Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Kaml und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 1 bis 3, Abs 4 Z 1 bis Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des Angeklagten B* C* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 31. Oktober 2025, AZ **, GZ ** 151 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich entschieden:
Dem Einspruch wird dahin Folge gegeben, dass die Anklageschrift im Umfang des Anklagepunkts B./VI./ gemäß § 215 Abs 3 StPO iVm § 212 Z 3 StPO zurückgewiesen wird.
Im Übrigen wird der Einspruch abgewiesen und in Ansehung des B* C* deren Rechtswirksamkeit festgestellt.
Die über B* C* verhängte Untersuchungshaft ist aus den Haftgründen der Flucht und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO fortzusetzen.
Die Untersuchungshaft ist nicht mehr durch eine Haftfrist begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
Begründung:
Die am 31. Oktober 2025 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien legt neben Tatvorwürfen gegen weitere acht Angeklagte B* C* zur Last, er habe in Wien und anderen Orten im Bundesgebiet sowie teilweise im Ausland als Mitglied einer größeren Zahl von Menschen, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zehn Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von den Mitgliedern Verbrechen nach dem § 28a Abs 1 SMG begangen werden, und der neben den Angeklagten die abgesondert Verfolgten D*, E*, F*, G*, H*, I* und J* sowie noch zahlreiche weitere bekannte und unbekannte Täter angehören, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)
A./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das 15 fache bzw 25 fache übersteigenden Menge, und zwar
VIII./ Cannabiskraut (mit einem angenommenen Reinheitsgehalt von 1,03 % Delta-9-THC und 13,48 % THCA) und Cannabisharz (mit einem angenommenen Reinheitsgehalt von 0,09 % Delta-9-THC und 1,20 % THCA; ON 65 und ON 68.2)
1./ ein- und ausgeführt, indem er mit den LKWs mit den slowenischen Kennzeichen ** oder ** oder **, welche jeweils mit den nachfolgenden Suchtgiften beladen waren, die österreichische Grenze passierte (ON 2.210.2; ON 65; ON 68.2; ON 125, S 14 ff; ON 126), nämlich
a./ am 16.12.2024 zumindest 82.500 Gramm Cannabiskraut;
b./ am 20.1.2025 90.000 Gramm Cannabiskraut;
c./ am 3.2.2025 81.000 Gramm Cannabiskraut;
d./ am 10.2.2025 zumindest 235.000 Gramm Cannabiskraut;
e./ am 31.3.2025 90.000 Gramm Cannabiskraut;
f./ am 12.5.2025 90.000 Gramm Cannabiskraut;
g./ am 26.5.2025 90.000 Gramm Cannabiskraut;
h./ am 30.6.2025 272.659,40 (96.184,40 + 176.475) Gramm Cannabiskraut und 9.443,60 Gramm Cannabisharz;
2./ an nachfolgende Personen durch Übergabe bzw durch Vorbereitung zur Übergabe überlassen bzw zu überlassen versucht (ON 2.210.2; ON 65; ON 68.2; ON 125, S 14 ff; ON 126; ON 127.8; ON 127.10; ON 127.18; ON 145.1, S 2 ff), nämlich
a./ an K*
i./ am 16.12.2024 82.500 Gramm Cannabiskraut;
ii./ am 20.1.2025 90.000 Gramm Cannabiskraut;
iii./ am 3.2.2025 81.000 Gramm Cannabiskraut;
iv./ am 10.2.2025 90.000 Gramm Cannabiskraut;
v./ am 31.3.2025 90.000 Gramm Cannabiskraut;
vi./ am 12.5.2025 90.000 Gramm Cannabiskraut;
vii./ am 26.5.2025 90.000 Gramm Cannabiskraut;
b./ am 10.2.2025 an A* 145.000 Gramm Cannabiskraut;
c./ am 30.6.2025 in **, Bereich **-Straße,
i./ an L* 96.184,40 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 14.736 Gramm THCA und 1.115,90 Gramm Delta-9-THC) sowie 9.443,60 Gramm Cannabisharz (enthaltend 113,1 Gramm THCA und 8,6 Gramm Delta-9-THCA; ON 2.210; ON 65);
ii./ einem unbekannten Abnehmer 176.475 Gramm Cannabiskraut, indem er im Anschluss zur in Pkt A./VIII./2./c./i./ genannten Tat das soeben genannte Suchtgift für die Übergabe an einen weiteren Abnehmer vorbereitete, wobei es nur deshalb nicht zur Übergabe kam, weil die Polizei ihn vorher festnahm (ON 2.232.2);
…
B./ als Mitglieder der gegenständlichen kriminellen Vereinigung, die sich auch zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, wissentlich Vermögensbestandteile, deren Werte teilweise 50.000 Euro - überstiegen, und die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung herrührten, nämlich Erlösen aus den Suchtgiftgeschäften der gegenständlichen kriminellen Vereinigung, nach § 28a SMG,
…
VI./ B* C* am 30. Juni 2025 erworben und besessen, indem er 17.000 Euro von L* für die Übergabe der in Punkt A./VII./2./c./i./ genannten Suchtgifte übernahm (ON 136.2 S 2 ff; ON 144.1).
Die Anklagebehörde sieht dadurch in rechtlicher Hinsicht zu A./VIII./1./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Z 3, Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG, zu A./VIII./2./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Z 3, Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG; 15 StGB und zu B./VI./ das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2, Abs 4 zweiter Fall StGB verwirklicht.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitig eingebrachte inhaltlich auf die Einspruchsgründe des § 212 Z 2, 3 und 4 StPO gestützte Einspruch des B* C*, der im Wesentlichen moniert, dass die behaupteten Fahrten nicht „personell individualisiert“ seien. Bei den „früheren“ Fahrten sei nicht feststellbar, dass er der Lenker gewesen sei, weil aus den Bewegungsmustern eines Firmenfahrzeugs nicht auf seine persönliche Beteiligung geschlossen werden könne. Die Anklageschrift sei zurückzuweisen, in eventu dem Einspruch stattzugeben und das Verfahren gegen ihn zumindest teileinzustellen, in eventu weitere Ermittlungen, insbesondere betreffend die Fahrten zwischen 16. Dezember 2024 bis 26. Mai 2025 anzuordnen (ON 166).
Der Einspruch ist teilweise berechtigt.
Das Oberlandesgericht hat aus Anlass eines Anklageeinspruchs die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen ( Hinterhofer/Oshidari Strafverfahren Rz 8.31).
Die Anklagebehörde bringt zu A./VIII./ eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zur Darstellung, ohne das rechtliche Ausschlussgründe vorliegen (§ 212 Z 1 StPO). Der dem Einspruchswerber zur Last gelegte Sachverhalt erfüllt hypothetisch als erwiesen angenommen ( Birklbauer, WK StPO § 212 Rz 4) zu A./VIII./1./ den Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG sowie zu A./VIII./2./ den Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG; 15 StGB. Die von der Anklagebehörde angenommene Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG stellt – wie von der Oberstaatsanwaltschaft aufgezeigt - im Verhältnis zur gleichfalls angenommenen Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 2 SMG allerdings eine lex specialis dar, weil darin jeweils der Zusammenschluss einer größeren Zahl von Menschen normiert ist ( Stempkowski in Leukauf/Steininger , Strafrechtliche Nebengesetze 3 § 28a SMG Rz 49 mwN; RIS Justiz RS0114258). Weiters impliziert das Überschreiten der 25 fachen Grenzmenge eine Tatbegehung in Bezug auf Suchtgift in einer das 15 fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, weshalb die Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 3 SMG - wie von der Oberstaatsanwaltschaft zutreffend erkannt – dem Angeklagten nicht zusätzlich zu jener des § 28a Abs 4 Z 3 SMG anzulasten ist.
Auch die Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und 3 StPO) liegen zu A./VIII./ nicht vor. Ihrer Prüfung ist voranzustellen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 212 Z 2 StPO nur dann in Betracht kommt, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der inkriminierten Tat keinesfalls überwiesen werden könne, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur entfernt für möglich zu halten ( Birklbauer , WK StPO § 212 Rz 18; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 8.28: Verurteilung nahezu ausgeschlossen). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht, andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung zu entscheiden ( Birklbauer , WK StPO § 212 Rz 19).
Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten oder ausermittelten Sachverhalts anklagt ( Birklbauer , WK StPO § 212 Rz 14). Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist daher nicht gegeben, wenn keine schulderheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen und wenn bei Gegenüberstellung sämtlicher be- und entlastender Verdachtsmomente sowie unter Berücksichtigung von Schuldausschließungsgründen mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist ( Birklbauer , WK StPO § 212 Rz 15).
Zum objektiven Sachverhalt kann sich die Staatsanwaltschaft zu A./VIII./ auf die in der Anklageschrift aktenkonform angeführten Erhebungsergebnisse stützen, wobei zu den Fakten vom 30. Juni 2025 (A./VIII./1./h./ und 2./c./) die Betretung auf frischer Tat erfolgte und B* C* gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten angegeben hat, dass er der Lenker des LKWs sei, sich Suchtmittel in diesem befänden und er diesen von Spanien nach Österreich gelenkt habe (ON 2.210.2 S 5). Weiters wurde das unter zu A./VIII./1./h./ angeführte Suchtgift sichergestellt (ON 2.210.22 S 4 f iVm ON 65 und ON 68.2).
Zu den weiteren Schmuggelfahrten konnte sich die Anklagebehörde darauf stützen, dass auf den bei B* C* sichergestellten drei Mobiltelefonen – auf denen Fotos vorgefunden wurden, die eine Verwendung durch ihn nahelegen (ON 126 S 2 ff) - zu den unter Punkt A./VIII./1./ angeführten Zeitpunkten jeweils „Willkommen in Österreich“ SMS des Mobilfunkbetreibers einlangten (ON 126 S 9 ff). Darüber hinaus konnte durch die Sicherstellung von Daten der M* jeweils in unmittelbarer zeitlicher Nähe ein Grenzübertritt der LKWs mit dem behördlichen (slowenischen) Kennzeichen ** oder ** festgestellt werden, wobei es sich bei erstgenanntem Fahrzeug um jenes handelte, das vom Angeklagten auch am 30. Juni 2025 gelenkt und nach dem Zugriff durch die Polizei sichergestellt wurde (ON 126 S 5 ff). Durch die dargestellten weiteren Ermittlungsergebnisse, insbesondere die Auswertung des Mobiltelefons des K*, der teilweise Fotos und Videos der übernommenen Kartons anfertigte (etwa ON 126 S 10, 16 f, 29) und der Observationsergebnisse (etwa ON 126 S 24, 36, 39), aber auch des Umstands, dass K* zum Abtransport mehrfach einen Klein-LKW der Marke ** benutzte (ON 126 etwa S 35, S 38) und letztlich bei der Lieferung am 30. Juni 2025 rund 272 kg Cannabiskraut und rund 9 Kilo Cannabisharz sichergestellt wurden, sind die im Abschlussbericht ON 126 angeführten Suchtgiftmengen (zur in den Kartons enthaltenen Menge siehe ON 125) nachvollziehbar. Den angenommenen Reinheitsgehalt der Suchtgifte folgerte die Staatsanwaltschaft in nicht zu beanstandender Weise aus den Untersuchungsberichten ON 65 und ON 68.2. Zur Subsumtion unter § 28a Abs 4 Z 3 SMG reicht im Übrigen bereits die bei der Festnahme des Angeklagten im von ihm gelenkten LKW sichergestellte Suchtgiftmenge aus.
Auch den Tatverdacht zur Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 2 SMG konnte die Anklagebehörde aus aktenkonform dargestellten Umständen (etwa: sehr große Mengen an sichergestelltem Suchtgift, Benutzung einer Vielzahl an Bunkerwohnungen, hoher Organisationsgrad, arbeitsteilige Vorgangsweise, dass eine Vielzahl der Angeklagten auf frischer Tat mit jeweils beträchtlichen Suchtgiftmengen betreten wurden; vgl Anklageschrift S 31) ableiten.
In subjektiver Hinsicht ist B* C* dringend verdächtig, er habe als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und von einem Additionsvorsatz getragen in Bezug auf Suchtgift, das die 25 fache Grenzmenge übersteigt, es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dieses ein- und auszuführen (A./VIII./1./) und anderen zu überlassen bzw zu überlassen zu versuchen (A./VIII./2./). Die Unterstellung dieser subjektiven Tatseite ergibt sich zwanglos aus dem objektiven Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz , WK StPO § 281 Rz 452).
Ausgehend von diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vermag die Verantwortung des Einspruchswerbers, der sich bislang in keiner formalen Vernehmung inhaltlich geäußert hat, die gegen ihn bestehende dringende Verdachtslage nicht abzuschwächen.
Anders stellt sich die Sachlage zu Anklagepunkt B./VI./ dar:
Wie das Oberlandesgericht Wien bereits mehrfach ausgesprochen hat (siehe zB AZ 18 Bs 91/22x, 21 Bs 9/22k, 20 Bs 107/14b) ist die Kenntniserlangung von den für die Stellung als Beschuldigter maßgeblichen Gründen und den daraus folgenden Rechten die Grundvoraussetzung eines fairen Verfahrens iSd Art 6 EMRK. Das rechtliche Gehör setzt die vollständige Information des Beschuldigten über die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe voraus. Erst dadurch wird ihm eine wirksame Möglichkeit zur Rechtfertigung geboten ( Kirchbacher , StPO 15 § 6 Rz 1 f). Dieses durch Art 6 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren findet einfachgesetzlich in § 6 StPO seine Umsetzung, der in Abs 2 ausdrücklich die Gewährung rechtlichen Gehörs zusichert. In Konkretisierung dieser Bestimmung verpflichten § 49 Z 1 iVm § 50 StPO die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren zu informieren. Das rechtliche Gehör ist aber bereits dann gewahrt, wenn die Behörden alle notwendigen Schritte unternommen haben, den Beschuldigten über das gegen ihn laufende Strafverfahren zu unterrichten, und diesem ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde ( Grabenwarter/Pabel , EMRK 6 § 24 Rz 67 und 72 mwN). Unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Sachverhaltsklärung als Voraussetzung für die Anklageerhebung (§ 210 Abs 1 iVm § 212 Z 3 StPO) bezieht sich die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Aufklärung von Straftaten zufolge der Teilhaberechte des Beschuldigten an diesem (gesamten) Verfahren (§ 6 Abs 1 StPO) grundsätzlich auch auf die Erforschung der Verantwortung des Beschuldigten. Diesem Erfordernis wird, weil der Beschuldigte zu seiner Verteidigung berechtigt, aber nicht verpflichtet ist (§ 7 StPO), dann entsprochen, wenn ihm die Gelegenheit, seinen Standpunkt darzustellen, eingeräumt wird (s auch RIS Justiz RS0108342; RS0108342). Dabei wird vorausgesetzt, dass der Beschuldigte auch sämtliche Verdachtsgründe kennt ( Wiederin , WK-StPO § 6 Rz 157; OLG Wien, AZ 22 Bs 157/23h für viele andere). Fallbezogen haben die Strafverfolgungsbehörden B* C* zwar den gegen ihn bestehenden Verdacht nach § 28a SMG zur Kenntnis gebracht, nicht jedoch jenen in Richtung § 165 StGB (ON 2.210.22 insb S 34, ON 2.227). Es wurde ihm dazu – dem Akteninhalt folgend - auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Es ist damit nicht in der Sphäre des Angeklagten gelegen, dass er sich bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklage zum Vorwurf nicht geäußert hat, weshalb eine mangelnde Sachverhaltsklärung iSd § 212 Z 3 StPO vorliegt (vgl etwa OLG Wien, AZ 23 Bs 7/25k, AZ 22 Bs 157/23h, AZ 32 Bs 296/24z für viele andere). Damit liegt zu B./VI./ der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO vor, der bewirkt, dass die Anklage insoweit (vorläufig) zurückzuweisen ist.
Zu A./VIII./ reichen hingegen auch Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts - vorgreiflich der dem Schöffengericht vorbehaltenen Beweiswürdigung - aus, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung mit der erforderlichen Dringlichkeit für möglich zu halten. Die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden. Schulderhebliche Beweisaufnahmen stehen nicht aus, sodass der Sachverhalt auch hinreichend geklärt ist (§ 212 Z 2 und 3 StPO).
Der Kritik des Einspruchswerbers zu A./VIII./ , durch die Beweismittel sei keine hinreichende Verbindung zu seiner Person herzustellen und dass „die Akte keinerlei Feststellung enthalte“, dass das Telefon zu den jeweiligen Zeiten von ihm geführt worden sei, ist zu entgegnen, dass die Geräte – wie bereits ausgeführt - bei seiner Festnahme bei ihm aufgefunden wurden und jeweils Fotos aus seinem privaten Lebensbereich enthalten, sodass bei lebensnaher Betrachtung die Schlussfolgerung der Anklagebehörde, dass er diese tatsächlich in Benutzung hatte, nicht zu beanstanden ist. Dazu kommt, dass die beiden in Rede stehenden Lkws der slowenischen Firma N*, bei welcher C* angestellt war, zuzuordnen sind (ON 126 S 5; ON 103). Das Einspruchsvorbringen erschöpft sich damit lediglich in eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen, ohne dass dadurch der Tatverdacht in der von § 212 Z 2 StPO angesprochenen Weise ausgeräumt oder aber ein weiterer Ermittlungsbedarf im Sinne des § 212 Z 3 und 4 StPO aufgezeigt werden würde.
Ob der zu A./VIII./ vorliegende Tatverdacht sich zum Schuldbeweis verdichten lässt, bleibt der Beurteilung des Schöffengerichts in der unter den Kautelen der Mündlichkeit, Kontradiktorietät und freien Beweiswürdigung stehenden Hauptverhandlung vorbehalten. Die Beweisergebnisse im Einzelnen und/oder in ihrer Gesamtheit auszuwerten und dabei eigene Überzeugungen auszudrücken, ist dem Einspruchsgericht – über die Prüfung des hier Vorliegens eines einfachen Tatverdachts (im Sinne des § 212 Z 2 und 3 StPO) hinaus – nämlich verwehrt (RIS Justiz RS0132893 [T1]; Birklbauer , WK StPO § 212 Rz 22).
Die Anklagebehörde bezeichnet das objektive und subjektive Tatgeschehen darüber hinaus nach Maßgabe des § 212 StPO jeweils deutlich (§ 212 Z 4 iVm 211 StPO). Wesentliche formelle Mängel liegen nicht vor.
Das Schöffengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist darüber hinaus zur Entscheidung über die von der Anklageschrift – mit Ausnahme von Punkt B./VI./ -erfassten Straftaten (aller Angeklagten) sachlich zuständig (§ 31 Abs 3 Z 1, § 212 Z 5 StPO). Weil auch der gesetzlich erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten (Staatsanwaltschaft Wien) vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) und das Verfahren nicht zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO fortgesetzt wurde (§ 212 Z 8 StPO), stehen der Durchführung der Hauptverhandlung keine Hindernisse entgegen.
Da somit zu A./VIII./ keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vorliegt, war der Einspruch nach § 215 Abs 6 StPO insoweit abzuweisen und gleichzeitig die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift in Ansehung des Einspruchswerbers festzustellen
Zur Untersuchungshaft:
Nach § 214 Abs 3 StPO ist vom Oberlandesgericht im Fall der Erhebung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift von Amts wegen auch über die Haft zu entscheiden.
Über B* C* wurde nach seiner Festnahme am 30. Juni 2025 um 08.45 Uhr (ON 2.210.1) und Einlieferung in die Justizanstalt Josefstadt am 1. Juli 2025 um 14:00 Uhr (ON 2.205.3) mit Beschluss der HR-Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juli 2025 die Untersuchungshaft wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und des Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG aus den Haftgründen nach § 173 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a StPO verhängt (ON 2.227 und ON 2.228). Mit Beschlüssen vom 11. August (ON 61) und 13. Oktober 2025 (ON 137) wurde die Untersuchungshaft aus denselben Haftgründen fortgesetzt.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der (hier:) Angeklagte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Dringender Verdacht ist mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami WK StPO § 173 Rz 3). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS Justiz RS0107304).
Aufgrund der vorliegenden Anklageschrift besteht der vom Oberlandesgericht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS Justiz RS0116421) als dringend eingestufte Verdacht, dass der Angeklagte die darin unter Anklage gestellten strafbaren Handlungen mit den auf BS 9 ff dargelegten Einschränkungen, sohin das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG (A./VIII./1./) und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG; 15 StGB (A./VIII./2./) in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat.
Der Tatverdacht - dem sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht das Prädikat der Dringlichkeit zukommt - gründet sich auf die oben bereits im Detail dargestellten Ermittlungsergebnisse (siehe BS 7 ff), denen der Angeklagte - seinem Recht folgend - keine Erwiderungen entgegensetzte, zumal er sich bislang einer formalen Verantwortung enthielt.
Neben der qualifizierten Verdachtslage liegen auch die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1, Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO vor.
Fluchtgefahr ist gegeben, da der Angeklagte bosnischer Staatsangehöriger ist (ON 2.227), zuletzt bei einer slowenischen Spedition als LKW Fahrer tätig war (ON 126 S 5) und er in Österreich – soweit aktenkundig - nur im Zuge seiner Tätigkeit als LKW Fahrer aufhältig war. Mit Blick auf den qualifizierten Verdacht eines Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Bezug auf eine die übergroße Menge des § 28a Abs 4 Z 3 SMG um ein Vielfaches überschreitende Suchtgiftmenge und damit einer Strafdrohung von ein bis zu 15 Jahren, droht im Falle einer anklagekonformen Verurteilung eine die bisherige Gesamthaftdauer der Untersuchungshaft um ein Vielfaches überschreitende Freiheitsstrafe, weshalb mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, der Angeklagte würde auch aufgrund seiner nicht bestehenden sozialen Integration im Inland auf freiem Fuße flüchten und sich im Ausland verborgen halten, um sich dem weiteren Strafverfahren, insbesondere einem allfälligen Vollzug der zu erwartenden Strafe zu entziehen (vgl Kirchbacher/Rami , WK-StPO Vor §§ 170-189 Rz 7/1).
Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO bedingt eine Anlasstat mit schweren Folgen und eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlung mit schweren Folgen als Prognosetat. Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen aus einer einzigen Tat resultieren (RIS-Justiz RS0119762). Der Begriff der „schweren Folgen“ in § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident. Er umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 43). Schon in Anbetracht der jeweils erheblichen Mengen an Suchtgift, die der Angeklagte über einen längeren Tatzeitraum ein- und ausgeführt, aber auch überlassen hat, der ganz erheblichen kriminellen Energie und seiner Einbindung in ein hoch professionelles Vertriebsnetz für Suchtgift, sind die in Rede stehenden Tatangriffe nach Lage des Falles jedenfalls als schwer zu bewerten (siehe auch Nimmervoll , Haftrecht³ Rz 698 ff, 733) und weitere gleichartige schwere Angriffe – auch im Hinblick auf bestehende Schulden von 40.000 Euro bei Privatpersonen (ON 2.227) - zu befürchten.
Eine Unverhältnismäßigkeit der seit 3. Juli 2025 andauernden Untersuchungshaft ist angesichts der konkreten Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 28a Abs 4 SMG) und der im Fall eines Schuldspruchs zu erwartenden empfindlichen Sanktion nicht gegeben.
Die angenommenen Haftgründe wiegen darüber hinaus so schwer, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden können und stehen solche auch nicht zur Verfügung.
Ein Ausspruch über die Wirksamkeit des Beschlusses hatte nicht zu erfolgen (§ 175 Abs 5 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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