JudikaturOGH

RS0085050 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2022

Niemand darf sich darauf berufen, daß er nur eine andere Sprache als die deutsche Sprache beherrscht (jedenfalls insoweit er keiner sprachlichen Minderheit im Sinne des Art 8 B-VG angehört).

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