Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch LL.M. und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* MSc wegen „der“ Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über den Einspruch der Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 15. Dezember 2024, AZ B*, GZ C*-75 des Landesgerichts Wiener Neustadt, nichtöffentlich entschieden:
Dem Einspruch wird dahin Folge gegeben, dass die Anklageschrift im Umfang der Anklagepunkte II./A./ bis II./E./ gemäß § 215 Abs 3 StPO iVm § 212 Z 3 StPO zurückgewiesen wird.
Im Übrigen wird der Einspruch abgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt.
Begründung:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 15. Dezember 2024, AZ B*, legt A* MSc zur Last, sie habe „im Zeitraum zwischen Herbst 2018 und Februar 2024 in D* (Arbeitsplatz) und E* (Wohnsitz)
I./ als Abteilungsleiterin des Polizeikommissariats F*-Bürgerservice für den Bereich Waffen/Vereine/Veranstaltungen, mithin als (Polizei-)Beamtin, mit dem Vorsatz, dadurch andere an ihren Rechten zu schädigen, und zwar das Bundesministerium für Inneres in der richtigen, vollständigen und rechtmäßigen Führung des unter dessen Hoheit stehenden zentralen Waffenregisters (ZWR) – insbesondere durch die Vornahme von ordnungsgemäßen und wahrheitsgetreuen Eintragungen und Löschungen -, der Dokumentierung von Waffenverboten, Übernahme von Waffen aufgrund von Abnahmen oder solcher durch Abgabe von Verzichtserklärungen ins Eigentum des Bundes übergegangener Waffen zum Zwecke der Weiterleitung bzw. Zuführung dieser an die Logistikabteilung des LPD G* (für Waffen), sodass der Bund ihr Recht auf Verwertung oder Vernichtung ausüben kann (vgl § 42a Abs2 und Abs 3 WaffG), ihre Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie
A./ als Vertreterin des Polizeikommissariats F* – ungeachtet eigener Befangenheit – am 13.09.2021 zumindest eine Erweiterung ihrer Waffenbesitzkarte auf 23 Waffen der Kategorie B sowie am 15.09.2021 die Ausstellung eines neuen Waffenpasses (Duplikat) für sich selbst vornahm und im zentralen Waffenregister entsprechend eintrug, wobei sie das formale Prozedere, nämlich einen schriftlichen Antrag unter Nennung eines Grundes und der Waffenkategorie zu stellen, der in weiterer Folge von der Behörde, und zwar dem Amts- bzw. Referatsleiter, geprüft und gegebenenfalls genehmigt wird, nicht einhielt und zudem die Bezirkshauptmannschaft H* für diese Amtshandlung zuständig gewesen wäre, weil sie zu diesen Zeitpunkten ihren Wohnsitz in E* begründete (Faktum 10 in ON 61.4);
B./ in Bezug auf die Waffe der Kategorie B, Pistole ** mit der Waffennummer ** aus der Verlassenschaft des I* J* (Faktum 11 in ON 61.4)
a) am 15.09.2021 sich selbst als neue Besitzerin unter Benutzung ihrer Kennung ‚K*‘ um 08:42 Uhr im System des zentralen Waffenregisters eintrug;
b) am 25.09.2021 die am 15.09.2021 (Punkt I./B./a) vorgenommene Eintragung um 21:52 Uhr unter Benutzung ihrer Kennung ‚K*‘ im zentralen Waffenregister löschte und diese Waffe wieder beim Verstorbenen I* J* eintrug, wobei beim Besitzer I* J* der Vermerk ‚erworben am 15.09.2021‘ aufscheint, obwohl dieser bereits am **2020 verstorben ist;
c) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen 01.09.2021 und 31.12.2021 die Veräußerungskette der genannten Waffe nicht den Verträgen entsprechend eintrug, weil einer Vereinbarung vom 11.08.2021 zufolge die genannte Pistole samt Zubehör um EUR 300,-- von der Witwe L* J* an M* veräußert und übergeben wurde, aber die Waffe im zentralen Waffenregister nie bei M*, sondern zumindest für einen Tag, nämlich am 15.09.2021, bei A*, eingetragen wurde;
C./ die Gebühren nach § 14 Tarifpost 11 des Gebührengesetzes für die Ausstellung eines Waffenpasses bzw. für die Erweiterung von Waffenbesitzkarten nicht in die Verrechnungen in der Verrechnungsapplikation ‚N*‘ für die Zahlstelle der A* (Zahlstelle Nr. **) aufgenommen und die jeweils eingehobenen Gebühren nicht abgeführt hat (Faktum 16 in ON 61.5), nämlich
a) am 23.09.2021 eine Gebühr in Höhe von EUR 118,40 für die Ausstellung eines Waffenpasses und in Höhe von EUR 160,40 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte des O*;
b) am 17.12.2021 die Gebühren in der Höhe von EUR 160,40 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte des P*;
D./ am 12.10.2021 die Übernahme und Vernichtung der Waffe Pistole **, Nr. ** des Verstorbenen Q* R* im zentralen Waffenregister als ‚vernichtet‘ eintrug, die sich nach dessen Tod im Besitz und Eigentum der S* R* befand, obwohl die Waffe bereits am 27.02.2021 mit handschriftlicher Bestätigung von T* übernommen und von diesem am 12.10.2021 gegen Bestätigung im Polizeikommissariat F* zur Übernahme ins Depot abgegeben wurde, wobei diese Waffe weder in der Asservatenkammer des Polizeikommissariats F* auffindbar war, noch vom Polizeikommissariat F* an die Logistikabteilung des LPD G* übermittelt wurde (Faktum 18 in ON 61.6);
E./ am 27.09.2021 unter Benutzung ihrer Kennung ‚K*‘ im zentralen Waffenregister die Eintragung in der Waffenbesitzkarte und im Waffenpass des Verstorbenen U* in „V*, geboren **‘ änderte und danach auch ein Zugriff auf den Waffenakt nicht mehr möglich war (Faktum 23 in ON 61.6 [richtig: ON 63.2]);
G./ spätestens am 09.02. 2022 die bereits mittels Verzichtserklärung am 31.07.2019 an das Polizeikommissariat F* abgeführte Waffe der Kategorie A, Pumpgun ** Nr. ** von W* mit einer weiteren Pumpgun (**) dem X* um EUR 410,-- verkaufte , jedoch einen (vermeintlichen) Kaufvertrag datiert mit 04.02. 2021 vorlegte, überdies vor Vollzug des Kaufvertrages X* vorschlug, seine Waffenbesitzkarte auf 20 Plätze zu erweitern, wozu er am 30.09.2021 einen entsprechenden Antrag stellte und überdies am 26.01.2022 – sohin ebenfalls noch vor Errichtung des Kaufvertrages mit W*, der laut dem in Kopie von W* vorgelegten Waffenakt (Nr **) einen Eingangsstempel vom 9.2.2022 aufweist – einen Antrag um Ausnahmegenehmigung für zwei Vorderschaftrepetierflinten ‚Pumpguns‘ stellte und unterfertigte, wobei der Antrag bereits von A* vorab ausgefüllt worden war, jedoch die jeweiligen Genehmigungen weder am 30.09.2021 noch am 27.01.2022 vom hiefür zuständigen Stadthauptmann Dr. Y* erteilt wurden, sondern in Überschreitung ihrer Amtsbefugnis von A* selbst erfolgten, wobei eine mittels Verzichtserklärung abgegebene Waffe als in das Eigentum des Bundes übergegangene Waffe, dem vorschriftsmäßigen Prozedere folgend an die Logistikabteilung des LPD G* zu übermitteln ist (Faktum 29 in ON 62.2);
H./ im Zeitraum zwischen dem 09.10.2021 und 15.09.2023 – ungeachtet eigener Befangenheit und der örtlichen Unzuständigkeit des Polizeikommissariats F*, denn die Bezirkshauptmannschaft H* wäre anknüpfend an den Wohnsitz der A* als Waffenbehörde zuständig gewesen – eine Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG zur Verbringung von Waffen/Munition (aus dem Ausland) in die Republik Österreich als Antragstellerin und die Einwilligung erteilende Sachbearbeiterin beim Polizeikommissariat F*-Bürgerservice an den Waffenhändler Z* in Deutschland für die Einfuhr des von ihr als Privatperson gekauften Revolvers **, Kaliber 10,3 mm, Nr. **, ausstellte und übermittelte, wobei ihr die genannte Waffe tatsächlich an ihrer privaten Wohnanschrift zukam (Faktum 30 in ON 62.2);
I./ spätestens am 06.10.2021 eigenmächtig und ihr Ermessen missbräuchlich überschreitend eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte des BA* auf 125 Waffen der Kategorie B als ‚Waffensammler‘ erteilte, obwohl im Waffenakt weder ein entsprechender Antrag, noch eine Genehmigung vorzufinden waren, sondern diese Tatsache lediglich aus dem zentralen Waffenregister zu BA* ersichtlich war (Faktum 32 in ON 62.2);
J./ spätestens am 05.10.2021 nach dem Selbstmord des BB* die an das Polizeikommissariat F* abgegebenen Waffen der Kategorie B, Pistole ‚**‘ Nr. **, Pistole ‚**‘, Nr. **, Revolver ‚**‘, Nr. **, Pistole ‚**‘, Nr. ** und Pistole ‚**‘, Nr. ** mit einem dazugehörigen Verschluss und Lauf ‚**, Nr. AZ ** dem BA* überließ, wobei sie wissentlich eine falsche Eintragung dieser Waffen im zentralen Waffenregister des bereits 2017 verstorbenen Ing. BC* mit einer Rückdatierung auf den 13.12.2016 vornahm, sodass die in Österreich zuvor zu keinem Zeitpunkt registrierten, sohin illegal befindlichen, Waffen im System aufschienen, um letztendlich den Anschein einer rechtmäßigen Überlassung/Übertragung der Waffe an BA* bewirken zu können (Faktum 32 in ON 62.2);
K./ am 30.08.2020 dem BD* eine Bestätigung darüber, dass kein Waffenverbot gegen ihn verhängt ist, ausstellte, im Wissen darüber, dass seit dem 11.07.2020 ein rechtskräftig vollstreckbares Waffenverbot gegen ihn aufrecht war und zudem eine Eintragung am 19.11.2021 im zentralen Waffenregister des BD* hinsichtlich seiner Waffe der Kategorie B ** Nummer ** lautend „mit 11.11.2021 als verfallen“ vornahm, die Waffe jedoch nie an die Logistikabteilung des LPD G* übermittelt wurde (Faktum 35 in ON 62.2 [richtig: ON 63.3]);
L./ spätestens am 19.11.2021 den Verkaufserlös in Höhe von EUR 480,-- für die Waffe der Kategorie B **, die die Erbin BE* nach der Verlassenschaft ihres Ehemannes mittels Verzichtserklärung an das Polizeikommissariat F* abgeführt hatte, nach Erhalt von BF* nicht der Erbin BE* übergab, wobei der ohne Rechnung und schriftlichen Kaufvertrag erfolgte Verkauf der Waffe bereits selbst nicht rechtmäßig war, weil nach Abgabe einer Verzichtserklärung eine somit ins Eigentum des Bundes übergegangene Waffe nur noch vom LPD G* (Logistikabteilung für Waffen) zugunsten des Bundes verwertet werden darf (Faktum 36 in ON 63.3);
M./ spätestens am 14.12.2019 die mittels Verzichtserklärung der Erbin BG*, an das Polizeikommissariat F* über[…]gebene Waffe der Kategorie A, Pumpgun **, Nr. ** […] ordnungswidrig und falsch am 14.12.2019 als ‚Fundwaffe‘ im zentralen Waffenregister eintrug und diese sodann am 22.11.2021 an BH* um EUR 350,-- (ohne Rechnung und Kaufvertrag) verkaufte und im zentralen Waffenregister des Besagten eintrug, den Verkaufserlös jedoch nicht der BG* aushändigte (Faktum 37 in ON 63.3);
N./ im Zeitraum von 14.12.2019 bis 22.11.2021 die zuvor im Besitz des BI* befindliche Flinte der Kategorie C, ** Nr. **, als ‚Fundwaffe‘ […] mit einem nachfolgenden Verkauf an BA* zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 300,-- im zentralen Waffenregister eintrug, wobei die Berechtigten den Verkaufserlös nie erhalten haben sollen (Faktum 38 in ON 63.3);
O./ am 13.12.[…]2021 – einer E-Mail Korrespondenz zwischen BJ* und A* zufolge – A* eine Eintragung im zentralen Waffenregister für BJ* vorerst derart vornahm, dass die von ihm am 11.12.2021 neu erworbene Waffe der Kategorie A, nämlich das Selbstladegewehr der Marke **, Waffennummer **, vorerst auf einem Platz der Kategorie B registrierte, obwohl sie richtigerweise als Kategorie A Waffe eingetragen hätte werden müssen, weil zum Zeitpunkt des Erwerbs und der Eintragung der Waffe kein Platz im Waffenregister des BJ* unter der Kategorie A frei war (Faktum 39 in ON 64.6);
P./ ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum 25.07.2023 wiederholt keine bzw. zu geringe Gebühren nach § 14 Gebührengesetz 1957 für die Erteilung/Erweiterungen von Ausnahmebewilligungen sowie Erteilungen/Erweiterungen von Waffenbesitzkarten in Höhe von insgesamt EUR 688,-- einhob (Faktum 40 in ON 64.6 [richtig: ON 61.9]);
Q./ am 27.09.2021 im zentralen Waffenregister den Personendatensatz „BK*, geboren am **“ generierte und eintrug, obwohl eine solche Person mit diesen Daten in keiner verfügbaren Applikation des BMI existent ist/war;
II./ falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt bzw. eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem sie
A./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen dem 05.03.2020 und 15.09.2023 einen Aktenvermerk im Namen von BL*, einer Mitarbeiterin ihrer Abteilung, und mit deren Unterschrift datiert mit 06.03.2020 (Beilage 20.1) und einen durchgestrichenen Entschädigungsantrag mit der Paraphe von BL* vom 05.03.2020 (Beilage 20.3) selbst mit dem Inhalt herstellte, die Waffe der Kategorie B, Pistole **, Nr. ** aus der Verlassenschaft des BM* wäre an T* gegen Unterschriftsleistung im Depositenbuch übergeben und ausgefolgt worden (Faktum 3 in ON 61.3);
B./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen dem 17.07.2020 und 15.09.2023 einen Aktenvermerk erstellt von und unterfertigt im Namen von BL* selbst nachträglich produzierte, wonach die von der Erbin, Mag. BN*, abgegebene Verzichtserklärung mit Hinblick auf die Waffe Kategorie B (Marke und Modell unbekannt) mit dem Kaliber 320, Nr. ** sowie zwei weitere historische Waffen vernichtet worden seien, obwohl die Erbin zu keinem Zeitpunkt einen Widerruf der Verzichtserklärung abgegeben hatte und ein solcher Vorgang auf diese Weise nicht möglich bzw. rechtmäßig ist (Beilage 5.1 – Faktum 5 in ON 61.3);
C./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen dem 22.10.2020 und 15.09.2023 einen Aktenvermerk im Namen und mit der Unterschrift von BL* nachträglich sinngemäß mit dem Inhalt herstellte, BO* sei am 21.10. 2021 erschienen, habe seine Waffenbesitzkarte und einen Trommelrevolver, Kaliber 9 mm, mit einer Verzichtserklärung an das Polizeikommissariat F* übergeben, die in einem Schrank abgelegt, jedoch danach verschwunden sei, weshalb nach Rücksprache mit dem Stadthauptmann (Polizeidirektor) Dr. Y*, dieser die amtswegige Stornierung der Waffe angeordnet haben soll, wobei Dr. Y* dem entgegenhält, keine Befugnis zur Anordnung der Stornierung einer Waffe zu besitzen und BL* bestreite, nie einen solchen Aktenvermerk erstellt zu haben (Beilagen 17.1 und 17.2 – Faktum 7 in ON 64.5);
D./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen dem 14.07.2020 und 15.09.2023 im Namen und mit der Unterschrift von BL* einen Aktenvermerk mit dem falschen Inhalt nachträglich selbst erstellte, die mittels Verzichtserklärung abgegebenen Waffen der Kategorie B, **, Nr. ** und ** des BP* seien von ihm und auf ausdrücklichen Wunsch von ihm an den Schützenmeister des BQ* überlassen worden, wobei die Anmeldung der beiden Pistolen von T* veranlasst und der Behörde berichtet werden würde, wobei dieses beschriebene Vorgehen sich zu keinem Zeitpunkt zugetragen hat (Faktum 26 in ON 61.6);
E./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen 09.10.2021 und 15.09.2023 eine total gefälschte Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG zur Verbringung von Waffen/Munition (aus dem Ausland) in die Republik Österreich in Bezug auf den Revolver **, den A* vom Waffenhändler Z* in Deutschland gekauft hatte, für die Einfuhr der Waffe an ihren Wohnsitz namens der BR* GmbH als Antragsteller und des Polizeikommissariats F* Waffenamt als zuständige bewilligende Behörde hergestellt, wobei BS* – unter Vorlage eines Musters – bestätigte, solche Formulare handschriftlich auszufüllen, zudem nicht nur als Antragsteller, sondern auch als Empfänger immer sein Unternehmen BR* GmbH mit dem Sitz in D* anzuführen und als Antragsteller sich – genauso wie auf seinem Firmenstempel – als BR* GmbH und nicht als BT* GmbH zu bezeichnen (Faktum 30 in ON 62.2);
III./ Urkunden, über die sie nicht oder nicht alleine verfügen darf, mit dem Vorsatz vernichtet, beschädigt bzw. unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem sie
A./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum 15.09.2023 den physischen Waffenakt von BK*, Zahl **, zu dem sie bis zumindest 11.02.2022 Zugang hatte, von der Dienststelle wegschaffte;
B./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum 15.09.2023 das physische Depotbuch des Polizeikommissariats F*, zu dem sie zumindest bis 11.02.2022 Zugang hatte, von der Dienststelle verbrachte“.
A* MSc habe hiedurch zu I./ „mehrfach das“ (vgl jedoch RIS-Justiz RS0121981 [insb T3]) Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, zu II./ „mehrfach das“ Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB und zu III./ „zweifach das“ Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB begangen.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch der Angeklagten (ON 80.1), aus deren Anlass die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen zu prüfen sind ( Birklbauer , WK-StPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 47 f, § 215 Rz 4).
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien beantragte mit Stellungnahme vom 11. April 2025, dem Einspruch Folge zu geben und die Anklageschrift gemäß „§ 215 Abs 3 iVm § 212 Z 3 und Z 4 StPO zurückzuweisen“.
Dem Einspruch der Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu, die seitens der Oberstaatsanwaltschaft ins Treffen geführten Bedenken erweisen sich jedoch als unbegründet.
Voranzustellen ist, dass die Staatsanwaltschaft durch die Formulierung und Gliederung der von I./ des Anklagetenors umfassten Unterpunkte (A./ bis Q./) sowie die diesbezügliche Begründung der Anklageschrift ausreichend deutlich zum Ausdruck bringt, davon auszugehen, die Angeklagte habe die in den angeführten (teils auch mehreren [I./ und J./]) Unterpunkten dargestellten Handlungen jeweils im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (im weiteren Sinn [zu den Voraussetzungen vgl RIS-Justiz RS0122006 und Ratz , WK² StGB Vor §§ 28-31 Rz 89; zur grundsätzlichen Möglichkeit der Verwirklichung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB im Rahmen dieser Rechtsfigur vgl 14 Os 6/22x Rz 9, 17 Os 22/16p und 17 Os 34/15a]) begangen, indem sie bei (von Beginn an bestehender) einheitlicher Motivationslage (jeweils mehrere) Einzelakte in Bezug auf
- ihre eigene Waffenbesitzkarte sowie ihren eigenen Waffenpass (A./),
- einzelne, in der Anklageschrift näher angeführte Waffen bzw Personen (B./, D./, G./, H./, I./ in Verbindung mit J./, K./, L./ und M./) und
- die Einhebung von Gebühren (C./ und P./)
gesetzt habe (in Bezug auf E./, N./, O./ und Q./ wurde ohnehin jeweils lediglich eine Tathandlung inkriminiert).
Diese jeweils mehreren, im Rahmen von tatbestandlichen Handlungseinheiten (überwiegend je Unterpunkt) gesetzten Einzelakte stellen solcherart jeweils eine einzige Tat dar (RIS-Justiz RS0122006 [T6]). Davon zu unterscheiden ist übrigens die – gebotene – Zusammenfassung dieser einzelnen (rechtlich selbständigen) Straftaten zu einer Subsumtionseinheit nach § 302 Abs 1 StGB (vgl 17 Os 34/15a mwN).
Zu den Einspruchsgründen im Einzelnen:
§ 212 Z 4 StPO
Dieser Einspruchsgrund liegt vor, wenn die Anklage wesentliche formelle Mängel aufweist, also – bei einer gesamtheitlichen Beurteilung – den Mindesterfordernissen des § 211 StPO nicht genügt ( Kirchbacher, StPO 15 § 212 Rz 6).
Soweit die Oberstaatsanwaltschaft zunächst wesentliche formelle Mängel in den „nicht auf einzelne Fakten bezogenen, pauschalen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur inneren Tatseite zu I./ des Anklagetenors (S 9 erster Absatz der Anklageschrift)“ (S 5 f der Stellungnahme) erblickt, ist festzuhalten, dass unter wesentlichen Mängeln nur gravierende Formgebrechen zu verstehen sind, die den Zweck der Anklageschrift hindern, etwa weil die Individualisierung des Prozessgegenstands (mangels Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm angelasteten Tat) verabsäumt wird, Angaben zum angerufenen Gericht fehlen oder wenn die Anklagebegründung überhaupt fehlt, inhaltsleer bleibt oder anhand des Akteninhalts nicht überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0132893).
In casu liegt eine etwa achtseitige Anklagebegründung vor (S 8 bis S 16 der Anklageschrift), in welcher die Staatsanwaltschaft Ausführungen zum jeweiligen objektiven und (wenn auch zusammengefasst) subjektiven Tatgeschehen sowie in rechtlicher Hinsicht tätigt und sich mit der - von ihr indes als widerlegt erachteten - Verantwortung der Angeklagten auseinandersetzt. Somit fehlt die Anklagebegründung keineswegs, auch bleibt sie – mögen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur inneren Tatseite auch (wie die Oberstaatsanwaltschaft kritisiert) „pauschal“ gehalten sein - nicht inhaltsleer oder wäre anhand des Akteninhalts nicht unüberprüfbar.
Soweit die Oberstaatsanwaltschaft in Bezug auf I./G./ des Anklagesatzes (erkennbar) eine mangelnde Tatindividualisierung ins Treffen führt (S 8 f der Stellungnahme), ist auszuführen, dass es bei der Frage, welcher Gegenstand vom Ankläger der tatsächlichen Klärung und rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht anheim gestellt wird – wie bei entscheidenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen eines Urteils ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 509 mwN) – nicht auf die gelungene Art der Darstellung, sondern darauf ankommt, was die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck bringen wollte. Mag man die Textierung des in Rede stehenden Anklagepunktes also auch als wenig gelungen ansehen, so bringt die Staatsanwaltschaft – nicht zuletzt aufgrund der vorgenommenen Hervorhebungen – doch (noch) ausreichend zum Ausdruck, dass sie (jedenfalls) einen „spätestens am 09.02. 2022 “ erfolgten Verkauf einer Waffe, „die bereits mittels Verzichtserklärung am 31.07.2019 an das Polizeikommissariat abgeführt[…]“ worden (und „in das Eigentum des Bundes übergegangen[…]“; S 11 der Anklageschrift) war, durch die Angeklagte der tatsächlichen Klärung und rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht anheim stellen wollte. Soweit dieser Anklagepunkt weitere, nach Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft „von der Staatsanwaltschaft scheinbar als bedenklich eingestufte[…] Aspekte“ enthält, ist festzuhalten, dass diese (weiteren) Vorgänge aufgrund der auch in diesem Zusammenhang seitens der Anklagebehörde angenommenen tatbestandlichen Handlungseinheit (siehe dazu oben) und des dargestellten, bereits ausreichend individualisierten Einzelaktes hier keiner weiteren Erörterung bedürfen.
Auch ansonsten leidet die Anklageschrift an keinen wesentlichen formellen Mängeln, weswegen der Einspruchsgrund der Z 4 des § 212 StPO – entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft - nicht vorliegt.
§ 212 Z 1 StPO
Die Z 1 des § 212 StPO setzt sich mit unrichtigen Lösungen von Rechtsfragen durch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auseinander und umfasst zwei Fälle, nämlich (1.), dass die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und (2.), dass sonst ein rechtlicher Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würde ( Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 2). Dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, betrifft die Rechtsfrage, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung (als rechtliche Kategorie) zu subsumieren wäre ( Birklbauer aao Rz 4 mwN).
Fallbezogen legt die Staatsanwaltschaft der angeklagten (vormals) Polizeibeamtin (vgl zur Beamteneigenschaft Nordmeyer, WK² StGB § 302 Rz 19 mwN) unter Punkt I./ des Anklagetenors zur Last, ihre Befugnis, im Namen des Bundes (RIS-Justiz RS0132645) als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze (vgl Nordmeyer aaO Rz 82 f sowie Leukauf/Steininger/ Aichinger, StGB 5 § 302 Rz 23) jeweils mwN) Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbraucht zu haben.
Bei
- Vornahme eines Amtsgeschäfts trotz Befangenheit (vgl Nordmeyer aaO Rz 126 und RIS-Justiz RS0049511; I./A./ und I./H./),
- Fehleintragungen in öffentliche Register (vgl RIS-Justiz RS0129789; I./B./, I./D./, I./E./, I./J./ [tatbestandliche Handlungseinheit mit I./I./], I./M./, I./N./, I./O./ und I./Q./),
- unterlassener Abfuhr von durch Hoheitsakt eingehobener Gebühren (RIS-Justiz RS0129855 [T2]; I./C./)) bzw Nichteinhebung solcher Gebühren (13 Os 119/84; I./P./),
- unterlassener Verwertung oder Vernichtung von in das Eigentum des Bundes übergegangener Waffen (17 Os 8/14a; I./G./ und I./L./)
- falscher Beurkundung ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 311 Rz 1; I./K./),
liegt jeweils (objektiv) Befugnisfehlgebrauch vor.
Die in der Anklageschrift zu I./ angeführten äußeren Umstände der Taten indizieren auch unter Einbeziehung der Aktenlage (vgl dazu Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 6, wonach die Anklageüberprüfung hinsichtlich der Rechtsfrage nicht losgelöst von der Beweislage vorgenommen werden könne) einen jeweils wissentlichen Befugnisfehlgebrauch und einen bedingten – nicht nur das Recht des Staates, keinen Befugnismissbrauch zu begehen, betreffenden - Rechtsschädigungsvorsatz (vgl 14 Os 4/25g Rz 9; RIS-Justiz RS0098671, RS0116882), wiewohl das erkennende Gericht aufgrund des Umstandes, dass vorliegendenfalls Rechte des Staates in Rede stehen (vgl dazu Nordmeyer aaO Rz 158 ff), der jeweils konkreten Ausrichtung des (gegebenenfalls vorliegenden) Schädigungsvorsatzes besonderes Augenmerk zu widmen haben wird (vgl dazu RIS-Justiz RS0096270 sowie zu den in Betracht kommenden Rechten Aichinger, aaO Rz 46).
Die der Einspruchswerberin unter I./ des Anklagetenors zur Last gelegten Lebenssachverhalte erfüllen demnach – hypothetisch als erwiesen angenommen – den mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tatbestand des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, die unter II./ und III./ des Anklagesatzes angeführten Taten jenen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB bzw der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB.
Wenn die Oberstaatsanwaltschaft in Bezug auf II./ des Anklagetenors isoliert die Passage der Anklagebegründung, es habe „sich bei sämtlichen Dokumenten um keine Originalunterlagen, sondern um (Scan-)Kopien“ gehandelt (S 14 f der Anklageschrift), ins Treffen führt und auf RIS-Justiz RS0130519 und RS0093198 [insb T10] verweist (Seite 9 f der Stellungnahme), ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft erkennbar die Fälschung bzw Verfälschung der Originaldokumente zur Anklage brachte und mit der zitierten Wendung (lediglich) zum Ausdruck bringen wollte, dass selbige (im Akt) nicht im Original vorliegen.
Rechtliche Ausschlussgründe liegen in Bezug auf keine der Taten vor.
§ 212 Z 2 und 3 StPO
Der Prüfung der Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und 3 StPO) ist voranzustellen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 212 Z 2 StPO nur dann in Betracht kommt, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der inkriminierten Taten keinesfalls überwiesen werden könne, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten ( Birklbauer , WK-StPO § 212 Rz 18; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 8.28: Verurteilung nahezu ausgeschlossen). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht, andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung zu entscheiden ( Birklbauer , aao Rz 19).
Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten oder ausermittelten Sachverhalts anklagt ( Birklbauer , aaO Rz 14). Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist daher nicht gegeben, wenn keine schulderheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen und wenn bei Gegenüberstellung sämtlicher be- und entlastender Verdachtsmomente (unter Berücksichtigung von Tatsachen, die einen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund bzw ein Verfolgungshindernis bilden) mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist ( Birklbauer , aaO Rz 15).
Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann. So ist beispielsweise ein nach der Aktenlage erforderliches Gutachten möglichst bereits im Ermittlungsverfahren einzuholen, um für den Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen ( Birklbauer, aaO Rz 16 mwN). Weiters muss dem Angeklagten rechtliches Gehör gewährt worden sein (vgl Mayerhofer , StPO 6 § 215 E 28). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedoch nur dann vor, wenn der Beschuldigte gegen seinen Willen nicht gehört wird, er also vernommen werden will, seine Anhörung jedoch verweigert wird (RIS-Justiz RS0108342).
Fallbezogen wurde die anwaltlich vertretene Angeklagte durch die Kriminalpolizei am 10. Juli 2023 zur Beschuldigtenvernehmung geladen (ON 57.3; vgl ON 57.2), woraufhin deren rechtsfreundlicher Vertreter (mit mit „09.03.2022“ datierter Bekanntgabe) mitteilte, diese werde „den Termin für ihre Einvernahme am 07.09.2023, 9.00 Uhr nicht wahrnehmen“, sondern eine schriftliche Stellungnahme einbringen (ON 57.4 S 2 f). In weiterer Folge übermittelte die Beschuldigte der Kriminalpolizei (durch ihren Verteidiger) einen mit 15. September 2023 datierten Schriftsatz (ON 57.6), in welchem sie – soweit hier von Interesse – zu den nunmehr anklagegegenständlichen Fakten I./A./ (S 5 f), I./B./ (S 29 ff), I./G./ (S 13 f), I./H./ (S 7 f), I./K./ (S 26), I./L./(S 15 f), I./M./ (S 27 f), I./N./ (S 17 f) und I./O./ (S 8 ff) – sowie dem vom Tenor nicht umfassten und somit (mangels ausreichend erkennbarem Anklagewillen [vgl RIS-Justiz RS0131447]) derzeit nicht anklagegegenständlichen Faktum I./F./ (S 21 f) – Stellung bezog. Zu diesem Zeitpunkt waren aber auch die weiters von I./ und III./ des Anklagesatzes umfassten Sachverhalte jeweils bereits aktenkundig (vgl nur zu I./C./ ON 45.2, zu I./D./ ON 47 [dort I./i./F./], zu I./E./ ON 49.2, zu I./I./ und I./J./ ON 41.1 S 25, zu I./P./ ON 54.2, zu I./Q./ ON 10.2 S 2 sowie zu III./A./ und B./ ON 10.2 S 3). Es wurde (auch) in diese Aktenstücke sowohl der Beschuldigten selbst als auch ihrem Verteidiger elektronische Akteneinsicht gewährt (vgl ON 1.36, ON 1.39 und ON 1.40), wovon Erstere auch am 28. und 30. August 2023 sowie am 6. September 2023 Gebrauch machte (Einsicht Zugriffsprotokoll Verfahrensautomation Justiz). Solcherart entschied sich die Angeklagte in Kenntnis der Aktenlage dazu, nicht vernommen werden zu wollen (vgl wiederum RIS-Justiz RS0108342), sondern (lediglich) eine schriftliche Stellungnahme zu einem Teil der Vorwürfe einzubringen, weswegen hinsichtlich I./ und III./ des Anklagetenors eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Ihre nunmehrige Behauptung, es sei für sie „ein Ding der Unmöglichkeit bei einem Aktenstand von etwa 2500 Blättern, zu erahnen, zu welchen Vorwürfen“ sie sich „äußern sollte“, ist angesichts des Vorgesagten – insbesondere der ihr eingeräumten Möglichkeit, im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung zu sämtlichen Vorwürfen Stellung zu nehmen, - nicht nachvollziehbar. Dass es ihr „verwehrt“ gewesen wäre, „Entlastungszeugen namentlich zu machen“, trifft nicht zu, hätte sie dazu doch – wie auch ihre eigene Stellungnahme zeigt – jederzeit die Möglichkeit gehabt.
Demgegenüber ergaben sich die Verdachtsmomente hinsichtlich der unter II./ des Anklagetenors angeführten Taten tatsächlich – wie sich schon aus den jeweilig angenommenen Tatzeitpunkten („noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen […] und 15.09.2023“) ergibt - erst mit bzw nach Einbringung der Stellungnahme der Angeklagten vom 15. September 2023 (ON 57.6). Nach diesem Zeitpunkt wurde ihr ausgehend von der Aktenlage aber tatsächlich keine Möglichkeit (mehr) gegeben, (auch) zu diesen Vorwürfen Stellung zu beziehen, weshalb die Anklageschrift in diesem Umfang mangels Gewährung von rechtlichem Gehör gemäß § 215 Abs 3 StPO aus dem Grunde des § 212 Z 3 StPO zurückzuweisen war.
Im übrigen Umfang (I./ und III./ des Anklagetenors) kann sich die Anklagebehörde hinsichtlich des einfachen Tatverdachts in Ansehung des jeweiligen objektiven Sachverhalts auf die (Fakten-)Berichte des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu GZ: ** sowie die dort jeweils ausführlich dargestellten Ermittlungsergebnisse stützen (I./A./ ON 61.4 S 9 ff, I./B./ ON 61.4 S 27 ff, I./C./ ON 61.5 S 33 ff, I./D./ ON 61.6, ON I./E./ ON 63.2 S 5 ff, I./G./ ON 62.2 S 7 ff, I./H./ ON 62.2 S 12 ff, I./I./ [und I./J./] ON 62.2 S 65 ff, I./K./ ON 63.3 S 4 ff, I./L./ ON 63.3 S 13 ff, I./M./ ON 63.3 S 20 ff, I./N./ ON 63.3 S 24 ff, I./O./ ON 64.6 S 32 ff, I./P./ ON 61.7, I./Q./ ON 68.2, III./ ON 68.2).
Die Verdachtsannahmen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten können hinwieder methodisch unbedenklich (RIS Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz , WK StPO § 281 Rz 452) aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet werden.
Die leugnende Verantwortung der Angeklagten vermag diese Verdachtslage derzeit nicht zu entkräften.
Wenn die Oberstaatsanwaltschaft kritisiert, dass sich „die Anklagebehörde nicht hinreichend (fall- und faktenbezogen) mit der Verantwortung der Angeklagten auseinander[gesetzt]“ habe, ins Treffen führt, dass ihre Einlassung „fallbezogen nicht mit einem pauschalen Verweis auf ‚Malversationen‘ und eine evidente ‚kriminelle Energie‘ abgehandelt werden“ könne, und ausführt, die „gebotene faktenbezogene Auseinandersetzung mit der Verantwortung […] der Angeklagten“ würde „(iSd § 212 Z 3 StPO) zumindest bei einzelnen Fakten wohl auch eine Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen in Ansehung der Ausbildung und des Kenntnisstandes der Angeklagten bezogen auf die Erfassung gewisser Vorgänge im ZWR erfordern“ (Seite 6 der Stellungnahme), ist zunächst festzuhalten, dass es dem (dem Einspruchsgericht) eröffneten Prüfungsmaßstab widerspräche, die Verdachtslage zur subjektiven Tatseite unter Berufung auf die äußeren Umstände als nicht ausreichend zu qualifizieren und eine Erörterung einzelner Details der Einlassung der Angeklagten einzufordern (vgl 11 Os 124/19y). Im Übrigen lässt die Oberstaatsanwaltschaft aber auch völlig offen, in Bezug auf welche Fakten sie überhaupt eine Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen in welcher konkreten Form als notwendig erachtet (vgl zur Einschulung der Angeklagten überdies die Angaben des Zeugen Dr. Y* [ON 24.2 S 4] und zum in Bezug auf das Zentrale Waffenregister vorhandenen und auch der Angeklagten zur Verfügung stehenden Online-Handbuch die Angaben der Zeugin BU* [ON 65.2 S 5]). Das seitens der Oberstaatsanwaltschaft offenbar weiters in Zweifel gezogene Motiv der Angeklagten (Seite 7 der Stellungnahme: „[…] aus welchen Gründen […]) ist hinwieder von vornherein unerheblich (vgl RIS-Justiz RS0088761).
Das (unter Namhaftmachung von Zeugen erstattete) Vorbringen der Einspruchswerberin zu – (wie bereits eingangs dargestellt) dem mit I./J./ der Verdachtslage zufolge eine tatbestandliche Einheit bildenden - Faktum I.I./ des Anklagesatzes, die „Genehmigung zur Erweiterung der Waffenbesitzkarte“ sei „nicht […] in Form einer Kompetenzüberschreitung erfolgt“, geht bereits daran vorbei, dass ihr in diesem Zusammenhang (auch) Fehleintragungen in öffentlichen Registern zur Last gelegt werden, weshalb sie damit keine entscheidende Tatsache anspricht (vgl RIS-Justiz RS0127374).
Zu I./N./ des Anklagetenors wiederholt die Angeklagte hinwieder lediglich ihre bisherige – seitens der Staatsanwaltschaft jedoch als unglaubwürdig eingestufte – Verantwortung (ON 57.6 S 17 f) und erachtet die Angaben der (unter Wahrheitspflicht vernommenen) Zeuginnen BV* (ON 63.3 S 35 ff) und BL* (ON 68.3 S 1 ff) als unglaubwürdig. Mit diesen (eigenständigen) Erwägungen vermag sie aber die auch diesbezüglich bestehende Verdachtslage nicht zu entkräften.
Das weitere Vorbringen zu einer durch die Zeugin BL* vorgelegten „Musterunterschrift“ (ON 63.2 S 43) bezieht sich auf den ohnehin zurückgewiesenen Anklagepunkt II./D./ und bedarf solcherart keiner Erwiderung. Soweit die Angeklagte das Unterbleiben eines „forensische[n] Handschriftenvergleich[s]“ kritisiert, erkennt sie im Übrigen selbst zutreffend, dass Beweise, aus denen ein brauchbares Ergebnis für die Lösung der Beweisfrage nicht zu erwarten ist, nicht aufzunehmen sind (RIS-Justiz RS0099759 [insb T3]).
Soweit die Einspruchswerberin „eine E-Mail-Nachricht vom 24.01.2019“ ins Treffen führt, die unter Beweis stelle, „dass es den Vorgang mit der Reinigungskraft und jenen, wo eine Schusswaffe in Verstoß geriet, tatsächlich auch gab“, ist nicht erkennbar, auf welche/n Teil/e des Anklagetenors sich dieses Vorbringen bezieht, weshalb es einer inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich ist.
Warum der Zeuge BA* nach der Stellungnahme der Angeklagten vom (richtig:) 15. September 2023 abermals hätte „befragt“ werden sollen, legt die Einspruchswerberin im Weiteren nicht dar, behauptete sie doch erstmalig im Einspruch, es seien ihr die durch sie „vorgelegten Beweismittel, auch allesamt durch BA* zur Verfügung gestellt“ worden. In der Folge stellt die Angeklagte (soweit erkennbar) zu I./I./ und I./J./ des Anklagetenors weitere eigene Beweiswerterwägungen an, ohne dass es ihr jedoch gelingen würde, die diesbezügliche Verdachtslage zu entkräften.
Soweit die Einspruchswerberin unter der Überschrift „Anordnung der Durchsuchung“ Vorgänge im Ermittlungsverfahren kritisiert, bringt sie kein hier beachtliches Einspruchsvorbringen zur Darstellung.
Zu den Ausführungen der Angeklagten unter dem Titel „Hinsichtlich aufgelisteter und fehlender Waffenakte des I* J* und der BK*“ ist zunächst festzuhalten, dass sich diesen überwiegend nicht entnehmen lässt, welche/r Punkt/e des Anklagetenors damit konkret angesprochen werden soll/en. Soweit es sich jedoch um III./ handeln sollte, sind die seitens der Angeklagten - die in Aussicht stellt, „[d]iesbezüglich […] jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ausführlich Stellung nehmen“ zu wollen, - angestellten Beweiswerterwägungen derzeit nicht geeignet, an der bestehenden Verdachtslage maßgeblich etwas zu ihren Gunsten zu ändern.
Die Ausführungen in Punkt 4. („Beweisverwertung“) stellen wiederum kein Einspruchsvorbringen dar und entziehen sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung. Selbiges trifft auf die Kritik „Verletzung Anwesenheitsrecht eines Rechtsbeistandes bei der Beschuldigtenvernehmung vom 08.02.2022“ zu.
Wenn die Einspruchswerberin letztlich hinsichtlich I./C./ des Anklagesatzes unter Bezugnahme darauf, es sei „von allen […] Mitarbeiterinnen […] immer derselbe (offensichtlich zu geringe) Betrag eingehoben“ worden, die subjektive Tatseite in Zweifel zieht, ist ihr zu erwidern, dass ihr in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, keine (und nicht nur zu geringe) Gebührenbeträge abgeführt zu haben.
Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen in Bezug auf I./ und III./ des Anklagesatzes damit unvorgreiflich der dem Schöffengericht vorbehaltenen Beweiswürdigung aus, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung für möglich zu halten. Die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden, auch der Sachverhalt ist hinreichend geklärt (§ 212 Z 2 und 3 StPO).
Ob sich der vorliegende Tatverdacht im Einzelnen zum Schuldbeweis verdichten lässt (insbesondere ob die jeweils erforderliche subjektive Tatseite vorliegt), bleibt der Beurteilung des Schöffengerichts in der unter den Kautelen der Mündlichkeit, Kontradiktorietät und freien Beweiswürdigung stehenden Hauptverhandlung vorbehalten. Die Beweisergebnisse im Einzelnen und/oder in ihrer Gesamtheit auszuwerten und dabei eigene Überzeugungen auszudrücken, ist dem Einspruchsgericht – über die Prüfung des Vorliegens eines einfachen Tatverdachts (im Sinne des § 212 Z 2 und 3 StPO) hinaus – nämlich verwehrt (RIS-Justiz RS0132893 [T1]).
§ 212 Z 5 und 6 StPO
Die Anklagebehörde hat auch zutreffend das sachlich und örtlich zuständige Landesgericht Wiener Neustadt als Schöffengericht angerufen (§ 212 Z 5 und 6 StPO), zumal die Tathandlungen im Sprengel dieses Landesgerichts begangen worden sein sollen und das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fällt (§ 31 Abs 3 Z 6 StPO).
§ 212 Z 7 und 8 StPO
Weil auch der gesetzlich erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten (Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt) vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) und das Verfahren nicht zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO fortgesetzt wurde (§ 212 Z 8 StPO), stehen der Durchführung der Hauptverhandlung keine Hindernisse entgegen.
Da somit im Umfang der Punkte I./ und III./ des Anklagetenors keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vorliegt, war der diesbezügliche Einspruch gemäß § 215 Abs 6 StPO abzuweisen und insoweit gleichzeitig die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen. Hingegen war dem Einspruch im Umfang der Anklagepunkte II./A./ bis II./E./ aus den oben dargestellten Erwägungen Folge zu gegeben und die Anklageschrift diesbezüglich gemäß § 215 Abs 3 StPO iVm § 212 Z 3 StPO zurückzuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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