einer unbeherrschbaren Sucht geführt hat, die eine willensmäßige Beeinflussung und eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausschließt (10 ObS 149/87, 10 ObS 240/00t; RS0085066).
8.2. Wenn der Fall eines noch beherrschbaren Alkoholabusus vorliegt, also dem Versicherten - wenngleich mit zumutbaren großen Anstrengungen - noch die erforderliche Willenskraft zur Alkoholabstinenz psychisch möglich und zumutbar ist (vgl etwa 10 ObS 308/89, 10 ObS 179/00x), ist der Versicherte im Interesse der Versichertengemeinschaft - entsprechend seiner in diesem Rahmen gegebenen Pflicht zur Abwendung oder Minderung des die öffentlichen Sozialleistungen begründenden „Schadens“ (vgl 10 ObS 149/87, 10 ObS 287/88) - insbesondere verbunden, sich des Gebrauchs von Alkohol zu enthalten (10 ObS 240/00t). In einem derartigen Fall eines solcherart beherrschbaren Alkoholmissbrauchs steht der Annahme von Invalidität sohin entgegen, dass der Versicherte bei entsprechendem, ihm möglichem Verhalten nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist (vgl 10 ObS 308/89).
8.3. Von einem Herabsinken des geistigen Zustandes unter das für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderliche Maß kann nämlich nur gesprochen werden, wenn ein krankhafter Zustand besteht, der den Versicherten ungeachtet der Aufbietung der gesamten vorhandenen Willenskraft außer Stande setzt, seinen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Verpflichtungen nachzukommen (RS0085105). Nur dann, wenn ein Versicherter zufolge einer geistigen Störung nicht mehr die Kraft hat, den für eine Erwerbsarbeit erforderlichen Willen aufzubringen, kommt dem relevante Bedeutung bei der Beurteilung des Vorliegens von Invalidität zu. Ist hingegen die der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegenstehende Hemmung mit Willenskraft überwindbar, kann von einem Herabsinken des geistigen Zustandes in einem im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG entscheidenden Maß nicht gesprochen werden. Entspricht sohin der Versicherte der Pflicht zur Abwendung oder Minderung des die öffentlichen Sozialleistungen begründenden „Schadens“ nicht, so kommt dem sich dadurch ergebenden Sachverhalt für die Anspruchsberechtigung nur dann Relevanz zu, wenn er hierzu zufolge einer geistig-seelischen Störung auch unter Einsatz aller Willenskraft nicht in der Lage ist. Maßgeblich ist sohin, ob beim betreffenden Versicherten eine psychische Störung besteht, die ihn außer Stande setzt, die Willensstärke zu aktivieren, die erforderlich ist, um unter den üblichen Bedingungen einer geregelten Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt nachzugehen. Wenn der Versicherte hingegen ungeachtet einer bestehenden psychischen Beeinträchtigung in der Lage ist, die hierfür erforderlichen Willenskräfte aufzubringen, dies aber aus für ihn überwindbaren Gründen unterlässt, so sind die Voraussetzungen für die Leistung nicht gegeben, weil vom Versicherten der Einsatz aller Willenskräfte zu fordern ist (vgl zu all dem 10 ObS 287/88).
9. Aus den vom Erstgericht zu dieser Thematik getroffenen Feststellungen geht eindeutig hervor, dass beim Kläger in Bezug auf seinen Alkoholkonsum keineswegs eine gänzlich unbeherrschbare Sucht vorliegt und sohin sein geistiger bzw gesundheitlicher Zustand keineswegs einer entsprechenden willentlichen Gestaltung seines Konsumverhaltens entgegensteht. Demnach ist der Kläger in medizinischer Hinsicht durchaus in der Lage, unter Aufbieten seiner gesamten Willenskraft jene Willensstärke zu aktivieren, die zur Gewährleistung seiner Fähigkeit, sowohl Arbeitsantritt als auch Arbeitszeit im dargelegten Ausmaß jeweils ohne abträglichen Alkoholeinfluss zu bewältigen, und damit zur Überwindung einer ansonsten allenfalls durch die Folgen des Alkoholkonsums bedingten Hemmung seiner Einordenbarkeit am Arbeitsmarkt erforderlich ist (vgl auch schon oben 3.).
10. Ausgehend davon und vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtslage fehlt es sohin den von der Berufung vermissten Feststellungen, die lediglich das vom Kläger - trotz seiner im erforderlichen Ausmaß sehr wohl vorhandenen und aktivierbaren Willenskraft - faktisch gepflogene Konsumverhalten samt den Auswirkungen dieses faktisch gesetzten Verhaltens auf seine Einsetzbarkeit bei einem Arbeitgeber zum Gegenstand haben, an der für die Annahme eines diesbezüglichen sekundären bzw rechtlichen Feststellungsmangels erforderlichen Entscheidungserheblichkeit (RS0053317, RS0043322; LovrekaaO § 503 ZPO Rz 157).
11. Maßgeblich ist nämlich, dass der Kläger bei dem ihm in medizinischer Sicht objektiv sehr wohl möglichen - auf die Erfordernisse einer von alkoholbedingten Beeinträchtigungen freien Beschäftigungsausübung Bedacht nehmenden - Verhalten gerade nicht in der von der Berufung vorgestellten Weise vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. Dass der Kläger ein solches Verhalten derzeit lediglich faktisch nicht setzt, indem er die ihm zur Überwindung von aus dem Alkoholkonsum resultierenden Hemmnissen mögliche Aufbringung der hierfür erforderlichen Willenskräfte unterlässt, ändert hieran nichts, weil von ihm - wie oben dargelegt - die Ausschöpfung seiner gesamten aktivierbaren Willensstärke zu verlangen ist. Der sohin nicht durch den Gesundheitszustand des Klägers bedingte Umstand, dass er seine sehr wohl gegebene Fähigkeit zur Beherrschung bzw Modifizierung des Alkoholkonsums in einer mit den Erfordernissen einer regelmäßigen Beschäftigung vereinbaren Weise und damit zur willensmäßigen Beeinflussung seiner Einsetzbarkeit bei einem Arbeitgeber bloß faktisch nicht umsetzt, begründet daher nicht Invalidität. Auf die Frage der Besserbarkeit des diesbezüglichen Zustands etwa durch auf den Alkoholabusus bezogene therapeutische Maßnahmen kommt es ohnehin nicht an, da bereits der aktuell gegebene Gesundheitszustand des Klägers diesem (die gebotene Modifizierung seines Trinkverhaltens und damit) die Bewältigung von Arbeitsantritt und Arbeitszeit ohne abträglichen Alkoholeinfluss erlaubt.
12. Dem von der Berufung zugrunde gelegten Standpunkt, der vom Kläger derzeit faktisch gelebte Alkoholkonsum stehe dessen Einordenbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegen, kommt somit insgesamt keine Berechtigung zu.
13. Sonstige Umstände oder rechtliche Gesichtspunkte, die in anderer Hinsicht die Berechtigung des Klagebegehrens nahelegen würden oder gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht zugrunde gelegten rechtlichen Beurteilung sprechen würden, werden von der Berufung nicht aufgegriffen und sind somit nicht in den dem Berufungsgericht eröffneten Überprüfungsrahmen einbezogen (RS0043352 [T26, T31, T34], RS0043338 [T17]).
III. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
14. Zusammengefasst ist daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
15. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829).
16.Die ordentliche Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig,weil auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden kann (RS0043480 [T16], RS0041570 [T8], RS0043352 [T27]), die Beurteilung, ob eine Beweisrüge dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängt und regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (RS0041835 [T10]) und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat, wobei die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung abhing.
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