Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des B* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 3. Juni 2026, AZ St* (= GZ Hv*-11 des Landesgerichts Wels), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Dem Einspruch wird teilweise Folge gegeben und die Anklageschrift hinsichtlich des Faktums A./2./ und in dem B* betreffenden Umfang hinsichtlich des Faktums B./ gemäß § 215 Abs 3 (§ 212 Z 3) StPO zurückgewiesen.
Im Übrigen (Faktum A./1./) wird der Einspruch abgewiesen und hinsichtlich B* die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt.
BEGRÜNDUNG:
Mit Anklageschrift vom 3. Juni 2026 (ON 11) legt die Staatsanwaltschaft Wels – soweit hier interessierend – dem ** geborenen A* B* zur Last, er habe in C* auf der Barbarafeier für die Arbeiter der Baustelle des D* C*
Dagegen richtet sich der rechtzeitige, nominell auf Z 1 bis 3 des § 212 StPO gestützte Einspruch des B*, mit welchem er die der Anklage zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite, das teilweise Fehlen der gesetzlich geforderten Mindestpublizität (beides zu A./2./), das zur Beurteilung seines Alkoholrausches eingeholte Sachverständigengutachten als unschlüssig (zu A./1./) und die Ermittlungen zur Sachbeschädigung mangels ihm eingeräumter Gelegenheit zur Stellungnahme als unzureichend (zu B./) kritisiert; folglich sei das Verfahren teilweise einzustellen, im Übrigen die Anklageschrift zurückzuweisen (ON 13).
Die Oberstaatsanwaltschaft hat dazu Stellung genommen und beantragt, den Einspruch abzuweisen (ON 3.3 des Bs-Akts), wozu sich wieder der Einspruchswerber geäußert hat (ON 5 des Bs-Akts).
Er ist teilweise im Recht.
Beim Einspruch gegen die Anklageschrift handelt es sich um einen fristgebundenen Rechtsbehelf des Angeklagten, mit dem Mängel derselben behauptet werden. Er hat die Einstellung des Verfahrens, die (vorläufige) Zurückweisung der Anklage oder die Überweisung an ein zuständiges Gericht als Ziel ( Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.27). Wird er frist- und formgerecht erhoben, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift anhand des Aktenmaterials umfassend auf das Vorliegen der taxativen Einspruchsgründe der Z 1 bis 8 des § 212 StPO zu prüfen und ist es nicht auf die vom Angeklagten geltend gemachten Gründe beschränkt ( Schröder/Wess in LiK-StPO² § 212 Rz 3; Birklbauer in WK-StPO § 215 Rz 4).
Der zu einer (vorläufigen) Zurückweisung der Anklageschrift führende (vgl § 215 Abs 3 StPO; zur abgestuften Prüfungsreihenfolge der Einspruchsgründe: BirklbaueraaO § 215 Rz 2 f; ähnlich: ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 246) § 212 Z 3 StPO betrifft Fälle, in denen der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten (im Sinne einer einfachen Wahrscheinlichkeit [11 Os 124/19y; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz³ Rz 521; Haslwanter in LiK-StPO² § 212 Rz 7 mwN; Birklbauer aaO § 212 Rz 15; Schröder/Wess aaO § 212 Rz 20]) nahe liegt. Auch die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesem Aspekt zu untersuchen (vgl Schröder/Wess aaO § 212 Rz 23, § 215 Rz 18; Mayerhofer, StPO 6 § 215 E 25;OLG Linz 7 Bs 75/25s, 7 Bs 90/24w, 9 Bs 180/24w ;OLG Wien 30 Bs 182/26y, 32 Bs 315/25w, 23 Bs 7/25k; 17 Bs 98/25y; OLG Graz 1 Bs 25/24x, 9 Bs 384/21w; aA OLG Innsbruck 11 Bs 310/25p).
Das durch Art 6 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren erfährt seine einfachgesetzliche Umsetzung unter anderem in § 6 Abs 2 StPO, der die Gewährung rechtlichen Gehörs ausdrücklich zusichert. In Konkretisierung dieser Bestimmung verpflichten § 49 Z 1, § 50 StPO die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft, (von sich aus [ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 68; Soyer/Stuefer in WK-StPO § 50 Rz 3: Bringschuld; McAllister/Wessin LiK-StPO² § 50 Rz 6: proaktive Informationspflicht]) den Beschuldigten sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie gegebenenfalls über dessen Ausweitung oder Änderung und über seine wesentlichen Rechte zu informieren. Das rechtliche Gehör wird allerdings bereits dann gewahrt, wenn dem Beschuldigten in der Folge ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (vgl RIS-Justiz RS0108342; Grabenwarter/Pabel, EMRK 7 § 24 Rz 72; Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 7 Rz 3; Nimmervoll, Strafverfahren Kap I Rz 128). Ein (unbedingtes) Gebot zur förmlichen Vernehmung des Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren ist der Strafprozessordnung dagegen (weil auch aus Sicht der EMRK das Verfahren nur insgesamt fair sein muss [ Grabenwarter in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/ Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht Art 6 EMRK Rz 78]) nicht zu entnehmen (OLG Linz 10 Bs 77/26h, 7 Bs 138/22a, 9 Bs 153/21w; OLG Wien 30 Bs 182/26y; OLG Graz 10 Bs 186/24i;
Hier wurde das Verfahren zu Beginn (vgl zum kriminalpolizeilichen Ersteinschreiten: ON 2.2) ausschließlich wegen des Verdachts geführt, der Einspruchswerber habe mehrmals „Heil Hitler“ gerufen. Eine förmliche Vernehmung als Beschuldigter dazu oder auch nur eine Information über seine Rechte ist zwar nicht dokumentiert, zu diesem § 3g VerbotsG unterstellten Vorwurf nahm er jedoch im Wege seines Verteidigers am 10. Februar 2026 Stellung (ON 2.5). Auch der Abschlussbericht vom 22. Februar 2026 beschränkte sich (formal) auf diese Anlastung (ON 2). In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft ergänzende Ermittlungen an, nämlich in Bezug auf den (nunmehrigen) Zweitangeklagten G* F* wegen des Verdachts der Sachbeschädigung sowie der Nötigung und in Bezug auf den Einspruchswerber wegen der ihm zusätzlich vorgeworfenen Äußerung „Scheiß Kanaken“(ON 3). Nach Einlangen eines weiteren Berichts, der formal zu F* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB erstattet wurde (ON 5), erging eine weitere Ermittlungsanordnung mit dem Auftrag zu weiteren Vernehmungen zu den Umständen der Äußerungen des Einspruchswerbers sowie zu dessen Alkoholisierung am Tattag (ON 7). Gleichzeitig beauftragte die Staatsanwaltschaft den Sachverständigen Prim. Dr. H* LL.M. mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, ohne darin den bestehenden Tatverdacht (über die Anführung der „§§ 3g Abs 1 und 2 VerbotsG ua“ hinaus) näher zu konkretisieren. Nachdem auch dieses (am 1. Juni 2026 [ON 9, 20]) eingelangt war, erhob sie am 3. Juni 2026 Anklage im oben wiedergegebenen Umfang.
Zuvor war der Einspruchswerber weder über den nunmehr (Vergehen der Verhetzung nach§ 283 Abs 1 Z 2 StGB [A./2./] sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB [B./] unterstellten) erweiterten Tatverdacht belehrt, noch war ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben oder er gar als Beschuldigter vernommen worden. An der darin gelegenen Verletzung seines rechtlichen Gehörs ändert weder der Umstand, dass er im Wege der Akteneinsicht (vgl die Verfügung vom 29. April 2026, ON 1.5) Kenntnis von den ihn diesbezüglich belastenden Beweisergebnissen (vgl ON 2.6, ON 2.9, ON 5.7, ON 5.9, ON 8.2) hätte erlangen können (vgl [bezogen auf Art 6 Abs 3 lit a EMRK] GrabenwarteraaO Art 6 EMRK Rz 186), noch die Tatsache, dass er in seiner Stellungnahme angegeben hat, sich aufgrund seiner Alkoholisierung nur bruchstückhaft an den Tatabend erinnern zu können (ON 2.5), etwas. Denn zum einen liegt die Pflicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bei den Strafverfolgungsbehörden und konnte der Einspruchswerber bis zur Einbringung der Anklage ja gar nicht wissen, ob er nicht doch noch zu den ergänzenden Vorwürfen vernommen werden soll. Und zum anderen beruft er sich auf keinen vollständigen Erinnerungsverlust, sondern nur auf (wenn auch massive) Erinnerungslücken (ON 2.5, 3), denen zufolge er sich (für Faktum B./ relevant) an Aussagen, die er getätigt habe, nicht erinnern könne (ON 2.5, 4; vgl außerdem OLG Wien 21 Bs 371/24y, wonach rechtliches Gehör ungeachtet der Tatsache zu gewähren sei, dass sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren bislang nicht habe äußern wollen).
Aufgrund der gänzlichen Missachtung des rechtlichen Gehörs des Einspruchswerbers zu den Anklagepunkten A./2./ und B./ erweist sich insoweit die Sachverhaltsklärung als unzureichend und kann diesbezüglich die Verurteilungswahrscheinlichkeit noch nicht abgeschätzt werden. In diesem Umfang (vgl § 215 Abs 5 StPO und Schröder/Wess aaO § 215 Rz 27)ist daher nach § 215 Abs 3 StPO vorzugehen, sodass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren darauf bezogenen Einspruchsargumenten erübrigt.
Darüber hinaus ist der Einspruch jedoch abzuweisen (§ 215 Abs 6 StPO).
Als weiteren Aufklärungsmangel (§ 212 Z 3 StPO) beanstandet er das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen für Neurologie, Prim. Dr. H* LL.M., das demnach in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. Der Experte hat jedoch nach persönlicher Befragung des Einspruchswerbers (ON 9, 10 ff) und unter Bezugnahme auf den Akteninhalt dargelegt, weshalb er davon ausgeht, dass dieser im Tatzeitpunkt in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Taten – sollte er sie begangen haben (vgl den Verweis auf die gerichtliche Beweiswürdigung auf ON 9, 17) – einzusehen und (wenn auch in eingeschränktem Maße) dieser Einsicht gemäß zu handeln (ON 9, 18 f). Der Einspruchskritik zuwider ist es ureigene Aufgabe des Sachverständigen, Beweisergebnisse zu interpretieren und Schlussfolgerungen daraus zu ziehen, zu denen das Gericht oder die Staatsanwaltschaft mangels entsprechenden Fachwissens nicht in der Lage ist (vgl § 126 Abs 1 StPO; Hinterhoferin WK-StPO § 127 Rz 19; RIS-Justiz RS0119248, RS0118421, RS0097540 [T11])
Im Gegenstand legt er (noch) ausreichend deutlich dar, dass er ein zielgerichtetes Handeln des Einspruchswerbers (als einen gegen den Zustand voller Berauschung sprechenden Umstand) aus dem Gerichtsakt ableitet (ON 9, 17), was ja den Aussagen der Zeugen I* J* (ON 2.9, ON 8.2), K* L* (ON 2.6, ON 5.7) und M* N* (ON 5.9) tatsächlich entnommen werden kann. Und auch die im Abschlussbericht vom 22. Februar 2026 dokumentierten Wahrnehmungen der ersteinschreitenden Polizeibeamtin, wonach der Einspruchswerber bei deren Eintreffen ruhig im Festzelt sitzend angetroffen worden sei (ON 2.2, 2), weisen in diese Richtung. Die fachliche Einschätzung, nach der eine „schwere Alkoholisierung im Sinne eines Alkoholrausches mit einem komatösen Zustandsbild … in der Regel“ (und demnach keineswegs notwendigerweise) „mit einer ärztlichen Begutachtung beziehungsweise einem kurzzeitigen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus“ einhergehe (ON 9, 18), ist sinnfällig auf die Angaben des Einspruchswerbers bei der Befundaufnahme bezogen, wonach er nicht ins ein Krankenhaus gebracht worden sei, sondern sich am Folgetag ausgenüchtert habe und abends wieder zur Nachtschicht gegangen sei (vgl ON 9, 14). Sie beruht offenkundig auf der praktischen Erfahrung des Sachverständigen und entzieht sich daher einer Überprüfung durch das Einspruchsgericht, dem diese Erfahrung gerade fehlt. Unschlüssig macht sie das Gutachten keineswegs.
Soweit der Einspruchswerber auf seine massiven Erinnerungslücken und seine Persönlichkeit verweist, der rechtsextremes und nationalsozialistisches Gedankengut fremd sei, bringt er zwar Umstände vor, die auf einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand hinweisen können. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang außerdem der schwankende Gang sowie die veränderte Sprache (ON 8.5). Und gerade deshalb war ja auch die Beiziehung eines Sachverständigen angezeigt. Er übersieht aber, dass weitere typische Kennzeichen für eine Volltrunkenheit, wie die ungenügende Orientierung in Zeit und Raum (diesbezüglich ergaben sich für die ersteinschreitende Polizeibeamtin keine Auffälligkeiten: ON 8.5) und die Sinnlosigkeit seines Handelns, nicht belegt sind und Volltrunkenheit regelmäßig auszuschließen ist, sofern der Täter in der Lage war, sich situationsgemäß zu verhalten, die (motivierbare) Tat zielführend und sinnvoll auszuführen sowie den Zweck und die Tragweite seines Vorgehens richtig zu erfassen (RIS-Justiz RS0089931; Koller/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 11 Rz 28; vgl auch Höpfel in WK-StGB² § 11 Rz 7; Plöchl in WK-StGB² § 287 Rz 14).
Wenn der Sachverständige auf Basis der von ihm erhobenen Befunde zu dem Ergebnis gelangt, dass aus medizinischer Sicht eine die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit ausschließende tiefgreifende Bewusstseinsstörung nicht vorgelegen hat, ist vor diesem Hintergrund kein Mangel des Gutachtens (§ 127 Abs 3 StPO; zu dessen Bedeutung auch für das Ermittlungsverfahren: HinterhoferaaO § 127 Rz 30) auszumachen. Ein solcher wird übrigens auch dadurch nicht begründet, dass er abschließend (ON 9, 19) – allerdings dem Gutachtensauftrag (ON 6) folgend – die ausschließlich vom Gericht (im Ermittlungsverfahren: der Staatsanwaltschaft) zu lösende Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0089683, RS0097779; Hinterhofer aaO § 127 Rz 22 f; Koller/Schütz aaO § 11 Rz 39; Höpfel aaO § 11 Rz 15; Divjak in SbgK-StGB § 11 Rz 80) nach der Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt beantwortet hat(11 Os 13/19z; Hinterhofer aaO § 127 Rz 43; Weber/Wess in LiK-StPO² § 127 Rz 21; vgl auch Ratz in WK-StPO § 281 Rz 346).
Was den Tatverdacht an sich anbelangt, wurden im Ermittlungsverfahren die am Tatabend im Nahebereich des Einspruchswerbers anwesenden Personen – soweit sie namentlich bekannt sind – (teils mehrmals) vernommen. Weitere Beweismittel, die zu einer Klärung der Geschehnisse beitragen könnten, bislang aber nicht aufgenommen wurden, sind nicht ohne Weiteres ersichtlich und werden vom Einspruchswerber auch nicht benannt.
Daher ist als Nächstes unter dem Gesichtspunkt des § 212 Z 2 StPO zu prüfen, ob auf dieser Basis Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten (vgl dazu: RIS-Justiz RS0142708). Dieser Einspruchsgrund führt – nach Art einer Missbrauchskontrolle ( Birklbauer aaO § 212 Rz 19; Schröder/Wess aaO § 212 Rz 16; Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 212 Rz 12) – dann zur Einstellung des Verfahrens (§ 215 Abs 2 StPO), wenn das Oberlandesgericht der Überzeugung ist, dass der Angeklagte der Tat keinesfalls überwiesen werden könne (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 246; Kirchbacher, StPO 15 § 212 Rz 4).
Hier gibt es mit J* (ON 2.9, ON 8.2), L* (ON 2.6, ON 5.7, ON 8.3) und N* (ON 5.9) drei Zeugen, die den Einspruchswerber im Kernbereich (mehrmalige laute Ausrufe „Heil Hitler“) übereinstimmend belasten. Dass ihre Aussagen zu den weiteren Umständen der Tat zum Teil voneinander abweichen, wird dabei nicht übersehen, lässt den Verdachtsgrad aber nicht (hier relevant:) unter die Möglichkeit einer Verurteilung absinken. Auch die Angaben von F* (ON 2.7), O* (ON 2.8), Dipl.-Ing. P* BSc (ON 5.6) und Q* (ON 5.8), die trotz ihrer Anwesenheit am Tatort die Wortfolge nicht gehört haben, schließen eine Verurteilungsmöglichkeit nicht aus.
Der Bedeutungsinhalt der inkriminierten Wortfolge, konkret ob es sich dabei um eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn handelt (zum Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung als Äußerungsdelikt: 13 Os 105/18t, 11 Os 128/20p), ist als Tatfrage (RIS-Justiz RS0092588, RS0079991; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 404; Rami in WK-StGB² Vor §§ 111–117 Rz 12) von den Geschworenen zu klären ( Oberresslin WK-StGB² § 3d VerbotsG Rz 2). Plausibel ist die diesbezügliche Interpretation der Anklagebehörde allemal (vgl RIS-Justiz RS0079968; OberresslaaO § 3g VerbotsG Rz 6). Wenn sie darüber hinaus die Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite (dazu: RIS-Justiz RS0079991; OberresslaaO § 3g VerbotsG Rz 9, § 3h VerbotsG Rz 5/3) aus dem objektiven Geschehen ableitet, ist das – nicht zuletzt in Hinblick auf die Angaben des Einspruchswerbers, der sich an die Geschehnisse nur eingeschränkt erinnern kann (ON 2.5) – nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0116882, ;
Auch zur – hier subsumtionsrelevanten – Zugänglichkeit (12 Os 92/24g [Rz 6]; OberresslaaO § 3h VerbotsG Rz 5/1) der Äußerungfür viele Menschen (dazu 12 Os 92/24g [Rz 5] unter Verweis auf ErläutRV 2285 BlgNR 27. GP 5; vgl aber auch RIS-Justiz RS0120579; OberresslaaO § 3h VerbotsG Rz 5/1; Plöchl aaO § 283 Rz 14; Jerabek/Ropperin WK-StGB² § 69 Rz 7) beruhen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (jedenfalls in der Begründung der Anklageschrift [zur Einheit von Spruch und Begründung: RIS-Justiz RS0097672]), wonach die – zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit (im weiteren Sinn: RIS-Justiz RS0122006; Haslwanter in WK-StGB² Vor §§ 28-31 Rz 89) zusammengefassten – Rufe des Angeklagten von etwa 20 Menschen vor dem Zelt und zumindest 60 Menschen im Zelt gehört hätten werden können (ON 11, 3), auf einer für den gegebenen Zusammenhang hinreichenden Beweislage (vgl L* ON 2.6 [trotz Musik aus 20 m hörbar], ON 5.7; J* ON 2.9 [trotz Musik deutlich hörbar]).
Was schließlich § 212 Z 1 StPO anbelangt, führt ein darauf gegründeter Einspruch dann zur Einstellung des Verfahrens, wenn der angeklagte Lebenssachverhalt (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO), hypothetisch als wahr unterstellt, nicht zumindest einer strafbaren Handlung zu subsumieren wäre ( Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz³ Rz 523; BirklbaueraaO § 212 Rz 4) oder aber Verfolgungshindernisse im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vorliegen (vgl Hinterhofer/Oshidari aaO Rz 8.28; Koller aaO § 212 Rz 2 ff; Schröder/Wess aaO § 212 Rz 5 ff; Rami in Kier/Wess , Handbuch Strafverteidigung² Rz 12.37).
Derartiges behauptet der Einspruchswerber aber jedenfalls in Bezug auf Punkt A./1./ der Anklageschrift nicht einmal. Im Übrigen wäre dem Rechtsbehelf unter diesem Aspekt selbst bei Unterschreiten der Publizitätserfordernisse des § 3g Abs 2 VerbotsG (als [echte] Deliktsqualifikation [ OberresslaaO § 3h VerbotsG Rz 5/3; zum Begriff: Huber in Leukauf/ Steininger, StGB 5§ 7 Rz 29]), das zu einer (hypothetischen) Strafbarkeit nach § 3g Abs 1 VerbotsG führen würde, oder bei der (ON 9 widersprechenden) Annahme einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden vollen Berauschung, in welchem Fall es – wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend hervorhebt und weil der Akteninhalt eine zumindest fahrlässige Herbeiführung des Rauschs indiziert [vgl dazu Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5§ 287 Rz 5]) – bei einer Strafbarkeit nach § 287 Abs 1 StGB bliebe, kein Erfolg beschieden.
Unter wesentlichen Mängeln der Anklageschrift im Sinne von § 212 Z 4 StPO sind als Nächstes nur gravierende Formgebrechen zu verstehen, die deren Zweck hindern, etwa weil die Individualisierung des Prozessgegenstands (mangels Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm angelasteten Tat) verabsäumt wird, Angaben zum angerufenen Gericht fehlen oder wenn die Anklagebegründung überhaupt fehlt, inhaltsleer bleibt oder anhand des Akteninhalts nicht überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0132893; Schröder/Wess aaO § 212 Rz 25 f; Rami aaO Rz 12.44). Derartige Mängel liegen nicht vor.
Die zur Verfolgung der Taten berechtigte (§ 212 Z 7, § 4 Abs 1 erster Satz StPO; vgl RamiaaO Rz 12.49) Staatsanwaltschaft ruft außerdem (auf Basis der Aktenlage: RIS-Justiz RS0131309; Oshidari in WK-StPO § 38 Rz 2/1)mit dem Landesgericht Wels als Geschworenengericht das sachlich (§ 212 Z 5 StPO, § 3j VerbotsG) und örtlich (§ 212 Z 6,§ 36 Abs 1 erster Satz StPO) zuständige Gericht an.
§ 212 Z 8 StPO ist mangels diversioneller Ansätze im Ermittlungsverfahren hier ohne Relevanz.
Demgemäß ist der Einspruch, soweit er sich auf Punkt A./1./ bezieht, abzuweisen und in diesem Umfang bezogen auf den Einspruchswerber ( BirklbaueraaO Vor §§ 210–215 Rz 56) die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden